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Prüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Sprachverarbeitung mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) vom ..........2003

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Prüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

für Studierende des Studiengangs Sprachverarbeitung mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.)

vom ...2003

(Veröffentlichung vom ...)

Aufgrund des § 86 Abs. 7 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 668) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der

Philosophischen Fakultät vom 14. Mai 2003 die folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Akademische Grade

§ 3 Regelstudienzeit und Aufbau des Studiengangs

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Art und Umfang der Bachelorprüfung

§ 6 Bestehen der Bachelorprüfung

§ 7 Wiederholung

§ 8 Prüfungstermine

§ 9 Versäumnis und Rücktritt bei Prüfungen

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung

§ 11 Zeugnis, Bescheinigung und Urkunde

§ 12 Internationale Einordnung der Prüfung (Diploma Supplement) 2. Abschnitt: Modulprüfungen

§ 13 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzende für Modulprüfungen

§ 14 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

§ 15 Modulprüfungen

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung zu Modulprüfungen

§ 17 Prüfungsleistungen in der Modulprüfung

§ 18 Klausur

§ 19 Mündliche Prüfungen der Modulprüfungen

§ 20 Hausarbeiten

§ 21 Referate

3. Abschnitt: Bachelorarbeit und Abschlussprüfung

§ 22 Bachelorarbeit

§ 23 Die Abschlussprüfung

§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzende für Abschlussprüfungen 4. Abschnitt: In-Kraft-Treten

§ 25 In-Kraft-Treten, Aufhebungen und Übergangsvorschriften Anlagen

Anlage 1: Tabelle der Lehrveranstaltungen und Modulprüfungen nach Fächern

(2)

Anlage 2: Tabelle der Lehrveranstaltungen nach Semestern

(3)

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Sprachverarbeitung. Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Grundlagen und Methoden der Sprachverarbeitung in ihren Praxisbezügen beherrscht.

§ 2

Akademische Grade

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“.

§ 3

Regelstudienzeit und Aufbau des Studiengangs

(1) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Abschluss des Studiengangs Bachelor of Arts einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit drei Studienjahre.

(2) Das gesamte Studienvolumen beträgt 114 SWS und besteht im Einzelnen aus:

1. dem Fach Phonetik und digitale Sprachverarbeitung mit einem Studienvolumen von 30 SWS, 2. dem Fach Allgemeine Sprachwissenschaft mit einem Studienvolumen von 28 SWS,

3. den Fächern Mathematik, Informatik, Informationstechnik sowie Psychologie im Umfang von 41 SWS,

4. einem Praktikum von 5 Wochen,

5. einer Hausarbeit (entsprechend 10 SWS).

(3) Der Studiengang setzt sich aus einzelnen Modulen zusammen. Ein Modul hat jeweils einen Umfang von 3 bis 6 SWS.

(4) Das Studienangebot ist nach Studienjahren organisiert.

§ 4

Prüfungsausschuss

(1) Für die aufgrund der Bachelor-Prüfungsordnungen durchzuführenden Prüfungen bildet die Philosophische Fakultät einen Prüfungsausschuss. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Fakultätskonvent gewählt. Mitglieder sind:

1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2. je eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer aus den fünf Wissenschaftsbereichen der Philosophischen Fakultät;

3. zwei promovierte Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes;

4. eine Studierende oder ein Studierender mit beratender Stimme.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die zweite Prodekanin oder den zweiten Prodekan vertreten, die oder der in der Regel die Geschäfte der oder des Vorsitzenden wahrnimmt. Für alle übrigen Mitglieder werden Vertretungen gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 sollen gleichzeitig

(4)

Mitglieder des Magisterprüfungsausschusses nach der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät in der jeweils geltenden Fassung sein.

(3) Der Prüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er überträgt die Durchführung in allen Regelfällen seiner oder seinem Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss achtet insbesondere darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er entscheidet über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten. Er gibt

Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung sowie der Studienordnungen und Studienpläne. Die oder der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss sowie dem Fakultätskonvent regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die

Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Jedes am Studiengang Sprachverarbeitung beteiligte Fach bestellt aus dem Kreis der ihm zugeordneten Prüfungsberechtigten eine Prüfungsbeauftragte oder einen Prüfungsbeauftragten.

§ 5

Art und Umfang der Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung besteht aus

1. 23 Modulprüfungen, davon

a) 6 Modulprüfungen im Fach Phonetik und Digitale Sprachverarbeitung, b) 8 Modulprüfungen im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft,

c) 4 Modulprüfungen im Fach Psychologie, d) 2 Modulprüfungen im Fach Informatik,

e) 2 Modulprüfungen im Fach Informationstechnik, f) 1 Modulprüfung im Fach Mathematik;

2. der Bachelorarbeit;

3. zwei mündlichen Abschlussprüfungen.

