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Skript zum Studienfach Patentrecht Herbst- /Wintersemester 200x

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Skript zum Studienfach Patentrecht

Herbst- /Wintersemester 200x

Es handelt sich hier um eine Mitschrift von mehreren Studenten der Hochschule Lausitz und nicht um die offizielle Ausgabe des Dozenten „Patentanwalt“.

(2)

Patente

- Vertrag zwischen dem Erfinder und dem Staat, der im Austausch für die Bewegung der Erfindung Schutzrechte gewährt

- Patent ist national begrenzt

- Erfindung muss in jedem Land patentiert werden, in dem sie geschützt werden soll - Fachbegriffe des Patentwesens können Wahlweise in verschiedenen Ländern mit

voneinander abweichender Bedeutung benutzt werden

- Hohe Zahl japanischer Patente beruht auf geringere Ansprüche an dem Umfang einer Erfindung

- Gibt Unterschiede in der Patentierbarkeit z.B. zw. USA, Dt., und EPA - Unterschiedliche Recherchepraxis in verschiedenen Ländern

- Schutzrechte können verkauft werden

Patentvoraussetzungen

- größter Patentanmelder → Siemens

- Schutzrechtart für technische Entwicklung

• Patente

• Gebrauchsmuster - Kosten in 3 Jahren beginnend

- Anmeldegebühr muss bezahlt werden

- Patent lebt 12 Jahre; technische Entwicklung geht verloren

→ Schutzrecht erbringt kein Effekt mehr - Marken:

• Verpackung einer Firma

• lebenslänglich aktuell

• Anpassung an menschliche Bedürfnisse

Mittel

Zweck

bekannt neu

bekannt x schutzfähig neu schutzfähig schutzfähig

- Urheberrecht gilt nur für Kunst, Musik, Literatur

- SR benötigt Geschäfts- und Gewerbebetrieb, der Produkt Hersteller

(3)

Patentfähigkeitskriterien

Neuheit §3 PatG

- es gilt als neu, wen sie nicht als Standardtechnik zählt - Technik darf vor dem Anmeldetag nicht bekannt sein

- Patent ist ein Rechtsdokument, das den Inhaber Monopolrechte gewährt und anderen der Herstellung, den Gebrauch und den Verkauf der Erfindung, Besitz für einen bestimmten Zeitraum verbietet

- Ist ein Verbietungsrecht

- Ermöglicht der Ausschließung von Dritten, gilt aber kein absolutes Recht zur Benutzung der Erfindung

Grund: Die Ausübung des Patents kann durch Schutzrechte anderer Patentinhaber eingeschränkt oder verhindert werden

- es gibt abhängige Patente

Bsp.: hat für Herstellung eines Kunststoffes auf den noch ein älteres Patent besteht??

- vor jeder Nutzung eigener Patente muss die Patentlage geprüft werden

erfinderische Tätigkeit muss vorliegen:

- muss großer Abstand zum Stand der Technik bestehen - Erfindung darf für Fachmann nicht nahe liegend sein

- Erfinderische Leistung muss das können des Durchschnittsfachmannes übersteigen

Hauptargumente

- nicht nahe liegende Kombinationen von bekannten Merkmalen

- nicht nahe liegende Auswahl unter einer Reihe von prinzipiell bekannten Möglichkeiten, Überwindung eines technischen Vorteils

Technische Fortschritt ist nicht Voraussetzung für Patentfähigkeit, ist aber wichtiges Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit.

gewerbliche Anwendbarkeit muss möglich sein § 5 - gewerblich einschließlich Landwirtschaft

- es genügt die Möglichkeit der Herstellung oder Verwendung in einem technischen Gewerbebetrieb

(4)

unzulässige Gebiete § 2 Abs.2

- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, Konstruktionen die den Naturgesetzen widersprechen, Pflanzensorten und Tierarten, Chirurgische und Therapeutische Behandlungsverfahren, Mathematische Methoden und ästhetische Formschöpfungen - Software und die Wiedergabe von Infos, Pläne, Regeln, Verfahren für gedankliche

Tätigkeit

Grenzen der Patentierbarkeit unterliegen ständigem Versuch der Auswertung

Die Internationale Patentklassifizierung (IPC)

Der Aufbau der IPC (Internationale Patentklassifizierung) ist hierarchisch eingeteilt und erfolgt in Sektionen, Klassen, Unterklassen, Gruppen, und Untergruppen. Es gibt zur Zeit acht Sektionen, 120 Klassen, 628 Unterklassen und ca. 69.000 Gruppen.

