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21.03.2012

VORLESUNG VON

DR. J. KELLENBERGER VOM 25. MÄRZ 2013

____________

(2)

Definitionen Völkerrecht

"Völkerrecht ist wie jedes andere Recht Verhaltensmuster mit

Geltungsanspruch. (…). Das Völkerrecht ist mithin die Rechtsordnung, welche die Beziehung zwischen Völkerrechtssubjekten regelt." (Knut Ipsen,

Völkerrecht, München 2004).

"Das Völkerrecht ist die Summe der Normen, die die Verhaltensweise vorschreiben, die zu einem geordneten Zusammenleben der Menschen unserer Erde notwending und nicht im innerstaatlichen Recht der einzelnen souveränen Staaten geregelt sind" (I. Seidl – Hohenveldern, Völkerrecht, Köln 19692, S. 1)

"Y así, teniendo en cuenta nosotros una y otra postura, definiremos il Derecho Internacional como el conjunto de normas positivadas por los poderes,

normativos peculiares de la Communidad Internacional." José A. Pastor Ridruejo, S. 33)

Ziel des Völkerrechtes für Francisco de Vitoria und Francisco Suarez: "bonum commune humanitatis" (die beiden gingen von einer universellen

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Völkerrecht

• Regelungsbereiche

• Regelungsbereiche, die Schutz von

Menschen in Mittelpunkt stellen: v.a. die internationalen Menschenrechte

(Flüchtlingrecht als Teil davon) und das humanitäre Völkerrecht

• Völkerstrafrecht und seine Bedeutung für

hum. Völkerrecht und int. Menschenrechte

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Völkerrechtsquellen, für Völkerrecht relevante Begriffe

1. Völkerrechtsquellen

Internationale Verträge, internationales Gewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze

2. Wie kommt eine Regel des Gewohnheitsrechtes zustande?

3. Hilfsmittel zur Ermittlung von Rechtsnormen : Gerichtsentscheide und Lehrmeinungen (manchmal auch sekundäre

Völkerrechtsquellen genannt).

4. Werte, Prinzipien, Rechtsnormen

- elementary considerations of humanity

- Martens-Klausel

(5)

Völkergewohnheitsrecht

"Im Grundsatz besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass

Völkergewohnheitsrecht durch die von einer Rechtsüberzeugung

(OPINIO IURIS SIVE NECESSITATIS) getragene internationale Übung der Rechtssubjekte entsteht. Der Begriff des Gewohnheitsrechts weist somit zwei Merkmale auf: zum einen die allgemeine Übung und zum anderen die Anerkennung der Übung als Recht." (K. Ipsen)

"The Statute of the international Court of Justice describes customary international law as "a general practice accepted as law". It is widely agreed that the existence of a rule of customary international law

requires the presence of two elements, namely State practice (USUS) and a belief that such practice is required, prohibited or allowed,

depending on the nature of the rule, as a matter of law (OPINIO JURIS

SIVE NECESSITATIS)." (J.-M. Henckaerts – Study on Customary

(6)

Völkerrecht und Landesrecht

1. Bindendes Völkerrecht

- zwingende Normen (die meisten Verbote schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht z.B.)

- dispositive Normen

- "zwingend“ nicht gleich "erzwingbar“

- keine obligatorische Rechtssprechung ueberhalb der Staaten 2. "Weiches Völkerrecht"

Normen können nicht vor Gericht angerufen werden.

Verletzung löst keine Staatenhaftung aus

aber möglicher Einfluss auf Weiterentwicklung des bindenden Rechts 3. Grundsätze und Rechtsnormen

Das Beispiel der Martens-Klausel (Artikel 1(2) des I. ZP/Kündigungsklauseln der GA/Nicaragua-Urteil Ziffer 218) un der "minimal considerations of humanity". "(...)

"in its view (ICJ), the Geneva Conventions are in some respects a development, and in other respects no more than the expression of such principles" (Nicaragua- Urteil).

(7)

"IUS AD BELLUM" (Recht zur Kriegsführung)

1. Der "gerechte Krieg": Augustin, Tomas von Aquin, Francisco de Vitoria, Hugo Grotius. "La unica y sola causa de hacer la guerra es la injuria recibida.". "No basta una injuria cualquiera...".

2. Die auf beiden Seiten mindestens subjektiv als gerecht empfundene Krieg (obwohl er objektive nur für eine Seite gerecht sein könne: "bellum iustum ex utraque parte" (Francisco de Vitoria). Bellum-duellum (Alberico Gentili). Emir de Vattel: "La guerre ne peut être juste des deux côtés (...).

