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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Nr. 13/2017

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 24 Senftenberg, 22. Dezember 2017 Nr. 13/2017

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz1 Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung zur Wahl des Landrates im Landkreis 4 Oberspreewald-Lausitz am 22. April 2018

Bekanntmachung des Wasserverbandes Lausitz (WAL)

Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2018 des 9 Wasserverbandes Lausitz (WAL)

Bekanntmachungen des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 14 10

„Am alten Wehr“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 17 12

„Buchwalder Dreieck“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 21 14

„Sedlitzer Hafen“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 16 Nr. 12 „Reppist“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 10 (3) BauGB

(2)

Seite

Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 17 Nr. 9 „Seeschlößchen Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg –

1. Änderung gemäß § 10 (3) BauGB

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 20 „Seestrand 19 Niemtsch“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 19 „Stadtstrand 21 Großräschen“ in der Stadt Großräschen gemäß § 2 (1) BauGB

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 18 23

„Wassersportgelände an der Victoriahöhe“ in der Stadt Großräschen gemäß § 2 (1) BauGB

Bekanntmachungen des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

"Niederlausitz"

Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die 25 Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband

„Niederlausitz“ (KAEV)

(einschl. Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung)

Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes 52

„Niederlausitz“ (KAEV) für Abfälle aus dem Verbandsgebiet bei Übergabe an das Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Abfallannahmestelle und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz (Vetschau/Spreewald) und Luckau-Wittmannsdorf

(Abfallannahmestelle, Kompostieranlage)

Wirtschaftsplan 2018 des Kommunalen Abfallentsorgungs- 62 verbandes ”Niederlausitz”

Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)

Öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung der Abwassergebühren- 63 satzung (AGS) des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)

(3)

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden.

Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt wer- den.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gott- schalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(4)

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung zur Wahl des Landrates im Landkreis Oberspreewald-Lausitz am 22. April 2018

Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 09.07.2009 (GVBl. Teil I Nr. 14/09, S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2017 (GVBl. Teil I Nr. 6/17) und § 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 04.02.2008 (GVBl.

Teil II Nr. 4/08, S. 38) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. Teil II Nr. 12/15) wird für das Wahlgebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz Folgendes bekannt gemacht:

I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahl sowie die Wahlzeit

Die Wahl des Landrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz findet am Sonntag, den 22. April 2018 statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am Sonntag, den 06. Mai 2018 statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Das Wahlgebiet Landkreis Oberspreewald-Lausitz bildet einen Wahlkreis.

Für die Wahl des Landrates finden gemäß § 83 des BbgKWahlG die Vor- schriften des Abschnittes 8 des Gesetzes über die unmittelbare Wahl der Bür-

germeister und Oberbürgermeister entsprechend Anwendung.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.1. Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvor- schlag darf nur einen Bewerber enthalten. Der Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.

Auf die Vorschriften des § 32 BbgKWahlG (Listenvereinigungen) wird hinge- wiesen.

1.2. Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens bis zum

15. Februar 2018, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der

Kreiswahlleiterin des Landkreises Oberspreewald-Lausitz Haus I, Zimmer 313

Dubinaweg 1 01968 Senftenberg einzureichen.

(5)

2. Wählbarkeit

Wählbar zum Landrat sind alle Personen, die - Deutsche oder Unionsbürger sind,

- am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,

- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthalt haben.

Nicht wählbar zum Landrat ist ein Deutscher, der - nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

- aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme ver- hängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Ent- scheidung folgenden fünf Jahren oder

- wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrecht zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

Nicht wählbar zum Landrat ist ein Unionsbürger, der

- eine der vier Voraussetzungen des § 65 Absatzes 3 BbgKWahlG erfüllt (sh. oben) oder

- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts- mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

3. Inhalt der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sollen gem. § 93 BbgKWahlV nach dem Muster der Anlage 5 b eingereicht werden. Zu dem Inhalt von Wahlvorschlägen wird insbesondere

auf die Vorschriften der §§ 28, 63 und 70 BbgKWahlG sowie des § 33 BbgKWahlV hingewiesen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

3.1 Der Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:

1. Name, Vorname, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers;

2. den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angege- bene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt;

(6)

3. den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-

wendet , auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbe- zeichnung enthalten;

4. den Namen des Wahlgebietes

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Punkt 3.1 Nummern 1 und 4 bleiben unberührt.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 33 Abs. 2 BbgKWahlV genannten Anlagen beizufügen.

3.2 Daneben sollen auf dem Wahlvorschlag Name, Anschrift und Telekommunika- tionsanschluss einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauens- person angegeben sein. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertre- tende Vertrauensperson einen Bewerber zu benennen.

3.3 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstan- des, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, gilt dies in Bezug auf den nächst- höheren Gebietsvorstand.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall von dem Vertre- tungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Ver- langen der Kreiswahlleiterin nachzuweisen.

Auf die Vorschriften zu Listenvereinigungen wird hingewiesen.

Ein Einzelwahlvorschlag ist von dem Einzelbewerber persönlich und hand- schriftlich zu unterzeichnen.

4. Unterstützungsunterschriften

4.1 Zahl der Unterstützungsunterschriften

Dem Wahlvorschlag für die Wahl des Landrates des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz sind mindestens 100 Unterstützungsunterschriften von den im Wahlgebiet Wahlberechtigten beizufügen, sofern nicht eine Befreiung zur Bei- bringung von Unterstützungsunterschrift gem. § 70 Abs. 6 bzw. § 28a Abs. 7 BbgKWahlG vorliegt.

Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis zum Mittwoch, den 14.02.2018, 16.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten auf dem gem.

§ 93 erlassenen Mustervordruck Anlage 6 zu leisten. Zuständige Wahlbehörde ist die Amts-, Stadt oder Gemeindeverwaltung, in der die wahlberechtigte Per- son, die einen Wahlvorschlag unterstützen möchte, ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Anschriften sh. Abschnitt IV).

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Die Unterschrift kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubi- gung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Diese Unterschriftenlisten müssen der Wahlbehörde bis zum 14.02.2018, 16.00 Uhr vorliegen.

Die Unterschriftenlisten werden durch die Kreiswahlleiterin auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers aufgelegt.

Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 12.02.2018, 16.00 Uhr gestellt werden.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat eine wahlberechtigte Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr geleisteten Unterschriften ungültig. Der Bewerber selbst darf keine Unterstützungsunterschrift leisten.

Wahlvorschläge dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

4.2 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerber und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen.

Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich:

1. bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekannt- machung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages - im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens ein Mitglied oder

- im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder

- im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten

seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind,

2. bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Landkrei-

ses Oberspreewald-Lausitz durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind,

3. bei Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages auf- grund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied des Kreistages des Landkrei- ses Oberspreewald-Lausitz sind.

III. Vordrucke für Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind auf der Internetseite www.osl-online.de (Link Wahlen - Landratswahl 2018) abruf- bar. Sie können auch bei der Kreiswahlleiterin angefordert werden.