Verzeichnisse der Sektionen der IPC

Sektionen:

A: Täglicher Lebensbedarf

B: Arbeitsverfahren, Transportieren C: Chemie, Hüttenwesen

D: Textilien, Papier

E: Bauwesen, Erdbohren, Bergbau

F: Maschinenbau, Beleuchtung, Heizung, Waffen, Sprengen G: Physik

H: Elektrotechnik

Beispiel:

Sektion C: Chemie; Hüttenwerke Klasse C03: Glas; Mineralwolle

Unterklasse C03B: Herstellung, Formgebung

Gruppe C03B 5/00: Schmelzen in Öfen, Öfen speziell für die Glasherstellung

→ Sektionen sind in weitere Gruppen eingeteilt

(5)

Recherchen

Offenlegungsschrift

• Klassifikation

• Aktenzeichen

• Ausstellungspriorität

• Unionspriorität

• Ausscheidungsanmeldung → allgemein Formulieren → steht Aktenzeichen wo es beschrieben ist

• Anmelder, meist große Firmen

• Vertreter

• Erfinder

• Rechercheantrag, dauert lange

(6)

Merkmalanalyse?

- Merkmale der Erfindung die ich anders habe als andere - Aufzählen in Tabelle

- Schreibe meine Merkmale auf und vergleiche sie mit anderen PS ( Patent Schriften)

- für Umfang einer Patentschrift gibt es keine Richtlinien

- muss aber übersichtlich und Verständlich, Nachvollziehbar sein

Offenlegungsschrift - Anmelder - Vertreter - Erfinder

- Zusammenfassung des Vorgangs oder so kann auch mit Zeichnung sein

Europäische Patentanmeldung

- stehen Länder drauf die ausgewählt wurden

Europäischer Recherchenbericht

- Europäischer Gerichtshof sitzt in Den Hag - sind gründlicher als Dt.

- hat 6 Schriften

- gibt eine Legende dazu PCT

Internationale Anmeldung Veröffentlicht nach dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

United States Patent - ie auf Englisch - Patentschrift

Merkmale

PS OS CH- PS De - PS

OS 1 x x x

2 x

3 x

4 x

5 x

6 x

7 x

(7)

Patentanmeldung

Folie siehe Internet DPMA

- Patent schriftlich einreichen oder Bildform anmelden Beschreibung der Erfindung

Titel / Patentansprüche / Zeichnung

Einleitung (Titel erweitert) (Oberbegriff der Hauptaussage) → 1. Anspruch

StdT Standard der Technik (Alle Angaben, die erforderlich sind, um diese Literaturstellen wieder finden zu können)

Es wurde bereits vorgeschlagen, dass … → Diese Formulierung weißt darauf hin das es schon mal jemand vorgeschlagen hat →

Aufgabe wird gelöst → wird das beschrieben was man eigentlich tut mittel eines Verfahren gemäß Anspruch 1.

Offenbarung (Erfindungsgenehmigung…) Vorteilsbeschreibung

Ausführungsbeispiele Bezugszeichen ()

Ansprüche

→ Einheitlichkeit muss vorhanden sein Anmeldung muss enthalten

- Anmeldung über ein Formblatt

- Identifizierbarkeit des Anmelders muss gegeben sein oder dessen Vertreter

Verfahrensansprüche

Produktherstellung

Einreichung

(8)

Anspruchskategorie von Patenten 1. Sachansprüche

Erzeugnis-, Mittel- und Mischungsansprüche

Beispiele: Geräte, Vorrichtungen, chemische Stoffe, Anordnungen, Schaltungen, mittel (Biozide)

2. Verfahrensansprüche Verwendungsansprüche

- Verfahren zur Herstellung chemischer Verbindungen

- Arbeitsverfahren / verfahren zur Erzeugung eines Zustandes, ohne ein bestimmtes Erzeugnis ( Verfahrenstechnik)

- Diagnostische und analytische Verfahren Verwendungsansprüche:

- neue Indikationsgebiete bekannter Wirkstoffe

Beurteilung der eigenen Patentbeschreibung:

- Kann der Patentinhaber eine Verletzung hinreichend feststellen und ggf. verfolgen?

