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2019-08-28

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Tragen eines Kopftuches für staatliche Lehrkräfte

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Bayern gilt Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG:

"Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist."

Diese Gesetzesformulierung scheint ein absolutes Kopftuchverbot zu begründen. Diese Bestimmung ist jedoch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2015 zum

Kopftuchverbot für Lehrkräfte verfassungsgemäß auszulegen. Das BVerfG hat entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch ein Kopftuch von

Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. Vielmehr sei im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität erforderlich, um ein Verbot zu rechtfertigen. In der Praxis heißt das: Für den Fall, dass eine Lehrkraft mit islamischem Kopftuch ihren Dienst antreten will, sind zuerst einvernehmliche Lösungen bzw. Vereinbarungen vor Ort anzustreben.

Praktisch bedeutet das, dass man der Lehrkraft das Tragen des Kopftuch wohl (zunächst) gestatten (bei Antragstellung) bzw. nicht untersagen würde. Die Entwicklung an der Schule muss dann aber genau beobachtet werden. Letztendlich müsste das Verhalten der Lehrkraft während der Probezeit auch nach den obigen Kriterien beurteilt werden, und erst wenn der Schulfrieden gestört, die politische Neutralität verletzt oder die Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule beeinträchtigt werden, kann die Eignung versagt werden. Sollte sie ihr Verhalten erst nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit in diese Richtung ändern, müsste man ggf. dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Konkrete Fälle im staatlichen Realschulbereich allerdings nicht bekannt, da es meines Wissens keine staatliche muslimische Realschullehrkraft in Bayern gibt, die ein Kopftuch trägt. Anfragen und Klärungsbedarfe gab (und gibt) es aber zum Vorbereitungsdienst bzw. bei Aushilfslehrkräften.

Es gibt kein entsprechendes KmBeK oder KMS zu dieser Thematik.

Aktuelle Ergänzung zur Problematik aus Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Kopftuchstreit) In Bayern gilt Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) als rechtliche Grundlage. Richtungweisend war hier das Urteil des Bayerischen

Verfassungsgerichtshofes vom 15. Januar 2007 (Vf. 11-VII-05).[35] Eine islamische

Religionsgemeinschaft hatte Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben und dabei Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG angegriffen, in dem festgelegt wird: „Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den

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Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.“ Die islamische Religionsgemeinschaft begründete ihre Klage zum einen damit, dass die Vorschrift im BayEUG verfassungswidrig sei, da sie muslimische Lehrerinnen in ihrer im Artikel 107 der Bayerischen Verfassung gewährten Religionsfreiheit beeinträchtige. Zum anderen dürften Nonnen ihre

Nonnentracht beim Unterrichten weiterhin tragen, so dass auch der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Artikels 118 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung verletzt sei.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sah die Popularklage als unbegründet an. Die Glaubens- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte stehe in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten der Schüler und ihrer Eltern sowie zum staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die abwägende Einschätzung des Gesetzgebers, dass die glaubhafte Vermittlung der Grundwerte und Bildungsziele im Unterricht durch das Tragen bestimmter Kleidungsstücke gefährdet werden kann, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege auch keine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen vor. Bei den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten im Gesetzestext gehe es nämlich nicht um Glaubensinhalte einer Religion, sondern um Werte und Normen, die weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden seien. Dass bestimmte Kleidungsstücke von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen, ergebe sich aus diesen in der Bayerischen Verfassung verankerten Werten und aus den Bildungszielen. Somit sei die Regelung im BayEUG verfassungsgemäß. Die angegriffene Rechtsnorm, der Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 des BayEUG, bleibt also bestehen.

Nach der Klage einer 25-jährigen muslimischen Rechtsreferendarin erklärte das Augsburger Verwaltungsgericht das Kopftuchverbot an dieser Stelle unter Verweis auf den Schutz der

Religionsfreiheit für unzulässig. Zum anderen begründete das Augsburger Verwaltungsgericht seine Entscheidung vor allem mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage.[36] Der bayerische

Justizminister, Winfried Bausback, ging in Berufung. Am 7. März 2018 wurde das Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichtes vom Bayrischen Verfassungsgerichtshof in München aus

verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen.[37] Der Bayerische Landtag beschloss am 22. Februar 2018 ein neues Richter- und Staatsanwaltsgesetz, das das sichtbare Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidung im Gerichtssaal verbietet. Das Gesetz trat am 1. April 2018 in Kraft.[38] Hiergegen erhob eine muslimische Religionsgemeinschaft Popularklage.[39]

Ihrer Meinung nach verstieße das Gesetz gegen die bayerische Verfassung, weil es sich gegen eine bestimmte Religionsgemeinschaft richte und Kreuze im Gerichtssaal zugleich erlaubt seien. Am 18.

März 2019 teilte der bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Pressemitteilung[40] mit, dass er die Klage in seiner Entscheidung vom 14. März 2019 abgewiesen habe.[41] Das Gesetz stelle keine Diskriminierung dar, denn es seien nicht nur Muslime, sondern auch andere Religionsgesellschaften, etwa Sikh durch dieses betroffen. Das Aufhängen eines Kreuzes in einem Gerichtssaal sei der

Verwaltung zuzurechnen. Deswegen würde dies keine Zweifel an der Unabhängigkeit der Richter wecken. Etwas anderes gelte für die Bekleidung der Amtsträger. Hier müsse der Staat die richterliche Unabhängigkeit der Richter gewährleisten. Deswegen sei eine unterschiedliche Handhabung in diesen beiden Fällen keine Ungleichbehandlung.[41]

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