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Parlamentarische Verwaltungskontrolle

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Parlamentarische Verwaltungskontrolle

1. Gesetzliche Grundlagen

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Die Bundesverfassung schreibt in Artikel 169 (Oberaufsicht) das folgende:

1 Die Bundesversammlung übt die Oberauf- sicht aus über den Bundesrat und die Bun- desverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten ent- gegengehalten werden.

Des Weiteren finden wir im Bundesgesetz über die Bundesversammlung in Artikel 26 eine Konkretisierung des oben erwähnten:

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesra- tes und der Bundesverwaltung, der eidgenössi- schen Gerichte und anderer Träger von Aufga- ben des Bundes.

2 Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanz- haushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanz- kontrollgesetzes vom 28. Juni 1967.

3 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus:

a. Rechtmässigkeit;

b. Ordnungsmässigkeit;

c. Zweckmässigkeit;

d. Wirksamkeit;

e. Wirtschaftlichkeit.

4 Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die in- haltliche Kontrolle richterlicher Entscheidungen ist ausgeschlossen.

2. Institutionalisierung dieser Oberaufsicht

Zwei Kommissionen nehmen diese Oberauf- sicht des Parlaments über die Regierung und die Verwaltung wahr. Zum einen ist dies die Finanzkommission (FK) und zum andern die Geschäftsprüfungskommission (GPK). Ein jeder der beiden Räte, das heisst National- sowie auch Ständerat, hat je eine FK und eine GPK, wobei sie sich durch die Anzahl der Mit- glieder unterscheiden. Die Kommissionen, welche aus dem Nationalrat gebildet werden, haben jeweils 25 Mitglieder, dagegen haben die aus dem Ständerat hervorgehenden nur je 13 Mitglieder.

Die Einrichtung der Kommission dient im All- gemein dazu, über die in ihren Zuständigkeits- bereich fallenden Geschäfte des Bundes zu beraten, mit dem Ziel, dem Rat einen Antrag zu stellen, über welchen letzten Endes abge- stimmt wird oder aber Anregungen zu Prob- lemlösungen in einem gewissen Bereich zu formulieren.

2.1 Finanzkommission (FK)

Die FK ist aufgeteilt in Subkommissionen, je eine für ein oder zwei Departemente und eine für die Gerichte. Ihre Aufgaben liegen darin, die jeweiligen Budgetvoranschläge und Rech- nungen zu prüfen und die finanzielle Planung zu beraten. Zudem behandelt sie auch Spar- programme, nimmt Stellung zu Nachtragskre- diten und wird zur Beratung herangezogen, wenn es um Projekte mit grosser finanzieller Tragweite geht.

Aus ihren Reihen wählt die FK eine dreiköpfige Finanzdelegation, welche zur Aufgabe hat, den gesamten Finanzhaushalt zu prüfen und zu überwachen und schlussendlich der FK über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten, damit diese einen Entscheid fällen kann.

2.2 Geschäftsprüfungskommission (GPK) Wie die FK ist auch die GPK unterteilt in Sub- kommissionen mit einem jeweils auf ein bzw.

zwei Departemente oder die Gerichte begrenz- ten Zuständigkeitsbereich. Die GPK prüft bei- spielsweise den Geschäftsbericht des Bundes- rates, den Tätigkeitsbericht des Bundesge- richts sowie auch die Jahresberichte der mit Bundesaufgaben betrauten Organe (welche da

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unter anderem wären: die eidg. Alkoholverwal- tung, die eidg. Bankenkommission oder auch die beiden ETH). Des Weiteren liegt es in der Kompetenz der GPK, Inspektionen durchzu- führen oder auch die Parlamentarische Verwal- tungskontrolle (PVK; siehe unten) mit Evaluati- onen zu beauftragen.

Auch die GPK wählt aus ihren Mitgliedern eine dreiköpfige Geschäftsprüfungsdelegation. Die- se hat sehr weitreichende Kompetenzen, was Informationsbeschaffung anbetrifft, da sie sich mit den Tätigkeiten des Staatsschutzes und des zivilen und militärischen Nachritendienstes befasst. Dadurch ist sie situationsbezogen natürlich zu strenger Geheimhaltung, auch gegenüber der GPK selbst, verpflichtet.

2.3 Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK)

Wie im Abschnitt zur GPK erwähnt, ist die PVK primär dazu da, Evaluationen und wissen- schaftliche Expertisen zu den verschiedensten Themenbereichen zu verfassen, welche die GPK dann zur Entscheidungsfindung verwen- den kann.

3. Beispiel BUWAL

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3.1 BUWAL und FK

Ein grosser Teil der Zusammenarbeit, bzw.

des Konfliktpotentials, basierte hier in der letz- ten Zeit auf der Umsetzung von Sparprogram-

men. Beispielsweise schon im Jahre 1995 verlangte ein Nationalrat von der FK „bei künf- tigen Massnahmen in dieser Richtung die Schwerpunkte beim BUWAL selber zu setzen und es nicht dem BUWAL bzw. dem Departe- ment zu überlassen, wo gespart werden soll“.

Im Entlastungsprogramm 2003 ist vorgesehen, dass das BUWAL bis 2006 weitere 104 Mio.

Fr. oder 17% seines Gesamtbudgets einspart und 20 der 270 Vollzeitstellen abbaut.

3.2 BUWAL und GPK/PVK

Beispiel „Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)“: Im Mai 2003 verfasste die PVK zuhan- den der GPK des Nationalrats eine Evaluation des BLN. Sie stellte fest, dass die Zwischenbi- lanz enttäuschend sei und die Ziele noch nicht erreicht seien. Als Gründe dafür werden unter anderem der Widerspruch zwischen den an- spruchsvollen Zielen und den schwachen Voll- zugsinstrumenten, die ungenaue Definition der Ziele und die damit verbundenen kostspieligen Konkretisierungen. Daneben listet sie als Gründe auch den Handlungsspielraum der Kantone und Gemeinden bezüglich des Status der BLN-Objekte auf sowie Ausnahmeregelun- gen für Bauten ausserhalb der Bauzone und damit auch innerhalb von BLN-Objekten.

Die GPK empfiehlt aufgrund dieser Evaluation beispielsweise, dass die Ziele unter Beteili- gung der regionalen Bevölkerung präzisiert werden sollte oder dass die Akzeptanz des BLN allgemein erhöht und dieses dadurch besser in der Politik verankert werden soll.

© 2004, Martin Kohli

Quellen:

http://www.parlament.ch/homepage/ko-au-aufsichtskommissionen.htm (sowie diverse weitere Seiten auf http://www.parlament.ch/) http://www.swisspolitics.org/de/news/index.php?page=dossier_artikel&story_id=4864565&dossier_id=95

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