Cependant il peut arriver que les contendants soient l'un et l'autre dans la bonne foi."

3. Rein formale Definition des rechtmässigen Krieges als eines von den souveränen Fürsten beschlossenen und geführten Krieges (Balthasar de Ayala). Erste ausschliesslich juristische, nicht moralisch-theologische Definition.

4. Webster Formel (1837): Präventivkrieg nur zulässig in einer Situation unmittelbarer und überwältigender Gefahr "leaving no choice of means and no moment for deliberation". Grotius, im Unterschied zu de Vitoria, schloss schon Präventivkrieg nicht aus, um ein grosses Unrecht zu vermeiden.

5. Völkerbundspakt 1919 "Si omnes...."

6. Briand-Kellog-Pakt (1928) über die Ächtung der Kriege.

(8)

UNO Charta (vom ius ad bellum zum ius contra bellum)

1. Artikel 2.4 Verbot der Gewaltanwendung oder - androhung.

2. Artikel 51 "das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven

Selbstverteidigung".

3. Artikel 42: militärische Zwangsmassnahmen des Sicherheitsrates zur Wahnung oder

Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Systematische und schwere Verletzungen der internationalen

Menschenrechte und des humanitären

Völkerrechts als Bedrohung des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit.

(9)

Selbstverteidigungsrecht

1. Präventive Selbstverteidigung

Webster-Formel von 1837: nur in Situationen unmittelbarer und grosser Gefahr, "leaving no choice of means, and no moment for deliberation".

UNO-Charta mit Art. 39-42 bietet Alternative unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen.

2. Aus UNO-Charta kein Recht auf präventive Selbstverteidigung ableitbar.

3. Akt der Selbstverteidigung muss verhältnismässig zum Angriff sein. "For example, it (the Charter) does not contain any specific rule whereby self- defence would warrant only measures which are proportional to the

armed attack and necessary to respond to it, a rule well established in customary international law. (...)" ICJ, Nicaragua v. US, Ziffer 176.

4. Selbstverteidigung als unmittelbare und zeitlich beschränkte Reaktion auf Angriffe. Angriffe von staatlichen und nicht staatlichen bewaffneten

Akteuren.

5. Missbrauch des Selbstverteidigungsrechts als Unterwanderung des Gewaltverbotes?

6. Verstösse gegen das Verbot der präventiven Selbstverteidigung ?

(10)

Definitionen

Humanitäres Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht)

Ziel: Schutz der menschlichen Person und Wahrung der

menschlichen Würde im Krieg. Andere Rechtskomplexe haben gleiche oder ähnliche Finalität: die Internationalen Menschenrechte oder das Flüchtlingsrecht.

"Das humanitäre Völkerrecht - … - errichtet Schranken, die beim Einsatz kriegerischer Gewalt durch Staaten und andere Akteure beachtet werden müssen (Hans Peter Gasser).

Anwendungsbereich: Der bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts. Dieses Recht im Kriege kommt zur

Anwendung, wenn sich ein Krieg tatsächlich ereignet. Es beantwortet und regelt nicht Fragen des Rechtes zum Kriege (ius ad bellum). Diese Fragen sind in der UNO- Charta geregelt.

Regelungsbereich: Vorschriften über Kampfmittel – und methoden und über Schonung und Schutz von Personen, die nicht – oder nicht mehr – an Feindseligkeiten teilnehmen.

(11)

Humanitäres Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht)

"Das Völkerrecht gibt zwei Antworten auf die Herausforderungen des Krieges. In den Normen des Kriegsrechts, heute humanitäres

Völkerrecht genannt, schützt es die Opfer des Krieges und regelt es die Mittel und Methoden der Kriegsführung. Es handelt sich hier um einen der ältesten Regelungsbereiche des Völkerrechts, das ius in bello. Von diesem Normenkomplex sind die Regeln über die Rechtmässigkeit der Gewaltanwendung zu unterscheiden, das ius ad bellum oder besser:

ius contra bellum." (Daniel Thürer. Einleitung zu "Humanitäres Völkerrecht von Hans-Peter Gasser).

"IHL thus regulates both lawful and unlawful acts of violence and is the only body of international law dealing with the protection of persons that takes such a two-pronged approach." (J. Pejic, Armed Conflict and

Terrorism: There is a (Big) Difference, p. 2)

Gleiche Rechte und Verpflichtungen der Konfliktparteien auf Ebene des humanitären Völkerrechts, nicht mehr auf landesrechtlicher Ebene.

Beschränkte Tragweite von Art. 6(5) des II. ZP) der keine

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Besonderheiten des humanitären Völkerrechts

im Vergleich zu anderen Bereichen des Völkerrechts

• Viele zwingende Rechtsnormen (ius cogens).

• Keine Möglichkeit, einzelne Normen zu suspendieren.

• Spricht rechtmässige und unrechtmässige Gewaltakte an.

• Gleiche Rechte und Pflichten für Konfliktparteien.

• Mediatisierung des Individuums. Individuum nicht

Subjekt des humanitären Völkerrechts, auch wenn seine Normen hauptsächlich dazu bestimmt, die Individuen zu schützen.

• Keine Anwendung des sonst im Völkerrecht verbreiteten Reziprozitätsprinzips.

• Schwache oder fehlende (NIBK) Kontrollverfahren.

• In bewaffneten Konflikten Lex specialis im Verhältnis zu

(13)

Durchführung/Durchsetzung

• Praevention von Rechtsverletzungen

• Kontroll-/Ueberwachungsmassnahmen während des bewaffneten Konfliktes.

Schwaches Instrumentarium.

Verbesserung eine Priorität.

• Staatenverantwortlichkeit und individuelle

Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen

(Hoffnung präventiver Wirkung

(14)

Wie Beachtung verbessern?

• Verfahren und Institutionen im Bereich der internationalen Menschenrechte

• …. im Bereich des humanitären VR,

internationale und nicht-int. Konflikte, v.a.

Interventionen des IKRK

• laufende Arbeiten, um Beachtung zu

verbessern. Moeglichkeiten und Grenzen

(keine überstaatliche Zentralgewalt)

(15)

UNO-Sicherheitsrat

• Ein politisches, kein gerichtliches Organ

• Kann militärische oder nicht-militärische Sanktionen im Falle systematischer und schwerwiegender Verletzungen des hum.

VR beschliessen, wenn sie internationelen Frieden und Sicherheit gefährden

• Kein klaren Kriterien

• Das Veto der Ständigen Mitglieder

(16)

Strafrechtliche Verfolgung

• Die nationalen Strafgerichte, inkl.

Möglichkeit Weltrechtspflege im Falle völkerrechtlicher Verbrechen

• Die internationalen Strafgerichte, v.a. die ad hoc vom UNO-SR eingerichteten für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda

• Der Ständige Internationale

Strafgerichtshof (IStGH)

(17)

IStGH

• Zuständigkeitsbereich

• Drei der fünf ständigen Mitglieder des UNO-SR haben Rechtsgrundlage des

IStGH, die Römer Statuten, nicht ratifiziert

• UNO-SR dennoch befugt, IStGH Situation in Ländern zu unterbreiten, die Statuten nicht ratifiziert

• nach welchen Kriterien? Gerechtigkeit?

(18)

Internationale bewaffnete Konflikte (IBK)

• erklärter Krieg oder anderer bewaffneter Konflikt, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird

• die, mit Ausnahme des Gemeinsamen Art.

3, auf IBK anwendbaren Genfer

Abkommen auch auf besetzte Gebiete

(19)

Artikel 27 des Genfer Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

"Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie werden jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor

Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt.

Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmässigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.

Unbeschadet der bezüglich des Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen werden sämtliche geschützten Personen von den am Konflikt beteiligten Parteien, in deren Machtbereich sie sich befinden, zu der gleichen Rücksicht und ohne jede insbesondere auf Rasse, Religion oder der politischen Meinung beruhende Benachteiligung behandelt.

Jedoch können die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die geschützten Personen diejenigen Kontroll- und Sicherheitmassnahmen ergreifen, die sich infolge des Krieges als notwendig erweisen."

(20)

Erstes Zusatzprotokoll zu GA

Art. 75 Grundlegende Garantien

1. Soweit Personen von einer in Artikel 1 genannten Situation betroffen sind, werden sie, wenn sie sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden und nicht auf Grund der Abkommen oder dieses Protokolls eine günstigere Behandlung geniessen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und geniessen zumindest den in diesem Artikel vorgesehenen

Schutz, ohne jede nachteilige Unterscheidung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischer oder sonstiger

Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder einer sonstigen Stellung oder anderer ähnlicher Unterscheidungsmerkmale. Jede Partei achtet die Person, die Ehre, die Überzeugungen und die religiösen Gepflogenheiten aller dieser Personen.

Dieser 8 Ziffern umfassende Artikel stellt ein Sicherheitsnetz mit in allen

(21)

Kombattante

Artikel 43 (2) des 1. ZP

"Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit

Ausnahme des … Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heisst, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen."

Artikel 44 (1) des 1.ZP

"Ein Kombattant im Sinne des Artikels 43, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, ist Kriegsgefangener."

