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Durch diese „Privatisierung des erweiterten Leistungsauftrags“ sind der BFH mögliche Bundessubventionen entgangen

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I 214/2004 ERZ 9. März 2005 48C Interpellation

0865 Hofmann, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 06.09.2004

Finanzprobleme und Forschung an der Berner Fachhochschule

Das Fachhochschulgesetz verpflichtet die Berner Fachhochschule BFH, neben der Lehre auch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu betreiben und Dienstleistungen zu erbringen. In der alten Fachhochschulverordnung vom 13. Januar 1999 und in der neuen Verordnung vom 5. Mai 2004 hat der Regierungsrat diesen erweiterten Leistungsauftrag an die Dozierenden deshalb auch explizit formuliert.

Indes ist der Aufbau der wettbewerbsrelevanten anwendungsorientierten Forschung an der BFH bisher nur schleppend vorangekommen und droht nun aus finanziellen Gründen noch weiter zu versanden. Die BFH hat von der ehemaligen Hochschule für Technik und Architektur Biel ein millionenschweres Überstundenproblem geerbt und sie hat die mit der Restrukturierung geplanten Einsparungen in der Administration nicht erbracht.

Das „Bieler Überstundenproblem“ wirkt befremdlich, denn die Bieler Dozierenden hatten durchschnittlich deutlich geringere Unterrichtspensen als die Dozierenden an den vergleichbaren Hochschulen in Bern und Burgdorf. Der Grund könnte sein, dass Bieler Dozierende trotz einer 100%-igen Anstellung an der BFH private Gewinne aus ihrer Tätigkeit in angewandter Forschung und Entwicklung zogen, dafür auch Bonuszahlungen von der Schule erhielten und die Infrastruktur gratis benutzen konnten. Durch diese

„Privatisierung des erweiterten Leistungsauftrags“ sind der BFH mögliche Bundessubventionen entgangen.

Die Leiterin der Hochschule für Technik und Informatik und der Leiter der Hochschule für Architektur, Bau und Holz planen nun, die Verordnung durch die Gründung einer AG zu unterlaufen. So sollen den Dozierenden weiterhin private Gewinne aus der Wahrnehmung des erweiterten Leistungsauftrags ermöglicht werden. Das Ganze erinnert an die leidige Geschichte von Chefärzten, welche in öffentlichen Spitälern auf eigene Rechnung PrivatpatientInnen behandeln. Machtkämpfe von der Art, welcher Anteil solcher Einkünfte wegen Gebrauchs der Spitaleinrichtungen an den Staat zurückzuzahlen seien, waren und sind zeitraubend, teuer und unfruchtbar.

Deshalb bitte ich den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Kann er das „Überstundenproblem“ der BFH quantifizieren?

2. Ist die BFH zur Bezahlung dieser Überstunden verpflichtet und welche Folgen ergeben sich aus dieser Altlast für die notwendige Weiterentwicklung der BFH?

3. Wurden tatsächlich für den Aufbau der angewandten Forschung und Entwicklung vorgesehene Gelder des Kantons für Bonus-Zahlungen an Bieler Dozierende verwendet?

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Gab es dafür gesetzliche Grundlagen und kann die BFH erfolgte Bonus-Zahlungen allenfalls zurückverlangen?

4. Kann der Regierungsrat die korrekte Umsetzung der Fachhochschulverordnung bei der BFH – die innerhalb ihres Leistungsauftrags autonom ist – durchsetzen?

5. Mit der Reorganisation der BFH sollten unter anderem Einsparungen im administrativen Bereich erreicht werden. Sieht der Regierungsrat hier noch Möglichkeiten für die BFH, Mittel für den Ausbau der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung frei zu spielen?

Antwort des Regierungsrates

Mit der Reorganisation der Berner Fachhochschule, initiiert durch die Motion Erb vom 29.

