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Ordnung über die Benutzung des Verwaltungsgebäudes in Ratingen-Lintorf VeLiBOR 115

Ordnung über die Benutzung des Verwaltungsgebäudes in Ratingen-Lintorf

(VeLiBOR)

in der Fassung vom 1. März 1977

Ordnung Datum In Kraft getreten vom 01.03.1977 02.03.1977

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Antrag auf Benutzung 1

§ 3 Aufsicht 1

§ 4 Verhalten 2

§ 5 Haftung 2

§ 6 Entzug der Benutzungsgenehmigung 2

§ 1 Allgemeines

Soweit die Räume im Verwaltungsgebäude in Ratingen-Lintorf nicht für öffentliche Einrich- tungen, zu gewerblichen Zwecken oder zu Wohnzwecken benutzt werden, stehen sie den ortsansässigen Bürgern, Parteien, Vereinen, Verbänden und Körperschaften für nichtgewerb- liche Veranstaltungen aller Art zur Verfügung, soweit diese mit dem Gemeinschaftscharakter des Hauses vereinbar sind.

§ 2 Antrag auf Benutzung

(1) Die Benutzung eines Raumes ist mindestens eine Woche vorher beim Bürgermeister unter Angabe des Benutzungszweckes schriftlich zu beantragen.

(2) Bei Vorliegen mehrerer Anträge für die Benutzung desselben Raumes erfolgt die Ver- gabe grundsätzlich in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge.

(3) Die Räume dürfen nur für den Zweck benutzt werden, für den die Genehmigung erteilt ist, und zwar grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

(4) Die Überlassung der Räume durch den Antragsteller an Dritte ist nicht gestattet.

§ 3 Aufsicht

(1) Jeder Benutzer hat für die Benutzungsdauer einen verantwortlichen Leiter und einen Vertreter für dessen Verhinderungsfall zu benennen. Der Leiter hat sich bei Beginn und am

März 1977 1

(2)

115 VeLiBOR Ordnung über die Benutzung des Verwaltungsgebäudes in Ratingen-Lintorf

Ende der Benutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume zu überzeugen. Bean- standungen und Schäden sind sofort dem Hausmeister zu melden.

(2) Den Anordnungen der städtischen Aufsichtspersonen, insbesondere des Hausmeisters, ist Folge zu leisten.

§ 4 Verhalten

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume und die Einrichtungen pfleglich zu behan- deln und alle Vorkehrungen zu treffen, dass Beschädigungen vermieden werden.

(2) Die Einrichtungen der Räume dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Die Gegenstände sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzubringen.

§ 5 Haftung

(1) Die Stadt und ihre Bediensteten oder Beauftragten haften gegenüber dem Benutzer oder den Besuchern von Veranstaltungen für Unfälle oder sonstige Schäden, die bei Benut- zung der Räume und ihrer Einrichtungen entstehen, nur insoweit, als die allgemeine Haft- pflichtversicherung der Stadt eintritt. Im Übrigen haftet die Stadt weder unmittelbar noch im Wege des Rückgriffs.

(2) Die Haftung der Stadt aus § 836 BGB für den baulichen Zustand der Gebäude und son- stigen baulichen Anlagen bleibt unberührt. Die Stadt haftet jedoch nur, sofern der Geschädig- te nachweist, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war.

(3) Für Gegenstände, Kleidungsstücke, Wertsachen usw., die vom Benutzer oder von Be- suchern bei Veranstaltungen eingebracht werden, übernimmt die Stadt keine Haftung.

(4) Der Benutzer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Anlagen, Geräten und Zugangswegen oder die den städti- schen Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit der Benutzung zugefügt wer- den.

§ 6 Entzug der Benutzungsgenehmigung

Bei Nichtbeachtung dieser Ordnung oder aus sonstigem wichtigen Grunde kann der Bürger- meister die Benutzungsgenehmigung widerrufen, ohne zum Ersatz eines dem Antragsteller dadurch entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.

2 März 1977

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