• Keine Ergebnisse gefunden

Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisationfür die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("EUMETSAT")

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisationfür die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("EUMETSAT")"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("EUMETSAT")

EUMETSATÜbk

Ausfertigungsdatum: 24.05.1983 Vollzitat:

"Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("EUMETSAT") vom 24. Mai 1983 (BGBl. 1987 II S. 257)"

Fußnote

Die Änderungen nach Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens sind gem. Bek. v. 10.1.2001 II 174 mWv 19.11.2000 in Kraft getreten

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten

Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), in folgendem Protokoll genannt. Das

1 des Vertrags über die Europäische Union dahingehend geändert worden, daß der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Gemeinschaft".

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de. - Seite 1 von

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de. - Seite 1 von

Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche

(1) Sendeunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens haben das ausschließliche Recht, Sendungen, die zur Ausstrahlung an die Allgemeinheit oder einen Teil