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Landgericht Gießen 1. Zivilkammer

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Landgericht Gießen 1. Zivilkammer

Aktenzeichen: 1 S 123/12 45

C

398/11 Amtsgericht Gießen

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das voratahenda Aktanzeichen anzugeben

ln dem Rechtsstreit

Beschluss

Prof. Dr. Aris Christidis, Pestalozzistr. 68, 35394 Gießen,

Prozessbevollmächtiqter:

Rechtsanwalt Themas Saschenbrecker Friedrichstr. 2, 76275 Ettlingen,

gegen

Kläger und Berufungskläger

Mittelhessische Druck- und Verlagsgesellschaft mbH vertr. d. d. Geschäftsführer Dr.

Christian Rempel, Jan Eric Rempel u. Dr. Max Rempel, Marburger Str. 20, 35390 Gießen, Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwalte Dirk Glock & Kollegen Mühlstr. 14, 61137 Schöneck,

Geschäftszeichen: 3779-12/Wa-je hat das Landgericht Gießen durch

den Präsidenten des Landgerichts Dr. Wolf die Richterin am Landgericht Hainmüller den Richter Dr. Schimrosczyk

am 23.07.2012 einstimmig b es c h I o s s e n :

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen (Az.: 45 C 398/11) wird auf seine Kosten zurückgewie- sen.

Beschluss yo!les Rubrum (EU_CB_oo.oon

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GrUnde:

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 30.05.2012 zurOckzuweisen. Die AusfOhrungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.06.2012, die sich der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 zu Eigen und zum Gegenstand seines Sachvortrages macht sowie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2012 geben, ungeachtet der Tatsache, dass letztgenannter Schriftsatz bereits verfristet ist, kei- ne Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es komme fQr die Entscheidung in der Sache darauf an, ob er vor dem Amtsge- richt Gießen Partei in einem Sorgerechtsstreit gewesen ist, verkennt dies, dass die Kam- mer in ihrem Hinweisbeschluss auch fOr den Fall, dass dies nicht zutrifft, davon ausgeht, dass mit dieser Behauptung auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen in der Öffentlich- keit nicht in nennenswerter Weise negativ eingewir1d wird. Ungeachtet des Milieus, in dem der Kläger verkehrt und Ober das die Kammer keine näheren Erkenntnis besitzt, ist es in einem Rechtsstaat weder fOr einen Fachhochschullehrer, noch fOr einen ordentlichen Uni- versitätsprofessor, einen Arbeiter oder Angestellten ein Makel, Partei eines Sorgerechts- streits zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich, wie und warum sich die Rolle als Partei in ei- nem Sorgerechtsstreit auf die Eignung fOr das Professorenamt auswirken können soll.

Die Kammer hält auch weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger sich mit der Begründung seines Antrages in der Gießener Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.2008 in den politischen Meinungsbildungsprozess und die damit verbundenen Dis- kurse einschaltete und danach das Risiko öffentlicher, auch scharfer und abwertender Kritik, auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen muss. Die Tatsache, dass nach der Begründung des Antrags durch den Kläger und der nachfolgenden Aus- sprache die Fraktion des Klägers erklärte, sie ziehe den vom Kläger begrUndeten Antrag zurück, mag politisch aufschlussreich sein, bleibt aber rechtlich unerheblich. Denn sie macht den Debattenbeitrag des Klägers, der von dem Redakteur der Beklagten kritisch gewOrdigt wurde, nicht ungeschehen.

Schließlich setzt sich weder der Kläger noch sein Parteivertreter mit dem Hinweis der Kammer auseinander, dass selbst dann, wenn man im Ergebnis dazu käme, einen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers anzunehmen, mit dem Amtsgericht davon auszugehen ist, dass der Anspruch auf Geldentschädigung fOr einen immateriellen Schaden im Ergebnis daran scheitert, dass die dem Kläger beige- fügte Beeinträchtigung nach Art der Verletzungshandlung in anderer Weise befriedigend ausgeglichen wurde, vorliegend durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung des Klägers.

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Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gießen, den 23.07.2012

Dr. Wolf

Präsident des LG

Hainmüller Richterin am LG

Dr. Schlmrosczyk Richter

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