"Kombattante" sind ein legitimes Angriffsziel. Bedeutet nicht, dass das humanitäre Völkerrecht keine Schutzbestimmungen im Interesse der Kombattanten enthält. Kampfmittel- und methoden, die "uberflüssige

Verletzungen" und "unnötiges Leiden" verursachen, sind verboten (art. 35.2 des 1. ZP). Die Erklärung, es werde keine Schonung gewährt, ist verboten (Art.

46 des 1. ZP)

(22)

Die geschützten Personen im Sinne des humanitären Völkerrechts

Allgemein gültig, auch für bewaffnete Konflikte, die keinen

internationalen Charakter aufweisen: Personen, die nicht oder nicht mehr direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen.

Die vier, mit Ausnahme des GA 3, auf zwischenstaatliche bewaffnete Konflikte anwendbaren Genfer Abkommen unterscheiden folgende Gruppen geschützter Personen

- die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Streitkräfte im Felde

- die Verwundeten und Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Streitkräfte zur See - die Kriegsgefangenen

- die Zivilpersonen

• mit, u.a., detaillierten Vorschriften über die Behandlung von Internierten (Abschnitt IV von Teil III des 4. GA)

(23)

Zivilpersonen

Zivilperson ist jede Person, die keiner der in Artikel 4 Buchstabe A, Absätze 1, 2, 3 und 6 des 3.GA und in Artikel 43 des 1. ZP bezeichneten Kategorie angehört. Im Zweifelsfall gilt die betroffene Person als Zivilperson (Art. 50, 1. ZP)

Nicht als Zivilpersonen gelten demnach:

- Angehörige von regulären Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören

- Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps

- die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreifen, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben.

Zivilpersonen, die sich nicht direkt an Feindseligkeiten beteiligen, dürfen nicht angegriffen werden.

Zivilpersonen, die sich gelegentlich und spontan direkt an Feindseligkeiten beteiligen, verlieren den Schutz vor Angriffen während der direkten Teilnahme. Sie behalten den

(24)

Die organisierte bewaffnete Gewalt und das Recht

1. Der bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts ist eine Form der organisierten bewaffneten Gewalt. Es sind vor allem die humanitären Folgen der anderen Formen organisierter bewaffneter Gewalt, die zunehmen.

BEWAFFNETE KONFLIKTE ANDERE FORMEN ORGANISIERTER BEWAFFNETER GEWALT

international nicht-international Menschenrechtspakte

humanitäres Völkerrecht

Menschenrechtspakte und Landesrecht

Landesrecht (vor allem Polizei- und

Strafrecht)

2. Die bewaffneten Konflikte mit einer ausländischen Intervention.

3. Die Lücke, der sogenannte "Meron Gap": das humanitäre Völkerrecht ist nicht anwendbar und Teile des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sind suspendiert. Idee der Mindestnormen der Menschlichkeit (minimal standards of humanity).

4. Die Vorschriften über den Gewaltgebrauch.

5. Neue Arten bewaffneter Konflikte?

(25)

DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT UND VERSCHIEDENE PERSONENGRUPPEN

Kombattanten Angehörige organisierter

bewaffneter Gruppen nicht- staatlicher Konfliktparteien

Zivilpersonen, die sich sporadisch und gelegentlich direkt an Feindseligkeiten beteiligen

Geschützte Personen

Im Rechtssinne Status der Angehörigen staatlicher Streitkräfte in zwischen-staatlichen Konflikten.

Dieser Status existiert nicht in nicht- internationalen Konflikten.

Kein besonderer Rechtsstatus. Keine Immunität vor Angriffen während des Zeitraumes der direkten Beteiligung.

Personen, die sich nicht oder nicht länger an Kampfhandlungen beteiligen:

- Zivilpersonen, die sich nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligen - Kranke und Verwundete - Gefangene

- medizinisches und religiöses Personal

(26)

Besetzung

• « Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt wird. » (Art.

44 Anlage zum Abkommen Ordnung der

Gesetze und Gebräuche des Landkriegs

(Haager Landkriegsordnung von 1907)

(27)

Besetzungsrecht

• Art. 42-56 Haager Landkriegsordnung

• IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, Teil III, Abschnitte 1 und 3

• Artikel 49, 55 und 64 des IV. GA

• I. Zusatzprotokoll Art. 44(3), 63, 69, 73, 85

• Im Zusammenhang mit Besetzungsrecht

häufig aufgeworfene umstrittene Fragen

(28)

Israel/besetzte paläst. Gebiete

• Besetzt? Die Argumente

• Westbank, Gaza, Annexion Ostjerusalem

• Anwendbares Recht: hum. VR und MR?

