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Sie sagen weder etwas aus über die Dauer der Überwachungen, noch über die Art der überwachten Anschlüsse und die Betroffenen, noch gar über die Effizienz dieser Ermittlungsmethode

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I 073/2000 JGK 13. September 2000 45C Interpellation

2834 Sidler, Biel (GB)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 03.04.2000

Umfang und Handhabung der Telefonüberwachungen

Die Überwachung der privaten Kommunikation ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit. Mit der Entwicklung der Telekommunikationstechnik haben sich in den vergangenen Jahren auch die technischen Möglichkeiten der Überwachung verändert.

Schweizweit hat sich die Zahl der Anordnungen solcher Überwachungen in der Zeit von 1991 bis 1996 verdoppelt und die Grenze von 1000 Überwachungen überschritten. Nach einer Meldung des SonntagsBlick vom 12.12.1999 gab es bis 1998 eine weitere Verdoppelung der Zahl der Abhörungen auf 2138 Fälle.

Der Kanton Bern ist einer der wenigen Kantone, die zumindest die Zahl der jährlichen Genehmigungen veröffentlichen. Danach ergab sich von 1993 bis 1998 eine Steigerung der Zahl von der Anklagekammer genehmigten Anordnungen zur Post- und Telefonüberwachung. Dennoch bleiben diese allgemeinen Zahlen wenig aussagekräftig.

Sie sagen weder etwas aus über die Dauer der Überwachungen, noch über die Art der überwachten Anschlüsse und die Betroffenen, noch gar über die Effizienz dieser Ermittlungsmethode.

Wir fragen daher die Kantonsregierung:

1. In wie vielen Fällen pro Jahr hat die Anklagekammer von 1993 bis 1998 Anordnungen zur Telefon- und Postüberwachung genehmigt und wie viele hat sie nicht genehmigt?

2. In wie vielen Fällen betrafen die Genehmigungen Verlängerungen bereits bestehender Überwachungen? Wie oft wurden diese Anordnungen jeweils verlängert? Wird die Verlängerung einer Überwachungsanordnung jeweils als neuer Fall gezählt?

3. Wie viele Telefon- oder sonstige Anschlüsse waren von diesen Anordnungen betroffen?

Ist pro Anschluss eine eigene Anordnung bzw. Genehmigung erforderlich? Wie viele Personen waren von diesen Anordnungen bzw. Genehmigungen betroffen?

4. Wie viele Drittpersonen wurden von Überwachungsmassnahmen betroffen?

5. In wie vielen Fällen betrafen die Überwachungen Trägerinnen oder Träger von Berufsgeheimnissen?

6. In wie vielen Fällen und wie lange wurden öffentliche Telefonzellen überwacht?

7. Wie gliedern sich die Überwachungsmassnahmen nach einzelnen Deliktbereichen auf?

8. Wie hoch waren die Kosten - durchschnittlich pro angeordneter Überwachung und pro Ermittlungsverfahren, in dem Telefonüberwachungen angeordnet wurden?

9. In wie vielen Fällen führten die Überwachungen zur Verurteilungen der Angeschuldigten? Wie viele Verurteilungen führten zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten?

10. Wurden die Betroffenen immer über die Tatsache der Überwachung informiert?

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Antwort des Regierungsrates

1. Die Anklagekammer des Obergerichts führt lediglich eine Statistik über die Anzahl der behandelten Fälle von Anordnungen von Telefon- und Postüberwachungen. Über die Anzahl der nicht bewilligten Gesuche wird keine Statistik geführt. Die Zahl der nicht bewilligten Gesuche ist jedoch verschwindend klein (ca. 1%). Die Straf- verfolgungsbehörden kennen die restriktive Praxis der Anklagekammer, weshalb sie in Zweifelsfällen vorher anfragen. Da vor der Einreichung eines Gesuchs eine Vorbesprechung mit der Anklagekammer stattfindet, kommt es nur ausnahmsweise vor, dass den Gesuchen anschliessend nicht entsprochen wird.

Die Übersicht über die Anzahl der in den Jahren 1993 bis 1999 bewilligten Fälle stellt sich wie folgt dar:

1993 112

1994 109

1995 134

1996 205

1997 286

1998 351

1999 300

Bei der Beurteilung der Zahlen ist die Entwicklung der Mobiltelefonie, ihre zahlen- mässige Verbreitung und die rasante technische Entwicklung zu beachten. In der Statistik erscheint jede Bewilligung einer genau umschriebenen technischen An- ordnung; jeder Wechsel der Rufnummer oder des Gerätes bei einem Angeschuldigten wird neu bewilligt und als weiterer Fall gezählt. Es gibt deshalb einzelne Verfahren mit einer Vielzahl von bewilligten Gesuchen, die notwendig sind, um die unter der Geheimhaltungspflicht stehenden Personen (Beamte, Angestellte oder Hilfspersonen der Post oder der Fernmeldedienste) zur Mitarbeit zu ermächtigen. Die Geheimhaltungspflicht ist in Artikel 321ter StGB weit umschrieben und umfasst nicht nur die eigentliche Gesprächskontrolle, sondern auch jede Auskunft über technische Randdaten (z.B. Teilnehmeridentifikation, Verbindungsdaten, Rechnung usw.). Dies relativiert die oben genannten Zahlen.

