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A7-0278/ Vorschlag für eine Verordnung (COM(2012)0164 C7-0092/ /0082(COD))

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PE533.743/ 1

DE

9.4.2014 A7-0278/ 001-081

ÄNDERUNGSANTRÄGE 001-081

vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Bericht

Toine Manders A7-0278/2013

Verbringung von Kraftfahrzeugen

Vorschlag für eine Verordnung (COM(2012)0164 – C7-0092/2012 – 2012/0082(COD))

_____________________________________________________________

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Durch die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wurden Form und Inhalt der

Zulassungsbescheinigung vereinheitlicht, um sie verständlicher zu gestalten und damit den freien Verkehr der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge auf den Straßen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Nach dieser Richtlinie sollte die von einem

Mitgliedstaat ausgestellte

Zulassungsbescheinigung von den übrigen Mitgliedstaaten zur Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Verkehr oder zur erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Die Richtlinie 1999/37/EG enthält jedoch keine Vorschriften, mit denen festgelegt wird, welcher Mitgliedstaat für die Zulassung zuständig ist und welche Formalitäten und Verfahren anwendbar

(3) Durch die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wurden Form und Inhalt der

Zulassungsbescheinigung vereinheitlicht, um sie verständlicher zu gestalten und damit den freien Verkehr der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge auf den Straßen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Nach dieser Richtlinie sollte die von einem

Mitgliedstaat ausgestellte

Zulassungsbescheinigung von den übrigen Mitgliedstaaten zur Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Verkehr oder zur erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Die Richtlinie 1999/37/EG enthält jedoch keine Vorschriften, mit denen festgelegt wird, welcher Mitgliedstaat für die Zulassung zuständig ist und welche Formalitäten und Verfahren anwendbar

(2)

PE533.743/ 2

DE

sind. Will man also die Hindernisse für den freien Verkehr von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen

Kraftfahrzeugen innerhalb des

Binnenmarkts beseitigen, bedarf es eigener einheitlicher Vorschriften, in denen

festgelegt ist, in welchem Mitgliedstaat Kraftfahrzeuge zugelassen werden müssen, und vereinfachter Verfahren für die erneute Zulassung von in einem anderen

Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen.

sind. Will man also die Hindernisse für den freien Verkehr von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen

Kraftfahrzeugen innerhalb des

Binnenmarkts beseitigen, bedarf es eigener einheitlicher Vorschriften, in denen

festgelegt ist, in welchem Mitgliedstaat Kraftfahrzeuge zugelassen werden müssen, und schnellerer und vereinfachter

Verfahren für die erneute Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen

Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den

Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende

Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren

allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder

Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes

Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen

Untersuchungen umfasst und in dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten geregelt ist.

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen

Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den

Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende

Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren

allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder

Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes und

bürgerfreundliches Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen

Untersuchungen umfasst, wie das in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist, und in dem die administrative

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten

(3)

PE533.743/ 3

DE

geregelt ist.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Diese Verordnung sollte dazu

beitragen, den freien Warenverkehr in der Union zu erleichtern sowie wichtige Grundsätze und Sicherungen in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit zu stärken. Vereinheitlichte Vorschriften in den Rechtsvorschriften der Union für die technische Untersuchung von

Kraftfahrzeugen und

Kraftfahrzeuganhängern sind wesentlich für die Verringerung des

Verwaltungsaufwands für Bürger und Unternehmen, wobei die dynamische Weiterentwicklung der Prüfmethoden und -inhalte sicherzustellen ist. Nationale technische Untersuchungen und Bescheinigungen sollten von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung der technischen Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten erfordert gemeinsame Definitionen und vergleichbare Prüfnormen, die von allen

Mitgliedstaaten eingehalten werden.

Begründung

In diesem Änderungsantrag wird betont, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften der Union und die Zusammenarbeit von Seiten der Mitgliedstaaten wichtig sind, damit die Verordnung in der Praxis funktioniert.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5b) Um Bürgern und Unternehmen

(4)

PE533.743/ 4

DE

insbesondere beim Erwerb eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs das Erkennen der

Zulassungsbescheinigung zu erleichtern, sollte deren Form in allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 1999/37/EG des Rates angepasst werden. Das würde auch dazu beitragen, das Risiko der erneuten Zulassung gestohlener Fahrzeuge mit gefälschten Zulassungsbescheinigungen zu minimieren.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5c) Bürger und Unternehmen, insbesondere Miet- und

Leasingunternehmen, haben bei der Verbringung ihrer Fahrzeuge von einem Mitgliedstaat in einen anderen

Hindernisse zu überwinden, auch in Bezug auf die erneute Zulassung dort.

Diese Hindernisse können von zeitraubenden administrativen

Formalitäten bis zum Vandalismusrisiko reichen. All diese Hindernisse könnten wettgemacht werden, wenn es die Möglichkeit gäbe, die Fahrzeuge auf Wunsch der Bürger oder Unternehmen mit gleich aussehenden Kennzeichen auszustatten. Eine solche Möglichkeit wäre besonders für Bürger von Nutzen, die sich oft aus privaten oder beruflichen Gründen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, für Miet-, Leasing- und Transportunternehmen sowie für

Unternehmen wie Fahrzeughändler.

