• Keine Ergebnisse gefunden

SOZIALPOLITISCHE AGENDA

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "SOZIALPOLITISCHE AGENDA"

Copied!
36
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

SOZIALPOLITISCHE AGENDA DER BUNDESREGIERUNG

Vortrag auf der Tagung für Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten des Deutschen Vereins am 27. Januar 2014 in Berlin

Abteilungsleiter Dr. Rolf Schmachtenberg, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

(2)

Koalitionsvertrag und Handlungsaufträge

Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages „Deutschlands Zukunft gestalten“ als

Handlungsgrundlage

Leitlinien der sozialpolitischen Agenda:

Altersarmut verhindern – Lebensleistung würdigen

Starke Kommunen – zukunftsfeste Finanzbeziehungen von Bund und Ländern

Zusammenhalt sichern und Bürgerrechte stark machen

(3)

Koalitionsvertrag und Handlungsaufträge

Operative Schwerpunkte im sozialpolitischen Bereich; hier: BMAS:

Soziale Sicherheit im Alter - 1. Reformschritt mit RV- Leistungsverbesserungsgesetz eingeleitet

Eingliederungshilfe reformieren – Modernes Teilhaberecht entwickeln

Modernes Entschädigungsrecht

Aber auch Information zu weiteren Aufgaben:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - weitere Umsetzung der Bundesauftragsverwaltung

Zügige Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz

UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen Evaluierung des SGB IX Teil I

3

(4)

Inhalte der sozialpolitischen Agenda hier: BMAS

1. Rentenreformvorhaben

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 3. Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) 4. Bundesleistungsgesetz – Reform der Eingliederungshilfe 5. Nationaler Aktionsplan

6. Evaluation SGB IX Teil I

7. Berufliche Orientierung Jugendlicher 8. Hilfe zur Pflege

9. Reform des sozialen Entschädigungsrechts

(5)

1. Rentenreformvorhaben

1.1 Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren 1.2 Mütterrente

1.3 Verbesserungen bei den

Erwerbsminderungsrenten 1.4 Anhebung des Reha-Deckels

5

(6)

1.1 Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren

• Es soll eine Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte geschaffen werden; diese sollen bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können.

• Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit) sollen berücksichtigt werden.

• Das Eintrittsalter wird stufenweise - in

Zweimonatsschritten - auf das 65. Lebensjahr angehoben;

Beginn der Anhebung: 1 ½ Jahre nach Inkrafttreten.

(7)

1.2 Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente)

Die Erziehungsleistung für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, soll in der Rente

besser als bisher anerkannt werden.

Hierfür werden die anrechenbaren

Kindererziehungszeiten für Eltern vor 1992 geborener Kinder um zwölf Monate ausgeweitet.

7

(8)

1.3 Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten

Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sollen durch zwei Maßnahmen besser abgesichert werden:

Die Zurechnungszeit wird um 2 Jahre (Alter 60 auf 62) verlängert.

Mit einer Günstigerprüfung wird verhindert, dass sich die letzten 4 Jahre vor Eintritt der

Erwerbsminderung negativ auswirken können.

(9)

1.4 Anhebung des Reha-Deckels

Anpassung der Festsetzung der jährlichen

Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe (sog. Reha- Deckel) durch Einführung einer

Demografiekomponente

Ziele:

Berücksichtigung der demografischen Entwicklung

Sicherstellung der notwendigen Erbringung von

Leistungen zu Teilhabe durch die DRV.

9

(10)

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bundesauftragsverwaltung

2.1 Übergang zur Bundesauftragsverwaltung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

2.2 Umsetzung Bundesauftragsverwaltung 2013

2.3 Umsetzung Bundesauftragsverwaltung ab 2014

(11)

2.1 Übergang zur Bundesauftragsverwaltung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ausgangspunkt:

Ziel einer finanziellen Entlastung der Kommunen durch den Bund.

Umsetzung:

von 2012 bis 2014 in drei jährlichen Schritten Erhöhung des vom Bund den Ländern zu erstattenden Anteils der Nettoausgaben von 16 auf 100 Prozent.

Unmittelbare Folge:

Bundesauftragsverwaltung seit 1. Januar 2013.

