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Mit der Reorganisation (Verkleinerung) der Wehrdienste und der engen Zusammenarbeit mit dem heutigen Bevölkerungsschutz hat sich für die Gemeinden einiges verändert

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M 097/2001 VOL 24. Oktober 2001 43C

Motion

3402 Pfister, Zweisimmen (FDP)

Weitere Unterschriften: 9 Eingereicht am: 12.04.2001

Reorganisation der Wehrdienste erfordert eine generelle Gesetzesüberarbeitung

• Der Regierungsrat wird beauftragt das Gesetz über Feuerschutz- und Wehrdienste (FWG) den neuen Gegebenheiten bzw. Strukturen im Bereich „Wehrdienste/

Bevölkerungsschutz“ anzupassen.

• Um den Vollzug und die Koordination der verschiedenen Partner (Akteure) sicher zu stellen, ist der Feuerschutz- und Wehrdienst der Polizeidirektion zu unterstellen.

Begründung

Im Zweckartikel umschreibt der Gesetzgeber die Aufgaben der Feuerwehren wie folgt:

Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen sowie die Umwelt vor Feuer-, Elementar- und anderen Schadenereignissen zu schützen.

Mit der Reorganisation (Verkleinerung) der Wehrdienste und der engen Zusammenarbeit mit dem heutigen Bevölkerungsschutz hat sich für die Gemeinden einiges verändert. Um den gesetzlichen Auftrag des (FWG) zu erfüllen, benötigen die Gemeinden heute weniger Leute. Im Artikel 26 ist die Wehrdienstleistung geregelt. Er bestimmt, dass Frauen und Männer im Alter von 19 bis 52 Jahren mit steuerrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden wehrpflichtig sind. Viele Personen die gerne Wehrpflicht leisten möchten (insbesondere Frauen), werden jedoch nicht rekrutiert. Sie werden gezwungen die Wehrdienststeuer zu bezahlen, um die sehr teure und top moderne Infrastruktur zu finanzieren.

Artikel 28 des FWG besagt, dass die Gemeinden mit Wehrdienstpflicht, Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz, die vom aktiven Wehrdienst befreit sind, mit einer Ersatzabgabe belegen können. Für die betroffene Bevölkerung in Ferien- und Kurorten ist es besonders stossend, dass Liegenschafts-, Ferienhaus- und Zweitwohnungsbesitzer von der Steuer befreit sind! Gerade Zweitwohnungsbesitzer profitieren jedoch von der Schutzbereitschaft und den zahlreichen Einsätzen bei Naturkatastrophen, etc.

Infrastruktur und Schutzbereitschaft kommen jedoch allen Bewohnerinnen und Bewohnern in den Gemeinden und Regionen gleichermassen zu Gute - nicht nur der Bevölkerung mit steuerrechtlichem Wohnsitz.

Bei der Gesetzesüberarbeitung (WVG) stellte die Kommission fest, dass verschiedene Anpassungen notwendig sind. Nebst den momentan zur Vernehmlassung vorliegenden Anpassungen (z.B. Steuerbefreiung von Behinderten) sind weitere Korrekturen dringend notwendig. Eine Überarbeitung des FWG ist zwingend.

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Antwort des Regierungsrates Zu Punkt 1 der Motion

Der Motionär verlangt, dass das Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz (FWG) den neuen Gegebenheiten bzw. Strukturen im Bereich "Wehrdienste / Bevölkerungsschutz"

anzupassen sei. Der Motionär empfindet es als stossend - dies kann der Begründung sinngemäss entnommen werden - dass nur die Bevölkerung mit steuerrechtlichem Wohnsitz wehrdienst- bzw. ersatzabgabepflichtig ist, da auch Liegenschafts-, Ferienhaus- und Zweitwohnungsbesitzer von der Schutzbereitschaft und der Infrastruktur der Wehrdienste profitieren.

Das FWG befindet sich derzeit aufgrund der durch den Grossen Rat überwiesenen Motion Ryser (M224/98) in Revision. Die Motion beauftragt den Regierungsrat, eine Besserstellung der behinderten Personen in Bezug auf die Wehrdienstersatzabgabepflicht zu erreichen. Gleichzeitig wird diese Gelegenheit wahrgenommen, um die Rechtsgrundlage für Aufgabenübertragungen im Bereich der Feuerwehr an die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) zu schaffen. Im Weiteren bringt die Vorlage eine Verbesserung des Brandschutzes von inventarisierten schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmälern. Das Vernehmlassungsverfahren wurde vom 27. Februar bis zum 31. Mai 2001 durchgeführt. Die Vorlage ist im Vernehmlassungsverfahren beinahe einhellig begrüsst worden. Von keiner Seite wurde gefordert, die Wehrdienst- bzw.

