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Unterschiedliche Familienleistungen innerhalb der Europäischen Union / eingereicht von David Reisinger

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Academic year: 2021

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JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at Eingereicht von David Reisinger Angefertigt am Institut für Europarecht Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler Februar 2021

UNTERSCHIEDLICHE

FAMILIENLEISTUNGEN INNERHALB

DER EUROPÄISCHEN UNION

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades

Magister der Rechtswissenschaften

im Diplomstudium Rechtswissenschaften

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EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Linz, 02.02.2021 Unterschrift

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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung...5

II. Gesetzliche Grundlagen und Organisation auf europäischer

Ebene...6

2.1 Darstellung der relevantesten gesetzlichen Grundlagen des Art. 45 und 48 AEUV....6

2.1.1 Art. 45 AEUV...6

2.1.2 Art. 48 AEUV...7

2.2. Grundrechtlicher Schutz der Familienleistungen-Gleichheitssatz... 8

2.3. Sekundärrechtliche Ausgestaltung: wichtige Verordnungen und Richtlinien zu den unterschiedlichen Familienleistungen in der Europäischen Union...10

2.3.1. Verordnung(EG) Nr. 883/2004 zur sozialen Sicherheit...10

III. Beleuchtung der wichtigsten Familienleistungen und Vergleich in

den Mitgliedstaaten: Österreich, Deutschland, Schweden, Italien,

Polen...15

3.1 Familienleistungen Polen...15 3.2. Familienleistungen Österreich...18 3.3 Familienleistungen Deutschland...22 3.4 Familienleistungen Schweden...25 3.5 Familienleistungen Italien...27

3.6 Vergleich der unterschiedlichen Länder...30

IV. In welchem Land bekomme ich Familienleistungen?

4.1. Wann und unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Familienleistungen eines Mitgliedstaates...34

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V. Chancen und Ideen für ein gemeinsames Sozialrecht in der

Europäischen Union...39

5.1. Anstrengungen, Zukunftsideen, Visionen...39

5.2. Fazit...40

VI. Literaturverzeichnis...41

6.1. Kommentare...41 6.2. Internetquellen...41 6.3. Abkürzungsverzeichnis...43

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I. Einleitung

Meine Diplomarbeit „unterschiedliche Familienleistungen“ innerhalb der Europäischen Union“ beschäftigt sich vorweg mit den gesetzlichen Grundlagen, also den Art. 45 und 48 AEUV wie auch mit der Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union. Außerdem wird der grundrechtliche Schutz im Sinne des Gleichheitssatzes bezogen auf die Indexierung der Familienbeihilfe beleuchtet. Anschließend werden die wichtigsten Familienleistungen wie etwa das Kindergeld, die Elternzeit und die Mutterschaftszeit beleuchtet und ein Vergleich mit verschiedenen Mitgliedstaaten der europäischen Union wie Polen, Deutschland, Österreich, Schweden und Italien dargestellt. Hierbei wurde Acht darauf genommen, den Norden, Osten, Süden und Westen der Europäischen Union bestmöglich zu vergleichen und Unterschiede der einzelnen Systeme gegenüber zu stellen. Die Leistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden sich deutlich. In weiterer Folge wird auf die Anspruchsvoraussetzungen von Familienleistungen näher eingegangen und die Indexierung der Familienbeihilfe, welche unter ÖVP/FPÖ in Österreich beschlossen wurde, bestmöglich analysiert und durchleuchtet. Das Ziel war, etwaige Unionswidrigkeiten herauszuarbeiten, da damit eine sehr negative Entwicklung der europäischen Sozialpolitik erfolgte, welche sinnbildlich für die derzeitige Lage ist.

Im Kern gibt es keine gemeinsame europäische Sozialpolitik und etwaige Einzel-Aktionen unterstützen dieses Vorhaben nicht, somit hat die Indexierung der Familienbeihilfe einen großen Wert und hat es verdient, näher beleuchtet zu werden. Die Frage, ob es sich wirklich um eine sinnstiftende Maßnahme handelt oder ob ÖVP/FPÖ ein weiteres Mal mit einer rein populistischen Maßnahme sich Wähler-Stimmen aneignen wollte, sollten die folgenden Seiten meiner Arbeit beantworten. Der Anschluss wie auch der Abschluss dieser Diplomarbeit beschäftigen sich mit den Vorstellungen einer gemeinsamen europäischen Sozialpolitik, etwaigen größeren Problemfeldern um dorthin zu gelangen und enthält ein Fazit zur momentanen gemeinsamen Sozialpolitik sowie Visionen wie diese in Zukunft aussehen könnte.

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II. Gesetzliche Grundlagen und die zuständige Organisation auf

europäischer Ebene

2.1. Darstellung der relevantesten gesetzlichen Grundlagen des Art. 45 und 48 AEUV

2.1.1 Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Art. 45 AEUV ist die zentrale Bestimmung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer, welche eine der wichtigsten Grundfreiheiten der Unionsbürger ist. Die Bestimmung wollte von Anfang an die grenzüberschreitende Aufnahme von Arbeit innerhalb der europäischen Union erleichtern. Schon historisch war Ziel der Bestimmung, dass der Vorrang des nationalen Arbeitsmarktes vernichtet wird und der Vorrang des gemeinschaftlichen Arbeitsmarktes auflebt. Wesentlich ist der Abs. 2 der Regelung, wonach eine Benachteiligung aufgrund einer anderen Staatsangehörigkeit unionswidrig ist. Eine Benachteiligung kann sich dabei auf die Beschäftigung selbst, die Entlohnung oder auf sonstige Arbeitsbedingungen beziehen. Um das Arbeitsverhältnis mit den sozialrechtlichen Punkten zu verknüpfen wurde Art. 48 AEUV erlassen, auf welchen ich später noch eingehen werde.1 Wie bereits festgestellt ist einer der wesentlichen Punkte des Art. 45 AEUV das Diskriminierungsverbot. Davon umfasst ist die direkte Diskriminierung, also eine solche die ganz offensichtlich aufgrund der Staatsangehörigkeit benachteiligt. In weiterer Folge wurde auch die nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung vom EuGH als unionswidrig gesehen. Bei der mittelbaren Diskriminierung handelt es sich um Benachteiligungen, die versteckt in Bestimmungen enthalten sind. Wenn sich eine Regelung eher auf EU-Arbeitnehmerinnen als auf inländische Arbeitnehmer negativ auswirkt aber nicht direkt auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, liegt eine mittelbare Diskriminierung vor. Es ist ausreichend wenn die Regelung geeignet ist um eine derartige Folge auszulösen und es ist nicht notwendig, dass die Vorschrift im Wesentlichen oder nur überwiegend EU-Arbeitnehmerinnen benachteiligt.2 Wobei festzuhalten ist, dass die mittelbare Diskriminierung keinen eigenständigen Regelungsgehalt besitzt, sondern lediglich als Hilfestellung dient, ob eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt.3 Diese Weiterentwicklung war jedoch für den EuGH noch nicht genug. Wie auch bei anderen

1 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht (2018) S. 65.

2 Vgl. Brechmann in Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV5 2016 Art. 45 AUEV, Rz. 46.

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Grundfreiheiten wurde die Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit einem Beschränkungs- oder Benachteiligungsverbot vom EuGH ausgestattet. Im Bereich der Dienstleistungsfreiheit wurde das Beschränkungsverbot sogar zum wichtigsten dogmatischen Instrument, wenn man die Zulässigkeit des Eingriffs prüft.4

Der Leading Case für die Anwendung von Beschränkungsverboten im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist der Bosman Case. Dabei wurde das Beschränkungsverbot, welches für die Niederlassungsfreiheit im Daily Mail Case erstmalig zur Anwendung kam, in das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überführt.5

2.1.2 Art. 48 AEUV - Sicherstellung der Ansprüche und Leistungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit

Der Normzweck von Art. 48 AEUV liegt in der Schaffung eines Rechts zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Im Wesentlichen geht es um die Herstellung und Sicherung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Art. 45 AEUV und Art. 48 AEUV sind also gemeinsam zu sehen. Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung eine größtmögliche Freizügigkeit der Wanderarbeiter etablieren zu wollen und bezeichnet dieses Prinzip als eine der Grundlagen der Gemeinschaft.6 Die Bestimmung ermächtigt ausdrücklich nur die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, kann aber genauso für Selbständige angewendet werden. Die Selbständigen werden jedoch nicht nach Art. 45 AEUV beurteilt, sondern haben eigene Bestimmungen im Sinne der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit nach denen sie handeln dürfen.7

Art 48. AEUV ist als Ermächtigungsgrundlage zu verstehen und enthält einen Auftrag und ein Programm zur Schaffung eines Koordinierungsrechts. Da Art. 48 AUEV lediglich eine Ermächtigungsgrundlage ist, kann er keine direkten Wirkungen entfalten. Direkte Wirkungen können nur in Kombination von Art. 45 und Art. 48 AEUV begründet werden.8 Eine Koordinierung wurde überhaupt erst notwendig, weil eine Harmonisierung wie es die französische Delegation schon bei den Beratungen des EWGV gefordert hatten,

4 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 66. 5 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 67. 6 Vgl. Fuchs europäisches Sozialrecht(2018) S. 61.