Bürger und Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, Kennzeichen, Überführungskennzeichen oder

Händlerkennzeichen in nationalem Recht entsprechenden Farben oder in Farben der Union zu wählen, um die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen

(5)

PE533.743/ 5

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Fahrzeuge erneut zulassen oder ggf. für Überführungszwecke zeitweilig zulassen zu können. Um die Hindernisse für den freien Verkehr von Fahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts zu beseitigen, muss Bürgern und Unternehmen daher die Möglichkeit gegeben werden, zwischen nationalem Recht entsprechenden Farben oder Farben der Union für die

Kennzeichen zu wählen.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Da eine fehlende

Haftpflichtversicherung gemäß dieser Verordnung Grund für eine

Verweigerung der Zulassung ist, müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates1 ergreifen, um sicherzustellen, dass die Haftung in Verbindung mit der Nutzung des Fahrzeugs von einer Versicherung abgedeckt wird.

_____________

1 Richtlinie 2009/103/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).

Änderungsantrag 7

(6)

PE533.743/ 6

DE

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6b) In dieser Verordnung sollte den Bestimmungen der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 Rechnung getragen werden, damit die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs beantragt wurde, überprüfen können, ob Verfahren wegen

Verkehrsdelikten unter Beteiligung dieses Fahrzeugs anhängig sind.

______________

1 Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die

Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1).

Begründung

Der Vorschlag sollte auch Bestimmungen enthalten, mit denen die Verkehrssicherheit verbessert wird und etwas dagegen unternommen wird, dass Verstöße gegen die

Straßenverkehrsordnung ungeahndet bleiben. Daher sollten die Behörden vor der Zulassung eines Fahrzeugs überprüfen können, ob Verfahren wegen Verkehrsdelikten unter Beteiligung dieses Fahrzeugs anhängig sind.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6c) Für bestimmte Fahrzeuge von historischem Interesse liegt keine

vollständige Originaldokumentation vor, entweder, weil die betreffenden

Fahrzeuge ausgemustert und dann restauriert wurden, oder weil sie hergestellt wurden, bevor

(7)

PE533.743/ 7

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Zulassungssysteme in den Mitgliedstaaten eingeführt wurden, oder weil es sich ursprünglich um Renn- oder

Militärfahrzeuge gehandelt hat. Daher sollte es ermöglicht werden, dass diese Fahrzeuge rechtmäßig von einem

Mitgliedstaat in einen anderen überführt und erneut zugelassen werden können, wobei nur die verfügbaren

dokumentierten Nachweise für das Datum der Herstellung oder Erstzulassung berücksichtigt werden, wenn diese Fahrzeuge mindestens 30 Jahre alt sind.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Mit dieser Verordnung sollte eine Verwaltungsvereinfachung für die Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden, insbesondere durch den elektronischen Austausch von Kfz-Zulassungsdaten, angestrebt werden. Voraussetzung für diese Verwaltungsvereinfachung der

Zulassungsformalitäten ist, dass die Mitgliedstaaten einander Zugang zu ihren Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, damit der Informationsaustausch verbessert wird und die Zulassungsverfahren beschleunigt werden.

(7) Mit dieser Verordnung sollte eine Verwaltungsvereinfachung für die Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung und den elektronischen Austausch von Kfz-Zulassungsdaten, angestrebt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (Eucaris) vollständig umgesetzt und einsatzbereit ist, um für die Zwecke dieser Verordnung genutzt zu werden. Eine weitere Voraussetzung für diese Verwaltungsvereinfachung der Zulassungsformalitäten ist, dass die Mitgliedstaaten einander Zugang zu ihren Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, damit der Informationsaustausch verbessert wird und die Zulassungsverfahren beschleunigt werden.

(8)

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DE

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7a) Dank der fortschreitenden Integration des Binnenmarkts hat der grenzüberschreitende Handel mit Fahrzeugen, auch mit Gebrauchtwagen, zugenommen, hat aber immer noch weiteres Wachstumspotenzial. Um dieses Potenzial auszuschöpfen, sollte der freie Verkehr von und Handel mit Fahrzeugen mit Maßnahmen einhergehen, mit denen die betrügerische Verwendung von Fahrzeugen und Kennzeichen verhindert und der betrügerische Tausch von Kennzeichen zwischen Fahrzeugen aufgedeckt werden kann. Neue Technologien könnten auch dazu beitragen, die Durchsetzung von

Vorschriften zu verbessern und Betrug bei grenzüberschreitendem Verkehr und erneuter Zulassung von Fahrzeugen zu verhindern. Daher sollten Sicherungen gegen die betrügerische Nutzung von Kennzeichen eingeführt werden, indem Fahrzeuge bei der erneuten Zulassung und Kennzeichen mit einer

Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) ausgestattet werden, um Hindernisse für den freien Verkehr von Fahrzeugen im Binnenmarkt zu eliminieren.

Begründung

Neue innovative Technologien wie intelligente Kameras an den Straßen und RFID- Kennzeichnung sind effektive Mittel zur Bekämpfung von Betrug mit Kennzeichen und Fahrzeugen.