11

(12)

2.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Umsetzung Bundesauftragsverwaltung 2013

• Umsetzung Bundesauftragsverwaltung

2013:

Schwerpunkt auf Erstattungszahlungen – erstattungsfähige Ausgaben, Mittelabruf, Nachweise

Klärung der Zuständigkeit der Träger (länderübergreifend)

Beginn der Klärung von Detailfragen, insbesondere zu Einkommen und Vermögen

12

(13)

2.3 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Umsetzung Bundesauftragsverwaltung ab 2014

Umsetzung Bundesauftragsverwaltung ab 2014:

endgültige Vorschrift für Nachweise

Einbeziehung weiterer Fragen, so zum Beispiel Anspruchsvoraussetzungen, Regelbedarfe

Klärung des Bedarfs gesetzgeberischer Ergänzungen und Klarstellungen und dessen Umsetzung

13

(14)

3. Reform des AsylbLG

3.1 Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2012

3.2 Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie

(15)

3.1.1 Wesentlicher Reformbedarf durch Urteil des BVerfG vom

18.7.2012 im AsylbLG

• Die derzeit unzureichenden Leistungssätze (Stand 1993) müssen zukünftig transparent und bedarfsgerecht

bemessen werden.

• Die Bedarfe müssen regelmäßig fortgeschrieben werden.

• Migrationspolitische Erwägungen dürfen bei der Bedarfsbemessung keine Rolle mehr spielen.

• Sachleistungen sind weiterhin möglich.

• Bislang sieht AsylbLG vom SGB XII abweichende Leistungen während der ersten 48 Monate vor, BVerfGE: 48 Monate sind zu lang, Wartefrist ist angemessen abzusenken.

15

(16)

3.1.2 Übergangsregelung aufgrund Urteil des BVerfG vom 18.7.2012

Bis zur Neuregelung stellt Übergangsregelung angemessene Versorgung sicher.

Umsetzung durch die Länder: Für 2014 Einigung auf

Eckregelsatz 362 € zuzüglich Hausrat => hier Differenz zu Eckregelsatz 391 € nach SGB II/SGB XII .

Soweit andere Bedarfe durch SL deckt werden =>

Reduktion von Regelsatz

Eckregelsatz 2014 im Vergleich

SGB II/ XII AsylbLG alt Übergangsregelung

391 € 225 € zuzüglich Hausrat 362 € zuzüglich Hausrat

(17)

3.1.3 Stand der Umsetzung der BVerfGE

Koavertrag sieht vor: „die Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG zügig umzusetzen“ (S. 110).

In der letzten Legislaturperiode ist bereits ein Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des AsylbLG erstellt und versandt worden.

An diese Vorarbeiten wird in dieser Legislaturperiode zügig angeknüpft werden.

17

(18)

3.2 Umsetzung der Aufnahme- Richtlinie

Die Aufnahme-Richtlinie regelt u.a. die sozialen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende

Datum des Inkrafttretens: 20. Juli 2013; Frist zur Umsetzung: 20. Juli 2015

Im AsylbLG begründet die Aufnahme-Richtlinie Reformbedarf insbesondere im Bereich

der Leistungseinschränkungen und

der Gesundheitsleistungen

(19)

3.2.1 Reformbedarf aufgrund der Aufnahme-Richtlinie

Sanktionsmöglichkeiten

Die Aufnahmerichtlinie sieht engere Voraussetzungen für Leistungseinschränkungen vor

Die Sanktionsmöglichkeiten im AsylbLG bedürfen insoweit der Einschränkung

Gesundheitsleistungen

Die Aufnahme-Richtlinie sieht eine verbesserte Gesundheitsversorgung für

besonders schutzbedürftige Personen vor, die im Bedarfsfall insbesondere auch eine geeignete psychologische Betreuung umfasst (Artikel 19 Absatz 2 RL).

Diese Vorgaben erfordern eine Anpassung der Gesundheitsleistungen in §§ 4, 6 ASylbLG

Identifikationsverfahren

Die Aufnahme-Richtlinie verlangt die Einführung eines Verfahrens zur

Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Bedürfnisse (Artikel 22 RL)

BMI beabsichtigt die Umsetzung dieser Regelung (außerhalb des AsylbLG).

19

(20)

3.2.2 Reformprozess der Aufnahme- Richtlinie

BMAS erwägt die Umsetzung der leistungsrechtlichen Vorgaben der Aufnahme-Richtlinie im AsylbLG erst in einem zweiten

Schritt nach Umsetzung des BVerfG-Urteils vorzunehmen.

