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Geschäftsordnung Außerplanmäßige Professuren des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Geschäftsordnung

„Außerplanmäßige Professuren“

des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Version vom 25. Oktober 2021

Aufgrund § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein (HSG SH) vom 5.

Februar 2016 gibt sich der Habilitationsausschuss der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach Beschlussfassung durch den

Fakultätskonvent vom 25.10.2021 die nachstehende Geschäftsordnung, die vorbehaltlich einer Regelung des Präsidiums bis auf Widerruf Gültigkeit hat

§ 1 Präambel

Die Medizinische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel kann

Habilitierte, die sich in Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät bewährt haben, auf deren Antrag hin der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Christian- Albrechts-Universität für die Ernennung zur Außerplanmäßigen Professorin bzw.

zum Außerplanmäßigen Professor vorschlagen.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Die Ernennung zur Außerplanmäßigen Professorin bzw. zum

Außerplanmäßigen Professor setzt die Habilitation in einem oder mehreren Fächern der Medizin, der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder angrenzender Disziplinen voraus.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss nach Habilitation gemäß § 65 Abs. 1 HSG SH eine mindestens vierjährige Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens einer Semesterwochenstunde an Einrichtungen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, einem ihrer Lehrkrankenhäuser oder an einer anderen Hochschule schriftlich nachweisen. Die zugehörigen Lehrveranstaltungen bzw. die daran geltend

gemachten semesterweisen Anteile müssen mindestens dreimal

personengebunden durch die Studierenden evaluiert und diese Evaluation geeignet dokumentiert worden sein1.

(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss ihre bzw. seine praktische hochschuldidaktische Eignung nachweisen. In der Regel erfolgt dieser Nachweis durch ein vom Studienausschuss der Medizinischen Fakultät genehmigtes, eigenes Lehrprojekt oder durch mindestens drei erfolgreich abgeschlossene Doktorarbeiten2 in einem oder mehreren Fächern der Medizin, der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder angrenzender Disziplinen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nach der Habilitation betreut hat.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss in den vier Jahren vor Antragstellung

1 Es gilt eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des Sommersemesters 2023. Für Anträge, die vor Ablauf des Sommersemesters 2022 gestellt werden, ist eine personengebundene Evaluation erforderlich, danach sind bis zum Ende der Übergangsfrist zwei personengebundene Evaluationen vorzulegen,

2 Alle geltend gemachten Dissertationen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich im Promotionsbüro eingereicht und die jeweiligen Zulassungen zur Promotionsprüfung beantragt worden sein.

(2)

kontinuierlich wissenschaftlich gearbeitet und sich in ihrem bzw. seinem Fachgebiet überdurchschnittlich ausgewiesen haben. Die Publikationsleistung zwischen

Habilitation und Antragstellung muss deutlich über dem Durchschnitt des Fachgebietes liegen und eine wissenschaftliche Produktivität belegen, die mindestens den Ansprüchen an eine Habilitation genügt.

(5) Die Voraussetzungen aus Abs. 3 und 4 gelten regelmäßig als erfüllt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Ruf auf eine unabhängige Professur an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Europäischen Union erhalten hat.

Über Ausnahmen befindet die Habilitationskommission auf Antrag.

(6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat sollte angesichts ihrer bzw. seiner beruflichen Situation in der Lage sein, auch nach einer Ernennung ihre bzw. seine Lehr- und Forschungstätigkeit an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel fortzusetzen und am akademischen Leben der Medizinischen Fakultät aktiv teilzunehmen.

§ 3 Antrag

(1) Der Antrag auf Ernennung zur Außerplanmäßigen Professorin bzw. zum

Außerplanmäßigen Professor ist an die Dekanin bzw. den Dekan der Medizinischen Fakultät zu richten.

(2) Ein Antrag auf Ernennung zur Außerplanmäßigen Professorin bzw. zum

Außerplanmäßigen Professor kann frühestens vier Jahre nach Erteilung der venia legendi gestellt werden.