(9)

PE533.743/ 9

DE

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Damit der zwischen den Mitgliedstaaten angestrebte

Informationsaustausch mit interoperablen Mitteln verwirklicht werden kann, sollte der Kommission für die Anpassung der Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt die Befugnis

übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere um die maßgeblichen Änderungen der

Richtlinie 1999/37/EG oder Änderungen anderer Rechtsakte der Union, die unmittelbar für die Aktualisierung der Anhänge I und II dieser Verordnung relevant sind, im Hinblick auf die Bedingungen, die von Unternehmen zu erfüllen sind, die

Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler nutzen, so dass sie den

Anforderungen an den guten Ruf und die erforderliche Fachkompetenz gerecht werden, und im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der

Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler zu berücksichtigen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(13) Damit der zwischen den Mitgliedstaaten angestrebte

Informationsaustausch mit interoperablen Mitteln verwirklicht werden kann, sollte der Kommission für die Anpassung der Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt die Befugnis

übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere um die maßgeblichen Änderungen der

Richtlinie 1999/37/EG oder Änderungen anderer Rechtsakte der Union, die unmittelbar für die Aktualisierung der Anhänge I und II dieser Verordnung relevant sind, im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der

Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler und im Hinblick auf die

Bereitstellung von RFID-

Kennzeichnungen als Sicherung gegen die betrügerische Nutzung von

Kennzeichen zu berücksichtigen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(10)

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DE

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,

Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren und

Spezifikationen für die

Softwareanwendung zu erlassen, die für den elektronischen Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten notwendig ist, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die

elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen; die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Format und Muster der Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ausgeübt werden –

(14) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,

Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren und

Spezifikationen für die

Softwareanwendung zu erlassen, die für den elektronischen Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten notwendig ist, d. h. Eucaris, einschließlich des

Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und

Sicherheitsvorkehrungen; die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Format und Muster der

Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden –

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für die nachstehenden Fahrzeuge:

1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung der nachstehenden Fahrzeuge:

(11)

PE533.743/ 11

DE

Begründung Klarstellung des Zwecks der Verordnung.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Diese Verordnung gilt unbeschadet der steuerlichen Hoheitsrechte der

Mitgliedstaaten, die geltenden Steuern für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, zu erheben und einzuziehen.

Begründung

Dieser Text sollte vorzugsweise unter Artikel 1 eingefügt werden, um zu gewährleisten, dass steuerliche Rechte durch die Einführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Da das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung darin besteht, die Formalitäten und Bedingungen für die Zulassung von bereits in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen zu

vereinfachen, sollte das Recht, Steuern auf Fahrzeuge zu erheben, die in einen bestimmten Mitgliedstaat eingeführt werden, dadurch in keinerlei Weise beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. Diese Verordnung gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerhinterziehung bei Fahrzeugen, die unter diese Verordnung fallen, zu verhindern.

Begründung

Der Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, in Fällen von Steuerhinterziehung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, sollte vorzugsweise in Artikel 1 integriert werden, um Umstände zu vermeiden, in denen die vorgeschlagene Verordnung unbeabsichtigt zu

(12)

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DE

Vorgehensweisen führen kann, die zu Steuerhinterziehung führen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“

die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist;

(3) „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“

die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist;

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) „Fahrzeughalter“ die natürliche oder juristische Person, die nicht mit dem Halter der Zulassungsbescheinigung übereinstimmt und die das Recht erworben hat, das Fahrzeug für einen festgelegten Zeitraum nach Absprache mit dem Fahrzeugeigentümer zu nutzen;

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3b) „Zulassungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem die Zulassung in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird;

Begründung

Die Definition folgt der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.

(13)

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DE

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) „nationale Kontaktstelle“ eine von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die für die offizielle Zulassung von

Fahrzeugen auf seinem Hoheitsgebiet und den Austausch von Informationen über die Fahrzeugzulassung zuständig ist.

Begründung

In einem Mitgliedstaat kann es eine einzige oder zahlreiche Zulassungsbehörden geben. Um die grenzüberschreitende Zulassung zu vereinfachen, wurden eine nationale Kontaktstelle und die zugehörige Definition eingeführt. Diese Stelle sollte als einzige Anlaufstelle für den Austausch von Informationen über die Fahrzeugzulassung dienen.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auf seinem Hoheitsgebiet zugelassen wird, wenn der

Fahrzeughalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat und das Fahrzeug praktisch dauerhaft, d. h.

mindestens 185 Tage in jedem Kalenderjahr, im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes nutzt.

(14)

PE533.743/ 14

DE

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) bei einer Gesellschaft, einem Verein oder einer juristischen Person der

Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung sitzt;

(a) bei einer Gesellschaft, einem Verein oder einer juristischen Person der

Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung eingetragen ist;

Begründung

„Eingetragen“ ist ein objektives und nachprüfbares Kriterium; es ist eindeutiger als „ihren Sitz hat“ im bisherigen Verordnungstext.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) bei einer Zweigstelle, Agentur oder sonstigen Niederlassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person der Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle, Agentur oder sonstige Niederlassung ihren Sitz hat;

(b) bei einer Zweigstelle, Agentur oder sonstigen Niederlassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person der Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle, Agentur oder sonstige Niederlassung eingetragen ist;

Begründung

„Eingetragen“ ist ein objektives und nachprüfbares Kriterium; es ist eindeutiger als „sitzt“ im bisherigen Verordnungstext.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(i) der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher

Bindungen, die enge Beziehungen

(i) der Ort, an dem eine Person gemeldet ist oder für den sie einen sonstigen

Wohnsitznachweis hat und an dem sie wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall einer Person

(15)

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DE

zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt;

ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge

Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt;

Begründung

Unternehmen, Bürger und andere Rechtspersonen sollten nur dann das Recht haben, ein Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn sie in diesem neuen Mitgliedstaat gemeldet sind oder einen sonstigen Wohnsitznachweis haben.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Bedingung nach Ziffer ii entfällt, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

Die Bedingung nach Ziffer ii entfällt, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer höchstens 185 Tage lang in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

Begründung

Die bestimmte Dauer des Auftrags sollte in dieser Verordnung klar definiert werden.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Verlegt der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen

gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, beantragt er die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ankunft.