(8)

IV. Wahlbehörden zu Pkt. 4.1 Absatz 2 (Unterstützungsunterschriften)

Stadt Lübbenau/Spreewald 03222 Lübbenau/Spreewald, Kirchplatz 1, Eingangsbereich, Bürgerbüro

Stadt Vetschau/Spreewald 03226 Vetschau/Spreewald, Schlossstr. 10, Einwohnermeldestelle, Raum 120/121 Stadt Calau 03205 Calau, Platz des Friedens 10

Rathaus, Zimmer 8a

Stadt Großräschen 01983 Großräschen, Seestr. 4 Einwohnermeldeamt

Amt Altdöbern 03229 Altdöbern, Marktstr. 1 Einwohnermeldeamt, Raum 103

Stadt Schwarzheide 01987 Schwarzheide, Ruhlander Str. 102, Bürger- und Servicebüro

Stadt Lauchhammer 01979 Lauchhammer, Liebenwerdaer Str. 69 Einwohnermeldeamt, Raum 134 – 136 Stadt Senftenberg 01968 Senftenberg, Rathausstraße 8,

Einwohnermeldeamt

Gemeinde Schipkau 01998 Schipkau/OT Klettwitz, Schulstr. 4, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1

Amt Ruhland 01945 Ruhland, R.-Breitscheid-Str. 4 Einwohnermeldeamt

Amt Ortrand 01990 Ortrand, Altmarkt 1, Einwohnermeldeamt

Borchel

Kreiswahlleiterin

(9)

Bekanntmachung des Wasserverbandes Lausitz (WAL)

Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2018 des Wasserverbandes Lausitz (WAL)

Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2018

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 30.11.2017 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 festgestellt:

1 Es betragen

1.1 im Erfolgsplan

die Erträge 23.125 T€

die Aufwendungen 20.145 T€

der Jahresgewinn 2.980 T€

1.2 im Finanzplan

Mittelzufluss/Mittelabfluss

aus laufender Geschäftstätigkeit 8.130 T€

aus der Investitionstätigkeit - 13.070 T€

aus der Finanzierungstätigkeit 4.990 T€

2 Es werden festgesetzt

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 9.300 T€

2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigungen auf 2.770 T€

2.3 die Verbandsumlage 0 T€

Senftenberg, den 01.12.2017

gez.

Dr. Roland Socher Verbandsvorsteher

Die Genehmigung des Landrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde zum Wirtschaftsplan 2018 wurde mit Geschäfts-

zeichen 151201 1 1/18 am 11.12.2017 erteilt.

Der Wirtschaftsplan 2018 liegt im Wasserverband Lausitz, Am Stadthafen 1, 01968 Senftenberg zur Einsichtnahme aus.

(10)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am alten Wehr“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 28. September 2017 mit Beschluss Nr. 05/04/2017 die Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Am alten Wehr“ in der Stadt Senftenberg be- schlossen.

Folgende Flurstücke der Flur 23 der Gemarkung Senftenberg sind innerhalb des Geltungsbereiches:

101,108 tlw., 171 tlw., 5 tlw.

Die Erschließungsstraße des Bebauungsplanes erstreckt sich von Südwesten, begin- nend ab der Niemtscher Straße (K 6602) in Richtung Nordwesten zwischen Elster- damm und Ufer des Senftenberger Sees. Die zu beplanende Fläche befindet sich östlich der Gaststätte „am alten Wehr“ (siehe Anlage).

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 4.500 m²

Der Vorhabenträger beabsichtigt, aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Nut- zungsänderung des Schullandheimes „Am alten Wehr“ in Senftenberg vorzunehmen.

Er wird dem Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vorlegen. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan soll bau- planungsrechtlich die Nutzungsänderung ermöglichen und innerhalb des Plangel- tungsbereiches das Wohnen für Menschen mit Behinderung ermöglichen. Der Bebau- ungsplan soll auf Grund der Spezifik des Vorhabens und der Exponiertheit des Stan- dortes als Vorhabenbezogener B-Plan nach §12 BauGB aufgestellt werden.

(11)

Senftenberg, den 15. Dezember 2017

gez. Volker Mielchen

Verbandsvorsteher (Siegel)

(12)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 17 „Buchwalder Dreieck“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 28. September 2017 mit Beschluss Nr. 06/04/2017 die Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Buchwalder Dreieck“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.

Folgende Flurstücke der Flur 11 der Gemarkung Senftenberg sind innerhalb des Geltungsbereiches: 198/1, 201/1, 202/1, 203/1, 204/1, 578 tlw., 580, 582, 585, 588,

589, 708 tlw., 758 tlw.

Der Geltungsbereich wird territorial begrenzt, im Norden durch die Bundesstraße B 96, im Westen durch bebaute Grundstücke, im Süden durch die Buchwalder Straße und im Osten durch die Anbindung der Buchwalder Straße zur B 96.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 6 ha (siehe Anlage).

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Buchwalder Dreieck“ soll in Abstimmung mit dem Vorhabenträger Stadt Senftenberg bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die Errichtung eines Wohngebietes schaffen. Der Bebauungsplan wird als qualifi- zierter Bebauungsplan aufgestellt.

(13)

Senftenberg, den 15. Dezember 2017

gez. Volker Mielchen Verbandsvorsteher (Siegel)

(14)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 21 „Sedlitzer Hafen“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 mit Beschluss Nr. 06/05/2017 die Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Sedlitzer Hafen“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.

Folgende Flurstücke der Flur 4 der Gemarkung Sedlitz sind innerhalb des Geltungs- bereichs: 78 tlw. und 100.

Der Geltungsbereich wird territorial begrenzt, im Norden durch den vorhandenen Müh- lenweg, im Westen durch die nach Süden verlängerte Flucht der zu errichtenden Er- schließungsstraße, im Süden durch das Ufer des Sedlitzer Sees und im Osten durch den Eigenheim- und Friedhofsweg. Die Größe des Plangebietes umfasst ca. 8000 m2

Der Standort befindet sich mitten im schiffbaren Seenverbund als dem Kern des Lau- sitzer Seenlandes. Südlich der Ortslage Sedlitz, am Ufer der Sedlitzer Bucht gelegen, umfasst der gesamte Entwicklungsstandort ca. 25 ha Fläche. Er beinhaltet keine ge- kippten Böden.

Für die touristische Entwicklung sind ca. 8 ha im östlichen Bereich des Gesamtstand- orts vorgesehen. Die touristische Basisinfrastruktur ist ein wichtiger Bestandteil im Netz der Seerundwege und der Wasserwanderwege. Im Umfeld des Uferbereiches sollen im Sinne eines attraktiven Hafendorfes touristische Angebote geschaffen werden.