Die Gesamtfederführung für die Umsetzung der Aufnahme- Richtlinie liegt beim BMI

BMI plant einen eigenen Gesetzentwurf zur Umsetzung der

(asyl-)verfahrensrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (Zeitrahmen steht noch nicht fest). Die notwendigen Änderungen im AsylbLG könnten ggf. an dieses Gesetzgebungsverfahren angeknüpft

werden.

(21)

4. Bundesleistungsgesetz – Reform der Eingliederungshilfe

4.1 Handlungsbedarf 4.2 Ziele

4.3 Erwartungshaltung der Beteiligten

4.4 Rahmenbedingungen - Koalitionsvertrag

21

(22)

4.1 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe

Handlungsbedarf

• Neues gesellschaftliches Verständnis der

Behindertenhilfe nach einer inklusiven Gesellschaft;

gewandeltes Rollenverständnis nach individueller Lebensplanung und mehr Selbstbestimmung.

• UN-Konvention, die Inklusion und Chancengleichheit einfordert.

• Steigende Ausgaben (rund 13,7 Mrd. in 2012).

• Steigende Leistungsempfängerzahlen (679.000 in 2012).

• Koalitionsvertrag

(23)

4.2 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe

Ziele

• Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen im Einklang mit der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

• Entlastung der Kommunen

• Verwaltungsvereinfachung durch eine optimierte Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe

23

(24)

4.3 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe Erwartungshaltung der Beteiligten

Verbände behinderter Menschen und der freien Wohlfahrtspflege fordern substantielle Leistungsverbesserungen die über eine rein

strukturelle Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe hinausgehen.

Länder und Kommunen erwarten eine substantielle Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Eingliederungshilfe.

Der Bund erwartet eine substantielle Strukturreform einschließlich einer optimierten Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe, die zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen beitragen.

Darüber hinaus wird der Bund Möglichkeiten zu Leistungs- verbesserungen prüfen (unter dem Strich: keine neuen Ausgabendynamiken).

(25)

4.4 Bundesleistungsgesetz - Reform der Eingliederungshilfe Rahmenbedingungen - Koalitionsvertrag

Aussagen im Koalitionsvertrag:

Eingliederungshilfe reformieren – Modernes Teilhaberecht entwickeln

Unter Einbeziehung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen wird ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen erarbeitet

Eingliederungshilfe wird aus bisherigem „Fürsorgesystem“ herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt

Einführung eines Bundesteilhabegeldes wird geprüft; ohne neue Ausgabendynamik.

Entlastung der Kommunen im Rahmen der Verabschiedung des

Bundesteilhabegesetzes im Umfang von fünf Milliarden jährlich; bereits vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes mit einer Milliarde Euro jährlich

25

(26)

5. Nationaler Aktionsplan

5.1 Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention

5.2 Umsetzung der UN-BRK - eine

gesamtgesellschaftliche Aufgabe

(27)

5.1 Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention

Staatenprüfung vor CRPD Ausschuss

Evaluation des NAPs durch Prognos

Teilhabebericht der Bundesregierung Weiterentwicklung

des NAPs

27

(28)

5.2 Umsetzung der UN-BRK - eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Es gibt keine Zaungäste - nur Akteure.

Ziel: NAP soll ergänzt werden durch weitere Aktionspläne

Gute Beispiele

viele Länder haben eigenen Aktionsplan

Unfallversicherung , SAP oder Böhringer Ingelheim Kommunen, beispielsweise Bonn oder Magdeburg

AA, BMZ und BMAS haben eigene hausinterne Aktionspläne

(29)

6. Evaluation SGB IX Teil 1 Ergebnis Vorstudie

21 Themenfelder als relevant eingestuft und strukturiert nach:

1) Übergeordneten Themen

(z.B. SGB IX und UN-BRK, Behinderungsbegriff und Prävention, Selbstbestimmung, Teilhabe und Partizipation)

2) Konvergenz und Koordination auf der strukturellen Ebene (z.B. Gemeinsame Empfehlungen, Pflicht zur Zusammenarbeit) 3) Kooperation auf der Einzelfallebene

(z.B. Bedarfsfeststellung, Zuständigkeitsklärung, nahtloses Ineinandergreifen der Leistungen)

Überlegungen zur Umsetzung des Evaluationskonzeptes noch nicht abgeschlossen

29

(30)

7. Berufliche Orientierung von Jugendlichen mit Behinderung (1)

• Handlungsfeld 1 der „Initiative Inklusion“: Verbesserung der Berufsorientierung von Jugendlichen mit Behinderung

• Fördervolumen bei Start Ende 2011: 40 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds

• Ziele der Förderung:

 Berufliche Orientierung von 20.000 schwerbehinderten Schüler/innen, insbesondere mit sonderpädagogischem Förderbedarf, in der Abgangs- und Vorabgangsklasse der Jahrgänge 2011/12 und 2012/13

 Auf- bzw. Ausbau von Strukturen zur beruflichen Orientierung in den Ländern

(31)

7. Berufliche Orientierung von Jugendlichen mit Behinderung (2)

• Ende 2012 kostenneutrale Verlängerung um ein Jahr (Ausweitung auf Jahrgang 2013/14).