• die Siedlungen (Recht, politische Haltung Staatengemeinschaft)

• Mauer/Zaun: Ziel, Recht und Verlauf,

(29)

Humanitäre Aktion

• Interventionen zu Gunsten des hum. VR

• Zugang zu Agrarland ausserhalb Zaun

• Besuche von Gefangenen

• Besuche Angehöriger von Gefangenen

• Herstellung Verbindung Familienmitglieder

• Hilfsaktionen vor allem in Bereichen Wasser und Versorgung mit

Medikamenten und medizinische Material

(30)

Die humanitären Prinzipien

1. Beispiele für Prinzipien, die sich an Wertvorstellungen nähren und die Rechtsregeln in

verschiedenen Bereichen des Völkerrechts beeinflussen sich in ihnen entfalten, konkretisieren, für Gerichte anwendbar machen. Gerechtigkeitsprinzip (gleiches gleich behandeln), Prinzip der Verhältnismässigkeit (in der Selbstverteidigung zum Beispiel).

2. Prinzipien des humanitären Völkerrechts (nach "How does law protect in war?") Menschlichkeit (Martens-Klausel, Mindesterwägungen der Menschlichkeit)

Militärische Notwendigkeit (Artikel 52, I.ZP, Regel 8, Definition des militärischen Ziels) Verhältnismässigkeit (Artikel 51 I.ZP, Regel 14) Nicht nur im humanitären Völkerrecht wichtiges Prinzip.

Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und Kombattanten.

Verbot, unnötiges Leiden zu verursachen (Artikel 35, I.ZP) Unabhängigkeit des ius in bello vom ius ad bellum.

3. "They (the principles) serve in a sense as the bone structure in a living body, providing

guidelines (von mir unterstrichen) in unforeseen cases and constituting a complete summary of the whole, easy to understand and indispensable for the purpose of dissemination (...). The principles do not in any sense take the place of the rules set forth in the Conventions. It is to those rules that jurists must refer when the detailed application of the Conventions has to be considered." (Jean S. Pictet).

4. "In a world with extremely varied cultural and religious traditions, with diverging interests, and peoples with different historical experiences, these clauses (angesprochen werden hier die Martens-Klausel und die minimal considerations) can generally no more than indicate in which direction a solution has to be found." (How does...., S. 139).

(31)

Grundregeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts33

1. Die Personen, die ausser Gefecht sind, und jene, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, haben ein Recht auf Achtung ihres Lebens sowie ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit. Sie sind unter allen Umständen zu schützen und menschlich zu behandeln, ohne benachteiligende Unterscheidung.

2. Es ist verboten, einen Gegner zu töten oder zu verletzen, der sich ergibt oder sich ausser Gefecht befindet.

3. Die Verwundeten und Kranken werden von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und gepflegt. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Sanitätspersonal, die Sanitätseinrichtungen und –transportmittel sowie das Sanitätsmaterial. Das Emblem des roten Kreuzes (des roten Halbmondes oder des roten Löwen mit der roten Sonne) ist das Zeichen dieses Schutzes: es muss stets geachtet werden.

4. Die Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, die sich im Gewahrsam der gegnerischen Partei befinden, haben ein Recht auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Überzeugung. Sie sind vor jeglicher Gewalttat und vor Repressalien zu schützen. Sie haben das Recht, Nachrichten mit ihren Familien auszutauschen une Hilfsgüter zu empfangen.

5. Jede Person geniesst die grundlegenden Garantien des Rechtsschutzes. Niemand darf für eine Tat verantwortlich gemacht werden, die er nicht begangen hat. Niemand darf physischer oder geistiger Folter noch körperlichen Strafen oder grausamer und erniedrigender Behandlung unterworfen werden.

6. Die Konflikparteien und die Angehörigen ihrer Streitkräfte haben kein unbegrenztes Recht bei der Wahl der Kriegsmittel und Kriegsmethoden. Es ist untersagt, Waffen oder Kriegsmethoden auzuwenden, die geeignet sind, unnötige Verluste oder übermässige Leiden zu verursachen.

7. Die Konfliktparteien haben stets zwischen der Zivilbevölkerung und den Kombattanten zu unterscheiden, damit die Bevölkerung und die zivilen Güter geschont werden. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch die Zivilpersonen dürfen angegriffen werden. Angriffe sind nur gegen militärische Ziele zulässig.

33 Verfasst von einer Gruppe dem IKRK und der Föderation nahestehender Juristen und abgedrückt in: Auszüge der Revue internationale de la Croix-

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