- Kann ein Konkurrent die patenfähige Lösung am Objekt erkennen?

- Wird ein Konkurrent durch eine frühzeitige Anmeldung auf eine neue Entwicklung hingewiesen?

- Werden die Kosten einer Anmeldung durch das Produkt getragen?

- Ist die schutzfähige Lösung eine Weiterentwicklung, die eine Abhängigkeit von einem anderen (Konkurrenz-) Schutzrecht bedeutet und wie kann das Schutzrecht ggf. genutzt werden (z.B. durch Kooperieren oder gegenseitige Freilizenz)?

- Ist das Patent nur mit viel Know-how auszuwerten?

- Kann das Know-how auf einen engen Personenkreis beschränkt werden?

(9)

Patenansprüche

Der erste Patentanspruch ist der Hauptanspruch

Der Hauptanspruch muss alle Merkmale enthalten, die die Erfindung ausmachen und die für das Eintreten des Erfolges unbedingt erforderlich sind.

Ein Nebenanspruch enthält weitere unabhängige Lösungen für dieselbe technische Aufgaben wie die Hauptanspruch.

Haupt- und Nebenanspruch können unterschiedlichen Anspruchskategorien angehören.

Detailausgestaltungen und bevorzugte Ausführungsformen werden in Unteransprüche formuliert.

Unteransprüche sind vom Hauptanspruch abhängig.

Verfahren + Vorrichtungen

1. Hauptanspruch zu Verfahren 2.

3. Unteransprüche zu 1.

. 5.

6. Hauptanspruch zur Vorrichtung

zum Bsp. Soßen Patenten 1. Anspruch Grundsubstanz

2. Anspruch Grundsubstanz + eine bissel mehr Verhältnis der Zutaten

Zu Patentansprüche

→ Schutzansprüche sind außerordentlich Relevant

→ Rechtsmengelansprüche

- Erfindungswesentliche → Kern der Erfindung gehört in ersten Anspruch - Baum

• Stamm 1. Hauptanspruch → Erfindung - jeder Anspruch in einem Satz

- 2. Anspruch Register nach Anspruch 1.

- 3. Anspruch Register nach Anspruch 1. oder 2.

(10)

Patentansprüche (zweiteilige Fassung) - ältere Fassung

- Oberbegriff im Hauptanspruch Angabe der Merkmale, die zum Stand der Technik gehören

- Kennzeichnende Teil:

Angaben der Merkmale, für die in Verbindung und denn Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird

2.Streuscheibe nach Patentanspruch - Kennzeichnender Teil des Unteranspruchs Patentansprüche ( einteilige Fassung) Beschreibung

Strauchscheibe für Signallattenen

- Technische Bezeichnung wie im Erteilungsantrag angegeben - Stand der Technik mit Fundstellen

Schutzansprüche Beispiele:

1. Flammschutzmittel, dadurch gekennzeichnet, das diese aus einem trocknenden Öl mit einem Anteil an ungesättigten Fettsäuren bestehen und diese Bestandteil mit wenigstens einer Stickstoffhaltigen

Kohlenstoffverbindung chemisch modifiziert und das die vorhandenen Komponenten mit weiteren Flüssigkeitsbindenden Komponenten ergänzt sind.

2. ….

3. Flammschutzmittel nach einem der Ansprüche 1. oder 2. dadurch gekennzeichnet, dass das trockene Öl eine Pflanzenöl ist.

