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Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht

41

Herausgegeben vom

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Direktoren:

Professor Dr. Ulrich D r o b n i g , Professor Dr. Hein Kötz und Professor Dr. Dr. h. c. Ernst-Joachim M e s t m ä c k e r

(3)
(4)

Reformüberlegungen zum Haager Minderj ährigenschutzabkommen

von 1961

von

Stefanie Boelck

J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen

(5)

Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme

Boelck, Stefanie

R e f o r m ü b e r l e g u n g e n z u m H a a g e r M i n d e r j ä h r i g e n s c h u t z a b k o m m e n von 1961 / v o n Stefanie Boelck

- T ü b i n g e n : M o h r , 1994

(Studien z u m ausländischen u n d internationalen Privatrecht; Bd. 41) I S B N 3-16-146295-5

N E : G T

© 1994 J. C . B. M o h r (Paul Siebeck) T ü b i n g e n

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede V e r w e r t u n g außerhalb der engen G r e n z e n des U r h e b e r r e c h t s g e s e t z e s ist o h n e Z u s t i m m u n g des Verlags unzulässig u n d strafbar. D a s gilt insbesondere für Vervielfältigungen, O b e r s e t z u n g e n , M i k r o v e r f i l m u n g e n u n d die E i n s p e i c h e r u n g u n d Verarbeitung in elektronischen Syste- m e n .

Das Buch w u r d e v o n G u i d e - D r u c k in T ü b i n g e n auf archivfähiges W e r k d r u c k p a p i e r der Papierfabrik N i e f e r n g e d r u c k t u n d v o n der G r o ß b u c h b i n d e r e i Heinr. Koch in T ü b i n g e n g e b u n d e n .

I S S N 0720-1141

978-3-16-158525-8 Unveränderte eBook-Ausgabe 2019

(6)

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 1994 vom Fachbereich Rechtswissenschaft I der Universität Hamburg als Dissertation angenommen.

Sie entstand während meiner Zeit als Assistentin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht.

Meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Kropholler, möchte ich an dieser Stelle für die Anregung zu der Arbeit und seine ständige wohlwollende Un- terstützung herzlich danken. Mein Dank gilt auch Herrn Prof. Dr. Kötz für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.

Den Direktoren des Max-Plank-Instituts danke ich für die Aufnahme der Arbeit in die "Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht".

Mein besonderer Dank gilt meinen Eltern, die mich während meiner ge- samten Ausbildung stets bestärkt und gefördert haben.

Hamburg, im Mai 1994 Stefanie Boelck

(7)
(8)

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis IX Abkürzungsverzeichnis XIV

Einleitung 1

Kapitel I

Die internationale Zuständigkeit

§ 1 Vorrang der Zuständigkeitsregelung 4

§ 2 Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden 6

§ 3 Zuständigkeit der Heimatbehörden 14

§ 4 Zuständigkeitswechsel 26

§ 5 Auswirkungen eines unrechtmäßigen Aufenthaltswechsels auf die

Zuständigkeitsordnung des Abkommens 39

§ 6 Besondere Zuständigkeiten 52

Kapitel II Das anwendbare Recht

§ 7 Anwendbares Recht für Schutzmaßnahmen 63

§ 8 Anwendbares Recht für gesetzliche Schutzverhältnisse 72

Kapitel III

Die behördliche Zusammenarbeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

§ 9 Die Behördenzusammenarbeit . 1 1 3

§ 1 0 Anerkennung und Vollstreckung 119

(9)

VIII Inhaltsübersicht

Kapitel IV

Der Anwendungsbereich des Abkommens

§ 11 Persönlicher Anwendungsbereich - die Ausweitung des

Minderjährigenschutzabkommens auf erwachsene Personen . . . 129

§ 1 2 Räumlicher Anwendungsbereich 132

Zusammenfassung der Reformvorschläge 136

Literaturverzeichnis 140 Sachregister 148

(10)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht VII Abkürzungsverzeichnis XIV

Einleitung 1

Kapitel I

Die internationale Zuständigkeit

§ 1 Vorrang der Zuständigkeitsregelung 4

§ 2 Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden 6

I. Sachliche Berechtigung 6 II. Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts 7

III. Zuständigkeitsbeschränkende Wirkung des Art 3 8

§ 3 Zuständigkeit der Heimatbehörden 14 I. Die bestehende Konkurrenz der Aufenthalts- und der

Heimatzuständigkeit 14 II. Reformüberlegungen 18

1. Abschaffung der Heimatzuständigkeit 18 2. Einschränkung der Heimatzuständigkeit durch eine

Regelung der Doppelstaaterproblematik 19 3. Subsidiäre Heimatzuständigkeit 21 4. Durchsetzung der Heimatmaßnahmen 24

III. Zusammenfassung 24

§ 4 Zuständigkeitswechsel 26 I. Ersetzungszuständigkeit eines anderen Vertragsstaats ohne

Aufenthaltswechsel 26 1. Bestandskraft einer Maßnahmen des Heimatstaates 27

2. Bestandskraft einer Maßnahme des Aufenthaltsstaates. . . 29

3. Zusammenfassung 30 II. Ersetzungzuständigkeit nach einem Aufenthaltswechsel 30

(11)

X Inhaltsverzeichnis

III. Zuständigkeitswechsel während eines anhängigen Verfahrens

oder perpetuatio fori 32 1. Reformüberlegungen 33

a) Aufenthaltswechsel in der zweiten Tatsacheninstanz 34 b) Aufenthaltswechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz 37

2. Zusammenfassung 38

§ 5 Auswirkungen eines unrechtmäßigen Aufenthaltswechsels auf die

Zuständigkeitsordnung des Abkommens 39 I. Bisherige Behandlung von Entführungsfällen nach dem

