• Keine Ergebnisse gefunden

Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet durch oder im Auftrag ausländischer Streitkräfte

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet durch oder im Auftrag ausländischer Streitkräfte"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet durch oder im Auftrag ausländischer Streitkräfte

Genehmigungspflichten und Zuständigkeiten

Bitte beachten Sie:

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen schnellen Überblick über Genehmigungspflichten und

Zuständigkeitsabgrenzungen bei der Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet durch oder im Auftrag ausländischer Streitkräfte verschaffen, es erhebt also keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Anwendung und Auslegung der zugrundeliegenden Vorschriften stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch die Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften. Der Inhalt ist daher nicht rechtsverbindlich. Zudem stehen sowohl die hier beschriebene Praxis wie auch das Merkblatt unter einem Aktualisierungsvorbehalt. Dieses Merkblatt hat den Stand: 11/2020.1

Allgemein:

Die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) innerhalb des Bundesgebietes ist gemäß § 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) genehmigungspflichtig, unabhängig davon, ob es sich um eine Einfuhr, eine Ausfuhr oder eine Durchfuhr handelt oder um einen Transport zwischen einem Ort und einem anderen Ort außerhalb eines abgeschlossenen Geländes.

Das gilt auch für ausländische Streitkräfte. Sie benötigen für die Beförderung von Kriegswaffen in oder durch das Bundesgebiet grundsätzlich eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG. U.U. ist die Beförderung im Einzelfall gem. §27 KrWaffKontrG i.V.m. einem völkerrechtlichen Vertrag von der Genehmigungspflicht befreit. Eine mögliche Befreiung ist vom Antragsteller für jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen und der zuständigen Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Es obliegt der ausländischen Streitkraft dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge eingehalten werden.

Je nach Art des Beförderungsvorgangs wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner.

Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg):

• Beförderung von Kriegswaffen mit militärischen Fahrzeugen und Militärkraftfahrern;

• Beförderung von Kriegswaffen mit militärischen Fahrzeugen und Zivilkraftfahrern; welche Angehörige der ausländischen Streitkräfte sind;

• Beförderung von Kriegswaffen mit zivilen Fahrzeugen und Militärkraftfahrern;

• Beförderung von Kriegswaffen mit zivilen Unternehmen und militärischer Begleitung;

• Beförderung von Kriegswaffen für die Teilnahme an militärischen Übungen/ Manövern in Deutschland, auch wenn der Transport im Auftrag der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen durchgeführt wird.

1 Dieses Merkblatt ersetzt seine vorherige Fassung vom 24. Oktober 2006.

(2)

2

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi):

• Beförderung von Kriegswaffen ausschließlich durch zivile Unternehmen mit zivilem Personal insbesondere zu kommerziellen Zwecken.

(Bspw. bei Beförderungen zwecks Beschaffung, Instandsetzung, o.ä.).

Für die Überlassung von Kriegswaffen an deutsche Unternehmen, z.B. zu Reparatur-, Instandsetzungs- oder Entsorgungszwecken bedarf nur das betreffende deutsche Unternehmen einer KrWaffKontrG- Erwerbs- bzw. Rücküberlassungsgenehmigung. Zuständig für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen ist das BMWi.

Besondere Regelungen für die Beförderung von Kriegswaffen gemäß der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

In den in der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffGenV) genannten Fallkonstellationen werden Allgemeine Genehmigungen erteilt.

Das heißt, in den betreffenden Fällen ist die Beförderung genehmigt, ohne dass zuvor ein Antrag gestellt werden muss. Für Durchfuhren durch das Bundesgebiet durch oder im Auftrag ausländischer Streitkräfte sind diesbezüglich relevant:

• § 1 KrWaffGenV (Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind),

• § 2 KrWaffGenV (Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen unter Bundesflagge oder fremder Flagge unter in der Vorschrift festgelegten Voraussetzungen).

Bitte prüfen Sie selbstständig, ob o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechende

Nachweisdokumente sollten bereitgehalten werden (u.a. die Verbringungsgenehmigung des entsprechenden EU-Mitgliedstaats).

Hinweise:

Unbeschadet des § 16 KrWaffKontrG dürfen Atomwaffen, biologische und chemische Waffen (Teil A der Kriegswaffenliste) sowie Antipersonenminen und Streumunition weder in die Bundesrepublik

Deutschland eingeführt noch innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland mitgeführt noch aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden.

Hinsichtlich der Antragstellung wird auf die jeweils einschlägigen Informationsschriften und Verfahrensvorgaben des BMVg und des BMWi2 verwiesen.

Kontakt:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VB8

Scharnhorststraße 34-37, 11019 Berlin buero-vb8@bmwi.bund.de

Bundesministerium der Verteidigung Referat SE I 4

Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin bmvgsei4@bmvg.bund.de

2 Für das BMWi wird insbesondere auf das Merkblatt „Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) – Hinweise für die Antragstellung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)“ (Stand: 1. März 2018) verwiesen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

chen. In aller Pein vertrau allein auf ihn! er wird's wohl machen. Kein leiden kömmt von ohngesehr; die Hand des Höchsten schickt es her; sein Rath hat's so ersehen. Drum

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten

Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine

1.   Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:.. 1.  

1.   eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf

1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und

Für den Fall, dass die Beförderung durch eine weitere, nicht in der Genehmigung genannte, Spedition erfolgt, muss bei der Beförderung eine Kopie der für den Straßentransport