4. Flammschutzmittel nach einem der Ansprüche 1. – 3. ……..

(11)

Checkliste für die Patentansprüche

Inhaltlich:

- sind im Anspruch 1 alle für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems erforderlichen Merkmale erhalten?

- Sind im Anspruch 1 nur Merkmale enthalten welche zur Lösung des Problems unbedingt nötig sind?

- Sind die in den Ansprüchen enthaltenden Begriffe allgemein genug?

- Wie kann man denn Anspruch 1 am besten umgehen? Lässt sich der Anspruch 1 auch so fassen, dass Umgehungslösungen eingeschlossen werden?

- Würden alle Merkmale in den Oberbegriff aufgenommen, welche mit der nächst kommender Schrift gemeinsam sind?

- Wurde nur Merkmale in den Oberbegriff aufgenommen, welche sich aus der nächstkommenden Schrift ergeben?

Formal:

- sind alle in denn Ansprüchen vorkommenden Begriffe in der Beschreibung erläutert?

- Haben alle in den Ansprüchen vorkommenden wesentlichen Merkmale ein Bezugszeichen?

- Wurden in der Gesamten Anmeldung einheitliche Begriffe verwendet?

Erteilungsbeschluss - gibt Korrekturseiten

(12)

Rechtsmittelzüge des gewerblichen Rechtsschutzes

- bis nach 3 Monaten Einspruchsrecht

o Neuheit Beweise

o Erfinderische Leistung - Beschwerde

o Beschwerdespruchstelle

o Verfahrensablauf wie bei Gericht - Nichtigkeitslage

- Vorbereitungsrecht

o Erfindungsbesitz, tätlich, rechtlich (legal)

(13)

Gebrauchsmuster

- nur als Hilfsmittel → immer auf Patent berufen - oder parallel zum Patent anwenden

o kann sonst böse Folgen haben → teuer - Gegenstand kann nur eine Sache sein - Keine Neuheitsprüfung

- Bekomme ein Recherchebericht

Lebensdauer Patent <= 20 Jahre

Gbm <= 10 Jahre (3+3+2+2)

→ Neuheit (§ 3 GbmG)

- Eine Veröffentlichung ist nicht neuheitsschädlich, wenn sie innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung durch den Anmelder geschah

→ Erfinderische Schritte (§ 1 GbmG)

- Die Erfindung muss einen genügend großen Abstand vom Stand der Technik haben. Er darf jedoch kleiner sein als beim Patent

Für Gewerbliche Anwendbarkeit und Unzulässige Gebiete gilt gleiches wie bei Patenten, jedoch ist durch Gbm kein Verfahrensschutz möglich.

Formale Prüfung, keine materiell- rechtliche.

Territorialitätsprinzip.

Schutz: 3 Jahre, weiter 3+2+2 Jahre verlängerbar

(14)

Patent

Vorteile Nachteile

- lange wirkender Schutz

- hohe Rechtssicherheit für Verwertung - sicherer Entscheidungshilfe für

Auslandsanmeldungen

- Verfahrensschutz

- spät wirkender Schutz

- kein rückwirkender Schutz für Produktverwertung

Gebrauchsmuster

Vorteile Nachteile

- schneller umfassender Schutz - rückwirkender Schutz

- ungeprüftes Schutzrecht - unsichere Rechtssituation für

Auslandsanmeldungen

- kurze Laufdauer - kein Verfahrenschutz

- identische Ansprüche von 1. Patent und 2. Gebrauchsmuster - Gm als kleines Patent bezeichnet

- Vorteil: wir i.d.R. wenige Wochen nach Anmeldetag eingetragen, d.h. Unternehmen hat schnell „sein Recht“ in Hand und somit solide Grundlagen für Vertrieb, Werbung, Verkaufsgespräche oder Lizenzverträge

- Es gibt beim Gebrauchsmuster eine 6-monatige Neuheitsschonfrist - Anwendungsbereich: schutzfähig sind technische Erfindungen

z.B. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, Schaltungen, chem. Erzeugnisse - Anschlüsse: Ästhetische Formschöpfungen (Design)

Regeln für Spiele

Reine EDV – Programme (Software)

„Verfahren“ einschließlich reiner Anwendungserfindung - Vorraussetzungen: Gegenstand der Gm-Anmeldung umso neu sein

- 4200€ Patentanmeldung

- Auslandsanmeldung noch teurer

(15)

Arbeitnehmererfindungen (ArbEG, 1957), (I)

Die Rechte des Arbeitnehmers können nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgelehnt werden.