7 Vgl. Windisch-Graetz in Jaeger-Stöger (Hsrg), EUV/AEUV Art 48 AEUV, Rz 1 (Stand 15.08.2019, rdb.at). 8 Vgl. Fuchs europäisches Sozialrecht(2018) S. 62.

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niedergestimmt wurde. Die Notwendigkeit der Verankerung des heutigen Art. 45 AEUV war aber auch damals schon Konsens der politischen Vertreter der Gründungsstaaten.9 Art. 48 AEUV gilt als Prüfungs- und Auslegungsmaßstab im Zusammenwirken mit Art. 45 AEUV, wenn es um den Bereich der sozialen Sicherheit geht. Die entscheidenden Prinzipien sind demnach die Zusammenrechnung relevanter Zeiten und das Exportprinzip, also die gesicherte Leistungserbringung unabhängig vom Aufenthalts- oder Wohnsitzort. Erst wenn Art. 48 mit Art. 45 AEUV kombiniert wird, kann die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten, deshalb stellt der EuGH von Anfang an ein Junktim zwischen den beiden primärrechtlichen Regelungen her.10

Die wesentlichste Funktion der beiden Regelungen hat der EuGH im Rahmen der Auslegung des Koordinierungsrechts festgestellt. Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts ist der Wortlaut wie auch der Kontext und die Ziele der Regelung zu berücksichtigen.11

2.2. Grundrechtlicher Schutz der Familienleistungen - Gleichheitssatz

Gleichheitssatz Art. 7 B-VG in Verbindung mit Art. 18 AEUV

Art. 7 B-VG ist die verfassungsgesetzlich gewährleiste Regelung, welche alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleichstellt. Ein Vorrecht aufgrund der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse, des Bekenntnisses oder eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung ist unzulässig.12

Art. 7 B-VG ist ein Staatsbürgerrecht, welches somit für alle Österreicher gilt, das war auch der ursprüngliche Gedanke bei Einführung der Norm. Der Gleichheitssatz wurde vom Verfassungsgerichtshof über den Wortlaut hinaus angewendet und entwickelte sich stets weiter. Ursprünglich wurde der Gleichheitssatz nach dem personenbezogenen Wortlauft interpretiert. In weiterer Folge wurde er jedoch auch als für die Gesetzgebung verbindlich angesehen und in einem weiteren Schritt wurde das allgemeine Willkürverbot wie auch das Sachlichkeitsgebot über den Gleichheitssatz etabliert.13

Aufgrund des Diskriminierungsverbotes des Art. 18 AEUV, welches auf die Staatsangehörigkeit abzielt, ist der Art. 7 B-VG nicht nur ein Staatsbürgerrecht, sondern

9 Vgl. Fuchs europäisches Sozialrecht(2018) S. 62. 10 Vgl. Fuchs europäisches Sozialrecht(2018) S. 68. 11 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 69. 12 Vgl. BGBl. I Nr. 114/2013.

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auch ein Unionsbürgerrecht.14 Laut Rechtsprechung des EuGHs ist Art. 18 AEUV unmittelbar anwendbar, womit ein subjektives Recht der Rechtsunterworfenen, also der Unionsbürger mit ein hergeht. Dies bedeutet nichts Anderes als, dass Verletzungen des Art. 18 AEUV vor innerstaatlichen Gerichten bekämpft werden können.15

Für die Indexierung der Familienbeihilfe handelt es sich bei Art. 18 AEUV um eine zentrale Bestimmung, weil sich somit auch Eltern von im Ausland lebende Kindern auf den Gleichheitssatz berufen können.

Aber nicht nur natürliche Personen können Grundrechtsträger sein, sondern auch juristische Personen sind in der Lage sich gegen sachlich ungerechtfertigte Handlungen eines Mitgliedstaates zu wehren.16

Es ist jedoch nicht nur die Gesetzgebung an den Gleichheitssatz gebunden. Die Vollziehung handelt gleichheitswidrig, wenn eine Verordnung auf einem gleichheitswidrigen Gesetz aufbaut oder sachlich ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen werden. Eine Behörde verhält sich wiederum gleichheitswidrig, wenn die Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der Bestimmung unrichtigerweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn Willkür von Seiten der Behörden geübt wird.17 Der Gleichheitssatz wird nicht nur im Sinne des B-VG geschützt, sondern findet sich ebenfalls in Art. 20 GRC. Wann genau eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einem Eingriff in den Gleichheitssatz durchgeführt werden muss ist nicht eindeutig geklärt, jedoch ist eine derartige Prüfung jedenfalls denkbar, sofern eine unterschiedliche Behandlung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium aufbaut. Dies bedeutet nichts anders als, dass der Eingriff im Zusammenhang mit einem rechtlich erlaubten Ziel stehen muss und dass die unterschiedliche Behandlung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.18

Der Gleichheitssatz ist ein fester Bestandteil unser Demokratie und kann deshalb nur geändert werden, sofern eine Volksabstimmung wegen einer Gesamtänderung der Bundesverfassung abgehalten wird.19

14 Vgl.Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 7, Rz 5 (Stand 20.6.2020, rdb.at).

15 Vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art. 18 AEUV, Rz 5 (Stand 01.03.2013, rdb.at). 16 Vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 7, Rz 3 (Stand 20.6.2020, rdb.at).

17 Vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 7, Rz 9 (Stand 20.6.2020, rdb.at).

18 Vgl. Köchle/Pavlidis in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art. 20, Rz 41(Stand 1.4.2019, rdb.at). 19 Vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 7, Rz 8 (Stand 20.6.2020, rdb.at).

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2.3. Sekundärrechtliche Ausgestaltung: die wichtigste Verordnung zu den unterschiedlichen Familienleistungen in der Europäischen Union

Verordnung(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist sehr umfangreich gestaltet. Die nächsten Zeilen werden die für diese Arbeit wichtigsten Artikel näher beschreiben.

Art. 1 der VO 883/2004 enthält Legaldefinitionen, welche den Bedeutungsgehalt und den normativen Sprachgebrauch eigenständig bestimmen.20

Bei den in Art. 1 der VO 883/2004 vorkommenden Definitionen handelt es sich um europäische Rechtsbegriffe. Die darin enthaltenen materiell-sozialrechtlichen Systembegriffe sind nicht für jeden Mitgliedstaat einzeln auszulegen, sondern es handelt sich um gemeinsame sozialrechtliche Grundbegriffe. Aus diesem Grund sind die Definitionen europarechtlich auszulegen wie zum Beispiel der Begriff des Grenzgängers.21

Art. 1 z) der VO 883/2004 definiert den Begriff der Familienleistungen und die Verordnung soll laut dem EuGH die Familienleistungen in ihrer Gesamtheit regeln.22

Art. 1 z) der VO 883/2004:

"Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.“23

Der Art. 2 der VO 883/2004 wiederum beschreibt den persönlichen Geltungsbereich und der Art. 3 der VO 883/2004 den sachlichen Geltungsbereich. Der persönliche Geltungsbereich beschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen um als Rechtsunterworfener von der Verordnung umfasst zu sein. Ob man vom persönlichen Geltungsbereich umfasst ist, hängt nicht mehr von der sozialökonomischen Stellung ab. Alle EU-Bürger oder anerkannte Flüchtlinge wie auch anerkannte Staatenlose sind umfasst.24 Der sachliche Geltungsbereich bestimmt hingegen, welche Zweige der

20 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S.127. 21 Vgl. Fuchs Europäische Sozialrecht(2018) S.127. 22 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht (2018) S. 140.

23 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2004/166. 24 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S.144.