• Die Initiative Inklusion hat den Charakter einer

Anschubfinanzierung. Die dauerhafte Finanzierung muss auf Basis des § 48 SGB III durch Bund (BA) und Länder sichergestellt werden (je zur Hälfte).

• Da die Länder mehr Zeit dafür brauchen, erfolgte Ende 2013 eine letztmalige Verlängerung um weitere zwei Jahre

(Jahrgänge 2014/15 und 2015/16) unter Aufstockung der Fördersumme auf insges. 80 Mio. Euro.

• Ab dem Schuljahr 2016/17 müssen die Länder die

berufliche Orientierung eigenständig mitfinanzieren.

31

(32)

8. Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

• Koalitionsvertrag sieht die schnelle Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vor.

• Hilfe zur Pflege ist aufgrund der weitgehenden Begriffsidentität unmittelbar betroffen.

• Konkrete Auswirkungen auf die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe sind von der leistungsrechtlichen Ausgestaltung im SGB XI abhängig.

• Nettoausgaben für die Hilfe zur Pflege sind zwischen 2009 und 2012 um ca. 13% gestiegen.

• Weitere finanzielle Mehrbelastungen für die Träger der Sozialhilfe sind zu vermeiden.

32

(33)

9. Reform des sozialen Entschädigungsrechts

9.1 Aussagen im Koalitionsvertrag 9.2 Handlungsbedarf

33

(34)

9.1 Reform der sozialen Entschädigung – Aussagen im Koalitionsvertrag

• Auszug aus dem Koalitionsvertrag (S. 74):

„Wir wollen das Recht der Sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung in einem zeitgemäßen Regelwerk

zukunftsfest neu ordnen. Hierbei wollen wir veränderten

gesellschaftlichen Entwicklungen und Erkenntnissen auch im Bereich psychischer Gewalt Rechnung tragen. Opfer von

Gewalttaten sollen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Sofortmaßnahmen (z. B. Traumaambulanzen) erhalten und

professionell begleitet werden. Ein transparenter und spezifischer Leistungskatalog soll zu einer verbesserten Teilhabe beitragen. Mit der Gesetzesreform gehen keine Leistungsverschlechterungen einher.“

(35)

9.2 Reform der sozialen Entschädigung - Handlungsbedarf

Ausrichtung auf Bedürfnisse der Kriegsopfer

Abbau der Verwaltung in den Ländern

kompliziertes Leistungssystem

psychische Erkrankungen

neue Gewaltformen

35

(36)

10. Schluss

Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit und

Ihre Anregungen

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Menschen mit Behinderungen, die bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit beschäftigt sind, können in die WfbM zurückkehren, wenn sie dies wünschen5.

− Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers wahr!. − Heranziehung der örtlichen Träger und von 6 großen selbständigen

„Es ist wichtig, dass die Mittel auch beispielsweise für die integrierte Notfallversorgung oder die Weiterentwicklung der IT-Strukturen von

Bei der geplanten Veränderung mit ihren weitreichenden Auswirkungen muss nach Ansicht der DKG geprüft werden, wie auch Besonderheiten von Krankenhäusern angemessen

So sind die Aktion „Saubere Hände“ oder die NRW-Kampagne „Keine Keime“, die nunmehr bundesweit in Krankenhäusern eingesetzt wird, Zeichen, dass die Kliniken im Kampf

der Bedarf an Fortbildungen an den Schnittstellen online/offline wird ebenso zu behandeln sein wie die Entwicklung von Curricula für den

„Wenn e Klimasch nen, die  Christine Beim Pa Hubert A nehmen Themen am Wäh Die 3. St Umwelt‐U. bar. Die  nicht! Za des gege Mehrhei ativen, U Die Freie

(6) 1 Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen aufgrund der geänderten Anrechnung von Vermögen nach den §§ 139 und 140 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt