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Merkblatt – Wichtige Hinweise zur Antragstellung

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Academic year: 2022

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Wichtige Hinweise zur Antragstellung

„Förderung der digitalen Ausstattung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren“

(Bundesanzeiger AT 10.08.2018 B1)

1. Änderung vom 03. Mai 2021 (Bundesanzeiger AT 11.05.2021 B1) und

2. Änderung vom 30. August 2021 (Bundesanzeiger AT 20.09.2021 B1)

(2)

Wichtige Hinweise zur Antragstellung 2

I. Rechtsgrundlage der Förderung im Rahmen der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) zur „Förderung der digitalen Ausstattung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren“ vom 10.08.2018, verlängert durch die 1. Änderung vom 03. Mai 2021

(Bundesanzeiger AT 11.05.2021 B1) bzw. die 2. Änderung vom 30. August 2021 (Bundesanzeiger AT 20.09.2021 B1) sind die „Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren“ in der Fassung vom 15.01.2015 (BAnz AT 22.01.2015 B3), ausgenommen des für die Förderung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) geltenden Teils B Nummer 1.

II. Abweichend zu den bestehenden Richtlinien gelten für die Förderung der digitalen Ausstattung die nachfolgenden Regelungen:

a) Gefördert werden neue, zusätzliche digitale Ausstattungen oder die Modernisierung vorhandener Ausstattungen einschließlich in diesem Zusammenhang anfallender weiterer Investitionen(z.B.

erforderliche Umbaumaßnahmen, Installationen usw.).

b) Die vorgenannten Beschaffungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Investitionen müssen unmittelbar der im staatlichen Bildungsauftrag liegenden Fort- und Weiterbildung dienen. Daneben ist eine Nutzung für die überbetriebliche Ausbildung bzw. zur Vorbereitung, Ermöglichung oder

Unterstützung der Berufsausbildung oder eines Berufsabschlusses zulässig, soweit diese im staatlichen Bildungsauftrag erfolgt.

c) Vorhaben außerhalb des staatlichen Bildungsauftrags sind nicht förderfähig.

d) Es können Ausstattungsgegenstände gefördert werden, die in der Ausstattungsliste vom 03.08.2018 (http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Fachkraefte/Foerderung_ueberbetrieblicher _Berufsbildungsstaetten/foerderung_ueberbetrieblicher_berufsbildungsstaetten_node.html)

benannt sind. Die Liste ist nicht abschließend, sie unterliegt einer ständigen Überprüfung und wird entsprechend des technologischen Fortschritts angepasst. Ausstattungen die nicht explizit genannt sind, können im Rahmen des Zuwendungszwecks gefördert werden.

e) Die Gesamtausgaben für digitale Ausstattungen müssen mindestens 30.000,00 Euro betragen.

f) Der Zuschuss des Bundes zu den förderfähigen Ausgaben beträgt 90 %. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von 10 % der förderfähigen Ausgaben zu leisten. Eine Mitfinanzierung durch das jeweilige Bundesland ist nicht erforderlich.

g) Anträge für digitale Ausstattungen einschließlich in diesem Zusammenhang anfallender Investitionen können ab dem 01. September 2018 bis zum 30.Juni 2025 beim BAFA unter nachfolgender Adresse eingereicht werden:

(3)

Impressum

Herausgeber

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str. 29 - 35

65760 Eschborn http://www.bafa.de/

Referat: 412

E-Mail: uebs.digitalisierung@BAFA.Bund.de Tel:

Fax:

Stand:

05.01.2022

Bildnachweis

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.

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