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sozialen Sicherheit umfasst sind, also beispielsweise „Leistungen bei Krankheit“ oder „Leistungen bei Mutterschaft“. Somit muss zuerst stets geprüft werden ob man vom persönlichen Geltungsbereich umfasst ist und in weiterer Folge erst, ob die gewünschte Leistung in den Zweigen der sozialen Sicherheit des Art. 3 der VO 883/2004 erfasst ist.25 Drei wichtige Definitionsmerkmale damit die Verordnung zur Anwendung gelangt, sind die Nationalität sowie der Familienstatus und es muss ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen.26

In Art. 3 Abs. 1 der VO 883/2004 kommt der Begriff der sozialen Sicherheit vor, welcher genauer definiert werden muss. Es ist unerheblich, ob eine Leistung von den einzelnen Nationen der Europäischen Union als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird. Viel mehr ist eine Leistung derartig einzustufen, wenn sie den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Bedürftigkeitsprüfung aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und zweitens muss sich die Leistung auf eine der Bereiche des Art. 3 Abs. 1 der VO 883/2004 beziehen. Bei der ersten Voraussetzung ist es laut dem EuGH von Bedeutung, dass sich die Begriffe nicht anhand innerstaatlicher Regelungen ändern, sondern auf objektiven Kriterien beruhen.27

Auch im Art. 3 der VO 883/2004 kommen unter Punkt j) Familienleistungen vor, weil diese von immenser Bedeutung sind, wenn es um die soziale Sicherheit innerhalb der Europäischen Union geht. Grundsätzlich hätte der Verordnungsgeber laut dem EuGH die Unterhaltsvorschüsse in die Verordnung reingeben müssen, da es sich um eine Familienleistung handelt, jedoch hat der Verordnungsgeber es unterlassen die Regelung in die Verordnung zu implementieren. Die Begründung des Verordnungsgebers ist, dass mit Unterhaltsvorschüssen ein Ausgleich geschaffen werden soll, falls ein Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt und somit liegt eine familienrechtliche Verpflichtung vor. Dem Verordnungsgeber ist es wichtig zu betonen, dass ein Unterhaltsvorschuss nicht als direkte Leistung aufgrund einer kollektiven Unterstützung zugunsten der Familien angesehen werden kann und somit der Begriff aus dem sachlichen Geltungsbereich ausscheidet. Ebenfalls aufgehoben wurde mit dieser Verordnung die Unterscheidung zwischen den Begriffen Familienbeihilfe und Familienleistungen.28

25 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S.144. 26 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S.145. 27 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 153. 28 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 163.

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Eine weitere zentrale Bestimmung und für die Frage, ob die Indexierung der Familienbeihilfe rechtmäßig war, ist Art. 4 der VO 883/2004.

Art. 4 der VO 883/2004:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.“ 29

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auf der Leistungs- als auch auf der Beitragsseite zu berücksichtigen und dieser verbietet offensichtliche Diskriminierungen, welche auf die Staatsangehörigkeit zurückgehen, wie auch alle versteckten Formen, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Zur direkten Diskriminierung müssen nicht viele Worte verloren werden, da diese meistens offensichtlich ist, wenn sie direkt auf die Staatsangehörigkeit abzielt.. Hingegen ist es oft schwer, die indirekte Diskriminierung sichtbar zu machen, da sich diese nicht ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit bezieht, sondern aufgrund anderer Merkmale diskriminierend ist. Hierbei muss besonders nachgewiesen werden, dass eine Diskriminierung vorliegt und die indirekte Diskriminierung ist legitimierbar, da sie der Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss.30

Rechtsfolgen der Diskriminierung

Bei Vorliegen einer unionswidrigen Diskriminierung, bei der noch nichts Unternommen wurde um diese zu beseitigen, kann der Grundsatz der Gleichbehandlung nur erhalten werden, sofern die benachteiligte Gruppe die gleichen Vorteile erhält, die der privilegierten Gruppe gewährt werden. Es wäre jedoch auch denkbar, die privilegierte Gruppe einzuschränken um einen Ausgleich zwischen benachteiligter und privilegierter Gruppe zu schaffen. Es ist jedoch nicht notwendig die Leistung zu entziehen, die bereits der privilegierten Gruppe zugutegekommen ist.31

Nun sind die familienrechtlichen Regelungen, nämlich Art. 67 bis 69 der VO 883/2004 zu beleuchten. Die zentrale Bestimmung ist Art. 67 der VO 883/2004, welche für die Indexierung der Familienbeihilfe entscheidend ist:

„Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen

29 Vgl. Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2004/166. 30 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 173.

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Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des

für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.“ 32

Die Regelung gilt für Personen die in einem Mitgliedstaat ihrer Beschäftigung nachgehen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.33 Es wird somit der Fall der Indexierung der Familienbeihilfe abgedeckt, davon betroffen sind Personen, die in Österreich arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen beziehungsweise ihre Kinder erziehen.

Es wurde bereits darauf eingegangen, dass eine Familienleistung nach Art. 1 lit. z) der VO 883/2004 zu definieren ist und die Definition des Familienangehörigen befindet sich in Art. 1 Abs. 1 lit. i) der VO 883/2004. Ob ein Familienangehöriger vorliegt oder nicht bestimmt im Wesentlichen der zuständige Mitgliedstaat.34 Die wichtigen Punkte des Art. 67 der VO 883/2004 sind die Familienleistungen, die Beibehaltung des Beschäftigungsprinzips sowie die Gleichstellung der Rentner mit anderen Personen. Der Schwerpunkt liegt auf dem zuständigen Mitgliedstaat, denn die nicht im zuständigen Mitgliedstaat lebenden Familienangehörige haben Anspruch auf die Leistung, wie wenn sie im zuständigen Mitgliedstaat leben würden.35 Eben genau jener Art. 67 der VO 883/2004 wird durch die längst beschlossene Indexierung der Familienbeihilfe untergraben und macht die Regelung zweifelsfrei unionswidrig.36

Art. 68 der VO 883/2004 beschreibt die unterschiedlichen Prioritätsregeln. Vor allem geht es in Abs. 1 um den Vorrang von Leistungen, in Abs. 2 um die Anspruchsvoraussetzungen und die Unterschiedsbeträge und Abs. 3 behandelt die Antragsweiterleitung im Kollisionsfall.37 Art. 69 der VO 883/2004 kann ebenfalls in wenigen Worten beschrieben werden.

Dieser Artikel sagt nichts Anderes aus, als dass die Ansprüche des Art. 67 der VO 883/2004 bezüglich der Familienleistungen auch für Waisen gelten und Abs. 2 beschreibt die Leistungen in Form von Renten und Rentenzuschüssen.38

Grundsätzlich ist zur Verordnung vom April 2004 zu erwähnen, dass diese meiner Meinung nach ein weiterer Schritt sein sollte um ein einheitlicheres Sozialsystem zu

32 Vgl. Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2004/166. 33 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 494.

34 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S.494. 35 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018 S. 495.

36 Vgl. Leidenmühler, Indexierung der Familienbeihilfe ist mit geltendem EU-Recht nicht vereinbar, ÖGfE Policy Brief. 37 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S. 498.

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etablieren, als dies bisher der Fall war. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass es ein komplett gleiches System in jedem Mitgliedstaat geben soll, sondern Mindeststandards etabliert werden sollten um zumindest innerhalb der Europäischen Union mehr Gerechtigkeit zu schaffen.

Bezogen auf die Familienleistungen war eine wesentliche Änderung, dass es keine Unterscheidung mehr zwischen Familienbeihilfe und Familienleistungen in der Verordnung von 2004 gibt.39

39 Vgl. Fuchs Europäisches Sozialrecht(2018) S.498.

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III. Beleuchtung der wichtigsten Familienleistungen und Vergleich in

den Mitgliedstaaten: Österreich, Deutschland, Schweden, Italien, Polen

3.1. Familienleistungen Polen 1PLN entspricht 0,22 Euro

Die Familienbeihilfe und die dazugehörigen Zulagen werden Eltern, Unterhaltspflichtigen sowie volljährigen Personen, die eine Schule besuchen bzw. eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und die nicht von den Eltern unterhalten werden gezahlt. Weitere Voraussetzung um in Polen Familienbeihilfe zu erhalten, ist im Unterschied zu anderen EU-Staaten, dass das Familieneinkommen eine gewisse Grenze nämlich 674 PLN netto pro Monat pro Person nicht übersteigen darf, ist ein Familienangehöriger ein behindertes Kind steigt diese Einkommensgrenze auf 764 PLN netto pro Monat an.

Die Höhe des Kindergeldes ist gestaffelt nach dem Alter des Kindes.40

Alter des Kindes Höhe des Kindergeldes

bis 5 Jahre 95 PLN/Monat

5-18 Jahre 124 PLN/Monat

18-24 Jahre 135 PLN/Monat

Abgesehen vom Kindergeld gibt es in Polen die Möglichkeit, dass Zuschläge gemeinsam mit der Familienbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Das einmalige Entbindungsgeld steht zu, sofern man Anspruch auf Kindegeld hat und die Mutter des Kindes muss spätestens von der 10. Schwangerschaftswoche bis zum Tag der Entbindung in ärztlicher Behandlung sein. Die zweite Bindung entfällt sofern es sich um die rechtmäßigen oder tatsächlich Erziehungsberechtigten handelt sowie für Personen die das Kind adoptiert haben.