(15)

Senftenberg, den 15. Dezember 2017 gez. Volker Mielchen

Verbandsvorsteher (Siegel)

(16)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 12 „Reppist“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 10 (3) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 mit Beschluss Nr. 04/05/2017 den Bebauungs- plan Nr. 12 „Reppist“ in der Stadt Senftenberg in der Fassung von Oktober 2017 einschließ- lich Begründung und Umweltbericht als Satzung gemäß §10 (1) BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das in der Anlage dargestellte Ge- biet.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Verwaltungsgebäude des Zweckverban- des Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senf- tenberg zu den allgemeinen Dienstzeiten von Jedermann eingesehen werden und es kann über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über

die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungsverpflichteten (vgl. § 43 BauGB ) im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB

bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schrift- lich gegenüber dem Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (215 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 (3) BauGB am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Senftenberg, den 15. Dezember 2017 gez. Volker Mielchen

Verbandsvorsteher (Siegel)

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Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 9

„Seeschlößchen Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg – 1. Änderung gemäß

§ 10 (3) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 mit Beschluss Nr. 03/05/2017 den Bebauungs- plan Nr. 9 „Seeschlößchen Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg – 1. Änderung in der Fassung von Oktober 2017 einschließlich Begründung als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurde gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Verwaltungsgebäude des Zweckverban- des Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senf- tenberg zu den allgemeinen Dienstzeiten von Jedermann eingesehen werden und es kann über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Ent- schädigungsverpflichteten (vgl. § 43 BauGB ) im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB be- zeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3, bezeichneten Verfahrens- und Form-

vorschriften und Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be-

kanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband Lausitzer Seenland Branden- burg geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, schriftlich gegenüber dem Zweckverband darzulegen (215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Gleiches gilt, wenn Fehler gemäß § 214 Abs. 2a BauGB zu beachten sind.

(18)

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 9 „Seeschlößchen Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg – 1.Änderung in der Fassung von Oktober 2017 treten in dessen Geltungs- bereich alle bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 „Seeschlößchen Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg außer Kraft.

Senftenberg, den 15. Dezember 2017

gez. Volker Mielchen Verbandsvorsteher (Siegel)

(19)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 20 „Seestrand Niemtsch“ in der Stadt Senftenberg gemäß § 2 (1) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 mit Beschluss Nr. 05/05/2017 die Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Seestrand Niemtsch“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 171 Flur 4 der Gemarkung Senftenberg sowie das Flurstück 253 der Flur 1 der Gemarkung Niemtsch.

Der Geltungsbereich wird im Nordosten durch den Radrundweg des Senftenberger Sees begrenzt und im Südwesten durch die Senftenberger und Niemtscher Straße. Im Süden ist der Geltungsbereich begrenzt durch das Grundstück 348 Flur 1 der Gemar- kung Niemtsch und im Norden durch den Elsterdamm. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 8 ha (siehe Anlage).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Seestrand Niemtsch“ soll ein städtebaulich geordneter, rechtskonformer Zustand sowie eine langfristige Weiterent-

wicklung der Anlage als wichtiger Standort am Senftenberger See erreicht werden.

Dies umfasst insbesondere die bauplanungsrechtliche Sicherung des bestehenden Gebäudebestands des Campingplatzes, sowie die Erweiterung weiterer Freizeitanla- gen.

(20)

Senftenberg, den 15. Dezember 2017

gez. Volker Mielchen

Verbandsvorsteher (Siegel)

(21)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 19 „Stadtstrand Groß- räschen“ in der Stadt Großräschen gemäß § 2 (1) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 mit Beschluss Nr. 08/05/2017 die Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Stadtstrand Großräschen“ in der Stadt Großräschen beschlossen.

Folgende Flurstücke der Flur 6 der Gemarkung Großräschen sind innerhalb des Gel- tungsbereiches:

215 tlw., 225 tlw., 226/1 tlw., 227 tlw., 228 tlw., 229 tlw., 230, 231 tlw., 232 tlw., 233, 234 tlw., 235 tlw., 236 tlw., 237 tlw., 238 tlw., 239, 241, 242, 255/1, 261/1 tlw., 262/2 tlw., 263, 264, 268/3 tlw., 275/2 tlw., 625 tlw., 626 tlw., 628/1 tlw., 631, 632/2, 633, 634, 635, 636, 637, 638/2, 639, 640, 641, 642, 643 tlw., 644 tlw., 647 tlw., 648 tlw., 662, 663, 664 tlw., 666 tlw., 671 tlw., 673 tlw., 674 tlw.

Der Geltungsbereich lässt sich im Norden durch den vorhandenen Wirtschaftsweg der LMBV, im Westen durch den ehemaligen Kohlebahndamm, im Süden durch das Ufer (gerade Verbindung der östlichen und westlichen Uferbereiche) und im Osten durch das benachbarte Flurstück 276/2 der Flur 6 der Gemarkung Großräschen beschreiben.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 18 ha (siehe Anlage).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Stadtstrand Großräschen“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines öffentlichen Bade- strandes mit Parkplatz und Funktionsgebäude am Großräschener Sees geschaffen werden. Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt.

(22)

Senftenberg, den 15. Dezember 2017

gez. Volker Mielchen

Verbandsvorsteher (Siegel)

Plangebiet Großräschen

Großräschener See

Plangebiet 18 ha

Großräschener See

Großräschen

(23)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 18 „Wassersportgelände an der Victoriahöhe“ in der Stadt Großräschen gemäß § 2 (1) BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 mit Beschluss Nr. 07/05/2017 die Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Wassersportgelände an der Victoriahöhe“ der Stadt Großräschen beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst einen Teil des Flurstückes 550/1, Flur 6 der Gemarkung Großräschen.

Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Victoriahöhe begrenzt, verläuft im Os- ten in Verlängerung der „Allee der 1000 Steine“ in Richtung See und südwestlich ufer- parallel mit einem Abstand von ca. 30 m zum Wirtschaftsweg bis zur Flurstücksgrenze des Flurstückes 550/1, Flur 6 der Gemarkung Großräschen.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,5 ha. (siehe Anlage).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Wassersportgelände an der Victo- riahöhe“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Vereinsgeländes mit einem Vereinsgebäude für einen Seesportverein geschaffen wer- den. Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt.

(24)

Senftenberg, den 15. Dezember 2017

gez. Volker Mielchen

Verbandsvorsteher (Siegel)

Großräschen

Plangebiet

Großräschener See

Großräschen

Großräschen

Plangebiet 1,5 ha

Großräschener See

(25)

Bekanntmachungen des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

"Niederlausitz"

Abfallgebührensatzung

über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung

durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV) Auf der Grundlage des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), i. V. m. §§ 3 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezem- ber 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]) , des § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 06. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 05], S. 40) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) i. V. m. den §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.

Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]), beschließt die Verbandsversammlung des KAEV in ihrer Sitzung am 20. Dezember 2017 folgende Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsver- band „Niederlausitz“ (KAEV).

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Entsorgung von Abfällen werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten der Abfallwirt- schaft des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ (KAEV).

