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Archiv "Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer" (31.05.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 22

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31. Mai 2013 A 1121 Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom

21./22. 03. 2013 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Or- gantransplantation beschlossen, das Statut in der Fassung vom 17. 12. 1999 zu ändern.

Mit dieser Änderung wird das Statut durch konkretisierende Regelungen hinsichtlich der Offenlegungspflicht, der Beschluss- fähigkeit sowie der Beschlussfassung für Richtlinien der Bundes- ärztekammer nach § 16 Transplantationsgesetz (TPG) ergänzt.

Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer

§ 1 Aufgaben

Die Bundesärztekammer errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten der Organtransplantation.

Diese Kommission hat folgende Aufgaben:

1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Or- ganspende, -vermittlung und -verteilung.

2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung und der Organtransplantation.

3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durch- führung von Transplantationen.

4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsver- waltungen, Kostenträgern und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin.

5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin.

6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitgliedern, die vom Vorstand der Bundesärztekammer berufen werden.

(2) Aus dem Kreis der mit der Transplantation befassten Medizin werden vier Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Trans- plantationsgesellschaft und zwei Mitglieder auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, je ein Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Gesundheits- minister der Länder, der Deutschen Stiftung Organtransplan- tation, der Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums für Heimdialyse, zwei Vertreter auf Vorschlag der Kostenträ- ger und ein Vertreter auf Vorschlag der Deutschen Kranken- hausgesellschaft berufen. Weiter sind je ein Vertreter aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen von Organspendern, der Rechtswissenschaft und ein weiterer Jurist mit Befähi-

gung zum Richteramt sowie ein Vertreter der ethischen Wis- senschaften vom Vorstand der Bundesärztekammer zu beru- fen. Ein weiteres Mitglied benennt die Bundesärztekammer.

§ 3

Dauer der Bestellung der Kommission

Die Mitglieder der Kommission werden jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen, für jedes Mitglied zugleich ein Stellver- treter.

Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, so wird nach den Vorschriften des § 2 für den Rest der laufenden Amtszeit der Kommission ein Nachfolger bestimmt.

§ 3 a

Offenlegungspflicht, Ausschluss von Beratungen (1) Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung

des Anscheins der Befangenheit sind die Grundsätze der

§§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entspre- chend anwendbar.

(2) Hält sich ein Mitglied oder ein Stellvertreter entsprechend

§ 20 Abs. 1 VwVfG für ausgeschlossen, oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen entsprechend § 20 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, hat es dies über die Geschäftsfüh- rung dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen.

(3) Die Kommission entscheidet in Abstimmung mit der Ge- schäftsführung über den Ausschluss durch Beschluss. Das betroffene Mitglied oder der Stellvertreter darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mit- glied oder der Stellvertreter darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen. Die Kommission hat die Möglichkeit, von dem betroffenen Mitglied oder dem Stellvertreter außerhalb der Beratung und Beschlussfassung fachliche Informationen einzuholen. Hierbei hat jedes Mit- glied und jeder Stellvertreter spätestens eine Woche vor Sit- zungsbeginn durch schriftliche Selbsterklärung die Umstän- de offen zu legen, die seine Unabhängigkeit nach dem je- weiligen Stand potenziell beeinflussen. Die Kommission legt in Abstimmung mit der Geschäftsführung den Inhalt und den Umfang der Selbsterklärung durch Beschluss fest.

(4) Liegt entsprechend § 21 VwVfG ein Grund vor, der geeig- net ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen oder wird das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 4

Vorsitz der Kommission

(1) Die Kommission wählt zu Beginn ihrer Amtsperiode aus ih- rer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, von denen mindestens einer Arzt sein muss.

Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.

(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Kommission vor.

Er kann jeweils Sachverständige zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen.

§ 5

Sitzungen der Kommission

(1) Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Sitzungen müssen mindestens zwei- B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1122 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 22

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31. Mai 2013 mal jährlich stattfinden. Auf Antrag von mindestens sieben

Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Einladung zu Sitzungen ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder abzusenden.

(3) Sämtliche Beschlüsse der Kommission werden mit einfa- cher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und der Stellvertreter, sofern sie Mitglieder in der Sitzung ver- treten, gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- zenden.

§ 5 a Beschlussfähigkeit

(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglie- der an der Sitzung teilnimmt. Die Kommission berät die Gegenstände, über die sie zu beschließen hat, in ihren Sit- zungen. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern, die verhindert sind, bringt die Geschäftsführung unter Beach- tung von § 3a des Statuts in die Beratung ein, wenn sie der Geschäftsstelle spätestens bis zum Beginn der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail zugegangen sind.

Die Beschlussfassung erfolgt in den Sitzungen der Kom- mission.

(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, dass die Beratung und Beschlussfassung schriftlich erfolgen, wenn in einer Sit- zung bei einem Beratungsgegenstand weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist und eine weitere mündliche Beratung verzichtbar erscheint. Für die schrift- liche Beratung und Beschlussfassung übersendet die Ge- schäftsführung unverzüglich die Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungs- berechtigten Mitglieder zur Stellungnahme. Die Stellung- nahmen können innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an die Geschäftsstelle abgegeben werden.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erstellt die Geschäftsführung einen Beschlussentwurf. Die Geschäfts- führung versendet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden den Beschlussentwurf mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung. Die Mitglieder können innerhalb von einer Woche ab Zugang des Beschlussentwurfs ihre Stim- me mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an die Ge- schäftsführung abgeben. Widerspricht ein Drittel aller mit- wirkungsberechtigten Mitglieder dem schriftlichen Be- schlussverfahren, ist der Beratungsgegenstand auf der nächsten Sitzung der Kommission zu beraten.

§ 5 b

Beschlussfassung für Richtlinien der Bundesärztekammer (1) Beschlussfassungen über eine neue Richtlinie oder ihre Än-

derung erfolgen in zwei Lesungen in zwei aufeinanderfol- genden Sitzungen. Ist der Richtlinienentwurf oder der Ent- wurf der Änderung der Richtlinie in der ersten Lesung ver- abschiedet worden, wird dieser den betroffenen Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme gegeben, indem der Ent- wurf von der Geschäftsführung im Internet der Bundesärz- tekammer veröffentlicht wird. Die Frist für Stellungnahmen beträgt in der Regel vier Wochen. Die Geschäftsstelle bringt

die eingegangenen Stellungnahmen in die Beratung der Kommission für die zweite Lesung ein.

(2) Nach der zweiten Lesung wird die Richtlinie oder die Ände- rung der Richtlinie dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Richtlinien oder ihre Änderungen werden im Deutschen Ärzteblatt und im Inter- net veröffentlicht.

§ 6 Bericht

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätig- keit, der dem Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt und veröffentlicht wird.

§ 7

Geschäftsführung, Kosten

Die Geschäftsführung der Kommission liegt bei der Bundesärz- tekammer.

Die Reisekosten trägt grundsätzlich diejenige Institution, auf de- ren Vorschlag das Mitglied berufen worden ist.

Die novellierte Fassung des Statuts tritt am Tag nach der Veröf- fentlichung in Kraft.

Korrespondenzanschrift:

Bundesärztekammer

Geschäftsstelle Transplantationsmedizin Herbert-Lewin-Platz 1

10623 Berlin

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Brentuximabvedotin zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 16. Mai 2013 in Kraft. Er ist auf der Web- site des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/

beschluesse/1711/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Brentuximabvedotin

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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