2. Es sind Einzelfälle, in denen um eine Verlängerung bewilligter Gesuche nachgesucht wird. Dabei handelt es sich regelmässig um Verfahren, in welchen durch Zwischenergebnisse ein Grundverdacht bestätigt worden ist. Jede Verlängerung erscheint ihrerseits als neuer Fall in der Statistik.

3. Die Frage nach der Anzahl der überwachten Anschlüsse kann nicht beantwortet werden, weil bei Mobiltelefonen die SIM-Karten beliebig ausgetauscht werden können.

Sie können in andern Geräten Verwendung finden oder die Geräte können gewechselt werden. Jede technische Änderung oder zusätzliche Massnahme muss einzeln bewilligt werden. Überwachungsmassnahmen richten sich gegen Personen, gegen welche die Strafverfolgung eröffnet wurde, die Anzahl der betroffenen Angeschuldigten wird statistisch nicht erhoben.

4. Verwendung in Strafverfahren finden nur Ergebnisse, welche die angeschuldigten Personen betreffen. Ergebnisse, welche mit dem Strafverfahren keinen Zusam- menhang haben, werden ausgeschieden, ebenso Kontakte mit Geheimnisträgern.

Anschlüsse von Drittpersonen können überwacht werden, wenn der Angeschuldigte sie benützt, was selten der Fall ist. Drittpersonen und ihre das Verfahren nicht betreffende Gespräche und Daten werden nicht erfasst.

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5. Im Rahmen von Voruntersuchungen gegen Geheimnisträger können auch deren Anschlüsse kontrolliert werden. In den vergangenen Jahren war dies nie der Fall.

6. Einzelne Gespräche aus öffentlichen Sprechzellen werden nur selten und dann gezielt und für kurze Zeit, etwa im Rahmen von Erpressungsaktionen, überwacht, in der Regel in direktem Zusammenhang mit polizeilicher Observationstätigkeit. Die nachträgliche Kontrolle der technischen Randdaten zu polizeilich beobachteten Gesprächen von Angeschuldigten ist bewilligungspflichtig. Die übrigen Personen sind somit nicht betroffen.

7. Es besteht keine Statistik zu den Deliktsbereichen, in welchen Überwachungen an- geordnet wurden. Es geht aber zu einem grossen Teil um Drogenkriminalität, weil der Handel in vielen Fällen mittels Telefon abgewickelt wird, und um die Verfolgung und Abklärung von qualifizierten Verbrechen und Gewaltakten. Die Telefonkontrolle ist kein ordentliches Fahndungsmittel; die Anordnung und Betreuung ist aufwändig, die technische Durchführung anspruchsvoll und teuer. Sie wird deshalb nur angeordnet und bewilligt, wenn Schwere und Eigenart der in Frage stehenden Verbrechen oder Vergehen sie als ausserordentliche Massnahme rechtfertigen und die Verhältnismässigkeit gegeben ist.

8. Es liegen keine statistischen Angaben zu den Kosten einzelner Überwachungen vor.

Immerhin kann festgehalten werden, dass die finanziellen Aufwendungen erheblich sind, dass die Überwachung aber eine Notwendigkeit in der Verbrechensbekämpfung darstellt. Die Kosten werden den Verurteilten mit den Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt.

9. Die Bedeutung der Resultate von Telefonüberwachungen gerade in Drogenfällen ist derart bestimmend, dass darauf nicht verzichtet werden kann. Die Beweisführung ohne die Überwachungsmassnahme wäre unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert, weil in der Regel Geständnisse fehlen oder nicht überprüft werden können. Statistische Angaben zu den einzelnen aufgeführten Fragen bestehen jedoch keine. Der für die Führung entsprechender Statistiken notwendige Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu deren Nutzen für die Gerichtsbarkeit.

10. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Betroffenen über die Tatsache der Überwachung informiert werden müssen. Sie werden in der Regel zudem direkt mit den Ergebnissen der Überwachung konfrontiert. Was aus den Überwachungen verwertet wird, bildet Bestandteil der Strafakten; das übrige Material wird ausgesondert und vernichtet.

An den Grossen Rat

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