(3) Dem Ernennungsantrag sind beizufügen

a) der Nachweis einer an der Medizinischen Fakultät vollzogenen Habilitation oder Umhabilitation in einem oder mehreren Fächern der Medizin, der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder angrenzender Disziplinen

b) der Nachweis der Erteilung der venia legendi durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel c) ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf, aus

dem der wissenschaftliche Werdegang vor und nach der Habilitation ersichtlich wird

d) gegebenenfalls der Nachweis eines Rufs auf eine unabhängige Professur an einer wissenschaftlichen Hochschule in der

Europäischen Union oder des verbindlichen Angebots einer mindestens vergleichbaren akademischen Position

e) Angaben über die seit der Habilitation betreuten, erfolgreich abgeschlossenen Doktorarbeiten

f) Angaben zu Art und Umfang bislang eingeworbener Drittmittel g) Auflistung der kollegialen Anerkennung der wissenschaftlichen

Arbeit (z.B. Mitarbeit in wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Gutachtertätigkeiten, Herausgebertätigkeiten, Preise, Ausrichtung von Kongressen)

h) ein vollständiges, nach Erscheinungsjahr geordnetes und gemäß Zeitpunkt der Habilitation (vorher, nachher) gegliedertes,

vollständiges Schriftenverzeichnis unter getrennter Angabe von I. wissenschaftlichen Originalarbeiten (mit Angabe

des jeweiligen Impact-Faktors)

II. Befundmitteilungen („Case Reports“) ohne weitere systematische

(3)

Aufarbeitung

III. Übersichtsarbeiten („Reviews“) IV. Buchbeiträgen

V. Monographien

Das Schriftenverzeichnis soll in der Regel mindestens 12

wissenschaftliche Originalarbeiten gemäß Ziffer I umfassen, die nach der Habilitation erschienen sind und bei denen die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens sechsmal Erst- oder Letztautorin bzw.

Erst- oder Letztautor war. Dem Schriftenverzeichnis ist eine nach Zeitschriften gegliederte, summarische Aufstellung der für die Originalarbeiten in der jeweiligen Zeitschrift angefallenen Impact- Faktoren beizufügen.

i) ein nach Semestern geordneter, mindestens vier Jahre nach Habilitation umfassender Nachweis der Lehrleistungen an Einrichtungen der

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, einem ihrer Lehrkrankenhäuser oder an einer anderen Hochschule, einschließlich der Dokumentation einer semesterweisen personengebundenen Evaluation von mindestens drei Lehrveranstaltungen3

j) eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten

k) ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, wenn die Kandidatin bzw.

der Kandidat nicht Mitglied der CAU ist

l) einen elektronischen Datenträger mit allen Unterlagen gemäß Abs. 3a-k m) der Bewertungsbogen des Habilitationsausschusses in elektronischer

Form (ausfüllbares Word-Dokument) mit den vorgesehenen Eintragungen durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten.

(4) In begründeten Fällen kann die Fakultätsleitung die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 3a-k

befreien.

§ 4 Begutachtung

(1) Nach Prüfung der Formerfordernisse gemäß § 3 benennt die Vorsitzende bzw.

der Vorsitzende des Habilitationsausschusses aus dem Kreis der Mitglieder zwei Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter. Diese prüfen den Antrag mit Blick auf die Anforderungen aus §§ 2-3.

(2) Gleichzeitig bittet die bzw. der Vorsitzende eine berufene Professorin bzw.

einen berufenen Professor der Fakultät, die bzw. der das Fachgebiet der

Kandidatin bzw. des Kandidaten oder ein daran angrenzendes Fachgebiet vertritt, um eine als Laudatio abgefasste Stellungnahme, ob und in welchem Maße

a) das wissenschaftliche Profil und die Lehrleistung der Kandidatin bzw.

des Kandidaten denen einer berufenen Professorin bzw. eines berufenen Professors der Fakultät vergleichbar sind,

3 Der Nachweis der Lehrleistungen muss durch Vorlage der semesterweise ausgefüllten und von der verantwortlichen Klinik- bzw. Institutsleitung gegengezeichneten Formblätter „Logbuch Lehre“ erfolgen.

Für Lehrveranstaltungen, die personengebunden evaluiert wurden, ist das Formblatt um eine aussagekräftige Dokumentation dieser Evaluation zu ergänzen. Das Formblatt und eine optionale Vorlage für die Dokumentation der Lehrevaluation stehen auf der Homepage der Fakultät

(https://www.medizin.uni-kiel.de/de/fakultaet/ausserplanmaessige-professur) zum Download zur Verfügung.