Die Höhe der einmaligen Zahlung beträgt 1.000 PLN.41

40 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=4718 abgefragt am 10.12.2020 41 Vgl. https://empatia.mpips.gov.pl/-/dodatek-z-tytulu-urodzenia-dziecka abgefragt am 10.12.2020

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Beim Erziehungsgeld im Erziehungsurlaub handelt es sich um einen Zuschlag für die Kinderbetreuung während des Betreuungsurlaubs. Der Zuschlag wird Müttern, Vätern und Erziehungsberechtigten gewährt, wenn sie sich in Elternzeit für dieses Kind befinden und deren Berufsausübung mind. 6 Monate unmittelbar vor dem Urlaub gegeben ist. Außerdem wird das Erziehungsgeld nicht fällig, wenn die Person welche die Leistung beantragt hat, während des Elternurlaubs Leistungen aus dem Mutterschaftsgeld bezieht oder wenn die Person Arbeit gegen Entgelt leistet, welche sie daran hindert das Kind persönlich zu betreuen. Lebt das Kind in einer 24 Stunden Pflegeeinrichtung, sofern es sich um kein Krankenhaus handelt bzw. einer medizinischen Einrichtung steht ebenfalls kein Erziehungsgeld zu. Ein Kind lebt in einer Pflegeeinrichtung, sofern diese mehr als 5 Tage/Woche genutzt wird.

Das Weiteren muss auch bei diesem Zuschlag Anspruch auf Kindergeld bestehen und es handelt sich um keine gesonderte Leistung, sondern das Erziehungsgeld wird zusammen mit dem Familiengeld gewährt.

Sollten beide Elternteile bzw. Erziehungsberechtigte gleichzeitig Elternurlaub nehmen, haben sie Anspruch auf nur einen Zuschlag. Die Zulage wird für einen Zeitraum bis zu 24 Kalendermonate gewährt, sofern es sich um die Betreuung eines Kindes handelt, bei der Betreuung von mehr als einem Kind, welche in einer Geburt geboren wurden, kann die Zulage 36 Monate gewährt werden und für ein behindertes Kind sogar bis 72 Monate ab der Geburt. Die Höhe des Erziehungsgeldes im Erziehungsurlaub beträgt 400 PLN monatlich.42

Das Elterngeld wird ohne Heranziehung einer Einkommensgrenze, also unabhängig vom Einkommen gezahlt und beträgt 1000 PLN/Monat.43 Das Elterngeld kann nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubes bezogen werden und wird maximal für 8 Wochen gewährt. Während der Zeit des Bezuges ist es einem Elternteil möglich maximal halbtags arbeiten zu gehen um trotzdem die Leistung zu erhalten.44

Die Höhe des Erziehungsgeld 500 plus beträgt 500 PLN/Monat und unterliegt ebenfalls keinen Einkommensgrenzen, außerdem stehen schwangeren Frauen einmalig 4000 PLN

42 Vgl. https://empatia.mpips.gov.pl/-/dodatek-z-tytulu-opieki-nad-dzieckiem-w-okresie-korzystania-z-urlopu-wychowawczego abgefragt am 10.12.2020. 43 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=4718 abgefragt am 10.12.2020.

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für das Leben zu. Zusätzlich bekommt man als Leistung für einen guten Start 300 PLN ausbezahlt.45

Die Alleinerziehungszulage wird einer Mutter oder einem Vater gewährt, den tatsächlichen Vormund des Kindes oder dem gesetzlichen Vormund des Kindes, wenn für das Kind vom anderen Elternteil kein Unterhalt gewährt wurde, weil entweder der andere Elternteil tot ist, der Vater des Kindes unbekannt ist oder die Klage auf Errichtung eines Unterhaltsgeldes abgewiesen wurde.

Des Weiteren steht die Leistung einem elternlosen Kind bis zum 24 Lebensjahr zu, sofern es in die Schule geht oder auf einer Universität studiert. Die Alleinerziehungszulage wird in Höhe von 193 PLN monatlich pro Kind gewährt, gibt es mehrere Kinder ist die Zulage mit 386 PLN gedeckelt, das heißt für zwei Kinder wird der Zuschlag gewährt, für jedes weitere Kind wird kein Zuschlag gewährt. Liegt bei einem der alleine zu erziehenden Kindern eine Behinderung vor, steigt der Betrag auf 273 PLN/Monat für ein Kind und es können höchstens 546 PLN für alle Kinder gemeinsam beantragt werden.46

Die Beihilfe für kinderreiche Familien wird der Mutter, dem Vater, dem tatsächlichen Vormund des Kindes oder dem gesetzlichen Vormund des Kindes gewährt. Diese Beihilfe steht für das dritte und nachfolgende Kind zu, welches Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Höhe des Zuschlags beträgt 95 PLN. 47

Die Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe steht der Mutter oder dem Vater zu, dem tatsächlichen Vormund des Kindes oder dem gesetzlichen Vormund, sofern die Person in der Ausbildung zur Deckung erhöhter Ausgaben im Zusammenhang mit der Rehabilitation oder Ausbildung eines behinderten Kindes verpflichtet ist. Der Zuschlag beträgt entweder 90 PLN monatlich pro Kind bis zum 5. Lebensjahr oder 110 PLN monatlich pro Kind, wenn das Kind zwischen 5 und 24 Jahren ist.48

Die Zulage zum Schuljahresbeginn wird der Mutter, dem Vater, dem tatsächlichen Vormund oder dem Erziehungsberechtigten gewährt um etwaige Kosten des Schulbeginns oder der Vorbereitung auf das neue Schuljahr zu decken. Der Antrag muss bis zum Ende des Schuljahres gestellt werden, ansonsten verfällt die Möglichkeit die Zulage zum Schuljahresbeginn zu beantragen. Die Höhe des Zuschlags beträgt 100 PLN pro Jahr für jedes Kind.49

45 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=4718 abgefragt am 10.12.2020. 46 Vgl. https://www.gov.pl/web/rodzina/dodatek-z-tytulu-samotnego-wychowywania-dziecka abgefragt am 10.12.2020. 47 Vgl. https://www.gov.pl/web/rodzina/dodatek-z-tytulu-wychowywania-dziecka-w-rodzinie-wielodzietnej abgefragt am 10.12.2020. 48 Vgl. https://www.gov.pl/web/rodzina/dodatek-z-tytulu-ksztalcenia-i-rehabilitacji-dziecka-niepelnosprawnego abgefragt am 10.12.2020. 49 Vgl. https://www.gov.pl/web/rodzina/dodatek-z-tytulu-rozpoczecia-roku-szkolnego abgefragt am 10.12.2020.

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Außerdem haben in Polen Mütter für das erste Kind einen Mutterschutz von 16 Wochen, für jedes weitere Kind erhöht sich diese Frist um 2 Wochen auf 18 Wochen. Mindestens zwei Wochen von dieser Frist können vor der Geburt beansprucht werden. Ist die Mutter vor der Geburt krankenversichert besteht ein Anspruch auf Mutterschutzgeld in Höhe von einem Monatslohn.50

3.2. Familienleistungen Österreich

Die österreichischen Familienleistungen bestehen grundsätzlich aus dem Kindergeld, dem Kinderabsetzbetrag und dem Kinderbetreuungsgeld.51

Der Anspruch besteht sofern entweder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liegt und minderjährige Kinder oder aber auch unterhaltspflichtige Kinder im selben Haushalt leben. Innerhalb der EU reicht es jedoch, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat leben, diesem Grundsatz widerspricht die Anpassung der Familienbeihilfe-beschlossen unter ÖVP/FPÖ, auf welche ich später in dieser Arbeit noch näher eingehen werde.

Außerdem steht die Familienbeihilfe grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zu, studiert das Kind oder macht es eine andere Ausbildung, kann der Anspruch auch bis zum 24. oder 25. Lebensjahr bestehen. Für behinderte Kinder wird Familienbeihilfe unabhängig vom Alter gewährt, sofern die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahr beziehungsweise vor Vollendung des 25. Lebensjahr entsteht.

Die österreichische Familienbeihilfe ist ein anderer Name für das sogenannte Kindergeld und steht unabhängig vom Einkommen allen Familien zu. Jede Familie muss den Antrag auf Familienbeihilfe selbst beim Finanzamt mittels Formular einbringen, sollte dies vergessen werden, kann es auch 5 Jahre rückwirkend beantragt werden.52

Das Kindergeld in Österreich staffelt sich wie die folgende Tabelle darstellt wie auch im Polen nach dem Alter des Kindes:

Alter des Kindes Betrag pro Monat

ab Geburt 114,00 Euro ab 3 Jahren 121,90 Euro 50 Vgl. https://www.eltern.de/beruf-und-geld/job/mutterschutz-europa.html abgefragt am 16.12.2020. 51 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1101&intPageId=4401&langId=de abgefragt am 15.12.2020. 52 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1101&intPageId=4401&langId=de abgefragt am 15.12.2020.