- Erfindungen von Arbeitnehmern sind Diensterfindungen und müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden (§5 ArbEG)

- Innerhalb von 4 Monaten muss über beschränkt Inanspruchnahme entschieden werden, und die Erfindung muss patentiert oder freigegeben werden (§ 6 ArbEG).

- Bei Inanspruchnahme muss Anmeldung zumindest in Dt. erfolgen (§13 ArbEG).

- Der Erfinder hat Anspruch auf angemessene Vergütung (§9f. ArbEG).

- Erfolgt keine Inanspruchnahme, ist die Erfindung frei und kann vom Erfinder selbst angemeldet werden (§8 ArbEG).

„Betriebsgeheime Erfindung“

Wird eine Erfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt, kann von einer Patentierung abgesehen werden, es muss jedoch die Inanspruchnahme erklärt werden (§17 ArbEG).

Alternative: beschleunigte Prüfung und Zurückziehen vor Veröffentlichung der Anmeldung.

- Grafische Leistung 880 € → Teuer

Erfinder im Universitätsbereich

- Studenten und Diplomaten können frei über Erfindungen verfügen, da sie keinen Arbeitsvertrag haben und keiner Weisung unterliegen

- Doktoranten sind in der Regel freie Erfinder, da sie keinen Weisungen unterliegen Ausnahme: Angestellten Verhältnis

- Professoren, Dozenten, Wissenschaftliche Assis

§§ 47/48 Hochschulrahmengesetz und Mitarbeiter § 53 HRG sind freie Erfinder - es liegt zwar ein Arbeitsvertrag vor, jedoch befreit „Freiheit von Forschung und Lehre“

vom ArbEG § 42, nicht jedoch Mitarbeiter

(16)

Geschmacksmuster - Registerrecht

- schützt die ästhetische Gestaltung eines Gegenstands (Modell) oder einer Fläche (Muster)

Voraussetzung nach § 1 G.-Gesetz.

„Ein neues und eigentümliches Erzeugnis“; es muss auf einer selbstständigen Leistung beruhen: „Schöpferische Eigenart“

- Neuheit ist auf einen Kulturkreis bezogen

- Es muss das Auge ansprechen und beweglich sein - Gewerblich herstellbar und verwertbar

Zentrale Anmeldung und Registrierung beim Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (seit 01. Juli 1988)

Prüfung nur auf Formalien.

– Bis auf Ausnahmen werden nur Zeichnung und Fotographien unterlegt

→ erfolgt auf Musterregistrierkarten - Territorialitätsprinzip

Schutz: 5 Jahre, in Stufen von 5 Jahren bis auf 20 Jahre ausdehnbar

(17)

Marken

Unterscheidung und Kennzeichnung der Produktherkunft

Marken zur Individualisierung von

Waren oder Dienstleistungen, geschäftliche Bezeichnungen, Wehrmittel, geografische Herkunftsangaben

Unterscheidung in Wortmarken – Bildmarken – 3D Marken – Kennfarbenmarke – Hörmarke;

des weitern in individual- Kollektivmarken

- Anmeldung von jedermann nicht an Geschäftsbetrieb gebunden - Benutzungszwang innerhalb von 5 Jahren

Prüfung auf Formalien und Einhaltung der Erfordernisse des Markengesetzes - ebenfalls Territorialitätsprinzip

Schutz: 10 Jahre unbegrenzt um jeweils weiter 10 Jahre verlängerbar

Andere Länder:

- nationale Hinterlegungen

- so genannte IR – Marken ( WIPO, Genf)

- Gemeinschaftsmarken (EU) über Harmonisierungsamt für den EU –Binnenmarkt in Alicante / Spanien

Wirkung einer Marke Image

Produkt

Kriterien der Markengestaltung

Die Gestaltung einer Marke in hoher werblich – grafischer Qualität setzt das Wissen um ihre psychologische Wirkung als Teil der fachlich – künstlerischen Qualifikation voraus und erfordert zugleich praktische Kenntnisse in der reproduktionstechnischen Anwendung.