§ 2

Die einzelnen Abfallgebühren und die davon umfassten Leistungen (1)

Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere

 von Sperrmüll mit Ausnahme der Inanspruchnahme des Express-Service gemäß Abs. 2,

 von Elektro- und Elektronikgeräten,

 von schadstoffhaltigen Abfällen mittels Schadstoffmobil ,

 von Haushaltsschrott in haushaltsüblichen Mengen,

 von kommunalem Altpapier ( hierzu zählen nicht Verpackungspapiere, die gem.

der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von einem Systembe- treiber zu entsorgen sind) und

 von Restabfall

werden Gebühren erhoben, die im Folgenden als Abfallgebühren für die Hausmüllent- sorgung bezeichnet werden.

Die Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung umfassen insbesondere die Kosten für das Einsammeln und Transportieren der Abfälle, Verwaltungsaufwendungen, die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung sowie den Betrieb der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen wie Behandlungsanlagen und Deponien einschließlich der Ertüchtigung, Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge der Deponien.

Sie setzen sich aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.

(26)

(2)

Die Inanspruchnahme des Express-Service für die Abholung von Sperrmüll nach § 10 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV für 7 m3 -10 m3 Absetzcontainer, 11 – 38 m³ Absetzcontainer sowie 5 m³, 10 m³ und 20 m³ Pressmüllcontainer wird mit der Gebühr für den Express-Service für Sperrmüll abgegolten. Sie setzt sich aus einem Aufwand des Entsorgers (zzgl. Expresszuschlag), dem Verwaltungsaufwand und der Behälternutzungsgebühr bis maximal 15 Tage für das jeweilige Behältervolumen zu- sammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß § 4 Abs. 1 berechnet.

Eine Nutzung des Express-Service liegt dann vor, wenn durch den Auftraggeber die Gestellung der Container innerhalb von 24 h bzw. bis zum nächsten darauffolgenden Werktag erfolgt sein muss (Express-Reaktionszeit).

(3)

Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus anderen Herkunftsberei- chen, z.B. aus Gewerbebetrieben, Handwerks- und Handelsbetrieben, Gaststätten, den Niederlassungen von freiberuflich Tätigen, Kirchen, Vereinshäusern und aus öf- fentlichen Verwaltungen wie z.B. Schulen und Schwimmbädern etc., die nach Art und Menge den in Abs. 1 genannten Abfällen aus Haushaltungen entsprechen und dem KAEV gem. § 17 KrWG Abs. 1 zu überlassen sind (im Folgenden als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle bezeichnet) erhebt der KAEV die Abfallgebühren für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle. Sie setzen sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.

Ist für einen bestimmten Zeitraum ein vorübergehender Mehranfall von hausmüllähn- lichen Gewerbeabfällen zu verzeichnen, werden auf die Beantragung zusätzlicher Restabfallbehälter die Gebühren für diesen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 7 berechnet.

(4)

Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus Kleingartenanlagen wer- den gesonderte Gebühren gemäß § 4 erhoben, die sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammensetzen.

(5)

Der KAEV berechnet für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfälle von Erho- lungsgrundstücken ebenfalls eine gesonderte Gebühr. Erholungsgrundstücke sind Grundstücke, die privat und vorwiegend saisonal zum Zwecke der Erholung bzw. in der Freizeit bzw. zeitweise zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit sie dem Charak- ter des Grundstückes nach nicht zur Dauerwohnnutzung geeignet sind. Bei deren Be- rechnung wird berücksichtigt, dass die in Abs. 1 genannten Leistungen regelmäßig nur zeitweilig in der Regel in der Zeit von April bis September in Anspruch genommen werden. Die Gebühr berechtigt gleichzeitig zum kostenlosen Bezug von drei Abfallsä- cken bzw. von drei Entleerungen von auf den Erholungsgrundstücken aufgestellten Restabfallbehältern bzw. von zur Abholung bereitgestellten Abfallsäcken. Werden die Gebührenbescheide bei den vom KAEV genannten Vertriebsstellen vorgelegt, erfolgt die Ausreichung der entsprechenden Anzahl von Abfallsäcken. Für weitere Leerungen von Restabfallbehältern sind Abfuhrbeträge gleich denjenigen der Gebühr für die Hausmüllentsorgung zu entrichten, für den Erwerb weiterer Abfallsäcke jeweils Ge- bühren gemäß § 4 Abs. 6.

(27)

(6)

Für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallender Abfälle aus Haushaltungen, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen sowie für die Entsorgung von Grund- stücken, die von Müllfahrzeugen aus technischen Gründen nicht angefahren werden können und deshalb im Abfallsack bereitgestellt werden (insbesondere bei der Abfuhr von Erholungs- und Kleingartengrundstücken), wird statt eines Abfuhrbetrages i.S.v.

§ 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 eine Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke erhoben.

Für den Fall der Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restab- fällen aus privaten Haushaltungen insbesondere solchen in einer Menge, die zur Sammlung in Abfallsäcken ungeeignet sind und die Bereitstellung gesonderter Behäl- ter erfordern (z.B. bei Haushaltsauflösungen), wird über die bereitgestellten Restab- fallbehälter eine eigene Gebühr erhoben.

Sie setzt sich bei 7m³ - 10 m³ Absetzcontainer, 11 – 38 m³ Absetzcontainern sowie 5 m³, 10 m³ und 20 m³ Pressmüllcontainers aus dem Aufwand des Entsorgers, der

Behälternutzungsgebühr und dem Verwaltungsaufwand zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß § 4 Abs. 1 berechnet.

Beim Express-Service sind enthalten Aufwand des Entsorgers (zzgl. Express- zuschlag), Behälterbenutzungsgebühr und Verwaltungsaufwand. Dabei wird der Leis-

tungszeitraum auf 15 Tage begrenzt.

Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet.

Bei der Nutzung der Behältergrößen 80 l, 120 l, 240 l sowie 1.100 l setzt sich die Ge- bühr aus dem Verwaltungsaufwand und Behälternutzungsgebühr bis maximal 15 Tage für das jeweilige Behältervolumen zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß § 4 Abs. 1 berechnet

Dabei umfasst ein Auftrag maximal 10 Abfallbehälter pro Standort.

Für diese Abfallbehälter wird keine Expressleistung angeboten.

(7)

Für die Entsorgung des vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3 dieser Satzung) aus vorüber- gehend gestellten Restabfallbehältern, z.B. anlässlich der Durchführung von Veran- staltungen wie Märkten, Konzerten, saisonalen Veranstaltungen, Stadt- und Dorffes- ten etc. aus eigens beantragten Abfallbehältern gelten Satz 2 und 8 des Abs. 6 ent- sprechend.

(8)

Für die Entsorgung der mit Laubsäcken zur Abfuhr bereitgestellten, kompostierbaren Abfälle berechnet der KAEV eine Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke.

