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Kostenerstattung gemäß §89d SGB VIII für

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Academic year: 2022

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Absender:

An

Landesverwaltungsamt -Landesjugendamt- Referat 502

Postfach 200256 06003 Halle

Kostenerstattung gemäß §89d SGB VIII für

Name Vorname

weiblich

männlich Geburtsdatum Geburtsort,/-land

Für oben Genannte/n wird Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII geltend gemacht.

Jugendhilfe

Für o. G. wurde erstmals Jugendhilfe gewährt am _______________________ in Form von

vorläufige Inobhutnahme ab _____________________________________________

Nachweis: geeignetes Schriftstück (kein Formerfordernis);

ggfs. Ende der vorläufigen Inobhutnahme:__________ Grund: _____________

Inobhutnahme ab _____________________________________________________

Nachweis: geeignetes Schriftstück (kein Formerfordernis);

Unterrichtung des Familiengerichtes am ___________________________________

Nachweis: Kopie des Schreibens an das Familiengericht

ggfs. Ende der Inobhutnahme:__________ Grund: ________________________

□ □

Hilfe zur Erziehung/

Hilfe für junge Volljährige/

Hilfe gemäß § 19 SGB VIII/

Sonstiges

ab _________________________________________________

Die Gewährung der Jugendhilfeleistung erfolgte auf Antrag der/ des

Vormundes / Pflegers / (Wirkungskreis:______________________________) Bestellung durch ________________________________________________

jungen Volljährigen

Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII

Sonstiges

Datum:

SachbearbeiterIn:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Aktenzeichen:

ANTRAG

(2)

Nachweis: Antrag auf Gewährung des/der Leistungsberechtigten, Unterlagen zur Begründung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme, Bewilligung

nur bei Hilfe zur Erziehung: zusätzlich Sorgerechtsbeschluss

nur bei Hilfe für junge Volljährige an ausländische junge Menschen:

zusätzlich: Nachweis über den ausländerrechtlichen Status

Einreise

Die Einreise wurde

am ______________ (Grenzübertritt) amtlich festgestellt, Nachweis ist beigefügt (Protokoll der Bundespolizei o.ä.)

nicht amtlich festgestellt. Die erstmalige Feststellung des Aufenthaltes im Inland erfolgte am _________________.

Nachweis Auskunft Ausländerzentralregister siehe Anlage

Auskunft Ausländerbehörde

Auskunft Einwohnermeldeamt

Auskunft Polizei

Auskunft Sozialamt

Sonstiges

nicht amtlich festgestellt. Es erfolgte keine Feststellung des Aufenthaltes im Inland.

Erstmalige Vorsprache bei dem Jugendamt _______________________________

am ________________

Nachweis siehe Anlage (Niederschrift / Aktenvermerk o.ä. vom _________________

Örtliche Zuständigkeit

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Jugendhilfegewährung leitet sich die örtliche Zuständigkeit ab aus

dem tatsächlichen Aufenthalt gemäß § ____________ (begründende Unterlagen

beifügen)

der Zuweisungsentscheidung (beigefügt)

Kostenerstattungspflichtiger Träger

Die örtliche Zuständigkeit des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich aus

Geburtsbeziehung (bei Geburt im Inland - § 89d Abs. 2 SGB VIII) Nachweis: Ausfertigung Geburtsurkunde

dem tatsächlichen Aufenthalt (bei Geburt im Ausland - § 89d Abs. 1 Pkt. 2 SGB VIII) Nachweis: Inobhutnahmebescheid/-protokoll __________________________

nach der Zuweisungsentscheidung (bei Geburt im Ausland - § 89d Abs. 1 Pkt. 2 SGB VIII) Zuweisungsbescheid vom: ____________________________

Zusätzliche Erläuterungen

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

Im Auftrag

_________________________________________

(Unterschrift)

Referenzen

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