Minderjährigenschutzabkommen 40 II. Einfluß der neuen Entführungsübereinkommen von 1980 . . . . 42

III. Reformüberlegungen 44 1. Unrechtmäßiger Aufenthaltswechsel während eines

schwebenden Verfahrens 46 2. Unrechtmäßiger Aufenthaltswechsel vor

Verfahrensbeginn 48 IV. Zusammenfassung 50

§ 6 Besondere Zuständigkeiten 52 I. Gefährdungs- und Eilzuständigkeit 52

1. Der bisherige Anwendungsbereich 52

2. Reformüberlegungen 53 a) Gefährdungszuständigkeit 53

b) Eilzuständigkeit 54 II. Auftragszuständigkeit 55 III. Scheidungszuständigkeit 56

1. Bisherige Ausgestaltung 56 2. Reformüberlegungen 57 3. Zusammenfassung 62

Kapitel II Das anwendbare Recht

§ 7 Anwendbares Recht für Schutzmaßnahmen 63 I. Der Gleichlauf von forum und ius 63

1. Schutzmaßnahmen der Aufenthaltsbehörde 66

(12)

Inhaltsverzeichnis X I

2. Schutzmaßnahmen der Heimatbehörde 68 II. Anwendbares Recht bei den besonderen Zuständigkeiten . . . . 68

1. Eilzuständigkeit 68 2. Auftragszuständigkeit 69 3. Scheidungszuständigkeit 70

III. Zusammenfassung 71

Anwendbares Recht für gesetzliche Schutzverhältnisse 72 I. Allgemeine Kollisionsregel oder Vorfragenkollisionsnorm. . . . 72

1. Die bestehende Regelung 72 2. Reformüberlegungen 78

a) Gewährleistung eines umfassenden Schutzes 78

b) Gleichlaufprinzip 80 c) Rechtsklarheit und Einfachkeit 81

d) Einheitlichkeit der Anknüpfung 82 e) Zersplitterung des Kindschaftsstatuts 83

f) Sachlogik 85 g) Rechtliche Verwaisung 85

h) Umkehr der Bremsfunktion des Art. 3 86

3. Zusammenfassung 87 II. Das Kind als Anknüpfungsperson 87

III. Anwendbares Recht 91 1. Reformüberlegungen 93

a) Kontinuität des Schutzverhältnisses 94 b) Schutz wohlerworbener Rechte 96 c) Internationaler Entscheidungseinklang 97

d) Praktikabilität 99 e) Verkehrsinteresse 101 f) Angleichungsprobleme 102 g) Probleme der Staatsangehörigkeitsanknüpfung. . 1 0 4

h) Sachliche Angemessenheit 106

2. Zusammenfassung 109 IV. Durchsetzbarkeit auf der Haager Konferenz 110

(13)

XII Inhaltsverzeichnis

Kapitel III

Die behördliche Zusammenarbeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

§ 9 Die Behördenzusammenarbeit 113 I. Die bestehenden Regelungen 113 II. Die Behördenzusammenarbeit in der Praxis 114

III. Reformüberlegungen 115 1. Reichweite der Behördenzusammenarbeit 115

2. Organisatorische Voraussetzungen 116

IV. Zusammenfassung 118

§ 1 0 Anerkennung und Vollstreckung 119 I. Die bisherige Regelung des Abkommens 119

II. Der Einfluß der neuen Entführungsübereinkommen von 1980 120

III. Reformüberlegungen 123 1. Bestimmung der Anerkennungsvoraussetzungen 124

2. Bestimmung der Vollstreckungsvoraussetzungen 126 IV. Anwendungsbereich einer Anerkennung nach autonomem

Recht 127 V. Zusammenfassung 127

Kapitel IV

Der Anwendungsbereich des Abkommens

§ 11 Persönlicher Anwendungsbereich - die Ausweitung des

Minderjährigenschutzabkommens auf erwachsene Personen . . . 129

§ 12 Räumlicher Anwendungsbereich 132 I. Die Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 Abs. 3 132

II. Die Ausweitung des Abkommens auf Minderjährige mit

gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat 134

Zusammenfassung der Reformvorschläge 136

(14)

Inhaltsverzeichnis XIII

Literaturverzeichnis 140 Sachregister 148

(15)

Abkürzungsverzeichnis

a. A. andere Ansicht a.a.O. am angegebenen Ort

Abs. Absatz

Actes et Doc. Actes et Documents de la Conférence de la Haye de droit international privé

a.F. alte Fassung

AG Amtsgericht Amtsbl. der EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Anh. Anhang Anm. Anmerkung Art., Artt. Artikel Aufl. Auflage BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht

BayObLGZ Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landesge- richts in Zivilsachen

BB1. Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bd. Band

BerGesVR Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht BG Schweizerisches Bundesgericht

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt BGE Sammlung der Entscheidungen des schweizerischen

Bundesgerichts

BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivil-

sachen

BW Burgerlijk Wetboek (Niederlande)

BWNotZ Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg bzw. beziehungsweise Cass. Cour de Cassation (Frankreich)

Clunet Journal du droit international privé et de la jurispru- dence comparée

dass. dasselbe DA Vorm Der Amtsvormund

ders. derselbe dies. dieselbe Dir Int Diritto Internazionale

Diss. Dissertation DIV Deutsches Institut für Vormundschaftswesen Doc. Prél. Documents préliminaire de la Conférence de la Haye

de droit international privé

ebd. ebenda EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Einl. Einleitung ESÜ Europäisches Übereinkommen über die Anerken-

nung und Vollstreckung von Entscheidungen über

(16)

Abkürzungsverzeichnis X V

das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20.5.1980

EuGVÜ Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968

f., ff. folgend(e)

FamRÄndG Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung fami- lienrechtlicher Vorschriften vom 11.8.1961 FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.5.1898