(18)

Werbepsychologische Kriterien:

Prägnanz:

- die prägnante Form ist unerlässlich für Marke, damit sie sich einprägt und erinnerungsstark haften bleibt

- muss auch unter schwierigen Bedingungen leicht erfassbar sein und ihre typischen Eigenschaften bewahren

- das Bedarf einer Festenstruktur in der Markengestalt

Originalität:

- zur Unterscheidung gleichartiger Angebote auf denn Märkten trägt die Originalität der Marke wesentlich bei

- sie muss Verwechslung ausschließen und deshalb Inhaltlich wie formal

charakteristisch und eigenwillig sein, um unter anderen Kennzeichen Einmaligkeit zu erlangen

Anmutung:

- Marke sollte mit ihren Wesentlichen Ausdruckswerten vor Vorstellungen oder Gefühlseindrücken wecken, die auf die Eigenart der gekennzeichneten Ware bzw.

Dienstleistung unmittelbar zulaufen

- Es sollt keine Fehlassoziation entstehen (keine Beziehung zum Markengesetz, für Wirkung einer Marke jedoch außerordentlich bedeutsam)

Kriterium der Anwendbarkeit

- Langlebigkeit der Marke setzt voraus, die überschaubaren Benutzungsmöglichkeiten bei der Gestaltung zu beachten

- die Wiedergabe der Marke in unterschiedlichen Techniken, Materialien und extremen Größenverhältnissen zu berücksichtigen

(19)

Ablauf einer Marken – Anmeldung

(20)

Es gibt

- nationale Marken (DPMA)

- Madrider Marken Abkommen MMA → IR – Registrierung (OMPI) o DE

- Harmonisierungsamt (HABM)

Bsp.: Die „Post“ wurde als Marke angemeldet → notorische Marke

→ „Erstbegehungsgefahr“

(21)

Ansprüche eines Inhabers eines älteren Kennzeichnungsrechtes gegenüber dem Inhaber eines jüngeren Domain Namens:

1. Unterlassungsansprüche:

a) § 12 BGB b) § 14 Marken G c) § 15 Marken G d) § 37 II HGB e) §§ 1 und 3 UWG

f) § 823 I i.V.m. § 1004 BGB

2. Auskunftsansprüche a) § 19 Marken G b) § 242 BGB

3. Schadenersatzansprüche a) § 14 VI Marken G b) § 15 V Marken G c) §823 II i.V.m. § 12 BGB d) §§ 1 und 3 UWG

(22)

Internationale Verträge zur Vereinheitlichung des Patentwesens (I)

1. Pariser Abkommen 1883 zum Schutz vom Industriellen Eigentum, letzte Revision 1967 (so genannte Stockholmer Fassung); auch PVU genannt

2. Vertrag über die Erteilung Europäischer Patente von 1973

→ Europäische Patentamt: 1. Juni 1978 in München

→ EPU

3. Vertrag über das Europäische Patent für den gemeinsamen Markt von 1975 4. „Patent Cooperation Treaty“ von 1970; auch Patentzusammenarbeitsvertrag

→ PCT

(II) PVU

- Institution: World Intellectual Property Organization (WIPO) Genf ( UNO- Organisation)

- Über 100 Mitgliedstaaten, Deutschland seit 1903

Grundsatz der Innländerbehandlung: Jeder Angehöriges eines Vertragslandes erhält in allen anderen Ländern die gleichen Rechte wie die eigenen Staatsagehörigen.

Unionspriorität:

- jeder der in einen der Mitgliedsländer eine Anmeldung vorgenommen hat, kann für die gleiche Erfindung innerhalb von 12 Monaten in einem anderen Land die Priorität der ersten Hinterlegung beanspruchen.

- Zwischenzeitliche Publikationen wirken sich nicht als neuheitsschädlich aus (1 Jahr Bedenkzeit ohne Rechtsverluste)

EPÜ

- Institutionen : Europäisches Patente ab München, Generaldirektion Recherche Den Haag, Dienststelle Wien / Information

- 28 Vertragsstaaten 15.1. 2004-11-23

- Einreichung in einer der Amtssprache Englisch, Fr, Dt; im Rahmen des Erteilungsverfahren Übersetzung in alle Mitgliedssprachen

- Zentral bearbeitete Patenterteilung mit nur einer Recherche und nur einer Prüfung - Rechtswirkung; „..gewährt seinen Inhaber. jeden Vertragsstaat, für denn es erteilt ist,

dieselben rechte, die … ein Nationales Patent gewähren würde!

- Verletzung nach Nationalen Recht; Jahresgebühren nach Erteilung in allen Ländern in denen das Patent gilt

(23)

(III) Vertrag über das Europäische Patent für denn gemeinsamen Markt 1975 - noch nicht in Kraft, da noch nicht von allen Ländern ratifiziert

- Supernationales Schutzrecht

- nicht nur einheitliche Recherche Prüfung und Erteilung, sondern ebenfalls:

Einheitliche Laufzeit Übertragung und Vernichtung – Problem: Erfordert Harmonisierung der Rechtspraxis

(IV) PCT

- Organisation und Veröffentlichung durch WIPO Genf

- Mit einer Anmeldung kann in mehreren vom Anmelder ausgewählten Vertragsstaaten gleichzeitig ein Patentverfahren eröffnet werden

- Ca 80 Vertragsstaaten

- Vereinheitlichung der Anmeldeformalien - Anmeldung in nur einer Sprache

- Kosteneinsparung

- Einreichung bis zum letzten Tag der 1 jährigen Prioritätsfrist nach der PVÜ möglich - Anmelde sind das deutsche Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt - Erstellt werden : internationale Recherchebericht, Internationale Vorläufige Prüfung - Eintritt in nationale bzw. regionale Phase bis zum 30 Monat nach Erstanmeldung

aufschiebbar

- Patent, Gbm - Prioritätsfrist 1 Jahr

(24)

1 Lösung: a, b, c, d ,e, f → Merkmale beider Patente

2. Lösung

a, b

Ausscheidungsanmeldung obwohl 2mal Priorität zwei Patente 3. Lösung c

4. Lösung

a, b, c / g, h Merkmalsaddition 5. a, b, e, f

DPMA → Deutsches Patent und Markenamt EPA → Europäisches Patentamt

HABM → Harmonisierungsamt für den Europäischen Binnenmarkt → Gemeinschaftsmarke

→ Gemeinschaftsmuster

→ Gemeinschaftspatent

(25)

Überlegung eines Erfinders zu Schutzrecht

1. Wenn eine Erfindung selbst genutzt werden sollte

Welche Schutzrechte müssen bei einer Firmengründung in betracht gezogen werden?

Technik Gestaltung Herkunft

Patent Geschmacksmuster Marke

Gebrauchsmuster

2. Wenn Lizenzen vergeben werden sollten - Zahl der nationalen Schutzrechte optimieren - Absatzmärkte Schützen

- Notmaßnahme: Veröffentlichung einer Erfindung verhindert zumindest Schutzrechte von Konkurrenten

3. Sonstiges

- Formulierung der Ansprüche durch erfahrenen Fachmann

- Beschreibung der Erfindung: Sorgfältige Abgrenzung vom Stand der Technik - Fristen an Erteilungsverfahren beachten!!!

