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Ordnung der Stadt Ratingen über die Benutzung und die privatrecht- TrinsenturmBEOR 452

lichen Entgelte für die Benutzung des Trinsenturms am Wehrgang

Januar 2002 1

Ordnung der Stadt Ratingen über die Benutzung und die privatrechtlichen Entgelte für die Benutzung des

Trinsenturms am Wehrgang (

TrinsenturmBEOR) in der Fassung vom 21. Dezember 1999

Ordnung Datum In Kraft getreten vom 06.07.1993 07.07.1993 I. Ergänzung vom 21.12.1999 22.12.1999

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Antrag auf Benutzung 1

§ 3 Aufsicht 1

§ 4 Verhalten 2

§ 5 Haftung 2

§ 6 Entzug der Benutzungsgenehmigung 2

§ 7 Benutzungsentgelt 2

§ 1 Allgemeines

Der Trinsenturm mit drei Geschossen steht interessierten Nutzern für unterschiedliche kultu- relle Aktivitäten zur Verfügung, vorrangig für Ausstellungen der “Galerie Kunstturm e.V.”.

Die Koordination der Veranstaltungen erfolgt durch das Amt für Kultur und Tourismus, mit dem die Termine frühzeitig abzustimmen sind.

§ 2 Antrag auf Benutzung

(1) Der schriftliche Antrag ist unter Angabe des Nutzungszweckes mindestens vier Wo- chen vor Beginn der Aktivität beim Amt für Kultur und Tourismus einzureichen.

(2) Bei Vorliegen mehrerer Anträge über die Nutzung des Trinsenturms erfolgt die Verga- be grundsätzlich in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge.

(3) Der Trinsenturm darf nur für den Zweck benutzt werden, für den die Genehmigung erteilt ist.

(4) Die Überlassung des Trinsenturms durch den Antragsteller an Dritte ist nicht gestattet.

§ 3 Aufsicht

(1) Jeder Nutzer hat für die Benutzungsdauer einen Verantwortlichen und einen Vertreter für dessen Verhinderungsfall zu benennen. Der Nutzer hat sich bei Beginn und am Ende der

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452 TrinsenturmBEOR Ordnung der Stadt Ratingen über die Benutzung und die privatrecht- lichen Entgelte für die Benutzung des Trinsenturms am Wehrgang

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Nutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand des Trinsenturms zu überzeugen. Beanstandun- gen und Schäden sind sofort dem Amt für Kultur und Tourismus zu melden.

(2) Den Anordnungen der Mitarbeiter des Amtes für Kultur und Tourismus ist Folge zu leisten.

§ 4 Verhalten

(1) Die Nutzer sind verpflichtet, den Trinsenturm und seine Einrichtung pfleglich zu be- handeln und alle Vorkehrungen zu treffen, dass Beschädigungen vermieden werden.

(2) Die Einrichtung des Trinsenturms darf nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Die Gegenstände sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzubringen.

§ 5 Haftung

(1) Die Stadt und ihre Bediensteten oder Beauftragten haften gegenüber dem Benutzer oder den Besuchern von Veranstaltungen oder Aktivitäten für Unfälle oder sonstige Schäden, die bei Benutzung des Trinsenturms und dessen Einrichtung entstehen, nur insoweit, als dass die allgemeine Haftpflichtversicherung der Stadt eintritt. Im Übrigen haftet die Stadt weder unmittelbar noch im Wege des Rückgriffs.

(2) Die Haftung der Stadt aus § 836 BGB für den baulichen Zustand des Gebäudes und sonstiger baulicher Anlagen bleibt unberührt. Die Stadt haftet jedoch nur, sofern der Geschä- digte nachweist, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war.

(3) Für Gegenstände, Kleidungsstücke, Wertsachen usw., die vom Nutzer oder von Besu- chern eingebracht werden, übernimmt die Stadt keine Haftung.

(4) Der Nutzer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungsgegenständen und am Gebäude oder die den städtischen Be- diensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit der Nutzung zugefügt werden.

§ 6 Entzug der Benutzungsgenehmigung

Bei Nichtbeachtung dieser Ordnung oder aus sonstigem wichtigen Grunde kann der Bürger- meister die Benutzungsgenehmigung widerrufen, ohne zum Ersatz eines dem Antragsteller dadurch entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.

§ 7 Benutzungsentgelt

Für die Nutzung des Trinsenturms wird ein Entgelt in Höhe von 204,52 Euro für den Zeit- raum von maximal vier Wochen, für Wochenendveranstaltungen 127,82 Euro und für eintägi- ge Veranstaltungen 76,69 Euro incl. aller Nebenkosten erhoben.

Mit dem Galerie Kunstturm e.V. ist ein neuer Nutzungsvertrag zu schließen. Ein Nutzungs- entgelt wird vom Galerie Kunstturm e.V. nicht erhoben. Die anteiligen Nebenkosten werden

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durch das Amt für Kultur und Tourismus jährlich dem Galerie Kunstturm e.V. in Rechnung gestellt.

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