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Archiv "Prüfpflicht für Geräte ab 1980?" (24.05.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Transplantationsgesetz

Der FDP-Sprecher meinte, würde man ein amtliches Erklärungskärt- chen in den Personalausweis ein- legen oder herausnehmen, so sei dies einfacher. Ausdrücklich stell- te sich Spitzmüller hinter den Vor- schlag der Bundesärztekammer der konsensfähig sei.

Der SPD-Abgeordnete Bardens (Ludwigshafen) argumentierte im Sinne des Einwilligungsmodells, insbesondere unter rechtlichen Überlegungen. Nach geltendem Recht könne ärztliches Handeln nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, wenn ein Widerspruch fehlt. Der Gesetzentwurf der Bun- desregierung sei im übrigen ein

„reines Explantationsgesetz".

Die Explantation müsse jedoch — so Bardens — mit der Übertragung auf einen Organempfänger als Einheit, als Eingriff zu Heilzwek- ken gesehen werden. Im Interesse eines überschaubaren einheitli- chen Arztrechts sollte der Einwilli- gungsregelung der Vorzug gege- ben werden. Die herrschende Rechtsunsicherheit müsse jeden- falls bald ausgeräumt werden; die Beratungen sollten noch 1980 ab- geschlossen werden.

Frau Dr. med. dent. Hanna Neu- meister (CDU-MdB), Kreiensen, die früher wiederholt für die Wi- derspruchslösung eintrat, erinner- te an die Dringlichkeit des Gesetz- gebungsvorhabens. Ohne für die eine oder andere Lösung direkt zu votieren, verlangte auch Frau Neu- meister eine rasche gesetzliche Lösung, die sowohl praktikabel als auch von der Ärzteschaft und brei- ten Bevölkerungsschichten mitge- tragen und angenommen werden könne. Man könne nicht weiterhin auf die Hilfe europäischer Nach- barn bauen. In eine ähnliche, wenn auch nicht gleiche Kerbe hieb Justizminister Vogel: „Für die Widerspruchslösung haben sich die geltenden gesetzlichen Rege- lungen in Dänemark, Norwegen, Schweden, Italien und Frankreich ausgesprochen, wenn auch in unterschiedlichen Detailregelun- gen." PM/HC

NACHRICHTEN

Sozialhaushalt '79 auf neuer

Rekordhöhe

Seit 1970 ist der Sozialhaushalt des Bundes kontinuierlich um mehr als das Eineinhalbfache auf 72 Milliarden DM gestiegen.

Gleichzeitig ist der relative Anteil am Bundeshaushalt gewachsen.

Auch 1979 ist der Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mit 46,5 Mil- liarden DM der größte Einzeletat.

Drei Ausgabenblöcke „Zuschüsse zur Sozialversicherung, ein- schließlich der Finanzhilfen nach dem Krankenhausfinanzierungs- gesetz", „Ausgaben für die Kriegs- opfer" und „Ausgaben im Bereich der Arbeitsförderung" prägen die- sen Etat. Neben den Kosten für das Mutterschaftsurlaubsgeld ab 1. Juli 1979 (1979: 446 Millionen DM) sind auch Kosten eingeplant worden, die durch die Herabset- zung der flexiblen Altersgrenze für Schwerbehinderte auf das 60. Le- bensjahr entstehen (130 Millionen DM). DÄ

Prüfpflicht für Geräte ab 1980?

Der Bundestagsausschuß für Ar- beit und Sozialordnung hat sich am 25. April auf eine interfraktio- nelle Vorlage hinsichtlich der Prü- fungspflicht medizinisch-techni- scher Geräte geeinigt.

Den Planungen zufolge soll eine entsprechende Verpflichtung für Hersteller oder Importeure bereits ab 1. Januar 1980 wirksam werden.

Die Vorschriften über eine stren- gere Prüfungspflicht der Geräte sollen einem Ausschußbeschluß zufolge in einem speziellen Ab- schnitt des „Gesetzes über techni- sche Arbeitsmittel" (sogenanntes Maschinenschutzgesetz) zusam-

mengefaßt werden. Es soll be- stimmt werden, unter welchen Be- dingungen medizinisch-techni- sche Geräte hergestellt, einge- führt, vertrieben und aufgestellt werden dürfen.

Die Verordnungsermächtigung er- hält der Bundesarbeitsminister, der zuvor den Ausschuß für tech- nische Arbeitsmittel und die betei- ligten Kreise zu hören hat, Einver- nehmen mit dem Bundeswirt- schafts- und Bundesgesundheits- minister erzielen muß sowie schließlich auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen ist.

Als wesentliche Anforderungen für die Funktionssicherheit der Geräte werden genannt, daß

C> die Geräte den gesetzlichen Auflagen entsprechen,

I> der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Geräte in ordnungs- gemäßem Zustand befinden, I> die Geräte vom Hersteller, ei- nem amtlichen oder einem aner- kannten Sachverständigen einer Endabnahme unterzogen worden sind,

die Geräte einer Bauartprüfung unterzogen worden sind,

I> die Geräte nach einer Bauart- prüfung allgemein zugelassen sind,

I> die Geräte mit einem Prüfsiegel („GS") versehen sind oder

I> eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitgeliefert wird und Bedienungselemente der Geräte in deutscher Sprache oder mit genormten Bildzeichen be- schriftet sind.

Zu den prüfungspflichtigen medi- zinisch-technischen Geräten ge- hören laut Gesetzesvorlage sämtli- che Apparaturen, die bei einer ärztlichen Untersuchung oder Be- handlung eingesetzt werden (zum Beispiel: Infusionspumpen, Meß- geräte, Laborgeräte usw.). HC

1454 Heft 21 vom 24. Mai 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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