Ersatzabgabepflicht auf weitere Kreise auszudehnen. Eine solche Ausdehnung wäre auch nicht sinnvoll: Sie würde für Ferienhaus- und Zweitwohnungsbesitzer, welche bereits in einer anderen Gemeinde wehrdienst- bzw. ersatzabgabepflichtig sind, zu einer unerwünschten Doppelbelastung führen, was unter tourismuspolitischen Aspekten vor allem in Regionen wie dem Berner Oberland unerwünscht wäre. Die Gemeinden bestimmen, ob sie die in ihrem Gebiet wohnhaften Frauen und Männer zum Wehrdienst verpflichten und von den von der Wehrdienstpflicht befreiten Personen eine Ersatzabgabe erheben wollen. Es wäre ein unnötiger Eingriff in die Gemeindeautonomie, den Gemeinden als Trägerinnen der Wehrdienste hier den Handlungsspielraum stärker zu beschneiden.

Zu Punkt 2 der Motion

Der Motionär verlangt, das Feuerwehrwesen der Polizei- und Militärdirektion (POM) zu unterstellen, um den Vollzug und die Koordination der verschiedenen Partner (Akteure) sicherzustellen.

Im Alltagseinsatz bewältigen Polizei und Wehrdienste das Gros aller Klein-, Mittel- und Grosseinsätze. Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem für Führung, Schutz, Rettung und Hilfe bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle eines bewaffneten Konflikts. Er stellt die Koordination und Zusammenarbeit der fünf beteiligten Partnerorganisationen sicher. Diese sind heute den folgenden Direktionen zugeordnet:

- Polizei Polizei- und Militärdirektion

- Sanitätsdienst/Sanitätspolizei Gesundheits- und Fürsorgedirektion

- Wehrdienste Volkswirtschaftsdirektion

- Technische Werke Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

- Zivilschutz Polizei- und Militärdirektion

In den vergleichsweise seltenen Fällen, bei denen alle Formationen des Bevölkerungsschutzes zum Einsatz gelangen, wie beispielsweise bei den Ereignissen des Jahres 1999 (Schneefälle, Hochwasser und Lothar), hat sich deren Zusammenwirken auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene bewährt. Die heutige Praxis zeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Einsatzorganisationen, aber auch zwischen den verschiedenen Direktionen, gut funktioniert. Wie der Regierungsrat bereits in seiner

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Antwort vom 30. April 2001 auf die Interpellation Baumgartner ausgeführt hat, sind die bevorstehenden Veränderungen der Aufgabenstellung im Bereich des Bevölkerungsschutzes, die auf den Kanton und die Gemeinden im Zusammenhang mit den eingeleiteten Reformen Armee XXI und Bevölkerungsschutz 2003 zukommen, weder auf der strategischen Ebene noch bezüglich der zukünftigen konkreten Abläufe abschliessend bekannt und definiert. Die POM hat diesbezüglich das Projekt Umsetzung Bevölkerungsschutz 2003 initiiert, welches sich auf die neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton in den Bereichen Militär und Zivilschutz konzentrieren soll. Die Wehrdienste werden von diesem Projekt jedoch strukturell nicht tangiert. Zudem ist zu beachten, dass das heutige Zusammengehen von Versichern und Sichern (letzteres im Bereich vorbeugender und abwehrender Brandschutz) unter dem Dach der GVB bzw. der Volkswirtschaftsdirektion Synergien mit sich bringt. Im Falle einer Ausgliederung der Wehrdienste aus dem Verantwortungsbereich der GVB, verbunden mit der Integration in die kantonale Verwaltung, müsste im Zusammenhang mit dem Verlust dieser Synergien mit erheblichen Mehraufwendungen für den Kanton gerechnet werden. Aus diesen Gründen wäre es deshalb verfehlt, an den bestehenden Zuordnungen Änderungen vorzunehmen.

Antrag

Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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