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2 BV Es ist jedem Einzelnen überlassen, trotz Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, auf So- zialhilfe zu verzichten (E

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Sozialhilfe: Verzicht auf Unterstützungsleistungen, Art. 10 Abs. 2 BV

Es ist jedem Einzelnen überlassen, trotz Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, auf So- zialhilfe zu verzichten (E. 7. – 11.).

Aus den Erwägungen:

(…)

7. Nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfs- bedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständig- keit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Sozi- al-, die Jugend- und die Behindertenhilfe vom 21. Juni 2001 [SHG, SGS 850]). Gemäss Arti- kel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Personen, die in die- sem Sinne notleidend sind, haben laut § 4 Absatz 1 SHG Anspruch auf unentgeltliche Bera- tung und auf materielle Unterstützung. Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfe- suchenden Person erfolgen (§ 4 Absatz 3 SHG). Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Absatz 1 SHG). Sie ist gemäss § 11 Absatz 2 Buchstabe g SHG insbesondere verpflichtet, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen.

8. Der in der Sozialhilfe geltende Individualisierungsgrundsatz verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen zu entsprechen haben (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 73 f.). Danach muss nicht nur die Art der Hilfe, sondern insbesondere auch das Ausmass der Hilfe den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten Rechnung tragen.

9. Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) normiert das Recht auf persönliche Freiheit. Ein Teilaspekt die- ses Grundrechts umfasst die individuelle Selbstbestimmung. Dabei geht es um alle elemen- taren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Grundrecht verleiht dem Einzelnen das Recht zur eigenen Gestaltung der wesentlichen Aspekte seines Lebens. Dieser An- spruch kommt aber nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit gleich. Zu den grundlegenden Aspekten gehören unter anderem auch das soziale Ansehen (RAINER J.SCHWEIZER in Eh- renzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Artikel 10, N 25; BGE 130 I 369 E. 2).

10. (…).

11. Es ist jedem Einzelnen überlassen, selbst bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, auf Sozialhilfe zu verzichten. Dies als Ausfluss des Rechts auf individuelle Selbstbestim- mung gemäss Artikel 10 Absatz 2 BV. Vorliegend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich bei der Sozialhilfe habe abmelden müssen. Dies insbesondere aufgrund der damalig

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zuständigen Sozialhilfeberaterin. Diese sei nicht wirklich an einer Lösung interessiert gewe- sen und habe sie mehrfach aufgefordert, die Nummernschilder des Autos zu hinterlegen. Es ist indessen die Aufgabe der Sozialhilfebehörden das Sozialhilfegesetz zu vollziehen. Dazu sind sie gemäss § 11 SHG unter anderem ermächtigt, Pflichten zu auferlegen und Weisun- gen zu erlassen. Wenn die SHB eine unterstützte Person verpflichtet, die Nummernschilder zu deponieren, bleibt dieser die Möglichkeit gegen die entsprechende Verfügung den or- dentlichen Rechtsweg zu bestreiten. Will sich die unterstützte Person nicht an die rechtmäs- sig auferlegten Pflichten und Weisungen der Sozialhilfebehörde halten, so ist es letztlich ihr überlassen, sich von der Sozialhilfe abzumelden. Denn niemand kann gezwungen werden, Unterstützungen von der Sozialhilfe anzunehmen. Die SHB stellte die Unterstützung der Be- schwerdeführerin aufgrund deren Abmeldung ein. Der SHB sowie der A.___ ist demnach kein Fehlverhalten zuzuschreiben. Ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, weiterhin die Vo- raussetzungen für den Bezug von Sozialhilfegeldern zu erfüllen, steht es ihr offen, sich er- neut für Unterstützungsleistungen anzumelden. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

(RRB Nr. 1039 vom 8. Juli 2014)

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