1. Verlegt der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen

gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, beantragt er die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 3 verlegt hat.

(16)

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DE

Wenn sich der Eigentümer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ändert und dieses Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat überführt wird, in dem der neue Eigentümer des Fahrzeugs seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, beantragt der neue Eigentümer die Zulassung des Fahrzeugs innerhalb von 30 Tagen nach der Überführung.

Während des Zeitraums nach Unterabsatz 1 wird die Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt.

Während der Zeiträume nach

Unterabsatz 1 und 2 wird die Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Für den Fall, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung die erneute Zulassung des Fahrzeugs nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 1 beantragt, sorgen die Mitgliedstaaten für effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Diese Sanktionen können Einschränkungen der Nutzung des Fahrzeugs bis zur erfolgreichen erneuten Zulassung umfassen.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Bei der Erfassung und Verarbeitung der Datenelemente gemäß Unterabsatz 1 werden die Rechtsvorschriften der Union und die einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten.

(17)

PE533.743/ 17

DE

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012 Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Die Mitgliedstaaten können das Fahrzeug vor der erneuten Zulassung identifizieren, indem sie die

Fahrzeugidentifikationsnummer mit den Informationen in der

Zulassungsbescheinigung und im amtlichen Fahrzeugregister des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, vergleichen.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen Prüfungen an einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug vor dessen Zulassung nur in einem der folgenden Fälle vornehmen:

4. Die Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen technische Prüfungen an einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug vor dessen Zulassung in einem der folgenden Fälle vornehmen:

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) wenn technische Untersuchungen aufgrund eines Wechsels des

Fahrzeugeigentümers oder im Fall eines stark beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind.

(d) wenn das Fahrzeug stark beschädigt ist.

(18)

PE533.743/ 18

DE

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(da) wenn keine gültige technische Untersuchung für das Fahrzeug vorliegt.

Begründung

Um die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten, muss die Fahrzeugzulassungsbehörde bei Überschreitung des Termins für die technische Untersuchung eine Überprüfung des Fahrzeugs durchführen können.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Um Unterabsatz 1 Buchstabe c einhalten zu können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass detaillierte nationale Verfahren, die sie für die nationale und individuelle Zulassung von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 anwenden, online veröffentlicht werden.

__________________

1 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und

Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese

Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(19)

PE533.743/ 19

DE

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Zum Zwecke der erneuten Zulassung erkennen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. xx/20131 von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Bescheinigungen über technische Untersuchungen gegenseitig an, sofern ihre Gültigkeit zum Zeitpunkt der erneuten Zulassung anerkannt wurde.

___________

1Verordnung (EU) xx/2013 des

Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische

Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (2012/0184(COD)).

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Wird ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zugelassen, meldet die betreffende

Fahrzeugzulassungsbehörde dies im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich der Fahrzeugzulassungsbehörde des

Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

5. Wird ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen, meldet die betreffende

Fahrzeugzulassungsbehörde dies im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich der Fahrzeugzulassungsbehörde des

Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

(20)

PE533.743/ 20

DE

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5a. Wenn ein Mitgliedstaat eine Meldung nach Absatz 5 erhält, entzieht er dem Fahrzeug auf seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit der Richtlinie 2013/xx/EU1 und den darin enthaltenen nationalen Verfahren für die Löschung aus Fahrzeugregistern unverzüglich die Zulassung.

__________________

1 Richtlinie 2013/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (2012/0185(COD)).

Begründung

Aus der Verordnung sollte eindeutig hervorgehen, dass die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten unterrichten müssen, wenn ein Fahrzeug neu zugelassen wird, um

sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nie gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen ist.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5b. Bis zum ...* führen die

Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Fahrzeuge über eine sichere Online- Datenbank papierlos online neu zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung erfolgt direkt in der nationalen

Datenbank des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser

(21)

PE533.743/ 21

DE

Verordnung.

Begründung

Eine sichere Datenbank wird es mithilfe moderner Technik ermöglichen, ein Fahrzeug

papierlos zuzulassen, weil alle notwendigen Dokumente und Informationen in den miteinander vernetzten Datenbanken (EUCARIS) nachverfolgt werden können. Eine papierlose Zulassung spart Zeit und Geld für europäische Bürger und wird durch elektronische

Kontrollmechanismen gesichert.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

-1a. Die Fahrzeugzulassungsbehörden verweigern die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs in folgenden Fällen:

(a) die Fahrzeugzulassungspapiere sind verloren gegangen oder wurden

gestohlen, es sei denn, die natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug zulassen will, kann eindeutig nachweisen, dass sie der Eigentümer des Fahrzeugs oder der Inhaber der

Zulassungsbescheinigung ist;

(b) die technischen Untersuchungen nach Artikel 4 Absatz 4 sind nicht erfolgreich verlaufen;

(c) der Inhaber der

Zulassungsbescheinigung kann seine Identität nicht nachweisen;

(d) der Inhaber der

Zulassungsbescheinigung hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 3 Absatz 2 nicht in dem Mitgliedstaat, in dem er das Fahrzeug zulassen will.

