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Synoptischer Vergleich der Änderung der Steuerordnung

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Academic year: 2022

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Diese Vorlage ist zur Traktandierung in der Sitzung vom 27. August 2008 vor- gesehen.

Reg. Nr. 03-0200.002 Nr. 06-10.103

Änderung einer Bestimmung der Steuerordnung

Kurzfassung:

Für die vom Einwohnerrat am 28. November 2007 beschlossene Änderung der Steuer- ordnung hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 seine Genehmigung erteilt. Mit dem Genehmigungsbeschluss wurde allerdings die Auflage verbunden, § 9 Abs. 2 der Steuerordnung müsse bei nächster Gelegenheit so angepasst werden, dass der Steuer- fuss nicht mehr am Schluss der betreffenden Steuerperiode, sondern jeweils vor deren Be- ginn durch den Einwohnerrat beschlossen wird.

Dieser Genehmigungsvorbehalt führt dazu, dass § 9 Abs. 2 der Steuerordnung entspre- chend angepasst werden muss. Ausserdem wird in den Übergangsbestimmungen festgehal- ten, dass der Einwohnerrat in diesem Jahr den definitiven Steuerfuss für die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 vor Ablauf der Steuerperiode noch zu bestimmen hat.

Zuständiger Politikbereich: Finanzen und Steuern

Auskünfte erteilen: Christoph Bürgenmeier, Gemeinderat Tel. 061 641 02 38

Reto Hammer, Abteilungsleiter Finanzen und Steuern Tel. 061 646 82 27

Andreas Schuppli, Gemeindeverwalter Tel. 061 646 82 45

Juni 2008

www.riehen.ch

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Seite 2

1. Ausgangslage

Bislang wird der Steuerfuss jeweils am Schluss der betreffenden Steuerperiode durch den Einwohnerrat beschlossen. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass es dem Einwohnerrat mög- lich ist, am Ende der laufenden Steuerperiode durch eine Anpassung des Steuerfusses auf die kommende Rechnung Einfluss zu nehmen.

Ein Nachteil dieser Regelung besteht darin, dass jeweils die unterjährig veranlagten Steuer- pflichtigen (Wegzügerinnen und Wegzüger ins Ausland, Verstorbene, Privatkonkurse) mit dem Steuerfuss der Vorperiode veranlagt werden müssen, da der definitive Steuerfuss der laufenden Steuerperiode erst am Ende der Steuerperiode feststeht. Ausserdem werden die Steuerpflichtigen erst Ende Jahr darüber informiert, wie hoch der Steuerfuss und dadurch ihre Steuerbelastung für das abgelaufene Steuerjahr sein werden.

Solange der Steuerfuss jeweils unverändert blieb, bot die bisherige Regelung wenig An- griffsfläche. Bei einer Änderung des Steuerfusses ergibt sich jedoch die Situation, dass die unterjährig veranlagten Steuerpflichtigen nicht mit dem regulären bzw. definitiven Steuer- fuss, sondern mit dem Steuerfuss der Vorperiode veranlagt werden müssen. Eine Neuver- anlagung dieser Fälle wäre problematisch, da bei den Weggezogenen ins Ausland die neue Wohnadresse kaum zu ermitteln wäre und bei den Verstorbenen in der Regel der Erbvollzug bereits abgeschlossen wurde. Ausserdem stehen dem auch juristische Gründe entgegen, da Steuerveranlagungen nur unter erschwerten Bedingungen zu Lasten der Betroffenen ge- ändert werden können.

2. Notwendige Änderung der Steuerordnung

Für die Steuerperiode 2008 erfolgt aufgrund des am 1. Januar 2008 rechtswirksam gewor- denen kantonalen Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes (FiLaG) und des Steuersen- kungspakets des Kantons Basel-Stadt seit langer Zeit erstmals wieder eine Änderung des Steuerfusses. Zudem ist neu ein Steuerfuss für die Vermögenssteuer festzulegen. Um die oben genannten Probleme bei der Veranlagung zu verhindern und unterjährige Vermögens- steuern veranlagen zu können, ermächtigte der Einwohnerrat zusammen mit der Anpassung der Steuerordnung vom 28. November 2007 im Rahmen einer Übergangsbestimmung den Gemeinderat, für die Steuerperiode 2008 einen provisorischen Steuerfuss für die Einkom- menssteuer und Vermögenssteuer zu bestimmen. Der Einwohnerrat wird über den definiti- ven Steuerfuss 2008 noch zu beschliessen haben. § 9 Abs. 2 der Steuerordnung soll nun aber so geändert werden, dass der Einwohnerrat jeweils vor Ende Jahr den Steuerfuss für die nächste Steuerperiode festlegt. Dies soll wie bisher im Rahmen der Genehmigung des Politikplans im Dezember erfolgen.

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3. Auswirkungen auf die Rechnungslegung

Seite 3

Die Budgetierung und die Verbuchung der Einkommenssteuern in Riehen basieren auf ge- schätzten Werten der vorhergegangenen Steuerperiode, wobei die resultierenden, realen Abweichungen in der Rechnung der Folgejahre jeweils berücksichtigt werden. Um eine an- nähernd genaue Steuerschätzung vornehmen zu können, muss als Basis eine möglichst vollständig veranlagte Steuerperiode herangezogen werden. In der Regel handelt es sich bei dieser Basis um die Daten einer zwei Jahre alten Steuerperiode.

Wird der Steuerfuss nicht mehr am Schluss der betreffenden Steuerperiode, sondern jeweils vor deren Beginn durch den Einwohnerrat beschlossen, so hat dies einerseits zur Folge, dass der Einwohnerrat den Steuerfuss aufgrund von Schätzwerten festlegen muss, denen im Gegensatz zum bisherigen System eine um ein Jahr ältere Basis zugrunde liegt. Ande- rerseits kann der Einwohnerrat mit der Festlegung des Steuerfusses keinen Einfluss mehr auf die nächste Rechnung, sondern nur noch auf die Rechnung im übernächsten Jahr neh- men. Bei einer starken, unvorhersehbaren Änderung der Kosten oder der Einnahmen kann folglich nicht mehr durch eine Anpassung des Steuerfusses auf die kommende Rechnung eingewirkt werden.

Kalenderjahr mit Zeitpunkt der

Beschlussfassung 2008 2009 2010 2011 des Steuerfusses

2011 2010

2009 Steuerperiode 2008

2012 2011

2010 Rechnungsperiode 2009

Dieser Modus ist jedoch vertretbar, da die Budgetierung schon heute auf Schätzwerten be- ruht. Ausserdem hat der Gemeinderat im Rahmen des Finanzleitbilds beschlossen, dass das Gemeindebudget mittelfristig, d.h. über einen Konjunkturzyklus ausgeglichen zu halten ist und nicht zwingend jährlich eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werden muss.

4. Sonderfall im Jahr 2008

Die Änderung von § 9 Abs. 2 der Steuerordnung hat zur Folge, dass im Jahr 2008 der Ein- wohnerrat Ende Jahr sowohl den definitiven Steuerfuss für die Steuerperiode 2008 (siehe Ergänzung der Übergangsbestimmungen) als auch den Steuerfuss für die Steuerperiode 2009 zu beschliessen hat. Die Traktandierung des Geschäfts soll wie bisher im Rahmen der Genehmigung des Politikplans im Dezember 2008 erfolgen.

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5. Antrag

Seite 4

Gestützt auf diese Ausführungen beantragt der Gemeinderat dem Einwohnerrat, den vor- gelegten Beschlussesentwurf betreffend Änderung von § 9 Abs. 2 und Ergänzung der Über- gangsbestimmungen der Steuerordnung zu beschliessen.

24. Juni 2008

Gemeinderat Riehen

Der Präsident: Der Gemeindeverwalter:

Willi Fischer Andreas Schuppli

Beigefügt:

Beschlussesentwurf zur Änderung der Steuerordnung

Beilage:

Synopse zu § 9 und zur Übergangsbestimmung der Steuerordnung (alt und neu)

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Seite 5 Steuerordnung der Gemeinde Riehen

Änderung vom ….

Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats:

I.

Die Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom 26. März 2003 wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

2 Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss jeweils vor Beginn der neuen Steuerperiode.

Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum.

Die Übergangsbestimmungen erhalten einen neuen Abs. 3:

3 Den definitiven Steuerfuss für die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 legt der Einwohnerrat vor Ablauf der Steuerperiode fest.

II.

Diese Änderung wird publiziert; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Ände- rung sofort wirksam.

Im Namen des Einwohnerrats

Der Präsident: Der Sekretär:

Thomas Meyer Andreas Schuppli

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01.07.2008

Synoptischer Vergleich der Änderung der Steuerordnung

Geltende Steuerordnung1 Beantragte Änderungen Steuerfuss

§ 9. Der Steuerfuss bestimmt sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes als Prozentsatz der kantonalen Einkommenssteuer, welche die Steu- erpflichtigen auf dem in Riehen zu versteuern- den Einkommen an den Kanton zu bezahlen haben.

2 Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss in der Regel vor Ende der Steuerperiode. Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum.

3 Wird der Steuerfussbeschluss des Einwohner- rats vom Volk verworfen, so fasst der Einwoh- nerrat einen neuen Beschluss.Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so gilt für die laufende Steuerperiode ein Steuerfuss, der ein ausgegli- chenes Produktsummenbudget bewirkt. Der Gemeinderat legt den entsprechenden Steuer- fuss fest.

2 Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss jeweils vor Beginn der neuen Steuerperiode.

Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum.

Übergangsbestimmungen

Diese Änderungen und Ergänzungen finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steu- ern der Steuerperiode 2008 und für die Grund- stückgewinnsteuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre 2008 verwirklicht haben.

2 Für die Steuerperiode 2008 legt der Gemein- derat einen provisorischen Steuerfuss für die periodischen Steuern fest.

3 Den definitiven Steuerfuss für die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 legt der Ein- wohnerrat vor Ablauf der Steuerperiode fest.

1 Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom 26. März 2003 (RiE 640.100)

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