(9)

Für die Entsorgung des zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfalls, der aufgrund seiner Beschaffenheit als Ast- und Strauchwerk nicht in Laubsäcke gefüllt, sondern zusam- mengebunden bereitgestellt wird, wird eine Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk erhoben.

(28)

(10)

Für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Abfallannahmestelle und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz (Vetschau/Spreewald) und Luckau-Wittmanns- dorf (Abfallannahmestelle, Kompostieranlage) erhebt der KAEV Gebühren. Die An- nahme von Sperrmüll aus Haushaltungen erfolgt kostenfrei, falls bei der Anlieferung an die Abfallentsorgungsanlagen des KAEV eine gültige Abrufkarte des Verbandes vorgelegt wird.

(11)

Für die Bereitstellung, die Wartung und den Reparaturdienst von Restabfallbehältern zur Aufnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerben, Erholungsgrund- stücken sowie Kleingartenanlagen erhebt der Verband eine Behälternutzungsgebühr.

§ 3

Gebührenmaßstab

(1)

Der Grundbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung gemäß § 2 Abs. 1 be- stimmt sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Maßgebend für die Berechnung des Grundbetrages ist die bei den Meldebehörden erfasste und dem KAEV gemäß § 17 der Verordnung über regel- mäßige Datenübermittlung der Meldebehörden (MeldDÜV) mitgeteilte Personenzahl.

Auf Antrag des Gebührenschuldners wird darüber hinaus eine Abweichung vom Da- tenbestand der Meldebehörden berücksichtigt, wenn er dies glaubhaft nachweist.

Der Abfuhrbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter und der Häufigkeit der Abfuhr.

Für jedes volle Quartal, in dem der Anschluss bestand, wird eine Mindestentleerung je Abfallbehälter und Kalenderjahr berechnet.

(2)

Die Gebühr für den Express-Service bei der Entsorgung von Sperrmüll gem. § 2 Abs. 2 bestimmt sich nach der Anzahl der Aufträge. Die Behälternutzungsgebühr wird pro Tag für maximal 15 Tage und bereitgestelltem Behälter berechnet. Der Tag der Gestellung und der Tag der Abholung des Behälters werden nicht in Ansatz gebracht.

(3)

Der Grundbetrag für die Gebühr der Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle bestimmt sich nach Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter.

Der Abfuhrbetrag der Gebühr für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird wie derjenige in Abs. 1 Sätze 4 und 5 errechnet.

(4)

Für die Bemessung des Grund- und des Abfuhrbetrages bei der Gebühr für die Ent- sorgung von Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5)

Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken wird je Grundstück erhoben. Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Erholungsgrundstücken werden bei der Verwendung von Restabfallbehältern wie die Abfuhrbeträge gemäß Abs. 1, bei der Verwendung von Abfallsäcken gemäß Abs. 6 erhoben.

(29)

(6)

Die Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke bestimmt sich nach der Anzahl der ent- sorgten Abfallsäcke.

Die Gebühr für die Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Abfallanfalls aus Haushaltungen bestimmt sich bei einer Nutzung der Behälter nach Anzahl und Größe der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter.

Sie setzt sich bei 7 m³ - 10 m³ Absetzcontainer, 11 – 38 m³ Absetzcontainern sowie 5 m³, 10 m³ und 20 m³ Pressmüllcontainern aus dem Aufwand des Entsorgers, der Behälternutzungsgebühr und dem Verwaltungsaufwand zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß § 4 Abs. 1 be- rechnet.

Beim Express-Service sind enthalten Aufwand des Entsorgers (zzgl. Expresszu- schlag), Behälternutzungsgebühr und Verwaltungsaufwand. Dabei wird der Leis- tungszeitraum auf 15 Tage begrenzt.

Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß

§ 4 Abs. 1 berechnet.

Bei der Nutzung der Behältergrößen 80 l, 120 l, 240 l sowie 1.100 l setzt sich die Gebühr aus dem Verwaltungsaufwand und Behälternutzungsgebühr bis maximal 15 Tage für das jeweilige Behältervolumen zusammen. Pro Auftrag ist jeweils eine Abfuhr enthalten, alle weiteren Abfuhren werden gemäß § 4 Abs. 1 berechnet. Für diese Ab- fallbehälter wird keine Expressleistung angeboten.

Dabei umfasst ein Auftrag maximal 10 Abfallbehälter pro Standort.

Der Tag der Anlieferung der Behälter wird für die Berechnung der nach Tagen bemes- senen Gebühren zusammen mit dem Tag der Abholung als ein Tag gewertet.

(7)

Für die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung eines vorübergehenden Abfall- anfalls aus anderen Herkunftsbereichen i.S. von § 2 Abs. 3 dieser Satzung, z.B. an- lässlich von Veranstaltungen wie Märkten etc. gelten die Ausführungen in Abs. 6 Satz 2 bis 9 entsprechend.

(8)

Die Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke wird nach der Anzahl der Laubsäcke be- rechnet.

(9)

Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk wird je Bündel, das mit einer Banderole zu versehen ist, erhoben.

(10)

Die Gebühr für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-Rats- vorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Abfallannahmestelle und Kompos- tieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz (Vetschau/Spreewald) und Luckau- Wittmannsdorf (Abfallannahmestelle, Kompostieranlage) errechnet sich aus einem be- stimmten Betrag pro Megagramm Mg des angelieferten Abfalls.

(30)

(11)

Die Behälternutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung vorgehaltenen Restabfallbe- hälter.

§ 4

Gebührensätze

(1)

Der Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung be- trägt je auf einem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person 25,08 € pro Jahr.

Der Abfuhrbetrag für die Hausmüllentsorgung beträgt für

 einen 80 l Restabfallbehälter 2,97 €/Entleerung,

 einen 120 l Restabfallbehälter 3,89 €/Entleerung,

 einen 240 l Restabfallbehälter 6,65 €/Entleerung,

 einen Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 33,62 €/Entleerung,

 einen Absetzcontainer mit 7 m³-10 m³ Fassungsvermögen 234,57 €Entleerung,

 einen Absetzcontainer mit 11 – 38 m³ Fassungsvermögen 536,50 €/Entleerung,

 einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 198,04 €/Entleerung,

 einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 317,54 €/Entleerung,

 einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 580,34 €/Entleerung, Mindestens wird nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 5 eine Entleerung pro vollem Quartal in Ansatz gebracht.

Der Abfuhrbetrag für Restabfallbehälter mit einem Volumen bis 240 l, die gemäß § 23 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV 14-tägig entleert werden und der Ab- fuhrbetrag für Müllgroßbehälter ab einem Volumen von 1.100 l und für Restabfallbe- hälter, die häufiger als 14-tägig entleert werden, wird durch Gebührenbescheid gemäß

§ 8 Abs. 1 dieser Satzung erhoben.