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ab 10 Jahren 141,50 Euro

ab 19 Jahren 165,10 Euro

Diese Tabelle ist jedoch noch um die Geschwisterstaffelung zu ergänzen. Die angegebenen Beträge sind heranzuziehen, sofern nur für ein Kind Kindegeld gewährt wird. Sind es Geschwister, also zwei Kinder erhöht sich dieser Grundbetrag pro Kind um 7,10 Euro, gibt es 3 Kinder erhöht sich der Grundbetrag pro Kind um 17,40 Euro, bei 4 Kinder gibt es eine Erhöhung pro Kind in Höhe von 26,50 Euro, bei fünf Kindern um 32 Euro, bei 6 Kindern um 35,70 Euro pro Kind und bei 7 Kindern oder mehr erhöht sich der Grundbetrag sogar um 52 Euro für jedes Kind.53

Somit ist festzuhalten, dass es in Österreich bis zum siebenten Kind Erhöhungen beim Kindergeld gibt und erst beim siebten Kind gibt es eine Deckelung und somit keine weitere Erhöhung. Zu beachten ist jedoch, dass der Zuschlag ab dem dritten Kind in der Höhe von 17,40 Euro nicht gewährt wird, sofern das zu versteuernde Familieneinkommen über 55.000 Euro für das Kalenderjahr vor der Antragstellung liegt.

Ist eines der Kinder erheblich behindert wird zusätzlich ein Zuschlag von 155,90 Euro pro Monat gewährt.54

Außerdem wird wie auch in Polen ein Schulstartgeld für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren in Höhe von 100 Euro ausbezahlt, wozu kein eigener Antrag notwendig ist. Wirtschaftlich unterscheidet sich die Leistung von der Höhe, in Polen werden 100 PLN und in Österreich 100 Euro ausbezahlt.

Neben dem Kindergeld stehen wie bereits erwähnt auch Absetzbeträge zu:

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

„Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener

53 Vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/2/Seite.080714.html abgefragt am 15.12.2020. 54 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1101&intPageId=4401&langId=de abgefragt am 15.12.2020.

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Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte, nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient“.55

„Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.“56

Ob nun ein Alleinerzieher oder ein Alleinverdiener laut Definition vorliegt, ändert an Art und Höhe des Absetzbetrages freilich nichts. Dieser muss nämlich entweder im Kalenderjahr beim Arbeitgeber mit Hilfe des Formular E30 geltend gemacht werden oder am Ende des Kalenderjahres mithilfe der

Einkommenssteuererklärung(Arbeitnehmerveranlagung). Für ein Kind kann 494 Euro, für zwei Kinder können 669 Euro, für 3 Kinder 889 Euro und ab den vierten Kind können für jedes weitere Kind 220 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.57

Abgesehen vom Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag kann pauschal für jedes Kind, sofern Familienbeihilfe zusteht ein Betrag in Höhe von 58,40 Euro pro Monat geltend gemacht werden.

Ab 01.01.2019 steht darüber hinaus ein weiterer Absetzbetrag zur Verfügung. Der sogenannte Familienbonus plus ist ein weiteres populistisches Instrument (neben der Indexierung der Familienbeihilfe), welches unter der konservativen schwarz/blauen Bundesregierung eingeführt wurde. Demnach sollen nur Familien voll begünstigt werden, welche mind. 1700 Euro brutto verdienen, diesen Familien steht dann die Möglichkeit zu 1500 Euro bei ihrer Steuererklärung geltend zu machen, wobei durch Abzug die Steuerlast zwar auf null fallen kann aber keine negative Steuer (Rückzahlung durch das Finanzamt) entstehen kann.58

Das Kinderbetreuungsgeld kann entweder pauschal oder einkommensabhängig gewährt werden. Der Unterschied liegt ganz einfach darin, dass das pauschale Kinderbetreuungsgeld auch Menschen gewährt wird, welche nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind. Darunter fallen oft mehr Gruppen als man im ersten Moment denken würde, nämlich Studierende, Hausfrauen aber zum Beispiel auch geringfügig

55 Vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/6/Seite.080720.html#Alleinverdiener abgefragt am 15.12.2020. 56 Vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/6/Seite.080720.html#Alleinverdiener abgefragt am 15.12.2020. 57 Vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/6/Seite.080720.html#Alleinverdiener abgefragt am 15.12.2020. 58 Vgl. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/194/Seite.1940299.html abgefragt am 15.12.2020.

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Beschäftigte. Um pauschales Kinderbetreuungsgeld erhalten zu dürfen, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Es muss ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, ein dauerhafter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind muss existieren, die Durchführung und der Nachweis der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen muss gegeben sein und außerdem darf die individuelle Zuverdienst-Grenze in Höhe von 60% der Letzteinkünfte oder mind. 16.200 Euro pro Kalenderjahr nicht überstiegen werden.59

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann innerhalb von 365 bis zu 851 Tagen flexibel angesucht werden. Es ist auch möglich, dass sich Mutter und Vater des Kindes abwechseln wodurch sich die Gesamtbezugsdauer verlängern kann. Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ist abhängig von der Bezugsdauer und beträgt bei der kürzesten Bezugsdauer täglich 33,88 Euro und in der längsten Variante täglich nur 14,53 Euro. Familien mit niedrigen Einkommen erhalten unter speziellen Voraussetzungen eine Beihilfe in Höhe von 6,06 Euro täglich für max. 365 Tage ab der Antragstellung.60

Somit heißt es zwar „pauschales Kinderbetreuungsgeld”, dies hat aber nichts mit einem Pauschalbetrag zu tun, sondern beschreibt nur, dass jeder der die genannten Voraussetzungen erfüllt, dieses auch beantragen kann.

Nun kommen wir abschließend noch zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, welches nur Personen gewährt wird die in den letzten 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes in Österreich eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbsbetätigung tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt haben. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung darf darüber hinaus in diesen 182 Kalendertagen nicht erfolgt sein.61

Es unterscheidet sich vom pauschalen Kinderbetreuungsgeld, da die Bezugsdauer nicht flexibel ist und längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes gebührt. Die Höhe richtet sich nach den Letzteinkünften, 80 % der Letzteinkünfte beziehungsweise max. 66 Euro / Tag stehen einem als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu. Außerdem wird das Kinderbetreuungsgeld immer nur für den jüngsten gewährt und bei mehr Kindern steht nur ein Zuschlag in Höhe von 50 % pro Kind zu, jedoch gebührt dieser Zuschlag nur beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld und nicht auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Die Eltern können sich auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld abwechseln, wobei sich max. 3 Einheiten ergeben können, jede

59 Vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/3/2/2/Seite.080643.html abgefragt am 15.12.2020. 60 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1101&intPageId=4401&langId=de abgefragt am 15.12.2020.

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Einheit muss mind. 61 Tage durchgehend dauern. Beim erstmaligen Bezugswechsel ist auch ein gleichzeitiger Bezug für 31 Tage möglich, sonst kann das Kinderbetreuungsgeld immer nur von Mutter oder Vater bezogen werden. Es muss ein Antrag gestellt werden und kann max. für 182 Tage rückwirkend beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden.

Ein weiteres wichtiges Instrument zum Schutz der Mütter vor finanziellen Schwierigkeiten ist das Wochengeld. Das Wochengeld wird für die Zeit des Mutterschutzes gewährt. Der Mutterschutz beginnt 8 Wochen vor dem offiziellen Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung, für den Tag der Entbindung steht selbstverständlich ebenfalls Wochengeld zu. Es gebührt vorrangig unselbständigen Frauen, geringfügig beschäftigten Frauen und vollversicherten freien Dienstnehmerin. Selbstständige Frauen haben Anspruch auf Betriebshilfe und nur mit Ausnahme Anspruch auf ein Wochengeld. Die Höhe des Wochengeldes ist sehr unterschiedlich, so richtet sich das Wochengeld von unselbständigen Frauen nach den letzten 3 Nettogehältern, für freie Dienstnehmerinnen gibt es ebenfalls ein einkommensabhängiges Wochengeld und geringfügig Beschäftigte erhalten einen Betrag in Höhe von 9,47 Euro pro Tag.62

3.3. Familienleistungen Deutschland

Nach Österreich und Polen werden nun die Familienleistungen in Deutschland näher beleuchtet und es werden auch hier Unterschiede sichtbar werden. Die wichtigsten Familienleistungen sind in Deutschland das Kindergeld, das Elterngeld und der Unterhaltsvorschuss für Kinder die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. Auch in Deutschland ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eine Grundvoraussetzung um Anspruch auf die verschiedenen Familienleistungen zu haben. In Deutschland ist wie auch in Österreich das Kindergeld unabhängig vom Familieneinkommen zu gewähren. Das Kindergeld steht einem entweder bis zur Volljährigkeit (18. Lebensjahr), bis zum 21. Lebensjahr (nicht angestellt und als arbeitssuchend gemeldet) oder sogar bis zum 25 Geburtstag (Schul- oder Berufsausbildung; Freiwilligendienst) zu.63

Bezüglich der Höhe des Kindergeldes unterscheidet sich Deutschland deutlich von Polen und Österreich. Es bemisst sich nämlich nicht am Alter, sondern es wird für jedes Kind 204 Euro pro Monat an Kindergeld ausbezahlt, erst für das 3 Kind gibt es etwas mehr

62 Vgl.

https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/5/1/Seite.082100.html#:~:text=Das%20Wochengeld%20wird%20monatlich%20im,zw%C3%B6lf%20Woc hen%20nach%20der%20Geburt). abgefragt am 15.12.2020.