Begründung

Einige Aspekte sind so wichtig für eine Zulassung, dass es den Bürgern klar sein sollte, dass ein Fahrzeug nicht zugelassen werden kann, wenn die Fahrzeugzulassungspapiere nicht vorliegen,

(22)

PE533.743/ 22

DE

wenn technische Untersuchungen nicht erfolgreich absolviert wurden, wenn der Halter des Fahrzeugs seinen Wohnsitz nicht nachweisen kann oder wenn der Inhaber der

Zulassungsbescheinigung keinen eingetragenen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) wenn die Gebühren oder Abgaben, die von diesem Mitgliedstaat gegebenenfalls für die Zulassung nach Artikel 4 erhoben werden, nicht entrichtet wurden;

(b) wenn die Gebühren oder Abgaben, die von dem Mitgliedstaat der

Fahrzeugzulassungsbehörde

gegebenenfalls für die Zulassung nach Artikel 4 erhoben werden, nicht entrichtet wurden;

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) wenn gegebenenfalls die

entsprechenden Steuern nicht gezahlt wurden;

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) wenn die Prüfungen am Fahrzeug nach Artikel 4 Absatz 4 nicht erfolgreich verlaufen sind;

entfällt

Begründung

Eine erfolgreich verlaufene technische Untersuchung sollte eine obligatorische Voraussetzung für die Zulassung sein und ist daher in Absatz -1a dieses Artikels enthalten.

(23)

PE533.743/ 23

DE

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(i) das Fahrzeug ist stark beschädigt, gestohlen oder verwertet worden;

(i) das Fahrzeug ist stark beschädigt, gestohlen oder zerstört worden oder wurde auf betrügerische Weise erlangt;

Begründung

„Auf betrügerische Weise erlangt“ wurde hinzugefügt, um die Definition zu erweitern und sicherzustellen, dass die Zulassung für ein Fahrzeug, das auf betrügerische Weise erlangt wurde, verweigert werden kann.

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ii) die Zulassungsdokumente des

Fahrzeugs sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist;

entfällt

Begründung Dieser Fall ist in Absatz -1a dieses Artikels enthalten.

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(iii) der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung wurde überschritten.

entfällt

(24)

PE533.743/ 24

DE

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 4 zu sehen.

Demnach sollte eine technische Untersuchung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde möglich sein, wenn der Termin der vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten wurde.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(da) wenn ein Fahrzeug nicht in eine Umweltzone in einem Mitgliedstaat einfahren darf oder wenn ein Fahrzeug nicht den Umweltnormen der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entspricht, es sei denn, das Fahrzeug kann als Fahrzeug von historischem Interesse im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. xx/20131 eingestuft werden.

__________________

1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und

Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (2012/0184(COD)).

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Zulassung von Fahrzeugen abzulehnen, die die Gesundheit und die Umwelt schwer schädigen.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(db) wenn keine Haftpflichtversicherung für die Nutzung des Fahrzeugs vorliegt, sofern eine solche Versicherung eine

(25)

PE533.743/ 25

DE

Vorbedingung für die Zulassung des Fahrzeugs ist.

Begründung

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz von Opfern von Verkehrsunfällen und sollte daher als Vorbedingung für die Zulassung angesehen werden.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Jede Entscheidung einer

Fahrzeugzulassungsbehörde, die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs zu verweigern, ist ordnungsgemäß zu begründen. Der

Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des negativen Bescheids bei der zuständigen

Fahrzeugzulassungsbehörde eine

Überprüfung der Entscheidung beantragen.

Dieser Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Die zuständige

Fahrzeugzulassungsbehörde bestätigt oder revidiert ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrags.

2. Jede Entscheidung einer

Fahrzeugzulassungsbehörde, die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs zu verweigern, ist ordnungsgemäß zu begründen und muss Informationen über mögliche

Rechtsmitteln und die entsprechenden Fristen enthalten. Der Betroffene kann innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des negativen Bescheids bei der

zuständigen Behörde eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Dieser Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Die zuständige Fahrzeugzulassungsbehörde bestätigt oder revidiert ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Antrags. Während des

Überprüfungszeitraums darf das

Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden.

Nach Verweigerung der Zulassung übermittelt der Mitgliedstaat, der die Zulassung verweigert hat, nach Maßgabe des Artikels 7 Informationen über die Verweigerung an den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war.

Begründung

Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten einander informieren, wenn eine Zulassung verweigert wurde.

(26)

PE533.743/ 26

DE

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Jede Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ein Fahrzeug ohne

Zulassungsbescheinigung erworben hat, kann bei der Fahrzeugzulassungsbehörde beantragen, dass diese eine

vorübergehende Zulassungsbescheinigung für die Verbringung dieses Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat ausstellt. Die vorübergehende Zulassungsbescheinigung bleibt 30 Tage lang gültig.

