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Außerschulisches Schutz- und Hygienekonzept für die Sportanlage des Zweckverbandes Schulzentrum Bad Windsheim (Version 9 ab 15.12.21)

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Academic year: 2022

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Außerschulisches

Schutz- und Hygienekonzept für die Sportanlage des Zweckverbandes Schulzentrum Bad

Windsheim (Version 9 ab 15.12.21)

Dieses Konzept basiert auf der letzten gemeinsamen Bekanntmachung

„Rahmenkonzept Sport“ der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege und der

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zulässigkeit des Sportbetriebes (incl. Nutzung der Umkleiden usw.) ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung. Die nachfolgenden Vorgaben finden deshalb nur insoweit Anwendung, als deren Regelungsbereich gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung eröffnet ist.

Die Erstellung eines standortspezifischen Schutz- und Hygienekonzeptes ist für den Zweckverband Schulzentrum Bad Windsheim als Betreiber von Sportstätten

verbindlich. Dieses Konzept gilt für die Sportanlage am Schulzentrum Bad Windsheim, d. h. die Schulschwimmhalle und die Dreifachsporthalle sowie die daran angeschlossene Freisportfläche.

A) Allgemeine Regelungen,

d. h. Mindestrahmen, der ggfs. gemäß nachfolgendem Buchstaben B Ziffer 2 verschärft wird. Auf Aushänge im Eingangsbereich ist zu achten!

1. Alle Personen sind angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern im Freien und im Innenbereich einschließlich der Sanitäranlagen und Umkleiden sowie beim Betreten und Verlassen der

Sportstätte einzuhalten. Vorgegebene Laufrichtungen sind zu beachten.

2. In den Gebäuden ist Maskenpflicht, d. h. mindestens eine medizinische Maske („OP-Maske“) zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder

Stehplatz (z. B. beim Sport), soweit zuverlässig der Mindestabstand gewahrt wird, und beim Duschen. Die Maskenpflicht gilt insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei Entnahme bzw. Zurückstellen von Sportgeräten, in Umkleiden und Sanitärbereichen (WC).

Befreit sind außerdem Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die glaubhaft machen, dass das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist vor Ort sofort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachzuweisen. Weitere Details sind bei der Geschäftsführung zu erfragen.

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Vereine, die als Veranstalter nicht sicherstellen, dass der Maskenpflicht

nachgekommen wird bzw. Gäste, Besucher, die sich daran nicht halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

3. Auf eine ausreichende Handhygiene ist zu achten. Der Sportbereich darf nur mit unmittelbar vorher gewaschenen/desinfizierten Händen betreten werden.

Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher werden in den Sanitärräumen bzw. in den WCs bereitgestellt.

Im Eingangsbereich steht ein Händedesinfektionsmittelspender zur Verfügung.

Der weitere Bedarf ist vom Nutzer selbst mitzubringen.

4. Der Verzehr von Speisen ist nicht gestattet. Neben Alkoholverbot darf offensichtlich alkoholisierten Personen der Zutritt nicht gewährt werden.

5. Nicht in die Sportanlage dürfen

- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (Atemwegserkrankungen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- oder

Geschmackssinnes)

- Personen mit Kontakt zu Covid-19-Fällen in den letzten 14 Tagen

Sollten Nutzer der Sportanlage (innen/im Freien) während des Aufenthalts Symptome wie Fieber oder Atemwegsbeschwerden bekommen, so haben sie die Sportanlage umgehend zu verlassen.

Bei Kindern, die beaufsichtigt und abgeholt werden müssen, hat ggfs. eine räumliche Absonderung zu erfolgen.

Im Übrigen wird gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, vom Hausrecht Gebrauch gemacht (vgl. Buchstabe F).

6. Beim Zutritt und Verlassen der Sportstätte sind Warteschlangen bzw.

Menschenansammlungen zu vermeiden. Das Training ist rechtzeitig zu beenden, so dass die Sportfläche verlassen wird, bevor die Teilnehmer des nächsten Trainings diese betreten.