§ 6

Bestehen der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn jede Modulprüfung, die mündlichen Abschlussprüfungen sowie die Bachelorarbeit jeweils mit mindestens „ausreichend" bewertet sind.

§ 7 Wiederholung

(1) Wiederholungen sind nur als Wiederholung der einzelnen Prüfungsleistung zulässig.

(2) Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Die zweite Wiederholung einer Prüfung ist nur auf schriftlichen Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten wegen triftiger Gründe zulässig. Die Entscheidung trifft der

Prüfungsbeauftragte, im Falle des Widerspruchs der Prüfungsausschuss.

(5)

(4) Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(5) Sind Prüfungen zu wiederholen, so sind diese im Rahmen der jeweils folgenden Prüfungsperiode zu erbringen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der

Prüfungsanspruch, es sei denn, die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 8

Prüfungstermine

(1) Die Prüfungstermine liegen grundsätzlich innerhalb der vom Dekanat festgelegten Prüfungszeit (Prüfungsperiode).

(2) Die Prüfungstermine für Modulprüfungen werden am Schwarzen Brett der jeweiligen Einrichtung oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

(3) Die Prüfungstermine für Abschlussprüfungen werden durch Aushang beim Akademischen Prüfungsamt bekannt gegeben.

§ 9

Versäumnis und Rücktritt bei Prüfungen

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund

1. nicht zu einem Prüfungstermin erscheint oder

2. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt oder

3. eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.

(2) Werden vorgetragene Gründe von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses als triftig respektive vom Prüfungsbeauftragten des Faches anerkannt, so ist die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin abzulegen.

§ 10

Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung (1) Für die Bewertung einer Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(6)

(2) Setzt sich die Modulprüfung aus mehreren Einzelprüfungen zusammen, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:

Note

bis 1,5 = sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5 = gut

von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend

ab 4,1 = nicht ausreichend

(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums wird eine Gesamtnote wie folgt gebildet.

Note der Bachelorarbeit 3 Teile

Note der mündl. Abschlussprüfung im Fach Phonetik 1,5 Teile Note der mündl. Abschlussprüfung im Fach Sprachwissenschaft 1,5 Teile Note der Modulprüfungen 3 Teile

Gesamtnote 9 Teile

Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Werden alle Abschlussprüfungen sowie die Bachelorarbeit mit sehr gut (1,0) bewertet

und wird in der Gesamtnote ein Notendurchschnitt von mindestens sehr gut (1,3) erreicht, kann das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden.

§ 11

Zeugnis, Bescheinigung und Urkunde

(1) Über eine bestandene Bachelorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis

ausgestellt. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten erhält sie oder er innerhalb von drei Wochen nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung mindestens eine vorläufige Bescheinigung über den bestandenen Abschluss. Bescheinigt werden:

1. der Studiengang,

2. die Abschlussprüfungen, deren Noten und die Namen der Prüfpersonen, 3. das Thema, die Art und der Umfang sowie die Note der Bachelorarbeit, 4. auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Studiendauer und 5. die Gesamtnote der Bachelorprüfung.

(2) Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzugeben.

(3) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des

Prüfungsausschusses nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(4) Bei Abbruch des Studienganges wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertung enthält. Sie weist auch die noch fehlenden

Prüfungsleistungen aus und gibt ferner an, ob die Bachelorprüfung gegebenenfalls nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

(7)

(5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der bestandenen Bachelor- oder Masterprüfung erhält die

Kandidatin oder der Kandidat eine Urkunde, die den erlangten akademischen Grad beurkundet und das Datum des Zeugnisses enthält. Die Urkunde wird von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(6) Stellt sich nach Aushändigung von Zeugnis und Urkunde heraus, dass die oder der Studierende getäuscht hat, so werden beide Dokumente eingezogen.

§ 12

Internationale Einordnung der Prüfung (Diploma Supplement)

(1) Dem Zeugnis wird eine Ergänzung beigefügt, aus der die internationale Einordnung der bestandenen Prüfung hervorgeht.

(2) Sie enthält insbesondere die folgenden Angaben in englischer Sprache:

1. Identifizierende Angaben zur Person der Absolventin oder des Absolventen.

2. Identifizierende Angaben zur mit dem Abschluss erworbenen Qualifikation und zur Philosophischen Fakultät.

3. Angaben zur Ebene des Abschlusses innerhalb des deutschen Bildungssystems, Zugangsvoraussetzungen und Dauer des Studienprogramms.

4. Angaben zur Form des Studiums, zu Studieninhalten und Studienerfolg.

5. Angaben zum Status der Qualifikation (Zugang zu weiteren Studien, Promotion, berufliche Qualifikationsmöglichkeit).

6. Ergänzende Angaben zum Studium der Absolventin oder des Absolventen (z. B. integriertes Auslandsstudium).

7. Angaben zur Ausstellung des Ergänzungstextes (Datum, Stelle).

8. Einordnung der Philosophischen Fakultät in das nationale Hochschulsystem.

2. Abschnitt: Modulprüfungen

§ 13

Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzende für Modulprüfungen

(1) Prüfungsberechtigt im Rahmen der Modulprüfungen sind die Prüfungsberechtigten nach § 24 Abs. 1 sowie hauptamtlich tätige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des

jeweiligen Faches; sie sollen promoviert sein. Prüferinnen und Prüfer sind die für die jeweiligen Lehrveranstaltungen verantwortlichen Lehrpersonen, sie ziehen im Wiederholungsfall eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer hinzu.

(2) Die Beisitzer für Modulprüfungen werden von der Prüfperson bestellt; bestellt werden darf, wer prüfungsberechtigt ist oder im jeweiligen Fach mindestens den Bachelorgrad oder einen

vergleichbaren Abschluss erworben hat und hauptamtlich im jeweiligen Fach tätig ist.

(3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 14

Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(8)

(1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen aus Modulprüfungen1, die an anderen Universitäten erbracht wurden, werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn den Anforderungen dieser Prüfungsordnung nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen genügt wird. Es ist immer von Gleichwertigkeit auszugehen, wenn es sich um Zeiten und Leistungen handelt, die an einer Universität oder gleichgestellten

Hochschule in Deutschland in einem verwandten Studiengang erbracht wurden.

(3) Bei Anrechnung von Zeiten und Leistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten

Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen zwischen der Christian-Albrechts-Universität

beziehungsweise ihren Einrichtungen und Fakultäten mit wissenschaftlichen Einrichtungen des Auslandes zu berücksichtigen.

(4) Für Studienzeiten und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Es ist zulässig, die Anrechnung im Zeugnis zu kennzeichnen.

(6) Die Anrechnung von Zeiten und Leistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen; im Übrigen sind die Zeiten und Leistungen auf Antrag anzurechnen. Die

Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 15 Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Sie können im Rahmen der Lehrveranstaltung oder als gesonderte Prüfung vorgesehen werden. Art und Umfang der

Prüfungsleistung sowie ihre Einbettung in die Lehrveranstaltung sind in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jede im Rahmen des Moduls vorgesehene Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.

(3) Die Modulprüfungen beziehen sich auf den Stoff der in diesem Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen. Werden für Lehrveranstaltungen gesonderte Prüfungen abgenommen, so beziehen sie sich auf den Stoff der jeweiligen Lehrveranstaltung.

§ 16

Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung zu Modulprüfungen

(1) Es kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen

Fachhochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. die in der Anlage 1 aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllt,

1 Prüfungsleistungen der Abschlussprüfungen müssen an der CAU erbracht werden.

(9)

3. mindestens das letzte Semester vor der Modulprüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eingeschrieben gewesen ist,

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, sofern

1. die in Absatz 1 Ziffer 1-3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die Unterlagen unvollständig sind,

3. die Kandidatin oder der Kandidat sich in einem laufenden Verfahren zur Erlangung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsleistungen befindet,

4. die Kandidatin oder der Kandidat eine BA-Prüfung in diesem oder einem fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

(3) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen der Module entscheidet die oder der Prüfungsbeauftragte.

(4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine für die Zulassung erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, so kann der Nachweis nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Stelle auf eine andere Art geführt werden.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich vor jeder einzelnen Prüfung anzumelden. Ist sie oder er bereits zu einer Prüfung zugelassen worden, so sind bei weiteren Anmeldungen nur der erste Zulassungsbescheid und die einzelprüfungsspezifischen Voraussetzungen nachzuweisen.

§ 17

Prüfungsleistungen in der Modulprüfung2 Als Prüfungsleistungen der Modulprüfung sind zugelassen

1. Klausuren,

2. mündliche Prüfungen, 3. Hausarbeiten,

4. Referate.

§ 18 Klausur

(1) Mit Klausuren im Rahmen einer Modelprüfung, soll die Kandidatin oder der Kandidat

nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben lösen oder Themen behandeln kann.

(2) Die Dauer der Klausur beträgt 60 bis 120 Minuten; Ausnahmen sind in der Anlage 1 aufgeführt.

(3) Die Klausur wird von einer Prüfperson, im Wiederholungsfall von zwei Prüfpersonen bewertet.

Die Bewertungsfrist beträgt sechs Wochen.

(4) Die Klausuren können in Form einzelner Prüfungsaufgaben gestellt werden.