1. Jede Person, die in einem anderen Land als dem Land ihres gewöhnlichen

Wohnsitzes ein Fahrzeug ohne

Zulassungsbescheinigung erworben hat, kann beantragen, dass eine vorläufige Zulassungsbescheinigung für die Verbringung dieses Fahrzeugs in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes ausgestellt wird.

Unterabsatz 1 gilt für Fahrzeuge, die gekauft, geerbt, gewonnen oder als Geschenk erhalten wurden, solange die Person, die das Fahrzeug bekommen hat, die rechtmäßige Nutzung bzw. den rechtmäßigen Besitz nachweisen kann.

Der Antrag auf eine vorläufige Zulassungsbescheinigung kann bei folgenden Stellen eingereicht werden:

(a) der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug erlangt wird, oder

(b) der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats des gewöhnlichen

Wohnsitzes.

Die vorläufige Zulassungsbescheinigung bleibt 30 Tage lang gültig.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorläufigen Zulassungsbescheinigung

(27)

PE533.743/ 27

DE

lässt die Person, die das Fahrzeug erlangt hat, das Fahrzeug im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zu.

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Sobald die Fahrzeugzulassungsbehörde den Antrag auf vorübergehende

Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 erhält, holt sie im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich die Informationen zu den Datenelementen nach Anhang I direkt bei der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und überträgt die Daten in ihr eigenes Register.

2. Sobald die Fahrzeugzulassungsbehörde in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes der Person, die das Fahrzeug bekommen hat, den Antrag auf eine vorläufige Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält, holt sie im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich die Informationen zu den Datenelementen nach Anhang I direkt bei der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, und überträgt die Daten in ihr eigenes Register.

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ii) die Zulassungsdokumente des

Fahrzeugs sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist;

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind verloren gegangen oder wurden gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann

eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder rechtmäßiger Inhaber der Zulassungsdokumente ist;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass der rechtmäßige Inhaber der

Zulassungsdokumente rechtlich gesehen nicht mit dem Eigentümer des Fahrzeugs identisch sein muss und deshalb mit Hilfe eines eindeutigen Belegs verhindern kann, dass die Behörden die Zulassung verweigern.

(28)

PE533.743/ 28

DE

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) wenn keine Haftpflichtversicherung für die Nutzung des Fahrzeugs vorliegt, sofern eine solche Versicherung eine Vorbedingung für die Zulassung des Fahrzeugs ist;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(bb) wenn die Person, die die Zulassung des Fahrzeugs beantragt, ihre Identität nicht nachweisen kann.

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Wenn eine vorläufige

Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt wird, nimmt der Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde die Daten zum Fahrzeug im Einklang mit Anhang I dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie des Rates 1999/37/EG in das amtliche elektronische Register auf.

(29)

PE533.743/ 29

DE

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. Die von der

Fahrzeugzulassungsbehörde eines Mitgliedstaats ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung wird von den übrigen Mitgliedstaaten zur

Identifizierung des Fahrzeugs im

grenzüberschreitenden Verkehr oder zur erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt.

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Fahrzeugzulassungsbehörden aller Mitgliedstaaten erkennen die in den amtlichen Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten an.

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Für die Zwecke von Absatz 1

benennen die Mitgliedstaaten eine einzige nationale Kontaktstelle, die für den Austausch von Fahrzeugdaten und Informationen über Angelegenheiten der nationalen und individuellen

Typengenehmigung in Verbindung mit der erneuten Zulassung zuständig ist.

(30)

PE533.743/ 30

DE

Begründung

In einem Mitgliedstaat kann es eine oder mehrere Zulassungsbehörden geben, aber es sollte eine einzige nationale Kontaktstelle für die Bearbeitung der grenzüberschreitenden Zulassung geben. Außerdem sollte es eine nationale Kontaktstelle für den Austausch von Informationen über Fragen der nationalen und individuellen Typengenehmigung geben. Andernfalls wird es in der Praxis sehr schwierig für andere Mitgliedstaaten, die Kontaktstelle schnell zu finden, um einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu länderübergreifenden Angelegenheiten sicherzustellen.

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden die

Fahrzeugzulassungsbehörden die Softwareanwendung entsprechend dem Anhang II.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden die

Fahrzeugzulassungsbehörden die aktuellste Version der Softwareanwendung

Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (Eucaris), die speziell für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Anhang II entwickelt wurde.

Begründung

Es gibt bereits eine voll funktionsfähige Softwareanwendung – das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) –, die von den Mitgliedstaaten verwendet wird und ihnen gehört. Wie in der Anhörung zu diesem Dossier im IMCO-Ausschuss gezeigt wurde, wird EUCARIS bereits für die erneute Zulassung verwendet. Dieser Ansatz ist effektiver und kosteneffizienter als die Einführung neuer anderer Systeme als EUCARIS.

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eucaris von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird und voll

(31)

PE533.743/ 31

DE

funktionstüchtig ist.

Begründung

Derzeit tauschen einige Mitgliedstaaten Fahrzeug- und Führerscheininformationen über das EUCARIS-System aus, aber das System ist nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt und funktionstüchtig. Damit die vorliegende Verordnung effizient ist, stellt die Kommission daher sicher, dass das EUCARIS-System in der gesamten Europäischen Union funktionstüchtig ist.