(4)

b) von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bereicherung der Arbeit der Fakultät zu erwarten ist,

c) die Kandidatin bzw. der Kandidat wissenschaftlich und in der Lehre in die Fakultät eingebunden ist,

d) von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die kontinuierliche Fortführung ihrer bzw. seiner professoralen Tätigkeit zu erwarten ist.

(3) Bei positiver Empfehlung durch die Berichterstatterinnen bzw. die Berichterstatter und die Fachvertreterin bzw. den Fachvertreter der Medizinischen Fakultät benennt der Habilitationsausschuss drei habilitierte Fachgutachterinnen bzw. Fachgutachter, die als berufene Professoren einer auswärtigen universitären oder

außeruniversitären Forschungseinrichtung angehören müssen. Die

Fachgutachterinnen bzw. Fachgutachter werden um eine schriftliche Bewertung der Lehrleistungen, der wissenschaftlichen Leistungen und der allgemeinen

Ernennungswürdigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten gebeten.

(4) Die Frist für die Einholung der Fachgutachten beträgt drei Monaten. Wird diese Frist um mehr als einen Monat überschritten, benennt der Habilitationsausschuss andere Fachgutachterinnen bzw. Fachgutachter.

(5) Nach Eingang der Fachgutachten befindet der Habilitationsausschuss aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen über die Ernennungswürdigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten. Bei geringfügigen Mängeln der Unterlagen, die die grundsätzliche Ernennungswürdigkeit nicht in Frage stellen, gibt der Habilitationsausschuss der Kandidatin bzw. dem Kandidaten innerhalb einer vom Habilitationsausschuss festzulegenden Frist die

Möglichkeit zur Nachbesserung. Bei Uneinigkeit über Art und Umfang der zu behebenden Mängel kann der Habilitationsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten hierzu anhören.

§ 5 Entscheidung

(1) Über den Vorschlag der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Ernennung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten entscheidet der Fakultätskonvent auf

Empfehlung des Habilitationsausschusses. Die Entscheidung ist der Kandidatin bzw.

dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung des Antrags ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Vorschlag zur Ernennung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten ist zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Voraussetzungen aus § 2 nicht erfüllt.

(3) Der Vorschlag zur Ernennung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten ist zu versagen, wenn

a) der Antrag auf Ernennung nicht den Erfordernissen aus § 3 Abs. 1-3 entspricht und die Kandidatin bzw. der Kandidat eine ihr bzw. ihm gesetzte Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstreichen lässt, b) die Kandidatin bzw. der Kandidat an einer anderen Fakultät oder

Hochschule einen vergleichbaren Antrag gestellt hat und über diesen noch nicht abschließend entschieden wurde,

c) der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Ausübung eines fachlich einschlägigen Berufs per Gerichtsbeschluss rechtskräftig untersagt wurde,

d) gegen die Kandidatin bzw. den Kandidaten ein Strafverfahren schwebt

(5)

oder die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und diese Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde (4) Der Habilitationsausschuss kann seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden ermächtigen, der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vor einer zu erwartenden Versagung durch den Fakultätskonvent die Rücknahme ihres bzw. seines Antrags auf Ernennung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten nahezulegen.

§ 6 Widerruf

(1) Die Fakultät ersucht die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel, die Ernennung zu widerrufen, wenn sie mit

unzulässigen Mitteln, insbesondere durch Täuschung oder Missachtung der guten wissenschaftlichen Praxis erlangt wurde.

(2) Die Fakultät ersucht die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Christian-

Albrechts-Universität zu Kiel, die Ernennung zu widerrufen, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Beamtin/einem Beamten auf Lebenszeit zur Entfernung aus dem Dienst führen.

(3) Die Fakultät ersucht die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel, die Ernennung zu widerrufen, wenn die

Lehrverpflichtung ohne hinreichenden Grund zwei aufeinander folgende Semester lang nicht wahrgenommen wurde.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder

undurchführbar sein bzw. unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wissenschaftlichen und

organisatorischen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche ursprünglich mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend auch für den Fall, dass sich die

Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zu ihrem Widerruf.

Prof. Dr. med. Joachim Thiery

Dekan der Medizinischen Fakultät der CAU zu Kiel

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