(2)

Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll gem. § 2 Abs. 2 besteht aus dem Verwal- tungsaufwand von 31,70 € je Auftrag.

Weiterhin wird der Entsorgungsaufwandbei einer normalen Bearbeitungszeit (3 Werktage) erhoben

 7 -10 m³ Absetzcontainer 89,57 €/Auftrag,

 11 - 38 m³ Absetzcontainer 140,32 €/Auftrag,

 5 m³ Pressmüllcontainer 89,57 €/Auftrag,

 10 m³ Pressmüllcontainer 89,57 €/Auftrag,

 20 m³ Pressmüllcontainer 140,32 €/Auftrag.

(31)

Der Entsorgungsaufwand bei der Inanspruchnahme des Express-Service (Express-Reaktionszeit) beträgt bei

 7 - 10 m³ Absetzcontainer 98,53 €/Auftrag,

 11 - 38 m³ Absetzcontainer 147,35 €/Auftrag,

 5 m³ Pressmüllcontainer 98,53 €/Auftrag,

 10 m³ Pressmüllcontainer 98,53 €/Auftrag,

 20 m³ Pressmüllcontainer 147,35 €/Auftrag.

Pro Auftrag ist jeweils in dieser Gebühr für den Entsorgungsaufwand eine Abfuhr ent- halten, für alle weiteren Abfuhren wird ein Abfuhrbetrag gemäß Abs. 1 erhoben.

Bei der Inanspruchnahme des Express-Service werden neben dem Verwaltungs- und Entsorgungsaufwand zzgl. 50,00 € berechnet.

Überdies wird eine Behälternutzungsgebühr vom 01. bis maximal 15. Tag der Gestel- lung für einen

 7 - 10 m³ Absetzcontainer 0,86 €/täglich,

 11 - 38 m³ Absetzcontainer 2,67 €/täglich,

 5 m³ Pressmüllcontainer 6,77 €/täglich,

 10 m³ Pressmüllcontainer 6,77 €/täglich,

 20 m³ Pressmüllcontainer 9,09 €/täglich.

(3)

Der Grundbetrag für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen beträgt für  einen 80 l Restabfallbehälter 41,16 €/Jahr,

 einen 120 l Restabfallbehälter 62,40 €/Jahr,

 einen 240 l Restabfallbehälter 123,60 €/Jahr,

 einen (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 566,52 €/Jahr,

 einen Absetzcontainer mit 7 m³-10 m³ Fassungsvermögen 2.626,56€/Jahr,

 einen Absetzcontainer mit 11 m³-38m³ Fassungsvermögen 7.570,56 €/Jahr

 einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 2.574,96 €/Jahr,

 einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 5.150,04 €/Jahr,

 einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 10.299,96 €/Jahr,

Bei gemischt genutzten Grundstücken mit gemeinsamer Behälternutzung gemäß

§ 19 Abs. 4 Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV wird sowohl ein Grundbe- trag gemäß Abs. 1 als auch ein Grundbetrag für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle gemäß Satz 1 in Ansatz gebracht. Dies gilt nicht, wenn der Anteil der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle i. S. von § 19 Abs. 4 c) Abfallentsorgungssatzung als geringfügig einzustufen ist.

Der Abfuhrbetrag für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird entspre- chend dem für die Entsorgung für Hausmüll gemäß Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechnet.

(4)

Für die Berechnung des Grund- und des Abfuhrbetrages der Gebühr für die Entsor- gung von Abfällen aus Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 i. V. m. Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(32)

(5)

Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken beträgt pro Jahr und Grundstück 19,23 € für die Nutzung eines 80 l Restabfallbehälters und 21,99 € für die Nutzung eines 120 l Restabfallbe- hälters. Bei der Nutzung von 120 l Abfallsäcken beträgt die Gebühr 20,61 €.

Die Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Ab- fällen aus Erholungsgrundstücken wird bei der Entleerung von Restabfallbehältern ent- sprechend Abs. 1 Satz 2, bei der Entleerung von Abfallsäcken entsprechend Abs. 6 berechnet.

(6)

Die Gebühr für einen zugelassenen Abfallsack mit einem Fassungsvermögen von 80 l beträgt 2,47 € und für 120 l 3,43 €.

(7)

Für die Entsorgung des vorübergehenden Anfalls von Abfällen aus Haushaltungen gem. § 2 Abs. 6 und aus anderen Herkunftsbereichen gem. § 2 Abs. 7 aus Rest- abfallbehältern beträgt die Behälternutzungsgebühr vom 01. bis maximal 15. Tag der Gestellung für

 einen 80 l Restabfallbehälter 0,01 €/täglich,

 einen 120 l Restabfallbehälter 0,01 €/täglich,

 einen 240 l Restabfallbehälter 0,01 €/täglich,

 einen 1.100 l Restabfallbehälter 0,06 €/täglich,

Der Entsorgungsaufwand bei einer normalen Bearbeitungszeit (3 Werktage) wird erhoben beim Einsatz von

 7 -10 m³ Absetzcontainer 89,57 €/Auftrag,

 11 - 38 m³ Absetzcontainer 140,32 €/Auftrag,

 5 m³ Pressmüllcontainer 89,57 €/Auftrag,

 10 m³ Pressmüllcontainer 89,57 €/Auftrag,

 20 m³ Pressmüllcontainer 140,32 €/Auftrag.

Der Entsorgungsaufwand bei der Inanspruchnahme des Express-Service (Express-Reaktionszeit) beträgt bei

 7 - 10 m³ Absetzcontainer 98,53 €/Auftrag,

 11 - 38 m³ Absetzcontainer 147,35 €/Auftrag,

 5 m³ Pressmüllcontainer 98,53 €/Auftrag,

 10 m³ Pressmüllcontainer 98,53 €/Auftrag,

 20 m³ Pressmüllcontainer 147,35 €/Auftrag.

Weiterhin wird eine Behälternutzungsgebühr vom 01. bis maximal 15. Tag der Gestellung für einen

 7 - 10 m³ Absetzcontainer 0,86 €/täglich,

 11 - 38 m³ Absetzcontainer 2,67 €/täglich,

 5 m³ Pressmüllcontainer 6,77 €/täglich,

 10 m³ Pressmüllcontainer 6,77 €/täglich,

 20 m³ Pressmüllcontainer 9,09 €/täglich.

(33)

Pro Auftrag wird ein Verwaltungsaufwand von 31,70 € berechnet. Darin enthalten ist jeweils eine Abfuhr, alle weiteren Abfuhren werden gemäß Abs. 1 berechnet.

Bei der Inanspruchnahme des Express-Service werden neben dem Verwaltungs- und Entsorgungsaufwand zzgl. 50,00 € berechnet.

(8)

Die Gebühr für einen zugelassenen Laubsack beträgt pro Sack 1,00 €.

(9)

Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerkbündel beträgt pro Bündel für je eine Banderole 2,20 €.

