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Entscheidungen - Verpflichtung zur Gleichstellung unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte in der betrieblichen Altersversorgung - Gleichstellungsanspruch für zurückliegende Jahre mit dem Grundsatz auf Vertrauensschutz vereinbar

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Verpflichtung zur Gleichstellung unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte in der betrieblichen Altersversorgung - Gleichstellungsanspruch für zurückliegende Jahre mit dem Grundsatz auf Vertrauensschutz vereinbar"

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- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Fritz Ossenbühl, 2. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Peter, Goebenstraße 33, Bonn -

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3 Bundesverfassungsgericht

- 1 BVR 263/98 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde der D. ...,

gegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. März 1995 - 3 AZR 583/94 -, b) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

vom 7. März 1995 - 3 AZR 625/94 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling,

die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 19. Mai 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

1. Die beschwerdeführende D. ... wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde ge- gen die Verpflichtung, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersversorgung den Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen (stRspr des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAGE 53, 161 = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag;

BAGE 79, 236 [250 ff.]; BAG, NZA 1996, S. 607 [608 f.]; NZA 1996, S. 939 [940 f.]).

Die Klägerin des einen Ausgangsverfahrens (3 AZR 583/94) war von 1971 bis 1989 bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit einer durchschnittlichen wö- chentlichen Arbeitszeit von 19,38 Stunden als Angestellte im Schalterdienst beschäf- tigt. Die Klägerin des anderen Ausgangsverfahrens (3 AZR 625/94) ist seit 1981 bei der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgängerin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden als Arbeiterin beschäftigt.

Das Bundesarbeitsgericht kam zum Ergebnis, der sich aus dem Rechtsstaatsprin-

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6 zip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz führe nicht zum Wegfall oder ei-

ner Einschränkung der Verpflichtung zur Gleichstellung der Teilzeitkräfte. Ein Rück- wirkungsverbot für richtige Rechtsanwendung komme nur in einem besonders ge- lagerten Ausnahmefall in Betracht. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Bei einer rückwirkenden Änderung der Rechtsprechung sei zu beachten, daß nicht nur die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit wesentliche Bestand- teile des Rechtsstaatsprinzips seien, sondern dieses auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit umfasse. Die betroffenen Rechtsgüter seien nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit abzuwägen. Das Interesse der Beschwerde- führerin, von zusätzlichen finanziellen Belastungen und Verwaltungsmehraufwand verschont zu bleiben, verdiene keinen Vorrang gegenüber dem Interesse der be- nachteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der uneingeschränkten Be- achtung des Gleichheitssatzes. Für diese seien Bestehen und Umfang einer Zu- satzversorgung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Eine Überforderung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Der Überforderungsschutz diene der Ver- hinderung von Existenzgefährdung und -vernichtung. Eine solche Lage könne bei der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden, selbst wenn man die von ihr errech- nete zusätzliche Belastung durch eine Gleichbehandlung unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte in der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund einer Milliarde Deutsche Mark als richtig zugrunde lege. Anderes ergebe sich auch nicht aus Euro- parecht.

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Sie sei als Aktiengesellschaft nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin dieser Grundrechte.

Zwar sei der Bund alleiniger Aktionär. Wegen der objektiv-rechtlichen Bedeutung der Grundrechte sei es aber nicht mehr überzeugend, Verfassungsbeschwerden juristi- scher Personen zurückzuweisen, die sich in öffentlicher Hand befänden.