Fn. Fußnote FS Festschrift German YblntL German Yearbook of International Law, Jahrbuch

für Internationales Recht

ggf. gegebenfalls HEntfÜ Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980

Hrsg. Herausgeber ICJ International Court of Justice

ICRep International Court of Justice Reports i.d.F. in der Fassung

IntCompLQ The International and Comparative Law Quarterly IPR Internationales Privatrecht

IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrens- rechts

IPRE Österreichische Entscheidungen zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht

IPRG Gesetz zum Internationalen Privatrecht

IPRspr Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts

ISD Internationaler Sozialdienst JR Juristische Rundschau

JWG Gesetz für Jugendwohlfahrt i.d.F. vom 25.4.1977 JZ Juristenzeitung KG Kammergericht m.w.N. mit weiteren Nachweisen

NedJur Nederlandse Jurisprudence

NedTIR Nederlands Tijdschrift voor Internationaal Recht NJW Neue Juristische Wochenschrift

No. Numéro Nr. Nummer OGH Österreichischer Oberster Gerichtshof ÖJB1 Juristische Blätter (Österreich)

(17)

XVI Abkürzungsverzeichnis

OLG Oberlandesgericht

OLGZ Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivil-

sachen

Österr. BGBl. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich RabelsZ Zeitschrift für ausländisches und internationales Pri-

vatrecht

Rb. Rechtsbank

Ree des Cours Recueil des Cours de l'Académie de Droit Internatio- nal de la Haye

Rev beige dr int Revue belge de droit international Rev crit Revue critique de droit international privé

RGBl. Reichsgesetzblatt

Rn. Randnummer

Rz. Randziffer

S. Seite

SchwJblntR Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht

SchwJZ Schweizerische Juristenzeitung

Sem judiciaire La Semaine judiciaire

span. cC Codigo civil (Spanien)

StAZ Das Standesamt

Trav Com fr dr i p Travaux du Comité français de droit international privé

türk. ZGB Zivilgesetzbuch der Türkei

V. von

vgl. vergleiche

Vorbem. Vorbemerkung

ZAR Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik

z.B. zum Beispiel

ZfJ Zentralblatt für Jugendrecht

ZfRvgl Zeitschrift für Rechtsvergleichung

ZPO Zivilprozeßordnung i.d.F. vom 12.9.1950

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

ZSchwR Zeitschrift für Schweizerisches Recht

ZZP Zeitschrift für Zivilprozeß

(18)

Einleitung

Am 17.9.1979 ist für die Bundesrepublik Deutschland das Haager Überein- kommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 19611 in Kraft getreten2. Es regelt die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht für alle ausländischen Minderjährigen, die sich im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens aufhalten3 und hat damit eine große praktische Bedeutung im Rechtsalltag der hiesigen Jugendämter und Gerichte erlangt. Aus deutscher Sicht zählt es zu den wichtigsten Übereinkommen, die die Haager Konferenz bisher hervorgebracht hat4.

Vorläufer des Minderjährigenschutzabkommens war das Haager Vor- mundschaftsabkommen von 19025. Dieses Übereinkommen stand noch völlig unter dem Einfluß der Staatsangehörigkeitsanknüpfung, die im Bereich des Minderjährigenschutzes jedoch zu praktischen Schwierigkeiten führte6. Des weiteren ging es in dem alten Übereinkommen nur um das Rechtsinstitut der Vormundschaft über Minderjährige, eine Beschränkung, die Gegenstand der berühmten "Affaire Boll" vor dem Internationalen Gerichtshof war7. Auf der neunten Sitzung der Haager Konferenz für Privatrecht vom 5. bis 26. Oktober 1960 wurden die Lehren aus dem Scheitern des Vormundschaftsüberein- kommens gezogen und ein neues Abkommen zum Minderjährigenschutz ge- schaffen8.

1 BGBl. 1971 II 219.

2 BGBl. 1971 II 1150.

3 Vgl Art. 13 Abs. 1 des Abkommens.

4 Vgl. v.Bar, IPR II Rn. 330.

5 RGBl. 1904, 240, 249.

6 Vgl. dazu ausführlicher unten § 2 I.

7 ICJ 28.11.1956 ICRep 1958, 55. Einem in den Niederlanden bestellten Vormund für die in Schweden lebende niederländische Minderjährige Elisabeth Boll war durch eine schwedische Maßnahme zur Fürsorgeerziehung die Obhut über das Kind entzogen. Die Niederlande verklagten daher vor dem Internationalen Ge- richtshof Schweden als Vertragspartner des Haager Vormundschaftsabkommens.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da die Fürsorgeerziehung nach Aufassung des Ge- richts nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fiel. Vgl. ausführlich zu dieser Entscheidung Kropholler, M S A ' 23 f.; Simon-Depitre Trav com fr dr i p 1960-62, 116 ff.

8 Marmo Actes et Doc. IX/4, 15 ff.; v.Steiger ebd. 220 f.

(19)

2 Einleitung

Das Minderjährigenschutzabkommen legt das Schwergewicht auf die Zu- ständigkeit der Aufenthaltsbehörden9. Vom Regelungsbereich des Abkom- mens werden nunmehr alle Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger er- faßt10. Das anwendbare Recht bestimmt sich sowohl für Maßnahmen der Aufenthaltsbehörden wie auch der Heimatbehörden durch den Gleichlauf zwischen forum und ius11. Gesetzliche Gewaltverhältnisse unterstehen dem- gegenüber dem Heimatrecht des Kindes12.