Lizenzvertrag

Zwischen ... Und der - Präambel

- Paragraph 1 – Vertragsrechte - Paragraph 2 – Lizenzumfang

- Paragraph 3 – Weiterentwicklung der Vertragsprodukte - Paragraph 4 – Technische Hilfe

- Paragraph 5 Gewährleistung

- Paragraph 6 Verwaltung und Verteidigung von Vertragsschutzrechten - Paragraph 7 Entschädigung, Lizenzgebühren (Umsatzmethode,

Beteiligungsmethode, Anlagenpreismethode, Einmalzahlung, laufende Zahlung, Kombinationen)

- Paragraph 8 Buchführungspflicht - Paragraph 9 Steuern und Abgaben

- Paragraph 10 Geheimhaltung und Veröffentlichungen - Paragraph 11 Vertragslaufzeit, Kündigung

- Paragraph 12 Schlussbestimmungen

(26)

Technischer Hilfe:

- an Erfahrungen teilhaben z.B. Spezialisten abstellen oder Infos an Lizenzteilhaber Gewährleistung:

- nur versichern das ihnen Rechte dritter nicht bekannt sind, man übernimmt aber dafür keine Haftung, auch nicht für kaufmännische Verwertbarkeit

- technische Zulassung, technischer Sicherheit wichtig - das man dies gewährleistet

Produkthaftung:

- für Mängel in Haftung genommen

- Wegen Fehler im Produkt oder Werkstoff

Bevor man das nicht geregelt hat, spricht man nicht vom Preis.

Aus der Sicht des Lizenzgebers:

- Umsatzpreismethode

- Mindestgebühr pro Jahr festlegen

- Wenn nicht, Sicherung des Ergebnisses aus Lizenzvertrages von dem Lizenznehmer - bringt nichts

Benutzungsumfanges:

- Buchführungspflicht

- Steuern und Abgaben festlegen

Geheimhaltung und Veröffentlichung:

- auch intern öffnen, sonst kein Vertrauen - wenn in Öffentlich, dann Problem - Geheimhalten

- Konzept darf nicht gestört werden - 2-3 Wochen vor Veröffentlichung

- nur mit Unterschrift beider veröffentlichen

(27)

Vertragslaufzeit, Kündigung:

- an Schutzrechte gebunden

- Marke in 5 Jahren mind. einmal benutzen - Mindestlaufzeit 5-7 Jahre eines Lizenzvertrages - immer Kündigung aus wichtigem Grund möglich

- z.B. wenn kein Markterfolg, Mentalität der Kunden übersehen, Produkt läuft nicht - ein Partner kann nicht mehr liquide sein → Rechte gehen wieder auf den Lizenzgeber

über

- Streit miteinander → Gericht die speziell Erfahrung haben - Vertrag 6fach angefertigt

- jeweils 2 an Anwälte

- erst über Geld gesprochen, wenn über Grundsätze gesprochen wurde - wenn beide nicht den gleichen Willen haben → Probleme

- jemanden mit einbeziehen der sich in Schutzrechten sich auskennt und kompetent ist - man sollte keine billig aussehenden, unsauberen, unordentliche Verträge

unterschreiben

- es gibt eine Lizenz-Einstiegs-Gebühr, Jahresmindestgebühr - Lizenzgegenstand z.B. 2 europäische Patente

- Vertrag kündigen, wenn z.B. ein Vertragspartner nicht mehr vorhanden ist

Verletzung gewerblicher Schutzrecht:

- Rechte achten und beachten - Unachtsamkeit → Kollision

- 1. Berechtigungsanfrage → erkundigen, warum er glaubt das Recht herzunehmen, das unsere Synonym benutzen zu können

- wenn gleich abmahnen, und der andere hat Recht → wir Kosten tragen - technische Schutzrechte → Patent wirksam erst wenn’s eingetragen ist - vorher kann man keinen zur Kasse bitten, bevor Schutzrecht gelten - Offenlegungsschrift, Gebrauchsmuster erschienen → darauf den anderen

aufmerksam machen, dass das unser Schutzrecht ist (bei techn. Schutzrechten) - 2. Schutzrechtsberührung

- R im Kreis (®) hat sich so eingebürgert das es Markenzeichen ist, das es echt ist → Registered; in Englisch → Zeichen TM im Kreis (™)

- Verwirkung → eine Handlung die mich stört, erst nach längerem z.B. einem halben Jahr dagegen aufkommen möchte → hab ich keine Chance (in Hamburg z.B. nur 6

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