SOZIALPOLITISCHE AGENDA DER BUNDESREGIERUNG
Vortrag auf der Tagung für Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten des Deutschen Vereins am 27. Januar 2014 in Berlin
Abteilungsleiter Dr. Rolf Schmachtenberg, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Koalitionsvertrag und Handlungsaufträge
• Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages „Deutschlands Zukunft gestalten“ als
Handlungsgrundlage
• Leitlinien der sozialpolitischen Agenda:
– Altersarmut verhindern – Lebensleistung würdigen
– Starke Kommunen – zukunftsfeste Finanzbeziehungen von Bund und Ländern
– Zusammenhalt sichern und Bürgerrechte stark machen
Koalitionsvertrag und Handlungsaufträge
• Operative Schwerpunkte im sozialpolitischen Bereich; hier: BMAS:
– Soziale Sicherheit im Alter - 1. Reformschritt mit RV- Leistungsverbesserungsgesetz eingeleitet
– Eingliederungshilfe reformieren – Modernes Teilhaberecht entwickeln
– Modernes Entschädigungsrecht
• Aber auch Information zu weiteren Aufgaben:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - weitere Umsetzung der Bundesauftragsverwaltung
Zügige Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz
UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen Evaluierung des SGB IX Teil I
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Inhalte der sozialpolitischen Agenda hier: BMAS
1. Rentenreformvorhaben
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 3. Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) 4. Bundesleistungsgesetz – Reform der Eingliederungshilfe 5. Nationaler Aktionsplan
6. Evaluation SGB IX Teil I
7. Berufliche Orientierung Jugendlicher 8. Hilfe zur Pflege
9. Reform des sozialen Entschädigungsrechts
1. Rentenreformvorhaben
1.1 Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren 1.2 Mütterrente
1.3 Verbesserungen bei den
Erwerbsminderungsrenten 1.4 Anhebung des Reha-Deckels
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1.1 Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren
• Es soll eine Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte geschaffen werden; diese sollen bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können.
• Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit) sollen berücksichtigt werden.
• Das Eintrittsalter wird stufenweise - in
Zweimonatsschritten - auf das 65. Lebensjahr angehoben;
Beginn der Anhebung: 1 ½ Jahre nach Inkrafttreten.
1.2 Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente)
•
Die Erziehungsleistung für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, soll in der Rente
besser als bisher anerkannt werden.
•
Hierfür werden die anrechenbaren
Kindererziehungszeiten für Eltern vor 1992 geborener Kinder um zwölf Monate ausgeweitet.
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1.3 Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten
Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sollen durch zwei Maßnahmen besser abgesichert werden:
•
Die Zurechnungszeit wird um 2 Jahre (Alter 60 auf 62) verlängert.
•
Mit einer Günstigerprüfung wird verhindert, dass sich die letzten 4 Jahre vor Eintritt der
Erwerbsminderung negativ auswirken können.
1.4 Anhebung des Reha-Deckels
•
Anpassung der Festsetzung der jährlichen
Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe (sog. Reha- Deckel) durch Einführung einer
Demografiekomponente
•
Ziele:
–
Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
–Sicherstellung der notwendigen Erbringung von
Leistungen zu Teilhabe durch die DRV.
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2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bundesauftragsverwaltung
2.1 Übergang zur Bundesauftragsverwaltung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
2.2 Umsetzung Bundesauftragsverwaltung 2013
2.3 Umsetzung Bundesauftragsverwaltung ab 2014
2.1 Übergang zur Bundesauftragsverwaltung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
•
Ausgangspunkt:
Ziel einer finanziellen Entlastung der Kommunen durch den Bund.
•
Umsetzung:
von 2012 bis 2014 in drei jährlichen Schritten Erhöhung des vom Bund den Ländern zu erstattenden Anteils der Nettoausgaben von 16 auf 100 Prozent.
•
Unmittelbare Folge:
Bundesauftragsverwaltung seit 1. Januar 2013.
