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TOP 27 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zur Einrichtung einer Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz

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1 an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 15. Dezember 2020

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutsch- land zur Einrichtung einer Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultus- ministerkonferenz

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gemäß Art. 79, Abs. 2 der Landes- verfassung der Freien Hansestadt Bremen den anliegenden Entwurf der Verwaltungsvereinba- rung zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zur Einrichtung einer Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Kultusministerkonferenz hat sich mit Beschluss vom 15.10.2020 auf eine Ländervereinbarung mit dem Ziel verständigt, die Qualität und Transparenz des Bildungswesens zu steigern, die Ver- gleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern und damit die Mobilität für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu sichern. In Artikel 9 dieser Vereinbarung ist die Einrichtung einer Ständi- gen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz vorgesehen.

Die Ständige wissenschaftliche Kommission besteht aus 16 Mitgliedern, die über exzellente Ex- pertise im Bereich der deutschen und internationalen Bildungsforschung verfügen und die unter- schiedlichen Bildungsbereiche widerspiegeln. Zudem werden der Bund und wichtige Stimmen aus der Zivilgesellschaft an geeigneter Stelle in die Beratungen eingebunden. Um die Unabhängigkeit des Gremiums sicherzustellen, werden die zu berufenen Mitglieder durch eine Findungskommis- sion vorgeschlagen, die sich aus Personen aus Wissenschaft, Praxis und öffentlichem Leben zu- sammensetzt.

Aufgabe der Kommission ist die Beratung der Länder in Fragen der Weiterentwicklung des Bil- dungswesens und des Umgangs mit seinen Herausforderungen, insbesondere bei der Sicherung und Entwicklung der Qualität, bei der Verbesserung der Vergleichbarkeit des Bildungswesens so- wie bei der Entwicklung mittel- und längerfristiger Strategien zu für die Länder in ihrer Gesamtheit relevanten Bildungsthemen. Die Kommission soll konkrete, umsetzbare Handlungsempfehlungen in diesen Bereichen entwickeln. Die Mitglieder der Kommission werden mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Plenum der Kultusminister- konferenz eingeladen, um über das Arbeitsprogramm und die Ergebnisse ihrer Arbeit zu beraten.

Die Empfehlungen der Kommission werden an die Kultusministerkonferenz weitergeleitet, die ent- scheiden kann, ob sie auch der Ministerpräsidentenkonferenz vorgelegt werden soll. Die Empfeh- lungen der Kommission werden darüber hinaus veröffentlicht. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(2)

2

rinnen und Fachminister sie darauffolgend unterschrieben haben.

Der Senat hat die Senatorin für Kinder und Bildung mit Beschluss in der Senatssitzung am 15.12.2020 ermächtigt, die Verwaltungsvereinbarung für die Freie Hansestadt Bremen zu unter- zeichnen.

(3)

SEKRETARIAT DER KULTUSMINISTERKONFERENZ

BERLIN · Taubenstraße 10 · 10117 Berlin · Postfach 11 03 42 · 10833 Berlin · Telefon +49 30 25418-499 BONN · Graurheindorfer Straße 157 · 53117 Bonn · Postfach 22 40 · 53012 Bonn · Telefon +49 228 501-0

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zur Einrichtung einer

Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz

(Beschluss der KMK vom 15.10.2020)

(4)

Vorbemerkung

Die Kultusministerkonferenz hat sich mit Beschluss vom 15.10.2020 auf eine Länder- vereinbarung verständigt mit dem Ziel, die Qualität und Transparenz des Bildungswe- sens zu steigern, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern und damit die Mobilität für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu sichern. In Artikel 9 dieser Vereinbarung ist die Einrichtung einer Ständigen wissenschaftlichen Kommis- sion der Kultusministerkonferenz mit der nachfolgend aufgeführten Zielsetzung vorge- sehen.

Einrichtung und Zweck

(1) Die Länder richten eine Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusminis- terkonferenz ein.

(2) Aufgabe dieser Einrichtung ist die Beratung der Länder in Fragen der Weiterent- wicklung des Bildungswesens und des Umgangs mit seinen Herausforderungen, insbesondere bei der Sicherung und Entwicklung der Qualität, bei der Verbesse- rung der Vergleichbarkeit des Bildungswesens sowie bei der Entwicklung mittel- und längerfristiger Strategien zu für die Länder in ihrer Gesamtheit relevanten Bil- dungsthemen.

(3) Ziel ist die Entwicklung von konkreten Handlungsempfehlungen in den unter Ziffer (2) genannten Feldern. Die Empfehlungen enthalten Überlegungen zu ihren finan- ziellen und quantitativen Folgen und zu ihrer Umsetzung.

Arbeits- und Verfahrensgrundsätze

(4) Grundlage der Arbeit der Ständigen wissenschaftlichen Kommission ist ein im Di- alog mit der Kultusministerkonferenz einvernehmlich abgestimmtes Arbeitspro- gramm. Vorschläge hierfür können sowohl aus der Mitte der Ständigen wissen- schaftlichen Kommission als auch von der Kultusministerkonferenz kommen.

Die Vorschläge für das Arbeitsprogramm werden in der Amtschefskommission

„Qualitätssicherung in Schulen“ vorberaten.

(5) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz nimmt eine interdisziplinäre, längerfristige, systemische Perspektive entlang der Bil- dungsbiografie ein.

(5)

(6) Grundlage der Empfehlungen bilden die Erkenntnisse des Bildungsmonitorings, der Bildungsberichterstattung und der Bildungsforschung sowie verwandter Dis- ziplinen.

(7) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz wählt für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der berufenen Mitglieder einen Vorsitz sowie einen stellvertretenden Vorsitz. Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht der Ständigen wissenschaftlichen Kom- mission angehören.