Bei einer rückwirkenden Änderung der Rechtsprechung seien die Maßstäbe für den Vertrauensschutz bei der rückwirkenden Änderung von Gesetzen zu suchen. Die bei Art. 3 Abs. 1 GG anzuwendenden Vergleichsmaßstäbe würden von Gerichten kon- kretisiert und weiterentwickelt. Dabei spielten gewandelte gesellschaftliche Anschau- ungen eine zentrale Rolle. Unter deren Wandel könne sich eine Norm inhaltlich ver- ändern. Die Veränderung der Norm könne nur zurückbezogen werden auf den Zeitpunkt des Entstehens der gewandelten Anschauungen. Die Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten beim Anschluß an die betriebliche Altersversorgung sei jahrzehntelang von keiner Seite als Gleichheitsverstoß angese- hen noch sei anderes erkennbar gewesen. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Fort- fall des Vertrauensschutzes werde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83; BAGE 53, 161 = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG- Vertrag) bestimmt.

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14 Das Bundesarbeitsgericht habe zwischen Vertrauensschutz und Gleichheitssatz

nicht abgewogen, vielmehr gebe es zu Unrecht dem Gleichheitssatz den absoluten Vorrang vor dem Vertrauensschutz. Eine Abwägung hätte dazu führen müssen, daß in Konkordanz von Gleichheitssatz und Vertrauensschutz die rückwirkende Anwen- dung des Gleichheitssatzes zeitlich begrenzt werde. Die Nachzahlungen zugunsten der bisher nicht versicherten Teilzeitbeschäftigten beliefen sich auf rund eine Milliar- de Deutsche Mark. Ihretwegen müßte die geplante Börseneinführung der Beschwer- deführerin verschoben werden.

Sie sei unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter dadurch entzogen worden, daß das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der Frage vorgelegt habe, ob das für das Lohndiskriminierungsverbot des Art. 119 EGV vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rückwirkungsverbot auch bei deutschen Diskriminierungsverboten Gel- tung beansprucht.

3. Der Deutsche Gewerkschaftsbund meint, die bezeichneten materiellen Grund- rechte seien nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Es entspreche der zentralen Bedeutung des Gleichheitssatzes, daß grundsätzlich auch für zurückliegende Zeiträume gleiche Entgelte für gleiche Arbeit zu zahlen seien. Art.

101 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt. Das Bundesministerium für Post und Tele- kommunikation schließt sich der Beschwerdebegründung an und hebt die Kosten der Gleichstellung hervor.

II.

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfas- sungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Be- deutung nicht zu.

Ob die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG), obwohl es sich bei ihr um ei- ne Aktiengesellschaft im alleinigen Bundesbesitz handelt, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. dazu BVerfGE 21, 362 [368 ff.]; 39, 302 [312 ff.]; 45, 63 [78 ff.]; 61, 82 [100 ff.]; 68, 193 [205 ff., 212 f.]; 75, 192 [195 ff.]). Diese Grundrechte werden durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt. Die in diesem Zusammenhang auf- tretenden verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der als ver- letzt bezeichneten Rechte angezeigt. Sie bietet auch dann keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg, wenn man die Beschwerdeführerin als Trägerin der von ihr in An- spruch genommenen Grundrechte ansieht.

a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer

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20 des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 -, NZA 1998, S. 1245; vgl.

auch BVerfGE 97, 35 [49]).

b) Auch in der Sache lassen die angegriffenen Urteile Fehler, die auf einer grund- sätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grund- rechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 65, 317 [322]), nicht erkennen.

aa) Daß ein Ausschluß unterhalbzeitig Beschäftigter von der betrieblichen Alters- versorgung den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß zum Hamburger Ruhegeldgesetz klar- gestellt (BVerfGE 97, 35 [44 ff.]). Darauf kann hier verwiesen werden. Die Verfas- sungsbeschwerde gibt insoweit keinen Anlaß zu ergänzenden Ausführungen.

bb) Auch soweit das Bundesarbeitsgericht einen Gleichstellungsanspruch der Klä- gerinnen für die zurückliegenden Jahre für begründet erachtet, verkennt es Bedeu- tung und Tragweite der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grund- rechte nicht.

Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Teilnichtigkeit der Satzung stehen mit Art. 9 Abs. 3 GG im Einklang. In den angegriffenen Urteilen wird unter anderem ausgeführt, daß das gefundene Ergebnis auch dem mutmaßlichen Willen der Tarif- vertragsparteien entspreche. Die dazu angestellten Erwägungen halten sich im Rah- men der zu § 139 BGB allgemein anerkannten Grundsätze und sind von der Sache her einleuchtend. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen ins Feld führt, die Tarifver- tragsparteien hätten bei richtiger Erkenntnis eine Regelung getroffen, die das Ge- samtvolumen der Arbeitgeberbelastung unverändert gelassen hätte, so kann daraus eine grundsätzliche Verkennung der Koalitionsfreiheit nicht hergeleitet werden. Die- ser Einwand betrifft die einfachrechtliche Anwendung und Auslegung der genannten zivilrechtlichen Vorschrift.

cc) Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem rechtsstaatlich verankerten Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG).

Für den Zeitraum, um den es in der unter b) angegriffenen Entscheidung des Bun- desarbeitsgericht 3 AZR 625/94 geht, kommt ein Vertrauensschutz von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund dieses Urteils ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Klägerin rückwirkend so zu stellen, als ob sie in der Zeit vom 17. August 1981 bis ein- schließlich 31. März 1991 bei der Versicherungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) versichert gewesen wäre. Im Jahre 1981 hatte aber der Europäische Gerichts- hof bereits entschieden, daß ein unterschiedlicher Stundenlohn für Vollzeitarbeitneh- mer und Teilzeitarbeitnehmer eine verbotene Diskriminierung darstellt, wenn er in Wirklichkeit nur ein indirektes Mittel dafür ist, das Lohnniveau der Teilzeitarbeitneh- mer aus dem Grund zu senken, weil diese Arbeitnehmergruppe ausschließlich oder überwiegend aus weiblichen Personen besteht (Urteil vom 31. März 1981 - Rs. 96/80 -, AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Nach dieser Entscheidung konnte niemand mehr darauf vertrauen, daß eine Satzung, die unterhälftig Beschäftigte von einer be-

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23 trieblichen Altersversorgung ausschloß, rechtswirksam sein könne. Zudem hat das

Bundesarbeitsgericht im Anschluß an diese Entscheidung bereits im April 1982 an- hand statistischer Daten aus den Jahren 1979 und 1980 festgestellt, daß der Aus- schluß von Teilzeitbeschäftigten von der betrieblichen Altersversorgung nahezu aus- schließlich Frauen treffe (3 AZR 134/79; AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, Bl. 230).

Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem unter a) angegriffenen Urteil - 3 AZR 583/

94 - einen bis in das Jahr 1971 zurückwirkenden Gleichstellungsanspruch bejaht, gilt im Ergebnis nichts anderes. Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin inso- weit in ihrem Vertrauen auf ihre Beurteilung der Rechtslage von Verfassungs wegen geschützt ist. Höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Beurteilung explizit be- stätigt hätte, liegt nicht vor (vgl. dazu im übrigen BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats, NZA 1993, S. 213 f.). Darauf braucht aber nicht näher eingegan- gen zu werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nach den Kriterien der Verhältnismä- ßigkeit und Zumutbarkeit geprüft, ob die von der Beschwerdeführerin bezeichnete fi- nanzielle Belastung zu einer Einschränkung der Verpflichtung zur Gleichstellung führen muß. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 74, 129 [152]; 97, 35 [44]) und tra- gen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung. Dabei hat es zugunsten der Beschwerdeführerin sogar die Kosten in Rechnung gestellt, die in der Zeit nach der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angefallen sind, obwohl die Rechtslage nach diesem Urteil soweit geklärt war, daß ein schutz- würdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Betriebsrentenregelung, durch die Teil- zeitkräfte diskriminiert wurden, nicht mehr bestehen konnte.

3. Im übrigen wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abge- sehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling Jaeger Steiner

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/

rk19990519_1bvr026398.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990519.1bvr026398

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