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2.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Umsetzung Bundesauftragsverwaltung 2013
• Umsetzung Bundesauftragsverwaltung
2013:
Schwerpunkt auf Erstattungszahlungen – erstattungsfähige Ausgaben, Mittelabruf, Nachweise
Klärung der Zuständigkeit der Träger (länderübergreifend)
Beginn der Klärung von Detailfragen, insbesondere zu Einkommen und Vermögen
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2.3 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Umsetzung Bundesauftragsverwaltung ab 2014
•
Umsetzung Bundesauftragsverwaltung ab 2014:
endgültige Vorschrift für Nachweise
Einbeziehung weiterer Fragen, so zum Beispiel Anspruchsvoraussetzungen, Regelbedarfe
Klärung des Bedarfs gesetzgeberischer Ergänzungen und Klarstellungen und dessen Umsetzung
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3. Reform des AsylbLG
3.1 Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2012
3.2 Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie
3.1.1 Wesentlicher Reformbedarf durch Urteil des BVerfG vom
18.7.2012 im AsylbLG
• Die derzeit unzureichenden Leistungssätze (Stand 1993) müssen zukünftig transparent und bedarfsgerecht
bemessen werden.
• Die Bedarfe müssen regelmäßig fortgeschrieben werden.
• Migrationspolitische Erwägungen dürfen bei der Bedarfsbemessung keine Rolle mehr spielen.
• Sachleistungen sind weiterhin möglich.
• Bislang sieht AsylbLG vom SGB XII abweichende Leistungen während der ersten 48 Monate vor, BVerfGE: 48 Monate sind zu lang, Wartefrist ist angemessen abzusenken.
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3.1.2 Übergangsregelung aufgrund Urteil des BVerfG vom 18.7.2012
Bis zur Neuregelung stellt Übergangsregelung angemessene Versorgung sicher.
Umsetzung durch die Länder: Für 2014 Einigung auf
Eckregelsatz 362 € zuzüglich Hausrat => hier Differenz zu Eckregelsatz 391 € nach SGB II/SGB XII .
Soweit andere Bedarfe durch SL deckt werden =>
Reduktion von Regelsatz
Eckregelsatz 2014 im Vergleich
SGB II/ XII AsylbLG alt Übergangsregelung
391 € 225 € zuzüglich Hausrat 362 € zuzüglich Hausrat
3.1.3 Stand der Umsetzung der BVerfGE
•
Koavertrag sieht vor: „die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG zügig umzusetzen“ (S. 110).
•
In der letzten Legislaturperiode ist bereits ein Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des AsylbLG erstellt und versandt worden.
•
An diese Vorarbeiten wird in dieser Legislaturperiode zügig angeknüpft werden.
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3.2 Umsetzung der Aufnahme- Richtlinie
•
Die Aufnahme-Richtlinie regelt u.a. die sozialen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
•
Datum des Inkrafttretens: 20. Juli 2013; Frist zur Umsetzung: 20. Juli 2015
•
Im AsylbLG begründet die Aufnahme-Richtlinie Reformbedarf insbesondere im Bereich
–
der Leistungseinschränkungen und
–der Gesundheitsleistungen
3.2.1 Reformbedarf aufgrund der Aufnahme-Richtlinie
• Sanktionsmöglichkeiten
Die Aufnahmerichtlinie sieht engere Voraussetzungen für Leistungseinschränkungen vor
Die Sanktionsmöglichkeiten im AsylbLG bedürfen insoweit der Einschränkung
• Gesundheitsleistungen
– Die Aufnahme-Richtlinie sieht eine verbesserte Gesundheitsversorgung für
besonders schutzbedürftige Personen vor, die im Bedarfsfall insbesondere auch eine geeignete psychologische Betreuung umfasst (Artikel 19 Absatz 2 RL).
Diese Vorgaben erfordern eine Anpassung der Gesundheitsleistungen in §§ 4, 6 ASylbLG
• Identifikationsverfahren
– Die Aufnahme-Richtlinie verlangt die Einführung eines Verfahrens zur
Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Bedürfnisse (Artikel 22 RL)
– BMI beabsichtigt die Umsetzung dieser Regelung (außerhalb des AsylbLG).