Von den achtzehn Staaten13, die auf der neunten Haager Konferenz ver- treten waren, haben nur Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Nieder- lande, Österreich, Portugal, die Schweiz und Spanien das Abkommen ratifi- ziert14. Die Türkei ist 1983 Vertragsstaat geworden; jüngst hat auch Polen seinen Beitritt erklärt15. Damit sind'diejenigen Staaten wie Italien, Jugosla- wien und Griechenland, die sich auf der Haager Konferenz besonders vehe- ment für das Staatsangehörigkeitsprinzip eingesetzt hatten, dem Abkommen ferngeblieben16. Mit Ausnahme der Schweiz sind die Länder, die traditionell dem Wohnsitzprinzip folgen, dem Abkommen ebenfalls nicht beigetreten17.

Im Haag wird angesichts des unbefriedigenden Ratifikationsstandes seit einigen Jahren über eine erneute Reform der Materie nachgedacht18. Den Anlaß bildete eine Anregung der schweizerischen Delegation, das Abkom- men auf den Schutz erwachsener Personen auszudehnen19. Bei den Beratun- gen dieses Vorschlags kamen grundsätzliche Bedenken gegen das Minderjäh-

9 Vgl. Art. 1 des Abkommens; siehe auch unten § 2 I.

10 Zum Begriff der Schutzmaßnahmen vgl. die Übersicht in Staudinger/Krop- holler12 Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rz. 274 ff. = Staudinger/Kropholler^3

Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 38 ff.

11 Vgl. Artt. 1, 2 und 4 des Abkommens; vgl. auch unten § 7 I.

12 Vgl. Art. 3 des Abkommens.

13 Neben der Bundesrepublik Deutschland waren auf der neunten Session vertreten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Japan, Jugoslawien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portu- gal, Schweden, die Schweiz und Spanien.

14 Jugoslawien und Italien haben das Abkommen zwar gezeichnet, aber nie in Kraft gesetzt.

15 Vgl. BGBl. 1994 II 388.

16 Allinger, 38.

17 Droz Ree des Cours 229 (1991 -IV) 121; Kropholler RabelsZ 5 8 (1994) 3.

18 Vgl. Actes et Doc. XVI/1, 34.

19 Vgl. Actes et Doc. XVI/1, 200. Ausführlicher unten § 1 1 .

(20)

Einleitung 3

rigenschutzabkommen in seiner geltenden Form zutage. So wurde kritisiert, die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden könne zu leicht durch den

"nationalistischen" Art. 4 unterlaufen werden20. Das Abkommen erlaube zu viele Ausnahmen vom Domizilprinzip21 und mache daher den Staaten des Commonwealth einen Beitritt unmöglich22. Unbefriedigend sei auch die Zu- sammenarbeit der Behörden in der Praxis23. Der Wunsch nach einer

"Modernisierung" bzw. "toilettage" des Minderjährigenschutzabkommens wurde deutlich24. Die mit dem Arbeitsplan der Konferenz befaßte Spezial- kommission kam daher zu dem Ergebnis, eine einfache Erweiterung des Ab- kommens auf Erwachsene biete sich nicht an; es sei vielmehr eine umfas- sende Reform des Minderjährigenschutzabkommens zu empfehlen25. Inzwi- schen ist die Revision des Minderjährigenschutzabkommens und seine Aus- dehnung auf den Schutz Volljähriger offiziell zum Programmpunkt der 18.

Tagung der Haager Konferenz im Jahre 1996 erklärt worden26.

Die folgende Untersuchung möchte Anregungen zu der geplanten Reform geben. Die Schwachstellen des Abkommens werden aufgezeigt und Reform- vorschläge entwickelt. Die vorgesehene Erweiterung des Abkommens auf den Bereich des Erwachsenenschutzes wirft eigenständige Probleme auf und wird daher nur am Rande behandelt.

20 Vgl. die Stellungnahme des belgischen Delegierten Schokkaert Actes et Doc.

XVI/1, 260.

21 So die schwedische Delegierte Hökborg Actes et Doc. XVI/1, 262.

22 Vgl. den Beitrag des Vertreters des Commonwealth Sekretariats McClean Actes et Doc. XVI/1, 262.

23 So der französische Delegierte Roehrich Actes et Doc. XVI/1, 261.

24 Vgl. die Stellungnahmen des französischen Delegierten Roehrich Actes et Doc.

XVI/1, 261 und des Schweizers Volken ebd. 262.

25 Doc. prél. No. 18 d'août 1992 à l'intention de la Dixseptième session.

26 Actes et Doc. XVII/1, 17.

(21)

Kapitel I

Die internationale Zuständigkeit

§ 1 Vorrang der Zuständigkeitsregelung

Das Schwergewicht des Abkommens liegt auf der Bestimmung der interna- tionalen Zuständigkeit1. Das anwendbare Recht hingegen ergibt sich erst mittelbar daraus, daß die nach dem Abkommen zuständige Behörde ihr inner- staatliches Recht anwendet.

Mit der primären Festlegung der Zuständigkeit zieht das Minderjährigen- schutzabkommen die Konsequenzen aus den Erfahrungen mit dem Haager Vormundschaftsabkommen von 19022. Dieses regelte ausdrücklich nur das anwendbare Recht, die internationale Zuständigkeit ergab sich aus dem Gleichlaufprinzip3. Schon nach kurzer Zeit erwies sich diese Lösung jedoch als wenig sachdienlich, da sie nicht den Anforderungen der Praxis entsprach.

Häufig steht in Vormundschaftssachen nämlich nicht das anwendbare Recht im Vordergrund, sondern die Ermittlung und Bewertung tatsächlicher Um- stände4. Die entscheidende Bedeutung kommt damit der Zuständigkeit der Behörde für eine Schutzmaßnahme zu 5.

Die ausdrückliche Normierung der internationalen Zuständigkeit ist auch deshalb zu begrüßen, weil sie die Ausschaltung negativer Kompetenzkon- flikte bewirkt und damit dem lückenlosen Schutz des Minderjährigen dient6.

Ein weiterer Grund, der die Vorrangstellung der Zuständigkeitsregelung rechtfertigt, ist die Verlagerung des Minderjährigenschutzes vom privaten

1 Luther FamRZ 1973, 408; Staudinger/Kropholler12 Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rz. 253 = Staudinger/Kropholler^ Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 17.

2 Vgl. oben Einleitung Fn. 5.

3 Allinger, 7; Palandt/Heldrich Anh. zu EGBGB 24 Rn. 57.

4 Vgl. v.Overbeck NedTIR 8 (1961) 149; Staudinger/Kropholler12 Vorbem. zu Art.

18 Rz. 255 = Staudinger/Kropholler13 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 19; Allin- ger, 39 f.

5 So auch v.Overbeck NedTIR (1961) 149; v.Steiger Ree des Cours 112 (1961-11) 5\3 f., Allinger, 40.

6 Staudinger/KrophollerVorbem. zu Art. 18 Rz. 255 = Staudinger/Kropholler'3

Vorbem. zu Art. 19 Rn. 19.

(22)

§ 1 Vorrang der Zuständigkeit 5

Recht in das öffentlichrechtliche Fürsorgewesen7. Die mit hoheitlichen Maß- nahmen befaßten Behörden wenden nach dem Territorialitätsprinzip stets ihre lex fori an8. Insofern ist die Verlagerung des Schwerpunkts auf die Bestim- mung der internationalen Zuständigkeit die zwangsläufige Folge der Ent- wicklung im materiellen Recht9.

Der Zuständigkeitsregelung im Minderjährigenschutzabkommen wurde somit zu Recht der Vorrang eingeräumt. Eine Änderung anläßlich der Reform bietet sich nicht an.

7 Vgl. zu dieser Entwicklung Staudinger/Kropholler,z- Vorbem. zu Art. 18 1 9 EGBGB Rz. 267 f. = Staudinger/Kropholler13 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn.

31 f.; Graue German YblntL 19 (1976) 266; Allinger, 10 ff.

8 Ferid RabelsZ 27 (1962) 440; allgemein zur Nichtanwendung fremden öffentli- chen Rechts Kropholler, IPR § 22 II 2.

9 Battifol Rev crit 50 (1961) 473.

(23)

§ 2 Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden I. Sachliche Berechtigung

Hauptanknüpfungspunkt der internationalen Zuständigkeit ist gemäß Art. 1 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen1. Die Wahl dieses Anknüpfungspunktes erklärt sich wiederum aus den negativen Erfahrungen mit dem Vormundschaftsabkommen von 1902. Nach diesem waren primär die Heimatbehörden des Mündels berufen, Schutzmaßnahmen zu treffen2. Die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates war nur subsidiär bei Untätigkeit des Heimatstaates gegeben3. Faktisch war das Regel-Ausnahme-Verhältnis jedoch umgekehrt: in der weit überwiegenden Zahl handelten die Behörden des Aufenthaltsstaates, eine Vormundschaft unter Führung des Heimatstaates war die Ausnahme4.

Die praktischen Nachteile einer Fernmaßnahme des Heimatstaates liegen auf der Hand. So ist fraglich, ob die Behörden des Heimatstaates von der Notwendigkeit einer Maßnahme erfahren5. Des weiteren ist die Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort aus dem Ausland schwierig und zeitraubend6. Schließlich stößt auch die Vollziehung und Überwachung der getroffenen Maßnahme auf Schwierigkeiten7.

1 Die Zuständigkeit der Heimatbehörden nach Art. 4 Abs. 1 ist nur unter einschrän- kenden Bedingungen eröffnet, vgl. unten § 3 I.

2 Art. 1 des Vormundschaftsabkommens legt nach allgemeiner Ansicht nicht nur das anwendbare Recht fest, sondern auch die internationale Zuständigkeit; vgl.

Mitzkus, 134; Allinger, 7; Volken, 108.

3 Art. 3 des Vormundschaftsabkommens, siehe Mitzkus, 137.

4 Vgl. den Bericht von Marmo Actes et Doc. IX/4, 22 und v.Steiger Actes et Doc.

IX/4, 65.

5 Mitzkus, 97; Wanner-Laufer, 4.

6 Vgl. v.Steiger Actes et Doc. IX/4, 221; Staudinger/Kropholler12 Vorbem. zu Art.

18 EGBGB Rz. 342 = Staudinger/Kropholler13 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn.

120.

7 Es würde z.B. einen unzulässigen Eingriff in die Gebietshoheit des Aufenthalts- staates bedeuten, einen Minderjährigen zum Vollzug einer im Heimatstaat ange- ordneten Fürsorgeerziehung in diesen zu verbringen, vgl. dazu Staudinger/Krop- holler12 Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rz. 557 = Staudinger/Kropholler13

Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 361.

(24)

§ 2 Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden 1

Die Aufenthaltsbehörde hingegen ist die sachnächste. Sie kann sich als Grandlage für eine angemessene Entscheidung ein vollständiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen verschaffen und in Eilfällen sofort reagieren. Die Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme stößt im eigenen Ho- heitsbereich nicht auf Schwierigkeiten. Ebenso ist eine effektive Überwa- chung der getroffenen Schutzmaßnahmen möglich. Damit gewährleistet die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde einen wirksamen Minderjährigen- schutz.

Die Anknüpfung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wurde daher schon auf der Haager Konferenz 1961 einmütig begrüßt8. Sie hat sich seitdem in der Praxis bewährt und ist als sachgerechte Lösung allgemein anerkannt9. Im Rahmen des Reformvorhabens sollte die primäre Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden folglich beibehalten werden.

II. Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Abkommen selbst nicht de- finiert. Freilich hat sich in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile eine fe- ste Umschreibung durchgesetzt10. Danach ist unter dem gewöhnlichen Auf-

8 Vgl. Actes et Doc. IX/4, 204.

9 Vgl. nur MüKo/Siehr Art. 19 Anh. EGBGB Rn. 20; Oberloskamp, MSA Art. 1 Rn. 1; Luther FamRZ 1973, 408; Ahrens FamRZ 1976, 311; Allinger, 40; DIV DA Vorm 1980, 598; Coester-Waltjen RabelsZ 57 (1993) 10; auch Kritiker der Anknüpfung des anwendbaren Rechts an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts stellen die primäre Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden nicht in Frage, vgl.

z.B. Lequette Rev crit 78 (1989) 744; Kegel, Vorschläge und Gutachten 225, 240.

10 Vgl. BGH 5.2.1975 NJW 1975, 1068 = IPRspr 1975 Nr. 83 und 29.10.1980 BGHZ 78, 293 = NJW 1981, 520 = FamRZ 1981, 135, 536 Anm. Schlosshauer- Selbach = IPRspr 1980 Nr. 94; BayObLG 20.7.1981 BayObLGZ 1981, 246 = IPRax 1982, 106, 95 Aufsatz Hüßtege = IPRspr 1981 Nr. 100 S 231; OLG Hamm 16.5.1991 FamRZ 1991, 1466 Anm. Henrich = IPRspr 1991 Nr. 118; OLG Celle 2.1.1991 FamRZ 1991,1221 = IPRspr 1991 Nr. 114; OLG Köln 13.11.1990 FamRZ 1991, 363 = IPRspr 1990 Nr. 123; OLG Bamberg 27.12.1989 IPRspr 1989 Nr. 134; OLG Koblenz 27.7.1988 NJW 1989, 2201 = IPRspr 1988 Nr. 99;

in Österreich OGH 30.11.1982 ÖJB1 1984, 153 Anm. Schwimann = IPRax 1984, 159, 164 Aufsatz Hoyer, Staudinger/Kropholler12 Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rz. 45 ff. = Staudinger/Kropholler13 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 122 ff.;

MüKo/Siehr Art. 19 Anh. EGBGB Rn. 23 ff.; Palandt/Heldrich Anh. zu EGBGB 24 Rn. 10 ff.

(25)

8 Kap. I: Internationale Zuständigkeit

enthalt der Ort zu verstehen, an dem der Schwerpunkt der sozialen Bindun- gen, der tatsächliche Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen liegt. Zu fordern ist ein Aufenthalt von einer gewissen Dauer und eine Einbindung in die Um- welt in familiärer, schulischer oder beruflicher Hinsicht. Als Faustregel für die tatsächliche Dauer des Aufenthalts, nach der eine Eingliederung zu beja- hen sein wird, werden sechs Monate angesetzt. Ein neuer gewöhnlicher Auf- enthalt kann jedoch auch sofort begründet werden, wenn der Aufenthalt von vorneherein auf eine längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig den Daseinsmittelpunkt bilden soll1 1.

Die Aufnahme einer ausdrücklichen Definition des Begriffs des gewöhnli- chen Aufenthalts erscheint damit als nicht erforderlich.

III. Zuständigkeitsbeschränkende Wirkung des Art. 3

Die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden steht unter dem Vorbehalt des Art. 3. Dieser bestimmt, daß ein nach dem Heimatrecht des Kindes bestehen- des ex-lege-Verhältnis anerkannt werden muß. Die Aufnahme dieser Rege- lung erklärt sich aus dem Anliegen der Haager Delegierten, einen Ausgleich zwischen dem Staatsangehörigkeits- und dem Domizilprinzip zu erreichen1 2. Die Tragweite der zuständigkeitsbcschränkcndcn Wirkung des Vorbehalts wurde freilich nicht konkretisiert13 und hat in der Folge zu erheblichen Un- klarheiten geführt.

Nach der inzwischen kaum mehr vertretenen Schrankentheorie14 stellt das Vorhandensein eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses eine Schranke für die Aufenthaltszuständigkeit dar. Eine Zuständigkeit der Behörden des Aufent-

11 Anders liegt es beim unrechtmäßigen Aufenthaltswechsel, vgl. dazu unten § 5 I.

12 Staudinger/Kropholler12 Vorbem. zu Art. 18 E G B G B Rz. 395 = Staudin- ger/Kropholler13 Vorbem. zu Art. 19 E G B G B Rn. 195; Jayme IPRax 1973, 180.

13 Siehr IPRax 1982, 88 kommt nach Lektüre der Materialien zu dem Schluß: "sie wußten nicht, was sie taten"; vgl. auch die Darstellung der Enstehungsgeschichte bei Staudinger/Kropholler12 Vorbem. zu Art. 18 E G B G B Rz. 371 ff. = Staudin- ger/Kropholler13 Vorbem. zu Art. 19 E G B G B Rn. 171 ff.

14 Diese Ansicht war in den frühen Jahren des Abkommens herrschend, vgl. BGH 2 0 . 1 2 . 1 9 7 2 JZ 1974, 178 Anm. Firsching = JR 1973, 245 Anm. Jayme = StAZ 1973, 2 1 3 Anm. Dilger = IPRspr 1972 Nr. 59 b; v.Overbeck ZfRvgl 2 (1961) 150;

Kropholler NJW 1971, 1724 f. Heute finden sich nur noch vereinzelte Stimmen, z . B . / / « e i C l u n e t 1 0 9 ( 1 9 8 2 ) 457 f. und Clunet 110 (1983) 107.

(26)

§ 2 Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden 9

haltsstaates kann danach nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 bejaht werden.

Nach der Heimatrechtstheorie sind die Aufenthaltsbehörden für Maßnah- men zuständig, wenn das Heimatrecht des Kindes ebenfalls Eingriffe in das Gewaltverhältnis gestattet. Liegt eine regelungsfähige Lücke vor, so entfällt nach dieser Meinung die Schrankenwirkung des Art. 3. Die deutsche15 und die österreichische16 Rechtsprechung haben sich dieser Ansicht angeschlos- sen.