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Unterstützung nämlich 235 Euro, für jedes weitere Kind gibt es ebenfalls 235 Euro. Es gibt jedoch keine weiteren Mehrkinderzuschläge und auch keine Altersgrenzen beim Kindergeld in Deutschland.64

Eine weitere wichtige Leistung in Deutschland ist das sogenannte Elterngeld, welches einem zusteht, sofern man mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist. Beschränkt erwerbstätig bedeutet max. 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Es ist vergleichbar mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld und teilt sich in Basiselterngeld, ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus. Das Basiselterngeld kann bis zum vollendeten 14. Lebensmonats des Kindes bezahlt werden, somit stehen den Eltern 14 Monate Basiselterngeld zu. Ein Elternteil muss mind. 2 Monate und kann max. 12 Monate Elternbasisgeld beantragen, Alleinerziehende können alleine 14 Monate Elternbasisgeld beantragen, nach Ablauf der 14 Monate kann nur noch ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus beantragt werden.65 Beim Basiselterngeld erhält man zwei Drittel des Nettoeinkommens, Geringverdiener erhalten bis zu 100% ihres Nettoeinkommens, wobei zu beachten ist, dass mind. 300 Euro an Basiselterngeld und 150 Euro an ElterngeldPlus bezogen werden kann. Neben diesem Mindestbetrag ist die Höhe des Höchstbetrags beim Basiselterngeld mit 1800 Euro zu beziffern und beim ElterngeldPlus mit 900 Euro pro Monat zu erwähnen. Außerdem gibt es die Möglichkeit einen Geschwisterbonus von 10% zu beantragen, welcher aber mind. 75 bzw. 37,50 Euro ausmachen muss. Der Geschwisterbonus wird gewährt, sofern mehrere Kinder gemeinsam betreut werden müssen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Basiselterngeld automatisch um 300 Euro bzw. das ElterngeldPlus wie auch schon in den vorherigen Beispielen um die Hälfte also um 150 Euro im Monat.

Das Elterngeldplus kann doppelt solange beansprucht werden als das Basiselterngeld also ein Elterngeldmonat ist wie zwei ElterngeldPlus-Monate zu betrachten. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, man bekommt jedoch max. die Hälfte des Basiselterngeldes, da es ja für den doppelten Zeitraum bezahlt werden kann. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit des Partnerschaftsbonus, dieser wird gewährt, wenn Mutter und Vater parallel in vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten, dann bekommt jeder Elternteil für die 4 Monate zusätzliche Monatsbeträge des ElterngeldPlus. Die gerade beschriebene Variante ist auch für Alleinerziehende möglich

64 Vgl.

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer#:~:text=In%20der%20Regel%20erhalten%20Sie,Kindergeldes%2C%20das%20Sie%20insgesamt%20erhalten. abgefragt am 15.12.2020. 65 Vgl. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-und-elterngeldplus/73752 abgefragt am 15.12.2020.

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sofern sie ebenfalls mindestens 4 Monate hintereinander zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.66

Eine weitere wichtige Leistung ist der Unterhaltsvorschuss in Deutschland, welcher Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gewährt wird, sofern sie bei nur einem Elternteil leben und der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bezahlt. Dieser wichtige Vorschuss für Kinder die logischerweise unverschuldet in diese Situation geraten wird längstens bis zum 18. Lebensjahr gewährt, wobei es für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Ausschlusskriterien gibt. Das Kind darf nicht auf Grundsicherung angewiesen sein beziehungsweise ist es in einer derartigen Situation trotzdem möglich, wenn der alleinerziehende Elternteil zusätzlich zur Grundsicherung ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto bezieht. Für die Errechnung des Unterhaltsvorschusses muss man einfach vom Mindestunterhalt das Kindergeld abziehen und schon hat man die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Klarerweise gibt es jedoch Höchstgrenzen, welche für Kinder bis 5 Jahre bei 165 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bei 220 Euro und für Kinder von 12 bis 18 Jahren bei 293 Euro monatlich liegen.67

Auch in Deutschland gibt es ein Wochengeld. In Deutschland heißt diese Leistung allerdings Mutterschaftsgeld und wird 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Schwangerschaft gewährt. Handelt es sich um eine Frühgeburt dann verlängert sich die Frist um die Tage, die das Kind früher auf die Welt gekommen ist. Wie auch in Österreich richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem Einkommen der letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist. Der Höchstbetrag in Deutschland beträgt jedoch 13 Euro am Tag, die Differenz zwischen Muttergeld und Einkommen muss in Deutschland der Arbeitgeber bezahlen. Ist eine werdende Mutter nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt das Bundesamt für soziale Sicherheit einmalig 210 Euro an Mutterschaftsgeld aus. 68

66 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1111&intPageId=4547&langId=de abgefragt am 16.12.2020. 67 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1111&intPageId=4547&langId=de abgefragt am 16.12.2020. 68 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1111&langId=de&intPageId=4546 abgefragt am 16.12.2020.

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3.4. Familienleistungen Schweden 1SEK enstpricht 0,099 Euro

Wie auch in Polen, Österreich und Deutschland sind in Schweden die wesentlichen Familienleistungen das Kindergeld und Elterngeld. Schweden hebt sich mit einem durchaus durchdachten und präzisen System etwas von den anderen Ländern ab und punktet mit sehr speziellen Regelungen die ich als sehr schlüssig und sinnvoll erachte. Das Elterngeld in Schweden ist wie auch das Kinderbetreuungsgeld in Österreich eine Leistung die man vom Staat erhält damit man zuhause die Kinder betreuen kann und nicht arbeiten gehen muss. Mutter und Vater bekommen zusammen 480 Tage Elterngeld pro Kind, liegt eine Mehrlingsgeburt vor verlängert sich die Bezugsdauer für jedes weitere Kind um 180 Tage. Man kann entweder eine ganze 7-Tage-Woche, einzelne Tage oder verschiedene Teile von Tagen in Anspruch nehmen.69 Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom krankengeldwirksamen Einkommen und wie die Tage aufgeteilt werden. Jeder Elternteil hat Anspruch auf 240 Tage und kann je nach Wunsch zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die volle Leistung erhält man nur für die ersten 390 Tage, in diesem Bereich entspricht dem Elterngeld die Höhe des Krankengeldes was einen Betrag zwischen 250 SEK und 1006 SEK pro Tag ausmacht. An den übrigen 90 Tagen steht nur der Mindestbetrag von 180 SEK pro Tag zur Verfügung. Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, muss man zwischen dem Geburtstermin über 280 SEK für einen Zeitraum von mind. 240 Tage hintereinander versichert gewesen sein. Liegt diese Voraussetzung nicht vor und man hat somit keinen Anspruch auf krankengeldwirksames Elterngeld steht einem pro Tag ein Betrag in Höhe von 250 SEK für 390 Tage und für weitere 90 Tage 180 SEK pro Tag zu.70

Wie bereits erwähnt ist eine zweite wichtige Leistung das Kindergeld beziehungsweise in Schweden das verlängerte Kindergeld, welches Eltern für ihre Kinder ab 16 Jahren zur besseren Schulausbildung zur Verfügung stehen soll. Das verlängerte Kindergeld in Österreich bezieht sich auf Härtefälle und ist nicht im selben Ausmaß wie in Schweden relevant, darum wurde in dieser Arbeit nicht näher darauf eingegangen.

Wie auch in Deutschland oder Österreich ist der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in Schweden notwendig um dementsprechende Familienleistungen zu erhalten. Das Kindergeld in Schweden wird automatisch nach der

69 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1111&langId=de&intPageId=4546 abgefragt am 16.12.2020. 70 Vgl. https://www.forsakringskassan.se/privatpers/foralder/nar_barnet_ar_fott/foraldrapenning abgefragt am 16.12.2020.