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3.2.2 Reformprozess der Aufnahme- Richtlinie
• BMAS erwägt die Umsetzung der leistungsrechtlichen Vorgaben der Aufnahme-Richtlinie im AsylbLG erst in einem zweiten
Schritt nach Umsetzung des BVerfG-Urteils vorzunehmen.
• Die Gesamtfederführung für die Umsetzung der Aufnahme- Richtlinie liegt beim BMI
• BMI plant einen eigenen Gesetzentwurf zur Umsetzung der
(asyl-)verfahrensrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (Zeitrahmen steht noch nicht fest). Die notwendigen Änderungen im AsylbLG könnten ggf. an dieses Gesetzgebungsverfahren angeknüpft
werden.
4. Bundesleistungsgesetz – Reform der Eingliederungshilfe
4.1 Handlungsbedarf 4.2 Ziele
4.3 Erwartungshaltung der Beteiligten
4.4 Rahmenbedingungen - Koalitionsvertrag
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4.1 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe
Handlungsbedarf
• Neues gesellschaftliches Verständnis der
Behindertenhilfe nach einer inklusiven Gesellschaft;
gewandeltes Rollenverständnis nach individueller Lebensplanung und mehr Selbstbestimmung.
• UN-Konvention, die Inklusion und Chancengleichheit einfordert.
• Steigende Ausgaben (rund 13,7 Mrd. in 2012).
• Steigende Leistungsempfängerzahlen (679.000 in 2012).
• Koalitionsvertrag
4.2 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe
Ziele
• Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen im Einklang mit der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
• Entlastung der Kommunen
• Verwaltungsvereinfachung durch eine optimierte Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe
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4.3 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe Erwartungshaltung der Beteiligten
• Verbände behinderter Menschen und der freien Wohlfahrtspflege fordern substantielle Leistungsverbesserungen die über eine rein
strukturelle Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe hinausgehen.
• Länder und Kommunen erwarten eine substantielle Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Eingliederungshilfe.
• Der Bund erwartet eine substantielle Strukturreform einschließlich einer optimierten Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe, die zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen beitragen.
Darüber hinaus wird der Bund Möglichkeiten zu Leistungs- verbesserungen prüfen (unter dem Strich: keine neuen Ausgabendynamiken).
4.4 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe Rahmenbedingungen - Koalitionsvertrag
Aussagen im Koalitionsvertrag:
• Eingliederungshilfe reformieren – Modernes Teilhaberecht entwickeln
• Unter Einbeziehung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen wird ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen erarbeitet
• Eingliederungshilfe wird aus bisherigem „Fürsorgesystem“ herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt
• Einführung eines Bundesteilhabegeldes wird geprüft; ohne neue Ausgabendynamik.
• Entlastung der Kommunen im Rahmen der Verabschiedung des
Bundesteilhabegesetzes im Umfang von fünf Milliarden jährlich; bereits vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes mit einer Milliarde Euro jährlich
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5. Nationaler Aktionsplan
5.1 Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention
5.2 Umsetzung der UN-BRK - eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe
5.1 Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention
Staatenprüfung vor CRPD Ausschuss
Evaluation des NAPs durch Prognos
Teilhabebericht der Bundesregierung Weiterentwicklung
des NAPs
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5.2 Umsetzung der UN-BRK - eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe
• Es gibt keine Zaungäste - nur Akteure.
