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Verordnung zur Ausführung des § 56 des Patentgesetzes und des §9 des Gebrauchsmustergesetzes (PatG/GebrMGAV)

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Verordnung zur Ausführung des § 56 des Patentgesetzes und des § 9 des Gebrauchsmustergesetzes (PatG/GebrMGAV)

PatG/GebrMGAV

Ausfertigungsdatum: 24.05.1961 Vollzitat:

"Verordnung zur Ausführung des § 56 des Patentgesetzes und des § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 420-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 16.7.1998 I 1827 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)  

Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 19 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 19 Nr. 2 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998

Eingangsformel  

Auf Grund des § 30g des Patentgesetzes und des § 3a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549), verordnet die Bundesregierung:

§ 1  

Zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5, der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes ist das Bundesministerium der Verteidigung.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.

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