Januar 1999, wurden aus 13 Einheiten 6 Departemente gebildet. Die Restrukturierung erfolgte nicht nur örtlich und infrastrukturell, sondern auch inhaltlich, was hinsichtlich der verschiedenen gewachsenen Kulturen ein anspruchsvoller Prozess ist. Gleichzeitig wurde die Fachhochschulverordnung total revidiert und dabei bereits verschiedene Vorgaben für das Zusammenwachsen der verschiedenen Institutionen aufgenommen. Die Aufgabe von Schulrat und Rektor ist es, bei den laufenden – und zum Teil zu intensivierenden – Konzentrations- und Harmonisierungsarbeiten für Transparenz, Gleichbehandlung und Rechtsmässigkeit zu sorgen, ohne dass bewährte und für die Profilierung der Berner Fachhochschule unverzichtbare Elemente zerstört werden müssen. Die Erziehungsdirektion begleitet diese Schritte eng im Wissen darum, dass ein solcher Prozess nicht von heute auf morgen abgeschlossen werden kann und die einzelnen Phasen für einige Betroffene durchaus schwierig sein können.

1. Kann das „Überstundenproblem“ der BFH quantifiziert werden?

Die Anhäufung von Überstunden kommt daher, dass bereits die damaligen Ingenieurschulen Pensenbuchhaltungen führten, obwohl sie nie der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellt waren. Der Saldo der Pensenbuchhaltung wurde bei jeder Reorganisation übertragen. Da die staatlichen Schulen (HTA Biel, HTA Burgdorf, EISI und SH Holz) auch mit der neuen Fachhochschulgesetzgebung weiterhin ein Kontrollinstrument – ähnlich der Pensenbuchhaltung – angewendet haben (das so genannte Dozierendenauftragssystem DAS, genehmigt durch den Schulpräsidenten am 1.

März 2002), konnten weiterhin Überstunden geäufnet werden. Das DAS funktionierte nach dem System Soll = Ist: Die anfangs Studienjahr geplanten Einsatzstunden galten automatisch als geleistet. Sämtliche Zusatzaufträge, die sich im Laufe des Jahres ergaben, wiesen sich so als Überstunden (sog. DAS-Guthaben) aus. Das Amt für Hochschulen hat im August 2003 eine Expertise bei PriceWaterhouseCoopers (PWC) in Auftrag gegeben, die zum Schluss gekommen ist, dass das DAS nicht für alle Departemente der BFH anwendbar ist und Ungleichbehandlungen fördern sowie einen hohen bürokratischen Aufwand und entsprechend der Komplexität des Systems Intransparenz bewirken kann.

PWC hat empfohlen, ein einheitliches System für die BFH einzuführen. Um keine weiteren Überstunden zu generieren, wurde per 1.1.2004 das DAS in den Departementen Architektur, Bau und Holz (DABH) sowie Technik und Informatik (DTI) aufgehoben und durch ein anderes vorläufiges Kontrollinstrument (DEC) ersetzt. Die Berner Fachhochschule ist daran, Vorgaben für ein definitives Kontrollinstrument auszuarbeiten.

Die Verordnung über die Berner Fachhochschule (FaV), welche auf den 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, regelt die Arbeitszeit und untersagt die Anordnung von Überstunden für Dozierende der BFH.

Per 30. September 2004 betrug der Saldo der DAS-Buchhaltung 32’037 Stunden aufgeteilt auf 103 Personen.

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2. Ist die BFH zur Bezahlung dieser Überstunden verpflichtet und welche Folgen ergeben sich aus dieser Altlast für die notwendige Weiterentwicklung der BFH?

Die Überstunden sind von den Departementsleitenden als geleistet bestätigt worden. Die Dozierenden haben also Anrecht auf Kompensation oder – bei Austritt – Ausbezahlung der Überstunden. Rund 10'000 Überstunden konnten im Rahmen der Reorganisation und mit personellen Veschiebungen bereits abgebaut werden. Die BFH sieht vor, die restlichen Überstunden über eine Frist von 7 Jahren sukzessive abbauen zu lassen. Dank der längeren Planungsperiode sollte die Überstundenkompensation auch ohne personellen Mehraufwand realistisch sein. Damit wird die Weiterentwicklung der BFH nicht in Frage gestellt. Eine finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen, sollte diese dennoch unumgänglich sein, sind die im Kanton üblichen Ansätze anzuwenden.

3. Wurden tatsächlich für den Aufbau der angewandten Forschung und Entwicklung vorgesehene Gelder des Kantons für Bonus-Zahlungen an Bieler Dozierende verwendet? Gab es dafür gesetzliche Grundlagen und kann die BFH erfolgte Bonus-Zahlungen allenfalls zurückverlangen?