• Ziel: NAP soll ergänzt werden durch weitere Aktionspläne
• Gute Beispiele
– viele Länder haben eigenen Aktionsplan
– Unfallversicherung , SAP oder Böhringer Ingelheim – Kommunen, beispielsweise Bonn oder Magdeburg
– AA, BMZ und BMAS haben eigene hausinterne Aktionspläne
6. Evaluation SGB IX Teil 1 Ergebnis Vorstudie
21 Themenfelder als relevant eingestuft und strukturiert nach:
1) Übergeordneten Themen
(z.B. SGB IX und UN-BRK, Behinderungsbegriff und Prävention, Selbstbestimmung, Teilhabe und Partizipation)
2) Konvergenz und Koordination auf der strukturellen Ebene (z.B. Gemeinsame Empfehlungen, Pflicht zur Zusammenarbeit) 3) Kooperation auf der Einzelfallebene
(z.B. Bedarfsfeststellung, Zuständigkeitsklärung, nahtloses Ineinandergreifen der Leistungen)
Überlegungen zur Umsetzung des Evaluationskonzeptes noch nicht abgeschlossen
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7. Berufliche Orientierung von Jugendlichen mit Behinderung (1)
• Handlungsfeld 1 der „Initiative Inklusion“: Verbesserung der Berufsorientierung von Jugendlichen mit Behinderung
• Fördervolumen bei Start Ende 2011: 40 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds
• Ziele der Förderung:
Berufliche Orientierung von 20.000 schwerbehinderten Schüler/innen, insbesondere mit sonderpädagogischem Förderbedarf, in der Abgangs- und Vorabgangsklasse der Jahrgänge 2011/12 und 2012/13
Auf- bzw. Ausbau von Strukturen zur beruflichen Orientierung in den Ländern
7. Berufliche Orientierung von Jugendlichen mit Behinderung (2)
• Ende 2012 kostenneutrale Verlängerung um ein Jahr (Ausweitung auf Jahrgang 2013/14).
• Die Initiative Inklusion hat den Charakter einer
Anschubfinanzierung. Die dauerhafte Finanzierung muss auf Basis des § 48 SGB III durch Bund (BA) und Länder sichergestellt werden (je zur Hälfte).
• Da die Länder mehr Zeit dafür brauchen, erfolgte Ende 2013 eine letztmalige Verlängerung um weitere zwei Jahre
(Jahrgänge 2014/15 und 2015/16) unter Aufstockung der Fördersumme auf insges. 80 Mio. Euro.
• Ab dem Schuljahr 2016/17 müssen die Länder die
berufliche Orientierung eigenständig mitfinanzieren.
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8. Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
• Koalitionsvertrag sieht die schnelle Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vor.
• Hilfe zur Pflege ist aufgrund der weitgehenden Begriffsidentität unmittelbar betroffen.
• Konkrete Auswirkungen auf die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe sind von der leistungsrechtlichen Ausgestaltung im SGB XI abhängig.
• Nettoausgaben für die Hilfe zur Pflege sind zwischen 2009 und 2012 um ca. 13% gestiegen.
• Weitere finanzielle Mehrbelastungen für die Träger der Sozialhilfe sind zu vermeiden.
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9. Reform des sozialen Entschädigungsrechts
9.1 Aussagen im Koalitionsvertrag 9.2 Handlungsbedarf
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9.1 Reform der sozialen Entschädigung – Aussagen im Koalitionsvertrag
• Auszug aus dem Koalitionsvertrag (S. 74):
„Wir wollen das Recht der Sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung in einem zeitgemäßen Regelwerk
zukunftsfest neu ordnen. Hierbei wollen wir veränderten
gesellschaftlichen Entwicklungen und Erkenntnissen auch im Bereich psychischer Gewalt Rechnung tragen. Opfer von
Gewalttaten sollen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Sofortmaßnahmen (z. B. Traumaambulanzen) erhalten und
professionell begleitet werden. Ein transparenter und spezifischer Leistungskatalog soll zu einer verbesserten Teilhabe beitragen. Mit der Gesetzesreform gehen keine Leistungsverschlechterungen einher.“
9.2 Reform der sozialen Entschädigung - Handlungsbedarf
•
Ausrichtung auf Bedürfnisse der Kriegsopfer
•
Abbau der Verwaltung in den Ländern
•
kompliziertes Leistungssystem
•
psychische Erkrankungen
•
neue Gewaltformen
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