7. Der Betreiber informiert über diese Regelungen

- durch Aushang in der Sporthalle und/oder im Belegungsbuch

- durch die Übermittlung des Konzeptes an die verantwortlichen Vereins- vorsitzenden (erstmals; Aktualisierungen gem. Internetauftritt s. u.).

- Über dieses Konzept hinausgehende Details sind der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu entnehmen.

B) Schutzmaßnahmen beim Sportbetrieb

1. Die sportartspezifischen Regelungen sind durch den jeweiligen Nutzer in einem eigenen Schutz- und Hygienekonzept aufzustellen. Hierbei können die

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Rahmenkonzepte des DOSB, BLSV und des jeweiligen Fachverbandes als Grundlage dienen. Auf Verlangen ist das Konzept dem Betreiber vorzulegen.

2. Abhängigkeiten (Inzidenz/Krankenhausampel):

Mit der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde ab 2.

September 2021 die „Krankenhausampel“ für Maßnahmen herangezogen.

Lediglich der Inzidenzwert von 35, der die Schwelle zum 3-G-Prinzip bildet, bleibt.

2.1 Krankenhausampel Stufe Grün:

- Inzidenz bis einschl. 35:

Die Nutzung der Sportanlage ist ohne Testnachweis möglich.

- Inzidenz über 35:

Ab einer Inzidenz von über 35 stets der Grundsatz: Zugang zur Sportstätte haben nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (3-G-Regel).

Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Geburtstag oder die noch nicht eingeschult sind. Schülerinnen und Schüler gelten als getestet.

Zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise ist der Verein verpflichtet. Vereine, Gäste, Besucher, die sich daran nicht halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Der aktuelle Inzidenz-Wert kann der Internetseite des Landkreises (www.kreis-nea.de) entnommen werden.

2.3 Krankenhausampel Stufe Gelb:

Sobald erhöhte Krankenhauseinweisungen festzustellen sind, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen. Beispiele: Der Maskenstandard wird auf FFP2 angehoben.

Als Testnachweis ist ein PCR-Test vorzulegen (außer Schülerinnen und Schüler).

Personenobergrenzen für öffentliche Veranstaltungen werden festgelegt.

2.4 Krankenhausampel Stufe Rot

Sobald eine erhöhte Intensivbettenbelegung festzustellen ist, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Schutzmaßnahmen:

Zur Erfüllung der Maskenpflicht (vgl. oben Buchstabe B Ziffer 2) ist eine FFP-2- Maske zu tragen.

Im Gebäude gilt die 2-G-Plus-Regelung: Zugang zur Sportstätte haben nur

Personen, die geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate

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alt sind und zusätzlich einen der folgenden Tests schriftlich oder elektronisch erbringen:

a) PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (höchstens 48 Stunden alt) oder b) PoC-Antigentest (höchstens 24 Stunden alt) oder

c) Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) unter Aufsicht vorgenommen und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen (höchstens 24 Stunden alt)

Getesteten Personen stehen gleich:

Sportlerinnen und Sportler, die seit mindestens zwei Wochen zum dritten Mal geimpft wurden, Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder.

Im Freien ist nur für Sportlerinnen und Sportler die 2-G-Regelung ausreichend, d. h. zweifach geimpft seit mindestens zwei Wochen oder genesen (positiv vor höchstens sechs Monaten).

2.5 Regionaler Hotspot-Lockdown - Inzidenz über 1.000:

Die Sportanlage wird für den außerschulischen Betrieb evtl. geschlossen.

3. Das gemeinsame Nutzen von Sportgeräten (z. B. Zuspielen von Bällen) ist nur erlaubt, wenn die Hände vorher gewaschen/desinfiziert wurden.

4. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten Covid-19-Falles unter Sporttreibenden, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation gemäß der jeweils aktuellen BayIfSMV durchzuführen. Diese sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Menschenansammlungen beim Betreten der Sportstätte zu vermeiden. Name und Kontaktdaten werden für die Dauer von vier Wochen gespeichert.

Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen

Gesundheitsbehörden erfolgen.

Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind.

Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die

Sportanlagennutzer sind bei der Datenerhebung entsprechend den

Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

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5. Zuschauer

In der Sportstätte/Gebäuden besteht für Zuschauer grundsätzlich mindestens die Tragepflicht einer medizinischen Maske („OP-Maske“). Im Freien gilt

Maskenpflicht nur bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen.

Gemäß der 15. BayIfSMV müssen Zuschauer stets die 2-G-Plus-Regelung erfüllen.

Über die Zuschauer ist ebenfalls eine Kontaktdatenerfassung zu erstellen.

Die Zuschauerzahl bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen (Steh-)Plätze unter Wahrung vom Mindestabstand.

Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept ausarbeiten und der Geschäftsführung des

Zweckverbandes unverlangt vorab zur Durchsicht vorlegen. Hierbei haben im Übrigen generell nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder getestet sind.

Außerdem dürfen Eintrittskarten nur personalisiert verkauft werden.

C) Nutzung der Funktionsräume

1. Die Nutzung der innenliegenden Kraft- und Konditionsräume ist wegen unzureichender Lüftungsmöglichkeit bis auf Weiteres untersagt.

2. Die Umkleideräume dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden.

3. Duschen können benutzt werden. Um hier ausreichend Abstand zu

gewährleisten, dürfen allerdings nicht alle Duschen benutzt werden. Diese sind entsprechend gekennzeichnet. Die Lüftung in den Duschen ist während des Sportbetriebes ständig in Betrieb zu halten. WC und Waschbecken stehen ausreichend zur Verfügung.

4. Haartrockner dürfen nur benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt.

D) Reinigungskonzept

Die Reinigung der Sport-/Schwimmhalle (incl. WC-Anlagen) erfolgt einmal täglich durch ein vom Zweckverband beauftragtes Reinigungsunternehmen.

Hierbei wird insbesondere auch auf die Reinigung von kontaktreichen Oberflächen (z. B. Türgriffe) geachtet.

Die benutzten Gegenstände sind durch die Sporttreibenden zu reinigen.

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E) Lüftungskonzept

1. Ein regelmäßiger Luftaustausch ist zu gewährleisten. Hierbei ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu

berücksichtigen.

2. In der Sportanlage am Schulzentrum Bad Windsheim werden die vorhandenen Lüftungsanlagen ausschließlich durch die Hausmeister bedient. Sie werden zur Vermeidung von Erregerübertragung mit möglichst großem Außenluftanteil betrieben. Vorhandene Filter werden regelmäßig gewechselt.

3. Zusätzlich sind die Sporttreibenden angehalten, je nach Witterung, während dem Aufenthalt Fenster und Türen zu öffnen.

F) Verstöße, Hausrecht

Personen, die diese Vorschriften nicht einhalten, werden konsequent der Sportanlage verwiesen (vgl. Ziffer 12 bzw. 13 jeweiligen Hallenordnung).

Außerdem können Verstöße ein Bußgeld nach sich ziehen (Ordnungswidrigkeit).

Das Konzept wird unter Beachtung der aktuell gültigen Regelungen fortgeschrieben.

Die aktuelle Fassung ist jeweils dem Internetauftritt des Landratsamtes Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim zu entnehmen.

Ergänzende Informationen sind in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration abrufbar: https://www.stmi.bayern.de

Bei Rückfragen steht zur Verfügung:

Frau Kissel, Tel. 09161/92 1206 (montags, mittwochs, freitags) karin.kissel@kreis-nea.de;

Geschäftsführung Zweckverband Schulzentrum Bad Windsheim Stand: 15.12.2021, Version 9

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