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erfolgreichen Geburt an die Eltern ausbezahlt bis das Kind 16 Jahre alt ist. Besteht die Familie aus mehr als nur einem Kind kann eine Zulage für große Familien beantragt werden, womit ein sehr großer Unterschied zu den bisher beschriebenen Systemen besteht, welche grundsätzlich von Familien mit mehr als nur einem Kind ausgehen. Die Höhe des Kindergeldes beträgt 1250 SEK monatlich beziehungsweise wenn zwei sorgeberechtigte Eltern bestehen, gelangen für jeden von beiden 625 SEK zur Auszahlung. In Schweden wir das Kindergeld am 20. jeden Monats an die Eltern ausgezahlt. Ab dem 16. Lebensjahr wird verlängertes Kindergeld gewährt, wenn sich das Kind in einer Oberstufe einer weiterführenden Schule befindet. In diesem Fall bezahlt die Zentralstelle für Studienfinanzierung einen Zuschuss zum Studium, aber auch wenn das Kind noch auf eine Pflichtschule oder auf eine weiterführende Schule geht wird bis einschließlich des Monats, in dem das Kind den Schulbesuch beendet, verlängertes Kindergeld bezahlt. Im zweiten Fall erhält das Kind jedoch das Geld von der schwedischen Sozialversicherungsanstalt und nicht von der Zentralstelle für Studienfinanzierung. Das verlängerte Kindergeld wird bis zum Monat Juni des Jahres ausgezahlt, in dem das Kind 20 Jahre alt wird. Wie auch das Kindergeld beträgt das verlängerte Kindergeld 1250 SEK monatlich. Einer Beantragung bedarf es nicht, auch dieses Geld wird automatisch ausgezahlt.71

In Schweden gibt es kein klassisches Mutterschutzgeld oder Wochengeld, dafür gibt es eine Geldleistung bei Schwangerschaft, sofern Frauen einen anstrengenden oder gefährlichen Beruf ausüben und sie deshalb nicht arbeiten können. Sie müssen mindestens ein Viertel der normalen Arbeitszeit nicht in der Arbeit erscheinen und es darf nicht möglich sein, dass ihnen eine einfachere zumutbare Arbeit aufgetragen werden kann. Die Höhe dieser Leistung beträgt 80 % des Lohns bis zu einer Bemessungsgrenze die dem 7,5-fachen des Preisgrundbetrages entspricht multipliziert mit dem Faktor 0,97. Der Höchstbetrag pro Tag beträgt jedoch 754 SEK vor Steuern und es ist ein diesbezüglicher Antrag bei der schwedischen Sozialversicherungsagentur zu stellen.72 Eine weitere wichtige Leistung im schwedischen Sozialsystem ist das zweiteilige Elterngeld. Hierbei dreht es sich um eine Leistung die man erhält, weil man ein krankes Kind pflegt und deshalb nicht arbeiten gehen kann. Das zweiteilige Elterngeld ist nur für Kinder zwischen 8 Monate und 12 Jahre möglich, wobei es Spezialfälle gibt bei denen die Leistung auch länger gewährt wird. Für einen Zeitraum von höchstens 120 Tage pro Kind

71 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1130&langId=de&intPageId=4804 abgefragt am 16.12.2020. 72 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1130&langId=de&intPageId=4808 abgefragt am 16.12.2020.

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im Jahr kann diese Geldleistung gewährt werden. Für den Fall, dass das Kind schwer krank ist, kann man diese Geldleistung auch für eine unbegrenzte Anzahl an Tagen erhalten. Die Höhe des zweiteiligen Elterngeldes bemisst sich am Einkommen bis zu einer oberen Bemessungsgrundlage, die dem 7,5-fachen des Preisgrundbetrages entspricht, also ähnlich wie bei der Geldleistung bei Schwangerschaft und beläuft sich ungefähr auf 80 % des Einkommens. Um diese Leistung zu erhalten muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag kann erst bei Rückkehr zum Arbeitsplatz gestellt werden und muss auf die Leistung für die Tage, in denen man in Elternzeit war gerichtet sein.73

3.5. Familienleistungen Italien

Die meiner Meinung nach wichtigste Leistung der Familienleistungen ist das Kindergeld. Das Kindergeld sollte verwendet werden um Kinder zu versorgen und dient dazu um die Chancengleichheit zu erhöhen. Diese essentielle Leistung ist in Italien sehr schwach ausgeprägt und es war nicht einfach etwas Greifbares zu recherchieren und wiederzugeben. Diese Erkenntnis lässt mich erstaunt zurück, da Italien im Herzen von Europa liegt und grundsätzlich als sozial geprägtes Land gilt. Natürlich darf bei aller Kritik nicht darauf vergessen werden, dass es andere Leistungen gibt, die Kindern zu Gute kommen, welche in dieser Arbeit selbstverständlich noch näher erörtert werden.

Der sogenannte „bonus bebe“ steht nur den Ärmsten zu. Familien mit einem Gesamt-Brutto- Einkommen bis 7.000 Euro jährlich bekommen 160 Euro monatlich, verdient die gesamte Familie bis 40.000 Euro brutto jährlich stehen ihr gerade einmal 120 Euro monatlich zu. Liegt der ISEE also das Gesamt-Brutto-Einkommen über 40.000 Euro sinkt der Betrag nochmals auf 80 Euro monatlich. Der Bonus muss innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt beantragt werden.

Zusätzlich gilt der „bonus bebe“ nur für das erste Lebensjahr des Kindes.74 Neben den „bonus bebe“ gibt es noch für Geringverdiener, welche nicht mehr als 11.422,98 Euro verdienen eine monatliche Unterstützung von 250,48 Euro, bei einem Verdienst zwischen 27.693,04 Euro und 30.403, 39 Euro gibt es 38,73 Euro monatlich. Es handelt sich somit wie in Polen um ein einkommensabhängiges System, wobei in Italien sehr wenige davon profitieren, da die Grenzen sehr gering ausfallen.75

Die Haushaltszulage gebührt Arbeitnehmern und Rentenempfänger, sofern mehrere Familienmitglieder im Haushalt leben und eine gewisse Obergrenze nicht überschritten

73 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1130&langId=de&intPageId=4808 abgefragt am 16.12.2020. 74 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1116&langId=de&intPageId=4617 abgefragt am 17.12.2020. 75 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld abgefragt am 26.12.2020.

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wird. Außerdem ist die Leistungshöhe auch noch abhängig vom Verdienst, somit gibt es keine einheitlichen Leistungen, wenn man unter der Obergrenze liegt, sondern es wird mit einer speziellen Formel die genaue Höhe der Haushaltszulage berechnet. Um diese komplizierte Formel besser dazustellen ein Beispiel: „Für das Jahr 2020 beträgt der Durchschnittsbetrag der Haushaltszulage für einen Haushalt (Ehepaar mit drei unterhaltsberechtigten Kindern, die jünger als 18 Jahre sind, mit einem Erwerbseinkommen bis 14.541,59) 375 Euro monatlich“.76

Der Betrag in Höhe von 375 Euro ist also kein Fixbetrag, je nach Einkommenshöhe schwankt dieser Betrag um ungefähr 100 Euro. Die Haushaltszulage muss selbst beantragt werden und wird vom Arbeitgeber im Auftrag der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge ausbezahlt.

Eine weitere Leistung ist die Zulage der Gemeinde, die Zulage wird wie der Name schon verrät von den Gemeinden gestemmt, jedoch von der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge ausgezahlt. Es handelt sich um eine Leistung für gering verdienende Haushalte mit mindestens drei minderjährigen Kindern. Weitere Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um keinen Fixbetrag. Die Zulage wird jährlich anhand des Verbraucherpreisindex berechnet und wird dreizehnmal jährlich ausbezahlt. Diese Leistung ist ebenfalls zu beantragen und wenn man die volle Leistung bekommt beträgt die Zulage 144,42 Euro monatlich. Wie auch die Haushaltszulage ist die Zulage der Gemeinden individuell und richtet sich nach dem Einkommen und der Vermögenslage des Berechtigten.77

Der Kindergarten-Gutschein ist eine bedarfsorientierte Leistung, welche jährlich ausbezahlt wird und sich am ISEE des Haushalts bemisst. Beim ISEE handelt es sich um den Indicatore della Situazione Economica Equivalente, also ein Indikator der die wirtschaftliche Situation eines Haushaltes beschreiben soll. Der ISEE wird auch für andere italienische Familienleistungen zur Bemessung der Höhe der Leistung herangezogen wie zum Beispiel bei der Zulage der Wohngemeinden. Der Kindergarten-Gutschein wird je nach ISEE ausbezahlt. Familien mit einem ISEE Wert von 25.000 Euro bekommen 3000 Euro jährlich, Familien mit einem ISEE zwischen 25000 und 40.000 Euro erhalten 2500 jährlich und beträgt der ISEE über 40.000 werden 1500 Euro jährlich an Hilfe ausbezahlt. Hat man ein chronisch krankes Kind, welches nicht in den Kindergarten

76 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1116&langId=de&intPageId=4617 abgefragt am 17.12.2020. 77 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1116&langId=de&intPageId=4617 abgefragt am 17.12.2020.

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gehen kann. steht Alternativ der Betrag von 3000 Euro jährlich zur Verfügung sofern man einen ISEE Wert bis 25.000 Euro aufweist.

