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Anzeigebescheinigung gemäß § 37 h Absatz 1 Nr. 1 und 2 Waffengesetz (WaffG)

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Anzeigebescheinigung

gemäß § 37 h Absatz 1 Nr. 1 und 2 Waffengesetz (WaffG)

P-ID des Anzeigenden:

P-ID des Anzeigenden:

Der anzeigenden Person Geburtsname

Frühere Namen geboren am in

Geschlecht

Staatsangehörigkeit/en wohnhaft in

wird bestätigt, dass sie mit der Anzeige vom ____________ - innerhalb der gesetzlichen Frist am ____________ bei der Behörde eingegangen - und der ab dem ____________

ausgestellten Deaktivierungsbescheingiung mit der Bescheinigungs-Nr. _______________

und dem EU-Deaktivierungskennzeichen ____________________

die Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe nach § 37 b Absatz 2 Satz 1 WaffG den Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37 d Absatz 1 Nr. 1 oder 2 WaffG

für nebenseitig aufgeführte Waffe angezeigt hat.

Ausstellende Behörde:

____________________________________ ______________________________

Ort, Datum Unterschrift, Dienststempel

Abschnitt für die Weitergabe an den Erwerber

im Falle der Überlassung der deaktivierten Schusswaffe

Daten der deaktivierten Waffe (EU-Kat.: -C-) Waffentyp (Feingliederung):

Modellbezeichnung:

Hersteller:

Seriennummer:

Kaliber/Munitionsbezeichnung: - deaktiviert - Jahr der Fertigstellung / Ver-

bringung in den Geltungsbereich:

NWR-ID:

P-ID des Anzeigenden:

E-ID dieser Bescheinigung:

Deaktivierungsbescheinigungs-Nr.

Wird die deaktivierte Schusswaffe einer anderen Person dauerhaft überlassen, so ist zusammen mit der Waffe das Original der Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes und dieser Teil der Anzeigebescheinigung weiterzugeben.

Der Erwerber hat mit den gesamten Dokumenten den Erwerb bei seiner zuständigen Behörde binnen 2 Wochen anzuzeigen.

Der bisherige Besitzer (=Überlasser) hat seiner zuständigen Behörde die Überlassung ebenfalls binnen 2 Wochen anzuzeigen.

Ein Abhandenkommen der Waffe ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Hinweis:

Auf die besonderen Bedingungen in Bezug auf den Umgang mit – sowie die Vernichtung von – unbrauchbar gemachten Schusswaffen gemäß § 25 a und b Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) wird besonders hingewiesen.

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B e i Ü b e r l a s s u n g d e r W a f f e h i e r

t r e n n e n

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