(10)

Die Gebühren für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-

Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Abfallannahmestelle und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz (Vetschau/Spreewald) und

Luckau-Wittmannsdorf Abfallannahmestelle, Kompostieranlage) ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(11)

Die Behälternutzungsgebühr beträgt für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerbe, Erholungsgrundstücken sowie Kleingartenanlagen pro vor- gehaltenem Behälter für

 einen 80 l Restabfallbehälter 1,80 €/Jahr,

 einen 120 l Restabfallbehälter 2,16 €/Jahr,

 einen 240 l Restabfallbehälter 3,36 €/Jahr,

 einen (MGB) mit 1,1 m3 Fassungsvermögen 22,08 €/Jahr,

 einen Absetzcontainer mit 7 m³-10 m³ Fassungsvermögen 309,60 €/Jahr,

 einen Absetzcontainer mit 11 m³-38 m³ Fassungsvermögen 961,20 €/Jahr,

 einen Pressmüllcontainer 5 m³ Fassungsvermögen 2.437,20 €/Jahr,

 einen Pressmüllcontainer 10 m³ Fassungsvermögen 2.437,20 €/Jahr,

 einen Pressmüllcontainer 20 m³ Fassungsvermögen 3.272,40 €/Jahr.

§ 5

Gebührenschuldner

(1)

Schuldner für den Grundbetrag und den Abfuhrbetrag der Abfallgebühren für die Haus- müllentsorgung ist der Eigentümer des an die Abfallentsorgung des KAEV ange- schlossenen Grundstücks. Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht, Gebäudeeigentum i. S.

d. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB oder ein Nutzungsrecht i. S. d. Art. 233 § 4 Abs. 2 EG- BGB, so ist der jeweils Berechtigte abweichend von Satz 1 Gebührenschuldner. So- weit weder der Eigentümer noch der Berechtigte im Grundbuch eingetragen oder die Eigentums- und Berechtigungslage ansonsten ungeklärt ist, ist derjenige Gebühren- schuldner, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht Besitzer des be- troffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteiles am Mitbesitz gebührenpflichtig.

(34)

(2)

Schuldner der Gebühr für den Express-Service bei der Abholung von Sperrmüll ist der Abfallbesitzer, der die Container anfordert.

(3)

Schuldner des Grundbetrages und des Abfuhrbetrages für die Entsorgung von haus- müllähnlichen Gewerbeabfällen ist der Inhaber des Unternehmens bzw. der öffentli- chen oder privaten Einrichtung bzw. der Gewerbetreibende, der Freiberufler oder der sonstige Nutzer des Grundstücks zu anderen als privaten Zwecken. Der Grundstück- seigentümer ist Gebührenschuldner, soweit er dies beim KAEV beantragt.

(4)

Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BkleinGG) ist die Kleingartenorganisation als Zwischenpächter i. S. von § 4 Abs. 2 BkleinGG für den Grund- und den Abfuhrbetrag sowie die Benutzungsgebühr.

In allen übrigen Fällen ist auch bei der Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanla- gen der Eigentümer des Grundstückes Gebührenschuldner.

(5)

Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen bei Erholungsgrundstücken gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und die weiteren Abfuhrbeträge ist der Mieter oder Päch- ter oder der aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstü- ckes Berechtigte. Sofern das Grundstück nicht vermietet oder verpachtet ist, ist der Eigentümer Gebührenschuldner. Der Eigentümer des Grundstückes ist verpflichtet, Auskunft über die Person des Mieters oder Pächters zu geben. Kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung nach, so ist der Eigentümer Ge- bührenschuldner.

Werden weitere Abfuhrbeträge durch den Kauf von Abfallsäcken abgegolten, ist der Erwerber Gebührenschuldner.

(6)

Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfallsäcken i. S. v. § 2 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung ist der Erwerber.

Schuldner für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallenden Restabfalls aus Haushaltungen in zu diesem Zweck angeforderten Restabfallbehältern ist der Besteller der Behälter.

(7)

Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen bei kurzfristigem besonderen Abfallanfall aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3) anlässlich von Veranstaltun- gen i. S. v. § 2 Abs. 7 in Form des Aufwandes des Entsorgers, Verwaltungsaufwand, und Behälternutzungsgebühr ist der Veranstalter, falls dieser die Bestellung nicht ver- anlasst hat der Besteller.

(8)

Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Laubsäcken ist der Erwerber.

(9)

Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk in Bündeln ist der Erwerber der Banderole.

(35)

(10)

Schuldner der Gebühr für die Anlieferung von Abfällen an die Anlagen des KAEV ist der Abfallbesitzer.

(11)

Schuldner der Behälternutzungsgebühr i. S. v. § 2 Abs. 11 ist der Gebührenschuldner gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie Absätze 3 bis 5.

(12)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentum i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes.

§ 6

Gebührenreduzierung und Erstattung

(1)

Der KAEV kann den in § 4 Abs. 1 genannten Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung auf Antrag für das laufende Jahr für die Personen reduzieren, die für die Dauer von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr außerhalb des Grundstückes unterge- bracht sind (Studium, Ausbildung, Grundwehr- und Ersatzdienstleistende, Heimbe- wohner u. ä.), wenn ihm dies vor Beginn des Jahres, für das die Reduzierung gelten soll, spätestens aber innerhalb diesen Jahres durch schriftliche Belege nachgewiesen wird. Auch der Mindestabfuhrbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung wird nach Maßgabe von Satz 1 bei rechtzeitigem Antrag entsprechend reduziert, falls für sämtli- che Personen, die auf dem Grundstück gemeldet sind, eine Abwesenheit i. S. von Satz 1 nachgewiesen wird.

(2)

Wird die Abfallentsorgung länger als einen Monat unterbrochen, so vermindern sich die Gebühren entsprechend. Der Zeitraum der Unterbrechung wird auf volle Monate aufgerundet.

(3)

Wird ein Gewerbe nur in den Monaten April bis September ausgeübt, so z.B. bei Aus- flugsstätten, Bootsverleihen etc. (Saisongewerbe), wird der Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 3 für den genannten Zeitraum, falls dies vom Gebührenschuldner beantragt und der Saisonbetrieb während des genannten Zeitraums dem KAEV gegenüber schriftlich glaubhaft gemacht wird, anteilig berechnet. Dasselbe gilt, falls die Entsorgung des KAEV für einen anderen Zeitraum in Anspruch genommen und dies schriftlich glaub- haft gemacht wird.

(4)

Findet in Kleingartenanlagen oder für Erholungsgrundstücke in den Monaten Oktober bis März eine Entsorgung nicht statt, entfällt die Gebührenpflicht für den Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 4 für den genannten Zeitraum ebenfalls.

(36)

(5)

Wird die Abfallentsorgung infolge von Betriebsstörungen, Bauarbeiten, betriebs- notwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen und ähnliches eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren für Mehraufwendungen durch zusätzliche Belastungen. Ihnen steht auch kein Schadensersatz zu.

