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Satzung für die Ethikkommission der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz Dezember 2021

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Satzung für die Ethikkommission der

Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz

Dezember 2021 Präambel

Pädagogische Forschung ist auf die Teilnahme von Menschen als Versuchspersonen angewiesen.

Pädagoginnen und Pädagogen (nachstehend Forscherinnen und Forscher genannt) sind sich der Besonderheit der Rollenbeziehung zwischen Versuchsleiter/-in bzw. Untersucher/-in und Versuchsteilnehmer/-in und der daraus resultierenden Verantwortung bewusst. Sie stellen sicher, dass durch die Forschung Würde und Integrität der teilnehmenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, Sicherheit und Wohl der an der Forschung teilnehmenden Personen zu gewährleisten und versuchen, Risiken auszuschalten. Insbesondere soll der Beginn jeder Forschung am Menschen an eine positive Beurteilung durch eine Ethikkommission gebunden werden.

Die PHDL hat eine Ethikkommission zur Beurteilung ethischer und rechtlicher Aspekte pädagogischer Forschungsvorhaben am Menschen errichtet. Diese führt die Bezeichnung ,,Ethikkommission der PHDL"

(nachstehend Kommission genannt).

§1 Aufgaben

Die Ethikkommission prüft geplante Forschungsvorhaben der PHDL hinsichtlich ethischer Grundsätze und gibt gegebenenfalls eine Stellungnahme (Votum) dazu ab. Dabei sind bei der Bewertung die Einhaltung von Menschenwürde, Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen, die in Forschungsvorhaben einbezogen werden, zu beachten.

§2 Grundsätze

Forschungsprojekte der PHDL sind nur zulässig, wenn die ethischen Richtlinien der World Health Organization (WHO), der American Psychological Association (APA), der Österreichischen Gesellschaft für Forschung und Entwicklung im Bildungswesen (ÖFEB), der American Educational Research Association (AERA), der Deustchen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) bzw. der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE) eingehalten werden.

Für die Forschung am Menschen (Humanforschung) sind die maßgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen anwendbar.

§3 Zusammensetzung

(1) Die Ethikkommission der PHDL setzt sich aus je einer stimmberechtigten Professorin bzw. eines stimmberechtigten Professors folgender Abteilungen zusammen:

a) Institut für Ausbildung

b) Institut für Religionspädagogik c) Institut Fort- und Weiterbildung d) Institut Medienbildung

e) Institut Forschung und Entwicklung

f) Beratungszentrum für Schulentwicklung, Supervision und Teamentwicklung g) Zentrum für Interreligiöses Lernen, Migrationspädagogik und Mehrsprachigkeit h) Zentrum für Pädagogisch Praktische Studien

(2) Mindestens ein Mitglied der Ethikkommission ist ein/e ausgewiesene Expertin im Bereich der Ethik (z.B. unterrichtet Ethiklehrveranstaltungen)

(3) Die Mitglieder der Ethikkommission werden nach Rücksprache mit den Leitungen der einzelnen Institute und Zentren vom Rektorat der PHDL bestimmt.

(4) Den Vorsitz führt die Institutsleitung für Forschung und Entwicklung.

(5) Als Sachverständige können weitere Personen beigezogen werden.

(6) Die Mitglieder der Ethikkommission sind ebenfalls Mitglieder des internen Forschungsausschusses der PHDL.

(2)

§4 Antragsverfahren

(1) Jede Lehrende und jeder Lehrende der PHDL kann die Begutachtung eines Forschungsprojekts beantragen.

(2) Der Forschungsantrag wird mit einem auf der Homepage der PHDL veröffentlichten Antragsformular durchgeführt.

(3) Die für das Votum relevanten Unterlagen sind von der Antragsstellerin bzw. dem Antragssteller an den Vorsitz der Ethikkommission zu übermitteln.

§5 Begutachtungsverfahren

(1) Jedes einzelne Mitglied beurteilt die Anträge und gibt sein Votum an den Vorsitz der Kommission weiter.

(2) Entscheidungen der Ethikkommission bedürfen der einfachen Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

(3) Mitglieder sind von der Erörterung und dem Votum ausgeschlossen, wenn sie an dem Forschungsprojekt teilnehmen oder sich befangen fühlen.

(4) Sitzungen der Kommission finden einmal im Jahr zu Beginn des Sommersemesters statt.

(5) Die Mitglieder sind zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet.

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