§ 19

Mündliche Prüfungen der Modulprüfungen

2 Wird die Teilnahme an Tests oder Übungsaufgaben verlangt, ohne dass der Betreffende bestehen muss, so handelt es sich nicht um eine Prüfungsleistung; dementsprechend ist ggf. ein Teilnahmenachweis verlangt.

(10)

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellung einzuordnen vermag.

Ferner soll festgestellt werden, ob sie oder er über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Wissen verfügt.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 15 bis 45 Minuten; Ausnahmen sind in der Anlage I geregelt.

(3) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfperson und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer, im Wiederholungsfall von zwei Prüfpersonen abgenommen.

§ 20 Hausarbeiten

(1) Mit der Hausarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabenstellung selbständig im Rahmen einer Lehrveranstaltung bearbeiten kann.

(2) Die Hausarbeit muss so gestellt werden, dass sie in der Regel den Gesamtumfang von 18 Stunden nicht übersteigt.

(3) Die Hausarbeit wird von einer Prüfperson, der für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrperson, im Wiederholungsfall von dieser und einer weiteren Prüfperson bewertet. Die Bewertungsfrist beträgt sechs Wochen.

(4) Die Hausarbeiten können in Form einzelner Prüfungsaufgaben gestellt werden.

§ 21 Referate

Mit einem Referat soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er ein Thema innerhalb einer Zeit von höchstens 10 Minuten präzise und anschaulich vortragen kann. § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.

(11)

3. Abschnitt: Bachelorarbeit und Abschlussprüfung

§ 22 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist die selbständige Bearbeitung einer fachspezifischen oder

fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um sechs weitere Wochen verlängern. Der Umfang der Bachelorarbeit soll höchstens 50 Normseiten betragen.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann einmal innerhalb von vier Wochen nach Zulassung des Themas zurückgegeben werden. Eine mit „nicht ausreichend" bewertete Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist nur dann möglich, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon einmal Gebrauch gemacht worden ist.

Das neue Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung ausgegeben.

(3) Die Bachelorarbeit ist nach ihrer Abgabe in der Regel innerhalb von vier Wochen durch zwei Prüfpersonen zu bewerten.

(4) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer

1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt, 2. die Modulprüfungen bestanden hat und

3. mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der CAU (in diesem Studiengang) eingeschrieben war.

Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 23

Die Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist eine mündliche Prüfung im Umfang von jeweils 30 Minuten in den beiden Fächern Phonetik und digitale Sprachverarbeitung sowie Allgemeine Sprachwissenschaft.

(2) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt und 2. die Modulprüfungen bestanden hat und

3. mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der CAU (in diesem Studiengang) eingeschrieben war.

Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 24

Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzende für Abschlussprüfungen (1) Prüfungsberechtigt im Rahmen der Abschlussprüfungen sind

(12)

1. die hauptamtlich an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät;

2. die hauptamtlich an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer anderer Fakultäten, soweit diese in am Studiengang beteiligten Fächern lehren und auf Beschluss des Prüfungsausschusses die Prüfungsberechtigung erhalten haben oder soweit sie im Einzelfall bestellt werden;

3. die regelmäßig lehrenden Habilitierten der Philosophischen Fakultät sowie die regelmäßig lehrenden Habilitierten anderer Fakultäten, soweit diese in am Studiengang beteiligten Fächern auf Beschluss des Prüfungsausschusses die Prüfungsberechtigung erhalten haben oder soweit sie im Einzelfall bestellt werden;

4. hauptamtliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und regelmäßig lehrende Habilitierte anderer wissenschaftlicher Hochschulen, soweit sie vom Prüfungsausschuss im Einzelfall bestellt werden;

5. Lehrstuhlvertreterinnen oder Lehrstuhlvertreter, Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren, emeritierte und pensionierte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie sonstige auswärtige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit sie auf Beschluss des Prüfungsausschusses im Einzelfall bestellt werden.

(2) Als Beisitzerin oder als Beisitzer für die Abschlussprüfung darf hinzugezogen werden, wer prüfungsberechtigt ist, im jeweiligen Fach promoviert ist oder einen Magister-Grad erworben hat und hauptamtlich dem jeweiligen Fach zugeordnet ist. Von den in Satz 1 genannten

Voraussetzungen kann aus triftigen Gründen abgesehen werden.

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfpersonen. Die Prüfungskandidatin oder ein

Prüfungskandidat kann Prüferinnen oder Prüfer sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer vorschlagen.

(4) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

4. Abschnitt: In-Kraft-Treten

§ 25

In-Kraft-Treten, Aufhebungen und Übergangsvorschriften Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HSG wurde durch das Rektorat der Christian- Albarechts-Universität zu Kiel mit Schreiben vom ………..erteilt.

Kiel, den Der Dekan

der Philosophischen Fakultät

Prof. Dr. Albert Meier

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