§ 7

Entstehung und Änderung der Gebührenschuld (1)

Die Gebührenschuld für den Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung gemäß

§ 4 Abs. 1 entsteht als Jahresgebühr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Beginnt oder endet der Anschluss des Grundstücks im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Beginn des Anschlusses des Grundstückes folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss- und Benutzungszwang entfällt.

Bei der Verwendung von Restabfallbehältern entsteht die Gebühr für den Abfuhrbetrag bei der Hausmüllentsorgung mit der Abfuhr der Restabfallbehälter. Wurden vom Be- hälteridentifikationssystem des Verbandes während des Kalenderjahres Entleerungen nicht erfasst, entsteht die Gebühr in der in § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 genannten Höhe spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres, für das sie erhoben wird.

(2)

Bei der Inanspruchnahme des Express-Service für die Abholung von Sperrmüll ent- stehen der Aufwand des Entsorgers (zzgl. Expresszuschlag) und der Verwaltungs- aufwand mit einer Abfuhr, die Behälternutzungsgebühr am Ende eines jeden Tages der Aufstellung.

(3)

Bei der Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen entsteht die Gebühren- schuld für den Grundbetrag ebenfalls zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Bei Auf- stellung oder Abmeldung der Restabfallbehälter im Laufe des Kalenderjahres entsteht die Gebührenschuld für den Grundbetrag mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Aufstellung folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung erfolgt. Für die Entstehung der Gebührenschuld für den Abfuhrbetrag für hausmüllähn- liche Gewerbeabfälle gilt Abs. 1, Satz 3 und 4 entsprechend.

(4)

Für die Entstehung der Gebührenschuld für den Grund- und Abfuhrbetrag bei der Ent- sorgung von Abfällen von Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5)

Die Abfallgebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken gemäß

§ 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 entsteht als Jahresgebühr zu Beginn eines jeden Kalenderjah- res, sofern zur Entsorgung Restabfallbehälter zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt die Entsorgung durch die Verwendung von Abfallsäcken, entsteht die Gebühr ebenfalls als Jahresgebühr mit dem Erhalt des Gebührenbescheides. Für die Entstehung des Abfuhrbetrages bei mehr als dreimaliger Abfuhr vom Erholungsgrundstück pro Jahr gilt in der Verwendung von Restabfallbehältern Abs. 1 Satz 3bei der Verwendung von Abfallsäcken Abs. 6 entsprechend.

(37)

(6)

Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit Abgabe der Säcke an den Erwerber.

Die Gebührenschuld für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallenden Restabfalls aus Haushaltungen in zu diesem Zweck angeforderten Restabfallbehältern mit dem Aufwand des Entsorgers, Verwaltungsaufwand sowie der Behälternutzungs- gebühr bis maximal 15 Tage entsteht zum Ende eines jeden Tages der Aufstellung der Behälter.

Für die Entstehung des Abfuhrbetrages gilt Abs. 1, Satz 3 entsprechend. Die Gebühr für den Expresszuschlag entsteht mit der Bestellung der Behälter.

(7)

Für die Entstehung der Gebührenschuld für die Entsorgung von Abfällen bei zeitlich begrenztem Abfallanfall aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3) anlässlich von Veranstaltungen beim Aufwand des Entsorgers, Verwaltungsaufwand sowie der Be- hälternutzungsgebühr bis maximal 15 Tage i.S. von § 2 Abs. 7 gelten Abs. 6 Satz 2 bis 3 entsprechend.

(8) Die Gebühr für die Entsorgung von in Laubsäcken gesammelten Abfällen entsteht mit Abgabe der Säcke an den Erwerber.

(9)

Die Gebühr für die Entsorgung von in Banderolen zusammengebundenem Ast- und Strauchwerk entsteht mit Abgabe der Banderole an die Erwerber.

(10)

Die Gebühr für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-Rats- vorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Abfallannahmestelle und Kompos- tieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz (Vetschau/Spreewald) und Luckau- Wittmannsdorf ( Abfallannahmestelle, Kompostieranlage) gemäß § 4 Abs. 10 i. V. m.

Anlage 1 dieser Satzung entsteht mit der Anlieferung an die o. g. Abfallentsorgungs- anlagen.

(11)

Die Behälternutzungsgebühr gem. § 2 Abs. 11 entsteht als Jahresgebühr zu Beginn

eines Kalenderjahres. Werden zusätzliche Behälter im Laufe des Kalenderjahres bereitgestellt oder wieder abgezogen, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des

Kalendermonats, der auf die Bereitstellung folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem diese Behälter abgezogen werden.

(12)

Entsteht oder endet die Gebührenschuld für den Grundbetrag gemäß Abs. 1, 2 und 3 im Laufe des Kalenderjahres, so wird für jeden Kalendermonat, für den die Gebühren- schuld besteht, 1/12 der Jahresgebühr berechnet. Änderungen der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen bzw. der Anzahl oder des Volumens der Restabfallbehälter werden in gleicher Weise berücksichtigt.

(38)

(13)

Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen ein, die die Festsetzung einer höhe- ren oder niedrigeren Gebühr rechtfertigen, und werden diese dem KAEV noch vor oder spätestens im laufenden Kalenderjahr nachgewiesen oder sonst bekannt, wird die Ge- bühr mit dem nächsten regulären Bescheid, der auf die Kenntnis des KAEV folgt , neu festgesetzt. Im Falle von Reduzierungen gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung kann die Gebühr auch für den zurückliegenden Zeitraum des laufenden Jahres neu festgesetzt werden. Bereits entrichtete Gebühren werden dann ggf. anteilig erstattet oder gegen eine weitere Gebührenschuld aufgerechnet.

§ 8

Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)

Der Grundbetrag

 für die Hausmüllentsorgung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1

 für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2

 für die Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanlagen gemäß § 4 Abs. 4 sowie die Gebühr

 für den Express-Service bei der Abholung von Sperrmüll, Behälternutzungsge- bühr, Aufwand des Entsorgers (zzgl. Expresszuschlag) und Verwaltungsauf- wand gemäß § 4 Abs. 2,

 für die Entsorgung von Abfällen aus Erholungsgrundstücken gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2,

 für die Behälternutzung gemäß § 4 Abs. 11 sowie der Abfuhrbetrag

 für die Entsorgung von Hausmüll gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

 für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4,

 für die Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanlagen gemäß § 4 Abs. 4 und

 für die Entsorgung von Abfällen aus Erholungsgrundstücken gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3

 für die Entsorgung vorübergehend Anfalls von zusätzlichen Restabfällen i.S.

von § 4 Abs. 2 und 7 und

 die Behälternutzungsgebühr, Verwaltungsaufwand und Aufwand des Entsor- gers (zzgl. Expresszuschlag) für die Entsorgung vorübergehenden Anfalls von zusätzlichen Restabfällen i.S. von § 4 Abs. 2 und 7

werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

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