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Besondere Fördergrundsätze des Unterfonds A 2 - Erhöhung der beruflichen Qualifikation für arbeitslose Menschen, Version 1 vom 15.09.2014

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Besondere Fördergrundsätze

des Unterfonds A 2 - Erhöhung der beruflichen Qualifikation für arbeitslose Menschen

im Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms 2014-2020 für das Land Bremen - Arbeit, Teilhabe, Bildung (BAP)

Die Besonderen Fördergrundsätze gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Fördergrund- sätzen für Förderungen im Rahmen des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms 2014- 2020 für das Land Bremen - Arbeit, Teilhabe, Bildung (BAP)sowie den in den BAP- Unterfonds A 2 jeweils interventionsbezogenen „BAP–Interventionsblättern“.

I. Ziel und Zweck der Förderung

Das Land Bremen fördert Unterstützungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die sich an Ar- beitslose mit und ohne Leistungsbezug im SGB II oder III richten und die berufliche Integrati- on und Qualifizierung von An- und Ungelernten und Geringqualifizierten fördern.

Für die Zielgruppe sollen insbesondere abschussbezogenen Maßnahmen durchgeführt wer- den, um in überschaubaren Zeitintervallen zertifizierte Teil-Erfolge zu erreichen. Die Unter- stützungs- und Qualifizierungsangebote sollen anschlussfähig sein und der Nachfrage am Arbeitsmarkt entsprechen.

Es muss angestrebt werden, dass die zu erzielenden Qualifikationslevels und Abschlüsse eine Arbeitsaufnahme ermöglichen, die ein auskömmliches und existenzsicherndes Ein- kommen sicherstellt. Auch die Schaffung von Übergängen für Arbeitslose aus Beschäfti- gungsförderung in abschlussbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen ist dabei zu berücksich- tigen.

Im Rahmen der Angebote soll zudem auf bestimmte Zielgruppen fokussiert werden. Hierzu gehören insbesondere allein erziehende Eltern sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Frauen.

II. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Unterfonds A2 Projekte und Maßnahmen im Land Bremen, die arbeits- losen Menschen durch Unterstützung und Qualifizierung den Weg zu einer beruflichen In- tegration ermöglichen.

Im Fokus stehen insbesondere:

1. Grundbildungsmaßnahmen,

2. Maßnahmen zur (sozial-) pädagogische Unterstützung und Integrationsbegleitung der Teilnehmenden in abschlussbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen,

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Besondere_FG_A2_V1_140915.docx Seite 2 von 2 3. Maßnahmen zur Kompetenzfeststellung und Nachqualifizierung,

4. finanzielle Anreize für Teilnehmende in abschlussbezogenen Qualifizierungsmaßnah- men1,

5. Vorhaben, die für besondere Zielgruppen abschlussbezogene Qualifizierungsangebote durchführen und/oder neue Formen der Kenntnisvermittlung modellhaft erproben.

Abschlussbezogen sind Maßnahmen, die den Erwerb eines Berufsabschlusses ermöglichen.

Dies kann auch durch anschlussfähige Teilqualifizierungen erreicht werden.

III. Zielgruppen

Zielgruppen der Förderung im BAP Unterfonds A 2 sind Arbeitslose mit und ohne Leistungs- bezug, hierbei liegt der Fokus auf An- und Ungelernten sowie Geringqualifizierten. Insbeson- dere Frauen, Alleinerziehende sowie Menschen mit Migrationshintergrund, darunter auch Flüchtlinge, sind Zielgruppen der beabsichtigten Förderung.

IV. Antragsberechtigte

Generell sind im BAP-Unterfonds A 2 des BAP juristische Personen antragsberechtigt, die ihren Sitz bzw. den Sitz einer Niederlassung im Land Bremen haben.

Grundsätzlich müssen Antragstellende über ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagement- system verfügen.

V. Projektinhalte

Die für eine Förderung erforderlichen Projektinhalte sind in den spezifischen „BAP- Interventionsblättern“ festgelegt.

VI. Art der Beantragung, Antragsunterlagen

Die Beantragung kann – je nach Interventionsart – auf dem Wege eines wettbewerblichen Verfahrens oder des Einzelantragsverfahrens in Zeitstaffeln erfolgen. Das jeweils zu beach- tende Verfahren und einzureichenden Unterlagen sind in den für die jeweilige Interventions- form veröffentlichten „BAP-Interventionsblättern“ dargestellt.

VII. Art und Höhe der Förderung

Eine Förderung erfolgt als Projektförderung unter Verwendung von Vereinfachungsoptionen (Pauschalen) gemäß der Vorgaben der Europäischen Kommission. Die jeweilige Art der Vereinfachungsoption und die Finanzierungsart sind in den für die jeweilige Interventions- form veröffentlichten „BAP-Interventionsblättern“ dargestellt.

VIII. Inkrafttreten der Besonderen Fördergrundsätze

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 15. September 2014 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

1 Diese Intervention steht unter dem Vorbehalt der Abgrenzung zu ESF-Bundesprogrammen

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