Die Anerkennungstheorie schließlich sieht in dem Vorbehalt des Art. 3 grundsätzlich keine Schranke. Ein Eingriff in das gesetzliche Schutzverhält- nis ist demnach immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Ein- griffs nach Aufenthaltsrecht vorliegen. Die Anerkennungstheorie ist in Deutschland herrschende Lehre17, in den Niederlanden18 und der Schweiz1 9

folgen auch die Gerichte dieser Meinung.

15 BGH 11.4.1984 NJW 1984, 2761 = IPRax 1985, 40, 23 Aufsatz Jayme = IPRspr 1984 Nr. 81; BayObLG 22.6.1982 FamRZ 1983, 92 = IPRspr 1982 Nr. 80; OLG Celle 5.12.1989 FamRZ 1990, 656 = IPRax 1991, 258, 236 Aufsatz Coester = IPRspr 1989 Nr. 133; OLG Köln 24.10.1988 IPRax 1989, 311 Anm. Henrich = IPRspr 1988 Nr. 100; OLG Stuttgart 8.1.1988 NJW-RR 1989, 261 = IPRspr 1988 Nr. 166; KG 27.1.1987 OLGZ 1987, 145 = IPRax 1987, 320, 302 Aufsatz Siehr = IPRspr 1987 Nr. 77 S. 205. Zustimmend Palandt/Heldrich Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn. 25; Rahm/KünkeUPaetzold VIII Rn. 453; Jayme IPRax 1985, 23;

Wengler IPRax 1984, 177 Fn. 6; Christian DA Vorm 1983, 439. Auch in der fran- zösischen Lehre ist die Heimatrechtstheorie verbreitet, vgl. z.B. Alexandre Clunet

114 (1987) 342; Lequette Rev crit 73 (1984) 131 und Rev crit 78 (1989) 745.

16 OGH 4.7.1984 IPRE 2 Nr. 160; OGH 26.9.1990 IPRax 1993, 415, 417 Aufsatz Mottl; OGH 15.11.1990 IPrax 1992, 106, 121 Aufsatz Zemen\ zustimmend Schwind, IPR Rn. 346.

17 Vgl. nur Staudinger/KrophollerX1 Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rz. 408 ff. = Staudinger/Kropholler13 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 208 ff.; MüKo/Siehr Art. 1 Anh. EGBGB Rn. 110, 117 ff.; Oberloskamp, MSA Art. 1 Rn. 170a; D/V DA Vorm 1980, 589; Kegel, IPR 598; Allinger, 124; Siehr IPRax 1982, 11;

Oberloskamp/Baer § 9 Rn. 39. In Österreich vertreten die Anerkennungstheorie HoyerÖJBI 1981, 436 und Verschraegen ZfRvgl 1984, 314.

18 Höge Raad 1.7.1982 Nedlur 1983 Nr. 201 und 18.11.1983 NedJur 1984 Nr. 343;

zustimmend Sumampouw IPRax 1984, 174.

19 So wohl BG 24.11.1988 BGE 114 II (1988) 416 = Sem judiciaire I I I (1989) 269, vgl. die Einschätzung von Bucher, FS v.Overbeck 277; Befürworter in der Literatur sind Bucher ZSR NF 99,1 (1980) 444 und DIPS No. 855;

Schnyder/Murer Berner Kommentar II 1 Teilbd., Syst. Teil IPR Rn. 109.

(27)

10 Kap. I: Internationale Zuständigkeit

Es stellt sich somit die Frage, wie bei der Reform des Abkommens dieses

"Felsenriff für die Praxis" umschifft bzw. die "harte Nuß für die Lehre" ge- knackt werden sollte20. Hierfür ist zu klären, welcher Einfluß heute einem nach Heimatrecht bestehenden Gewaltverhältnis bei der Bestimmung der Aufenthaltszuständigkeit zukommen sollte.

Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang die Anwendung der Zustän- digkeitsregelung in der Praxis. In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte hat sich die Heimatrechtstheorie durchgesetzt, die den Gerichten eine relativ weitgehende Ermittlung des ausländischen Rechts vorschreibt. Es muß näm- lich nicht nur das Bestehen eines ex-lege-Gewaltverhältnisses geprüft wer- den, sondern darüber hinaus müssen auch die Eingriffsbefugnisse, die das Heimatrecht zur Verfügung stellt, erforscht werden.

Zu dieser weitreichenden Feststellung des ausländischen Rechts fühlen sich die Gerichte offensichtlich durch den Vorbehalt verpflichtet21. Der BGH hatte sich sogar zunächst der Schrankentheorie angeschlossen, deren absolute zuständigkeitsbeschränkende Wirkung durch die Hinwendung zur Heimat- rechtstheorie dann aber aufgelockert werden sollte. So führt der BGH in sei- ner diesbezüglichen Grundsatzentscheidung aus: "Der BGH hat (...) entschie- den, daß bei (...) Fortbestand eines nach Art. 3 MSA anzuerkennenden Ge- waltverhältnisses für eine die (...) elterliche Sorge regelnde Entscheidung kein Raum ist (...). Jedoch ist jeweils zu fragen, inwieweit das Gewaltverhält- nis besteht 2 2.

