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Fristen Nachuntersuchungen AGT Taucher

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Fristen für Nachuntersuchungen

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Aufgrund der aktuellen Lage und der damit verbundenen Maß- nahmen kommt es auch immer mehr zu Problemen bei den Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern sowie von und Tauchern nach § 6 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 49 Unfallverhütungsvorschrift Feuer- wehren (UVV Feuerwehren).

Für diese Nachuntersuchungen gelten in der Regel bestimmte Fristen. Unter folgenden Voraus- setzungen wird eine Überschreitung der Unter- suchungsfrist durch die Unfallkasse NRW toleriert:

1. die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr hat keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der oder des Angehörigen der

Einsatzabteilung,

2. eine Eignung muss bei der letzten Unter- suchung festgestellt worden sein, 3. die Atemschutzausbildung bzw. die

Ausbildung zum Feuerwehrtaucher muss erfolgreich absolviert worden sein,

4. über den Einsatz des Atemschutzgeräteträgers bzw. des Tauchers ist eigenverantwortlich in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft

Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern sowie Tauchern

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Moskauer Straße 18 - 40227 Düsseldorf, Tel. 0211 90 24-0, Fax 0211 9024-1498 zu entscheiden,

5. die Untersuchung darf nur pandemiebedingt ausfallen.

Die vorgenannte Regelung gilt nur für Atemschutz- geräteträger bzw. Taucher, die in den Geltungs- bereich der UVV Feuerwehren fallen, an der Erst- untersuchung teilgenommen und den Zyklus der Untersuchungen bisher erfüllt haben und bei denen jetzt aktuell eine Nachuntersuchung ansteht. Sie gilt nicht für Atemschutzgeräteträger Taucher, die schon länger aufgrund einer fehlenden Untersuchung nicht in den Einsatz dürfen.

Die vorgenannte Regelung ist befristet bis zum 31.

Mai 2020. Danach sind die Untersuchungen unverzüglich nachzuholen.

Vorrangig sind Atemschutzgeräteträger bzw.

Taucher mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen. Generell ist Eigenschutz der

Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen. Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.

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