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Die Sanierung der belasteten Standorte von Schiessanlagen, gemäss Altlastenverordnung, durchzusetzen

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M 197/2007 BVE 15. August 2007 BVE C Motion

1353 Kommission Abfallgesetz (Bieri, Spiez)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 31.07.2007

Sanierung der belasteten Standorte von Schiessanlagen Der Regierungsrat wird beauftragt:

1. Die Sanierung der belasteten Standorte von Schiessanlagen, gemäss Altlastenverordnung, durchzusetzen;

2. eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Lösungen zur Finanzierung des nicht durch den Bund übernommenen Teils erarbeitet.

Begründung:

Der Kanton Bern hat eine finanzielle Mitverantwortung. War doch die Schweizer Armee noch bis Ende 2004 aus eidgenössischen und kantonalen Truppen zusammengesetzt. Die kantonale Militärhoheit beinhaltet auch eine kantonale Verantwortung. Diese kann durchaus auch auf das Schiesswesen übertragen werden. Die Schützenvereine haben während Jahren nicht nur eine eidgenössische, sondern gewissermassen auch eine kantonale Aufgabe vollzogen. Der Kanton ist in dieser Situation kostenpflichtiger Mitverursacher.

Diese Mitverantwortung kann in der aktuellen Beurteilung der Lage nicht einfach ignoriert werden.

In der im Grossen Rat in der Junisession 2007 geführten Debatte zur Motion Brand (Tagblatt vom 6. Juni 2007) wurde mindestens die Mitverantwortung des Kantons Bern nicht bestritten. Die Bezahlung aus dem Abfallfonds und somit über die Kehrichtgebühr wurde aber grossmehrheitlich kritisiert oder verneint.

Als ein gangbarer Weg wurde der Vorschlag zur Einberufung eines Runden Tisches mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dem Kanton Bern, dem Verband Bernischer Gemeinden (VBG), dem Berner Schiesssportverband und weiteren Betroffenen bezeichnet.

Die in ein Postulat umgewandelte Motion wurde mit 97 Ja gegen 41 Nein bei 5 Enthaltungen überwiesen.

Gestützt auf diese Überweisung ist die Kommission Abfallgesetz zum Entschluss gekommen, die jetzt vorliegende Gesetzesrevision und die Problematik der Sanierung der Schiessanlagen nicht zu verknüpfen.

Es wird Dringlichkeit verlangt.

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Antwort des Regierungsrates

Aufgrund der am 1. November 2006 in Kraft getretenen Änderung des Umweltschutzgesetzes bezahlt der Bund 40 Prozent an die Kosten der Sanierung von Schiessanlagen, wenn diese bis zum 1. November 2008 mit einem künstlichen Kugelfangsystem ausgerüstet oder ausser Betrieb gesetzt werden. Auf eidgenössischer Ebene sind Vorstösse eingereicht worden, die darauf abzielen, diese Frist bis Ende 2012 zu verlängern. Der Bundesrat hat dazu bereits im positiven Sinn Stellung genommen.

Auf Kantonsebene stellt sich in diesen Zusammenhang die Frage, wer für die restlichen 60 Prozent der Sanierungskosten aufkommen muss. Am 6. Juni 2007 hat der Grosse Rat die Motion Brand betreffend Kantonsbeitrag an die Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen (M 073/2007) als Postulat überwiesen. Im Rahmen der Debatte wurde in mehreren Voten empfohlen, für die Frage der Restfinanzierung der Sanierung von Schiessanlagen einen Runden Tisch bzw. eine Arbeitsgruppe einzusetzen. Die Direktorin BVE hat bereits am 5. Juli 2007 anlässlich der Sitzung der grossrätlichen Kommission zur Änderung des Abfallgesetzes ihre Absicht bekundet, diese Empfehlung umzusetzen.

Entsprechende Vorarbeiten sind gegenwärtig im Gang.

Aus diesen Gründen beantragen wir Annahme der Motion unter gleichzeitiger Abschreinung.

Antrag: Annahme der Motion unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

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