Die Dozierenden der BFH haben seit Schaffung der Fachhochschulen den erweiterten Leistungsauftrag: Lehre, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildung. Dienstleistungen, welche sich aus Forschung und Entwicklung ergeben, sollen weiterhin möglich sein. Die Entlöhnung der Dozierenden wird vollständig über kantonale Mittel finanziert.

Die Auszahlung von zusätzlichen Leistungsentgelten für die Dozierenden (vor allem an der ehemaligen HTA Biel wie auch an der SH-Holz) reicht aus der Zeit der alten Ingenieurschulen zurück und wurde aus Drittmitteleinkünften finanziert. Die Regelungsbasis für diese Entgelte ist wiederum das DAS (siehe oben): Dozierende, welche Drittmittel in einer gewissen Höhe akquirierten, erhielten einen Teil dieser Drittmittel auf ein persönliches Konto, über welches sie in einem definierten Rahmen persönlich verfügen konnten (Auszahlung bis in eine gewisse Höhe oder auch Einkauf in Pensionskassen etc.).

Es kann also nicht direkt gesagt werden, dass Kantonsgelder für die Ausbezahlung der Leistungsentgelte genutzt wurden – indirekt ist jedoch diese Ausbezahlung mit Kantonsgeldern „subventioniert“ worden: Da die Akquirierung von Drittmitteln seit je her Teil des Auftrags von Fachhochschuldozierenden ist, wird sie bereits entlöhnt – über das übliche Salär. Die Ausbezahlung von weiteren Leistungsentgelten resp. die persönliche Beteiligung am Erfolg bei Drittmittelgeschäften ist nicht vorgesehen. Unter anderem aus diesem Grund hat das Amt für Hochschulen darauf hingewirkt, das DAS aufheben zu lassen und im Rahmen der FaV klare Regelungen vorgegeben.

Der Schulratspräsident hat angeordnet, dass sämtliche persönliche Konti auf den 1.1.2005 in die Forschungskonti überführt werden sollen, welche für den Forschungs- und Kompetenzaufbau innerhalb der Departemente vorgesehen sind. Zudem soll in den ersten Monaten des neuen Jahres ein Drittmittelreglement durch den Schulrat verabschiedet werden, welches unter anderem die Nutzung der eingenommenen Drittmittel regelt. Die BFH wird durch die ERZ beauftragt, den Anspruch auf die Abgeltung der Überstunden dahingehend zu belegen, dass ein doppelter Bezug (über Auszahlung von Drittmitteln und über Rückstellung beim Kanton) ausgeschlossen werden kann.

4. Kann der Regierungsrat die korrekte Umsetzung der Fachhochschulverordnung bei der BFH – die innerhalb ihres Leistungsauftrags autonom ist – durchsetzen?

Schwierige Situationen, die sich aus der Restrukturierung und dem Zusammenwachsen der verschiedenen Departemente der BFH ergeben, bedingen eine starke Führung, welche gemäss Fachhochschulgesetz durch den Rektor wahrgenommen werden soll. Ihm obliegt es, die operative Umsetzung in nützlicher Frist voranzutreiben, zu koordinieren und zu überwachen.

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Die Erziehungsdirektion als Aufsichtsbehörde über die BFH kann erst bei Missbräuchen oder Missachtung von gesetzlichen Vorgaben Massnahmen ergreifen. Die Erziehungsdirektion nimmt jedoch sowohl an den Sitzungen des strategischen (Schulrat) wie auch des operativen (Fachhochschulleitung) Organs mit beratender Stimme teil, begleitet also den Umsetzungsprozess nah und kann entsprechend Support leisten oder korrigierend eingreifen.

5. Mit der Reorganisation der BFH sollten unter anderem Einsparungen im administrativen Bereich erreicht werden. Sieht der Regierungsrat hier noch Möglichkeiten für die BFH, Mittel für den Ausbau der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung frei zu spielen?

Im Zusammenhang mit der Restrukturierung wurden bereits rund 2.6 Millionen eingespart.

Es ist aber durchaus so, dass im administrativen Bereich noch Optimierungsbedarf besteht und auch entsprechende Mittel freigespielt werden können. Dies ist im Rahmen der Weiterführung der Reorganisation anzugehen und liegt in der Verantwortung des Rektors.

Mittels der Führung nach NPM (Ziele und Vorgaben des Regierungsrates, Leistungsvereinbarung) können entsprechende Ziele formuliert werden.

An den Grossen Rat

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