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Nur die Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen direkt auf die Daten zugreifen, die in der Softwareanwendung gespeichert und abrufbar sind. Die

Fahrzeugzulassungsbehörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu

verhindern, dass:

Nur die Fahrzeugzulassungsbehörden und die für die Durchsetzung zuständigen Behörden dürfen direkt auf die Daten zugreifen, die in der Softwareanwendung gespeichert und abrufbar sind. Die

Fahrzeugzulassungsbehörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu

verhindern, dass:

Begründung

Behörden wie Polizei und Zoll (für die Durchsetzung zuständige Behörden) sollten ebenfalls Zugriff auf die in der Softwareanwendung gespeicherten und abrufbereiten Daten zur Fahrzeugzulassung haben, um Betrug bei der erneuten Zulassung wirksam zu bekämpfen.

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Informationen ohne Erlaubnis abgefragt oder übermittelt werden;

(c) Informationen ohne Erlaubnis

abgefragt, übermittelt oder veröffentlicht werden;

(32)

PE533.743/ 32

DE

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht weitergegeben werden sollen, weitergegeben wurden, ist die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die Informationen erhalten hat, unverzüglich zu verständigen. Die

Fahrzeugzulassungsbehörde, die die Informationen erhalten hat, löscht oder korrigiert daraufhin die erhaltenen Informationen.

Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht weitergegeben werden sollen, weitergegeben wurden, ist die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die Informationen erhalten hat, unverzüglich zu verständigen. Die

Fahrzeugzulassungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, sowie des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, löschen oder korrigieren daraufhin die erhaltenen Informationen.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt

Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemeinsamen Verfahren und

Spezifikationen für die in Absatz 2 genannte Softwareanwendung,

einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die

elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4. Die Kommission erlässt

Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemeinsamen Verfahren und

Spezifikationen festgelegt werden, damit die in Absatz 2 genannte

Softwareanwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, einschließlich des Datenaustauschformats, der

technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten

Prüfverfahren erlassen.

(33)

PE533.743/ 33

DE

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit der

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der ausgetauschten Daten und trägt dabei dem technologischen Fortschritt und der Risikoentwicklung Rechnung.

Begründung

Folgt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012.

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Eine Fahrzeugzulassungsbehörde darf jedem Unternehmen, das die folgenden Kriterien erfüllt, eine oder mehrere Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler ausstellen:

1. Eine Fahrzeugzulassungsbehörde darf Herstellern von Fahrzeugen, Herstellern von Fahrzeugteilen, Kfz-

Reparaturwerkstätten, Händlern, Unternehmen, die Fahrzeuge grenzüberschreitend überführen,

technischen Diensten und Prüfbehörden eine oder mehrere

Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler ausstellen.

(a) es hat seinen Sitz in deren Hoheitsgebiet;

(b) es handelt mit Fahrzeugen oder erbringt Kfz-Reparatur- und - Wartungsleistungen oder überprüft Fahrzeuge;

(c) es verfügt über einen guten Ruf und die erforderliche Fachkompetenz.

Fahrzeuge mit einer

Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler dürfen nur zu gewerblichen

(34)

PE533.743/ 34

DE

Zwecken vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Unternehmens, für das eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, genutzt werden.

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Fahrzeugzulassungsbehörden gewährleisten, dass für jede

Händlerzulassung die Fahrzeugdaten nach Anhang I in ihr Register

eingetragen werden.

entfällt

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Fahrzeuge mit

Händlerzulassungsbescheinigung dürfen nur genutzt werden, wenn sie keine unmittelbare Gefahr für die

Straßenverkehrssicherheit darstellen. Diese Fahrzeuge dürfen nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder

Gegenständen verwendet werden.

3. Fahrzeuge mit

Händlerzulassungsbescheinigung dürfen nur genutzt werden, wenn sie keine unmittelbare Gefahr für die

Straßenverkehrssicherheit darstellen und über eine gültige Prüfbescheinigung verfügen. Diese Fahrzeuge dürfen nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gegenständen verwendet werden.

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler werden für Fahrten, die der Überführung, Prüfung oder Probefahrt von Fahrzeugen dienen, in allen

(35)

PE533.743/ 35

DE

Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt.

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 8a Wahl des Kennzeichens 1. Die Mitgliedstaaten bieten für die erneute Zulassung, die zeitweilige

Zulassung zu Überführungszwecken oder die Händlerzulassung eines Fahrzeugs die Wahl zwischen einem Kennzeichen in nationalen Farben oder Farben der Union, sofern dies mit den

einzelstaatlichen Vorschriften über die Verwendung von Farben der Union in Einklang steht.

2. Wenn ein Kennzeichen in Farben der Union angeboten wird, besteht es nach Maßgabe der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2411/98 aus gelben Zeichen auf einem blauen Hintergrund.

3. Wenn ein Überführungs- oder

Händlerkennzeichen in Farben der Union angeboten wird, besteht es nach Maßgabe der Verordnung (EG) des Rates

Nr. 2411/98 aus blauen Zeichen auf einem gelben Hintergrund.

4. Die in Absatz 1 genannte Wahl gilt unbeschadet des Rechts der

Mitgliedstaaten, die Kennzeichensysteme festzulegen.