(9) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz soll Ver- treterinnen und Vertreter von Interessengruppen/Verbänden, aus der (Bil- dungs-)Praxis und der Zivilgesellschaft über geeignete Beteiligungsformate (Hea- rings, Foren) anhören.

(10) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(11) Die Mitglieder der Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusminister- konferenz werden mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Plenum der Kultusministerkonferenz eingela- den, um über das Arbeitsprogramm und die Ergebnisse der Arbeit zu beraten.

(12) Die Ständige wissenschaftliche Kommission leitet ihre Empfehlungen der Kultus- ministerkonferenz über die Amtschefskommission „Qualitätssicherung in Schu- len“ zu. Die Kultusministerkonferenz kann die Empfehlungen der Ministerpräsiden- tenkonferenz vorlegen. Die Empfehlungen werden veröffentlicht.

(13) Die Zuständigkeiten von Wissenschaftsrat, Gemeinsamer Wissenschaftskonfe- renz und Steuerungsgruppe „Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswe- sens im internationalen Vergleich“ gemäß Art. 91b Abs. 2 GG bleiben unberührt.

(14) Bei Themen, die den Bund und die Länder gemeinsam betreffen, wird der Bund beteiligt. Dies erfolgt in bestehenden Bund-Länder-Gremien und in Gremien der Kultusministerkonferenz.

(15) Bei Fragen, die die Kommunen und die Länder gemeinsam betreffen, werden die Kommunen beteiligt.

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Zusammensetzung und Berufung

(16) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz besteht aus 16 Mitgliedern, zwölf berufenen und vier weiteren Mitgliedern, die über exzel- lente Expertise im Bereich der deutschen und internationalen Bildungsforschung verfügen.

Die Zusammensetzung der Ständigen wissenschaftlichen Kommission soll die un- terschiedlichen Bildungsbereiche annähernd widerspiegeln.

(17) Die zwölf berufenen Mitglieder der Ständigen wissenschaftlichen Kommission wer- den aus dem Bereich der Bildungsforschung und angrenzender Disziplinen ad per- sonam benannt. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die Kultusministerkon- ferenz für die Dauer von drei Jahren. Wiederberufung ist möglich.

Die vier weiteren Mitglieder sind die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Bei- rats der Steuerungsgruppe „Feststellung der Leistungsfähigkeit …“, die/der wis- senschaftliche Leiterin/Leiter des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungs- wesen, die Sprecherin/der Sprecher der Autorengruppe „Bildungsberichterstat- tung“ und die/der Vorstandsvorsitzende des Zentrums für internationale Bildungs- vergleichsstudien.

(18) Wissenschaftliche Unabhängigkeit und übergreifende Perspektive der zwölf beru- fenden Mitglieder der Ständigen wissenschaftlichen Kommission werden durch ein objektiviertes Auswahlverfahren, das sich an vorab von der Kultusministerkonfe- renz festgelegten Kriterien orientiert, sichergestellt. Die zu berufenen Mitglieder werden durch eine Findungskommission vorgeschlagen. Die Findungskommission wird von der Kultusministerkonferenz eingesetzt und besteht aus fünf Personen.

Sie setzt sich zusammen aus Personen aus Wissenschaft, Praxis und öffentlichem Leben.

Näheres regelt eine Vereinbarung zur Auswahl der Wissenschaftlerinnen und Wis- senschaftler.

Errichtungsmodalitäten und Organisation

(19) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz wird zu- nächst befristet für sechs Jahre eingerichtet. Auf der Grundlage einer Evaluation nach vier Jahren erfolgt eine Entscheidung über die Fortsetzung, ggf. nach Vor- nahme von Anpassungen.

(7)

(20) Die Ständige wissenschaftliche Kommission bedient sich einer beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingerichteten Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist in der Geschäftsordnung der Kultusministerkonferenz zu verankern.

Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle wird ausschließlich von der/dem Vorsit- zenden der Ständigen wissenschaftlichen Kommission ausgeübt. Die Dienst- und Rechtsaufsicht über die Geschäftsstelle der Ständigen wissenschaftlichen Kom- mission wird einvernehmlich von der/dem Vorsitzenden und der Generalsekretä- rin/dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz ausgeübt.

(21) Der Personalbedarf für die Geschäftsstelle wird von der Kultusministerkonferenz festgelegt. Die Kosten werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder aufgeteilt.

(22) Die Ständige wissenschaftliche Kommission der Kultusministerkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung für ihre internen Arbeits- und Verfahrens-abläufe.

Schlussbestimmungen

(23) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Ministerinnen und Minister in Kraft. Der genaue Zeitpunkt wird durch die Senatskanzlei des Lan- des Berlin festgestellt.

Berlin, den ……….

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……… den ………….

……….

Für das Land Baden-Württemberg

(9)

……… den ………….

……….

Für den Freistaat Bayern

(10)

……… den ………….

……….

Für das Land Berlin

(11)

……… den ………….

……….

Für das Land Brandenburg

(12)

……… den ………….

……….

Für die Freie Hansestadt Bremen

(13)

……… den ………….

……….

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

(14)

……… den ………….

……….

Für das Land Hessen

(15)

……… den ………….

……….

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(16)

……… den ………….

……….

Für das Land Niedersachsen

(17)

……… den ………….

……….

Für das Land Nordrhein-Westfalen

(18)

……… den ………….

……….

Für das Land Rheinland-Pfalz

(19)

……… den ………….

……….

Für das Saarland

(20)

……… den ………….

……….

Für den Freistaat Sachsen

(21)

……… den ………….

……….

Für das Land Sachsen-Anhalt

(22)

……… den ………….

……….

Für das Land Schleswig-Holstein

(23)

……… den ………….

……….

Für den Freistaat Thüringen

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