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05/2019 Erfolgreiche Betriebsführung nach Artikel 4 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Fachbereich Betriebsentwicklung und Bodenrecht

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern Tel. +41 58 462 25 11, Fax +41 58 462 26 34 www.blw.admin.ch

420/2004/04120 \ COO.2101.101.7.1483377 CH-3003 Bern, FBBE / BLW/flj

An die mit Strukturverbesserungen betrauten Amtsstellen der Kantone

Unser Zeichen: flj Bern, 25. November 2019

Kreisschreiben Nr. 05/2019

Erfolgreiche Betriebsführung nach Artikel 4 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1)

1. Gegenstand des Kreisschreibens

Gesuchsteller, die im Rahmen einer einzelbetrieblichen Massnahme eine Strukturverbesserungsbei- hilfe erhalten wollen, müssen persönliche Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Ausbildung. Gesuchsteller ohne entsprechende Ausbildung müssen nachweisen, dass sie ihren Be- trieb zuvor erfolgreich geführt haben.

Das Kreisschreiben legt die Inhalte und Bewertungskriterien einer erfolgreichen Betriebsführung fest.

2. Rechtliche Grundlagen

Artikel 177 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG;

SR 910.1).

Artikel 4 Absatz 5 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1).

3. Erfolgreiche Betriebsführung

Die Beurteilung der erfolgreichen Bewirtschaftung erfolgt anhand von vier Kennzahlen. Für die Be- rechnung der Kennzahlen werden die letzten drei Buchhaltungsabschlüsse verwendet. Für jeden Buchhaltungsabschluss werden die vier Kennzahlen, sowie die daraus resultierende Punktzahl res- pektive Ratingnote berechnet. Die aus der durchschnittlichen Punktzahl der letzten drei Jahre berech- nete Ratingnote, wird nun als Indikator der erfolgreichen Betriebsführung verwendet. Dazu werden die Ratingnoten in drei Kategorien aufgeteilt:

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420/2004/04120 \ COO.2101.101.7.1483377 2/2

- Betriebe mit der Note 1 sind bis auf weiteres von einzelbetrieblichen Investitionshilfen aus- geschlossen.

- Betriebe mit der Note 2 bis 3 können nur Investitionshilfen erhalten, wenn das schwache Ratingergebnis durch eine Expertenbeurteilung relativiert wird und die Beurteilung des kanto- nalen Experten nachvollziehbar aufzeigt, dass der betriebliche Erfolg künftig mit hoher Wahr- scheinlichkeit gegeben sein wird.

- Betriebe mit der Note 4 bis 6 erfüllen die Anforderung an eine erfolgreiche Betriebsführung, wobei bei Note 4 ein besonderes Augenmerk auf die Tragbarkeit der zu unterstützenden Mas- snahmen zu legen ist (das erhöhte Risiko muss gewichtet berücksichtigt werden).

Berechnung der Kennzahlen

Kennzahl Berechnungsformel Klassierung (Punkte)

ungenügend schwach mittel gut komfortabel

100 200 300 400 500

Kennzahl 1 Cashflow*/Umsatzrate

𝐶𝑎𝑠ℎ𝑓𝑙𝑜𝑤

𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑒𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔× 100 ≤0 0-5 5-15 15-25 >25 Kennzahl 2

dyn. Verschuldungsgrad

𝑙𝑎𝑛𝑔𝑓𝑟. 𝐹𝑟𝑒𝑚𝑑𝑘𝑎𝑝𝑖𝑡𝑎𝑙

𝐶𝑎𝑠ℎ𝑓𝑙𝑜𝑤 >20 12-20 8-12 4-8 0-4

Kennzahl 3

Fremdfinanzierungsgrad

𝐹𝑟𝑒𝑚𝑑𝑘𝑎𝑝𝑖𝑡𝑎𝑙

𝐵𝑖𝑙𝑎𝑛𝑧𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒× 100 >75 55-75 35-55 15-35 ≤15 Kennzahl 4a

Liquiditätsreserve / Umsatz

𝑁𝑒𝑡𝑡𝑜𝑚𝑜𝑛. 𝑈𝑚𝑙𝑎𝑢𝑓𝑣𝑒𝑟𝑚ö𝑔𝑒𝑛 𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑒𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔 × 100

≤-5 -5-10 10-20 20-35 >35

Kennzahl 4b **

Kz. 4a inkl. Vorräte

𝑁𝑒𝑡𝑡𝑜 𝑈𝑚𝑙𝑎𝑢𝑓𝑣𝑒𝑟𝑚ö𝑔𝑒𝑛 𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡𝑒𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔 × 100

* Cashflow = Mittelfluss Unternehmen & Privat + Abschreibungen und Wertberichtigungen

** Kennzahl 4b ersetzt 4a wenn 4b > 4a und 4a < 200 Punkte ist.

Berechnung Ratingnote Ø Punktzahl Ratingnote

≥ 440 6

370 – 439 5

300 – 369 4

240 - 299 3

170 - 239 2

100 - 169 1

Die Ratingnote wird aufgrund der durchschnittlichen Punktzahlen der Kennzahlen berechnet.

4. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben tritt per 01.01.2020 in Kraft. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 4 des BLW vom 20.12.2017 über die Prüfung der erfolgreichen Betriebsführung nach Artikel 4 Absatz 5 der Strukturverbesserungsverordnung.

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