MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
32. SONDERNUMMER
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Studienjahr 2019/20 Ausgegeben am 05. 02. 2020 17.a Stück
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Richtlinie des Rektors
zur Emeritierung
gem § 163 BDG idF BGBl I 130/2003
Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.
Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.
E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at
Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1
Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.
Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Richtlinie des Rektors
zur
Emeritierung
gem § 163 BDG idF BGBl I 130/2003
PräambelDiese Richtlinie hat das Ziel, die Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend die Emeritierung gem § 163 Abs 2 BDG (idF BGBl I 130/2003) auszugestalten, die Anforderungen an die Antragstellung sowie die Feststellung der Voraussetzungen und Überprüfung der Kriterien für eine etwaige Emeritierung festzulegen. Im Vordergrund steht jedenfalls das besondere strategische Interesse der Universität und der damit verbundene Bedarf in Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der herausragenden Leistungen der Antragstellerin/des Antragstellers. Es besteht weder die Absicht, Pensionierungen regelmäßig oder als persönliches Privileg zu verzögern, noch ein Rechtsanspruch auf Emeritierung.
Ablauf des Verfahrens
1. Formloser Antrag auf Emeritierung der Universitätsprofessorin/des Universitätsprofessors 2. Feststellung der Voraussetzung gem § 163 Abs 2 BDG durch den Rektor:
2.1. Bedarf in Forschung und Lehre, 2.2. besondere Leistungen,
2.3. besonderes Interesse an ihrer/seiner Weiterverwendung.
Zur Überprüfung der Voraussetzungen kann der Rektor Stellungnahmen von der Fakultätsleitung, der Institutsleitung und externen Gutachterinnen/Gutachern einholen.
3. Zustimmung durch den Senat: Der Senat hat dabei den Bedarf der Universität sowie das besondere Interesse der Universität an der Weiterverwendung infolge der besonderen Leistungen der Universitätsprofessorin/des Universitätsprofessors in Forschung und Lehre zu bestätigen.
4. Eine Verfügung gemäß § 163 Abs 2 BDG darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem die Universitätsprofessorin/der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
Kriterien (ohne Reihung)
• Bewertung des Bedarfs in Forschung und Lehre.
• Besonderes Interesse der Universität an der Weiterverwendung der Universitätsprofessorin/des Universitätsprofessors aufgrund der besonderen Leistungen in Forschung und Lehre:
o z.B. Notwendigkeit für (laufende und geplante) Drittmittelprojekte.
o Kann die Leistung nur erbracht werden, wenn die betroffene Person dieses Dienstverhältnis zur Universität hat?
• Strategisches Interesse der Universität (unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans).
Der Rektor:
Polaschek