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VA-160712-SOP-Substitutionsausschlussliste-zweite-Tranche

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 12. Juli 2016

iStockphoto.com/deliormanli

Substitutionsausschlussliste – zweite Tranche

Am 30. Juni 2015 (Verordnung Aktuell „Substitutionsausschlussliste – nicht austauschbare Wirkstoffe“) informierten wir Sie über die erste Tranche der Substitutionsausschlussliste.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss nun weitere acht Wirkstoffe von einer Substitution durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel auszuschließen.

Zweite Tranche (ab 1. August 2016 in Kraft)

Buprenorphin

(transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer, z. B. bis zu 3 bzw. bis zu 4 Tage)

Carbamazepin (Retardtabletten)

Hydromorphon

(Retardtabletten mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, z.B. alle 12 bzw. 24 Stunden)

Oxycodon

(Retardtabletten mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, z.B. alle 12 bzw. 24 Stunden)

Phenobarbital (Tabletten)

Phenprocoumon (Tabletten)

Primidon (Tabletten)

Valproinsäure (Retardtabletten; auch als Natriumvalproat und Valproinsäure in Kombina- tion mit Natriumvalproat)

Erste Tranche (seit 10. Dezember 2014)

Betaacetyldigoxin (Tabletten)

Ciclosporin (Lösung zum Einnehmen sowie Weichkapseln)

Digitoxin (Tabletten)

Digoxin (Tabletten)

Levothyroxin-Natrium (Tabletten)

Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid (fixe Kombination, Tabletten)

Phenytoin (Tabletten)

Tacrolimus (Hartkapseln)

Eine Wirkstoffverordnung stellt in diesen Fällen eine unklare Verordnung dar und darf von der Apotheke nicht beliefert werden.

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 12. Juli 2016

Seite 2

Für Inhalativa zur Behandlung von Patienten mit Asthma bronchiale oder COPD sowie für Dermatika zur Behandlung der Psoriasis enthält die Liste keine Wirkstoffe. Im Gegensatz zu den oben genannten Wirkstoffen liegt beispielsweise keine wirkstoffspezifische enge thera- peutische Breite vor. Aber auch bei diesen Indikationen können Gründe vorliegen, die einen Ausschluss vom Austausch im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung.

Referenzen

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