Begründung

Für einige Branchen wie Miet- und Leasingunternehmen wäre es hilfreich, die Möglichkeit zu haben, für die Kennzeichen ihrer Fahrzeuge eine gemeinsame Farbe zu verwenden. Das würde Unternehmen die Möglichkeit geben, ein einheitliches Aussehen für ihre Fahrzeugflotte zu wählen. Die Zulassung des Fahrzeugs unterliegt weiterhin der Zuständigkeit des

Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.

(36)

PE533.743/ 36

DE

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktangaben der

Fahrzeugzulassungsbehörden mit, die für die Verwaltung der amtlichen

Fahrzeugregister in ihrem Hoheitsgebiet und die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind.

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktangaben der nationalen Kontaktstellen und der

Fahrzeugzulassungsbehörden mit, die für die Verwaltung der amtlichen

Fahrzeugregister in ihrem Hoheitsgebiet und die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind.

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite ein Verzeichnis der

Fahrzeugzulassungsbehörden sowie dessen Aktualisierungen.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite ein Verzeichnis der

Fahrzeugzulassungsbehörden und der nationalen Kontaktstellen sowie dessen Aktualisierungen.

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Informationen über die

Fahrzeugzulassung im Mitgliedstaat der maßgeblichen Behörde;

(a) Informationen über die Verfahren für die Fahrzeugzulassung im Mitgliedstaat der Fahrzeugzulassungsbehörde, einschließlich der für die erneute Zulassung benötigten einschlägigen Dokumente, der Fristen und

voraussichtlichen Bearbeitungszeiten bis zur Entscheidung, der Gründe für die Ablehnung und der einschlägigen Rechte der Unionsbürger auf erneute Zulassung in der Amtssprache oder den

Amtssprachen des entsprechenden

(37)

PE533.743/ 37

DE

Mitgliedstaats und in Englisch, Französisch oder Deutsch;

Begründung

Wenn ein Bürger oder eine juristische Person Widerspruch einlegen möchte, um das Fahrzeug erneut zuzulassen, sollten Fristen, Gründe für die Ablehnung und für die erneute Zulassung benötigte einschlägige Dokumente im Voraus klar sein.

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) die Regeln über die Verarbeitung von Daten zur Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Informationen über Aufbewahrungsfristen und der

notwendigen in Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG genannten Informationen.

Begründung

Wenn ein Bürger oder eine juristische Person Widerspruch einlegen möchte, um das Fahrzeug erneut zuzulassen, sollten Fristen, Gründe für die Ablehnung und für die erneute Zulassung benötigte einschlägige Dokumente im Voraus klar sein.

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 9a

Sicherungen gegen die betrügerische Nutzung von Kennzeichen 1. Bei der Zulassung eines Fahrzeugs werden das Fahrzeug und sein Kennzeichen von der

Fahrzeugzulassungsbehörde mit einer Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) ausgestattet.

2. Bei Verlust des Original-Kennzeichens

(38)

PE533.743/ 38

DE

oder Ersatz des Fahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug muss die

Fahrzeugzulassungsbehörde einen neuen Satz RFID-Kennzeichnungen

bereitstellen.

3. Wenn der Mitgliedstaat bei einer Überprüfung von in anderen

Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen feststellt, dass die Nutzung oder

Zulassung eines Fahrzeugs nicht den Vorschriften entspricht, darf der

Mitgliedstaaten Maßnahmen in Bezug auf dieses Fahrzeug im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergreifen.

Begründung

Um Straftaten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Zulassung zu bekämpfen, sollten die Mitgliedstaaten bei der erneuten Zulassung eine Kennzeichnung (Chip) mit Funkfrequenzidentifizierung anbringen. So können Strafverfolgungsbehörden immer überprüfen, ob Kennzeichen und Fahrzeug übereinstimmen.

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) die Voraussetzungen, die von

Unternehmen zu erfüllen sind, damit sie den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c entsprechen;

entfällt

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) das Datenaustauschformat, die technischen Verfahren, die

Zugangsverfahren und

Sicherheitsmechanismen sowie das Format und das Modell der in Artikel 9a

(39)

PE533.743/ 39

DE

genannten RFID-Kennzeichnungen.

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung an die

Kommission nach Artikel 10 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission nach Artikel 10 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser

Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt

spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Diese Änderung gibt den Standpunkt des Parlaments wieder, wonach eine Befugnisübertragung nicht auf unbestimmte Zeit gelten sollte und die Kommission Bericht darüber erstatten sollte, wie sie im vorangegangenen Zeitraum von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hat, bevor eine Verlängerung erwogen wird.

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]

einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser

Verordnung] einen Bericht über die

Evaluierung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere

Informationen über die Anwendung der

(40)

PE533.743/ 40

DE

für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren

Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Verordnung im nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Begründung

Durch die Verkürzung der Frist, bis zu deren Ablauf die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen muss, wird die legislative Kontrolle verbessert.

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Sie gilt ab dem [Datum – ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen].

Sie gilt ab dem [Datum – drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung –

einfügen].

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine Verordnung Anhang I

Vorschlag der Kommission

Element Harmonis

ierte Codes der

Richtlinie 1999/37/E

G

1. Land der Zulassung --

2. Zulassungsnummer (A)

3. Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs (B)

4. Identifikationsnummer(n) der Zulassungsbescheinigung -- 5. Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellte --

6. Fahrzeug: Marke (D.1)

7. Fahrzeug: Typ

– Variante (falls verfügbar)

(D.2)

Referenzen

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