Auch in Italien gibt es Mutterschutz beziehungsweise Mutterschaftsgeld wie auch Vaterschaftsurlaub und auch ein Elterngeld. Die Dauer des Mutterschaftsgeld-Bezuges beträgt 5 Monate, entweder 1 Monat vor der Geburt und 4 Monate nach der Geburt oder 2 Monate vor der Geburt und 3 Monate nach der Geburt. Für selbstständige Frauen ist die Zuwendung nicht an ein Arbeitsverbot gebunden. Unselbständige Frauen hingegen müssen ihre Erwerbstätigkeit beenden. Außerdem unterliegen Freiberuflerinnen und Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag nicht dem Arbeitsverbot. Ab Beendigung des 7. Schwangerschaftsmonats oder nach Adoption eines Kindes hat man in Italien Anspruch auf einen Gutschein für werdende Mütter, welcher einmalig in Höhe von 800 Euro ausbezahlt wird. Das Mutterschaftsgeld beträgt 80 % des Lohns und wird wie bereits erwähnt für 5 Monate bezahlt, wie auch in anderen Mitgliedstaaten der EU wird die Frist verlängert sofern es sich um eine Frühgeburt handelt oder sofern ein Krankenhausaufenthalt für das Neugeborene notwendig wird.78

Italien kennt wie auch wie andere Mitgliedstaaten das Instrument des Vaterschaftsurlaubs. Dem Vater steht ein siebentägiger bezahlter Pflichturlaub zu, welcher innerhalb von 5 Monaten nach der Geburt in Anspruch genommen werden muss und nur genommen werden kann, wenn es schwerwiegende Gründe gibt, welche es der Mutter unmöglich machen das Kind zu versorgen.

Die Höhe der Vaterschaftsvergütung beträgt 100 % des Lohns. Es kann noch ein weiterer unbezahlter Tag Vaterschaftsurlaub genommen werden, sofern die Mutter zustimmt, dass ein Mutterschaftstag auf den Vater übertragen werden darf.79

Abschließend wird noch ein wichtiger Faktor der Familienleistungen beleuchtet nämlich die Elternzeit beziehungsweise das Elterngeld.

Die Höhe des Elterngeldes wird mit gerade einmal 30 % des Lohns beziffert. Sind beide Eltern erwerbstätig haben sie in den ersten 8. Lebensjahren das Recht insgesamt 11 Monate, wenn gewünscht auch gemeinsam in Elternurlaub zu gehen. Die Leistung, also die genannten 30% des Lohns werden für max. 6 Monaten für beide Elternteile zusammen, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ausgezahlt. Für weitere 5 Monate wird nur eine Unterstützung bezahlt, sofern das persönliche Einkommen niedriger als das 2,5-fache der Minimumrente ausmacht. Eine selbständige Frau hat Anspruch auf

78 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1116&langId=de&intPageId=4618 abgefragt am 17.12.2020. 79 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1116&langId=de&intPageId=4618 abgefragt am 17.12.2020.

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3 Monate freiwilligen Elternurlaub. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass Müttern und Vätern von Adoptiv- und Pflegekindern auch die gleichen Ansprüche zu stehen mit Ausnahme der Erteilung des Sorgerechts ohne Anspruch auf Adoption. Sollte letzteres der Fall sein steht eine Urlaubszeit von 3 Monaten zu, die auch aufgeteilt auf 5 Monate genommen werden kann. Auch für diese Leistung muss ein Antrag bei der staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge und dem Arbeitgeber gestellt werden.80

Es gibt somit zwar die Möglichkeit einen relativ langen Zeitraum nämlich 11 Monate in Elternzeit zu gehen, jedoch ist man nicht nur auf die Anstalt, sondern auch auf den Arbeitgeber angewiesen und man bekommt nur 6 Monate lang, 30% des Lohns sofern man das Durchschnittseinkommen oder etwas darüber verdient.

3.6. Vergleich und Einordnung der verschiedenen Länder

Vorweg muss ich erwähnen, dass ich ursprünglich nicht damit gerechnet habe, dass es eine derartige Vielzahl an Familienleistungen gibt und sich diese dermaßen unterscheiden. Würde ich auf jede Familienleistung im Detail eingehen, wäre diese Arbeit wohl mindestens 150 Seiten schwer. Aus diesem Grund habe ich die für mich interessantesten Familienleistungen herausgenommen und bestmöglich versucht diese von allen Ländern darzustellen und einen sinnvollen Vergleich zu erzielen. Meiner Meinung nach ist mir das auch bei den Hauptleistungen, also dem Kindergeld und dem Elterngeld gut gelungen und ich werde in den nächsten Zeilen die einzelnen Leistungen länderübergreifend vergleichen und versuchen so gut als möglich einzuordnen.

Zuerst ist es mir wichtig die Unterschiede beim Kindergeld zu verdeutlichen. In Polen wie auch in Österreich gibt es ein Kindergeld, welches nach Altersgrenzen gestaffelt ist. Für ein älteres Kind bekommt man also mehr Geld wie für ein jüngeres Kind. Wichtiger Unterschied zwischen den beiden Systemen ist jedoch, dass das Kindergeld in Polen einkommensabhängig ist und in Österreich aber einkommensunabhängig ausbezahlt wird. Des Weiteren gibt es in Österreich eine komplexe Geschwisterstaffelung, welche mir bei den anderen 4 Ländern nicht untergekommen ist.

Das bevölkerungsreichste Land der Europäischen Union Deutschland bezahlt ein einkommensunabhängiges Kindergeld und es gibt wie bereits erwähnt keine Altersgrenzen bei denen sich das Geld erhöht, jedoch mehr Geld, wenn mehr Kinder im Haushalt leben. In Österreich gibt es mehr Geld, wenn mehr Kinder im Haushalt

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leben(Geschwisterstaffelung), jedoch gibt es Altersgrenzen, das heißt, dass ich für ein jüngeres Kind weniger Geld als für ein älteres Kind bekomme.

Eine Besonderheit in Österreich ist der sogenannte Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro monatlich. In Deutschland gibt es zwar einen Kinderfreibetrag, hierbei handelt es sich jedoch um ein anderes Ausgleichsinstrument und auf den Kinderfreibetrag wurde auch nicht näher in dieser Arbeit eingegangen. In Österreich liegt das Kindergeld je nach Alter zwischen 114 und 165 Euro, je nachdem wie alt das Kind ist, dazu kommt jedoch noch die Geschwisterstaffelung, womit klar wird, dass das österreichische System Familien mit vielen Kindern überdurchschnittlich bevorteilt. In Deutschland liegt das Kindergeld grundsätzlich bei mind. 204 Euro und erst ab dem dritten Kind gibt es 235 Euro pro Kind. Das deutsche System unterstützt somit fast jedes Kind ohne Rücksicht auf das Alter gleich. Meiner Meinung nach macht das deutsche System mehr Sinn, da jedes Kind den gleichen Wert haben sollte und diese Regelung die Gleichberechtigung unterstützt. Insgesamt finde ich diese Recherche zu Österreich interessant, da die Politik unter Sebastian Kurz seit Jahren gegen Personen mit Migrationshintergrund zumindest in der Öffentlichkeit vorgeht und sich oft echauffiert darüber, dass Familien mit Migrationshintergrund aufgrund der höheren Menge an Kindern monetär bevorzugt werden. Für mich wäre es logischer in diesem Bereich Angleichungen zu etablieren und nicht wie unter schwarzblau die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder anzupassen, denn genau die Arbeitskräfte, die unter dieser Regelung leiden wie zum Beispiel Pflegerinnen, brauchen wir in den momentan so schweren Zeiten umso mehr. Das schwedische Kindergeld unterscheidet sich von Österreich und Polen, da es keine Altersgrenzen gibt und für jedes Kind 1250 SEK ausbezahlt werden. In diesem Punkt ähnelt es dem deutschen System, da es für jedes Kind gleich wie Geld gibt und es gibt ebenfalls eine Zulage für kinderreiche Familien. Es unterscheidet sich jedoch, da das grundsätzliche Kindergeld nur bis 16 Jahre gewährt wird und danach verlängertes Kindergeld für die Schulbildung bis 20 Jahren gebührt. Die Höhe der Vergütung bleibt jedoch gleich und beläuft sich auf 1250 SEK.

Eine weitere Leistung die man gut vergleichen kann ist das Elterngeld beziehungsweise in Österreich das Kinderbetreuungsgeld. Das Kindergeld in Polen ist zwar einkommensabhängig, jedoch ist das Elterngeld einkommensunabhängig und es werden 1000 PLN monatlich ausbezahlt. In Österreich gibt es ein einkommensabhängiges und ein pauschales Kinderbetreuungsgeld, wodurch ein klarer Unterschied zu Polen sichtbar wird. Das deutsche System ist besser vergleichbar mit dem österreichischen wobei es in

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