Die Heimatrechtstheorie belastet die Gerichte durch ihre praktischen Aus- wirkungen freilich immer noch in erheblichem Maße. Daher ist die Tendenz festzustellen, sich auf einem Umweg der aufwendigen Erforschung des aus- ländischen Rechts zu entziehen. Zu diesem Zweck wird verstärkt auf Art. 8 zurückgegriffen, der eine Schutzmaßnahme unabhängig von der Aussage des Heimatrechts erlaubt. Wann immer eine ernsthafte Gefährdung des Minder- jährigen vorliegt, wird von den Gerichten offen gelassen, ob die Maßnahme

20 Ausdrücke von MüKo/Siehr Art. 19 Anh. EGBGB Rn. 158.

21 Vgl. auch die Argumentation bei Rahm/Künkel/Paetzold VIII Rn. 451 und Jayme IPRax 1985, 23, die davon ausgehen, daß sonst dem Wort "anerkennen" keine sinnvolle Bedeutung mehr zukäme.

22 BGH 11.4.1984 NJW 1984, 2761 = IPRax 1985, 40, 23 Aufsatz Jayme = IPRspr 1984 Nr. 81 S. 191.

(28)

Sachregister

Änderung von Maßnahmen 26 ff.

- der Aufenthaltsbehörde 14, 26, 29 ff.

- der Heimatbehörde 14 f., 26 ff.

- nach einem Aufenthaltswechsel 30 ff.

Anerkennung und Vollstreckung 119 ff.

- nach autonomem Recht 127 - von Eilmaßnahmen 53, 55 - von Scheidungsmaßnahmen 57, 62 - Voraussetzungen 123 ff.

Anerkennungstheorie 9 Anknüpfungspunkt Kind 87 ff.

Anwendbares Recht 63 ff.

- für ex-lege-Verhältnisse 72 ff.

- für Schutzmaßnahmen 63 ff.

Anwendungsbereich 129 ff.

- persönlicher 129 ff.

- räumlicher 132 ff.

Aufenthaltswechsel

- Abänderung von Maßnahmen 30 ff.

- perpetuatio fori 32 ff.

- unrechtmäßiger 39 ff.

Aufenthaltszuständigkeit 6 ff.

- anwendbares Recht 63 ff.

- Verhältnis zur Heimatzuständigkeit 14 ff.

Auftragsmaßnahmen 24 - anwendbares Recht 69 f.

- internationale Zuständigkeit 55 f.

Behördenzusammenarbeit 113 ff.

Beschränkung auf Minderjährige aus Vertragsstaaten 134 f.

Besondere Zuständigkeiten 52 ff.

Doppelstaater 19 ff., 104 ff.

Eilmaßnahmen 22 - Anerkennung 53 ff.

- anwendbares Recht 68 f.

- internationale Zuständigkeit 52 ff.

Entführung 39 ff., 120 ff.

Europäisches Sorgerechtsüberein- kommen von 1980 42, 117, 121 ff., 126 Evokationsrecht der Heimatbehörden 17, 26

ex-lege-Verhältnis

- anwendbares Recht 72 ff., 91 ff.

- zuständigkeitsbeschränkende Wirkung 8 ff.

Französisch-portugiesisches Minder- jährigenschutzabkommen von 1983 23,

117 f.

Gefährdungsmaßnahmen 10 f., 53 ff.

Gewöhnlicher Aufenthalt 7 ff., 40 f.

Gleichlauf 63 ff

Haager Entführungsübereinkommen von 1980 42 ff., 117, 120

Heimatrechtstheorie 9 ff.

(29)

Sachregister 149

Heimatzuständigkeit 14 ff.

- anwendbares Recht 63 ff., 68 - Subsidiarität 21 ff.

- Verhältnis zur Aufenthaltszuständigkeit U f f .

- Voraussetzungen 16

Internationale Zuständigkeit 4 ff.

Internationaler Sozialdienst 60 f., 114 f.

Kollisionsnormtheorie 73

Kontinuität des Minderjährigen- schutzes 13, 94 ff.

Mehrstaater siehe Doppelstaater

- der Heimatbehörden 14, 24 f., 113 ff.

Vertragsstaaten 2 Volljährigenschutz 129 ff.

Vorfragentheorie 72

Vormundschaftsabkommen von 1902 1, 4, 6, 88, 92

Vorrang der Zuständigkeitsregelung 4 f.

Zentrale Behörde 117

Zuständigkeitsfortdauer siehe perpe- tuatio fori

Zuständigkeitswechsel 26 ff.

Ordre public 108, 120, 124, 126

Perpetuatio fori 32 ff., 46 ff.

Rechtsvergleichende Übersicht 74 ff.

Scheidungsmaßnahmen - Anerkennung 57, 62 - anwendbares Recht 70

- internationale Zuständigkeit 56 ff.

Schrankentheorie 8 f.

Verbundszuständigkeit 56 ff.

Verhältnis zu anderen Staatsverträgen 42 ff., 120 ff.

Verhältnis zum autonomen Kollisions- recht 72 ff

Verständigungspflicht 113 ff.

(30)
(31)

Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht

Alphabetische Übersicht

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Fischer-Zernin, Cornelius: Der Rechtsangleichungserfolg der Ersten gesell- schaftsrechtlichen Richtlinie der EWG. 1986. Band 15.

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Waehler, Jan P. (Hrsg.): Deutsch-polnisches Kolloquium über Wirtschaftsrecht und das Recht des Persönlichkeitsschutzes. 1985. Band 12.

- (Hrsg.): Deutsches und sowjetisches Wirtschaftsrecht. Band 1. 1981. Band 4.

- Band 2. 1983. Band 9. - Band 3. 1990. Band 25. - Band 4. 1990. Band 26.

- B a n d 5. 1991. Band 28.

Wang, Xiaoye: Monopole und Wettbewerb in der chinesischen Wirtschaft. 1993.

Band 35.

Weishaupt, Axel: Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im brasilianischen Sach- und Kollisionsrecht. 1981. Band 3.

Wesch, Susanne: Die Produzentenhaftung im internationalen Rechtsvergleich.

1994. Band 39.

Ziegert, K.A.: siehe Plett, K.

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