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Nr. 9b / 7. Mai Euro

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Academic year: 2022

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der Stadt Nürnberg

Infektionsschutzgesetz (IfSG) und 12. Bayerische Infektionsschutzmaß- nahmenverordnung (12. BayIfSMV) Festlegung der Flächen gem. § 24 der 12. BayIfSMV für die Stadt Nürnberg sowie der weitergehenden Regelungen gem. § 25 der 12. BayIfSMV

Die Stadt Nürnberg erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

I. Festlegungen:

1. Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der 12.

BayIfSMV besteht auf zentralen Begegnungsflä- chen in Innenstädten sowie sonstigen öffent- lichen Orten Maskenpflicht sowie ein Verbot des Konsums von Alkohol. Diese Flächen werden für die Stadt Nürnberg wie folgt festgelegt:

• Bereich 1: Innenstadt, Hauptbahnhof, Busbahnhof, Aufseßplatz

Die in der beiliegenden Straßenliste (siehe Seite 255) aufgeführten Straßen (siehe beiliegenden Lageplan 1, Seite 256 im Maßstab 1:7.500; der Geltungsbereich gilt ab der Außenmauer der im Lageplan eingezeichneten Bauwerke).

• Bereich 2: Mercado, Leipziger Platz

Der von folgenden Straßen eingefasste Bereich:

Leipziger Platz, Elbinger Straße, Carl-von-Linde- Straße, Äußere Bayreuther Straße (siehe bei- liegenden Lageplan 2, Seite 257 im Maßstab 1:5.000). Der Geltungsbereich schließt in den vorgenannten Straßen die Gehwege ein, die jeweils zum Innenbereich hin liegen.

• Bereich 3: Franken-Center, Gemeinschaftshaus Langwasser

Der von folgenden Straßen eingefasste Bereich:

Breslauer Straße, Glogauer Straße, Görlitzer Straße, Oppelner Straße (siehe beiliegenden Lageplan 3, Seite 258 im Maßstab 1:5.000).

Der Geltungsbereich schließt in den vorgenann- ten Straßen die Gehwege ein, die jeweils zum Innenbereich hin liegen.

• Bereich 4: Röthenbach-Center

Der von folgenden Straßen eingefasste Bereich:

Dombühler Straße, Ansbacher Straße, Jochs- berger Straße, Herriedener Straße (siehe beiliegenden Lageplan 4, Seite 259 im Maß- stab 1:5.000). Der Geltungsbereich schließt in den vorgenannten Straßen die Gehwege ein, die jeweils zum Innenbereich hin liegen.

Die Festlegungen erstrecken sich auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum in diesen Bereichen.

Die Maskenpflicht gilt montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr, in den Bereichen 2 bis 4 auch samstags von 09:00 bis 18:00 Uhr. Das Verbot des Konsums von Alkohol auf den festge- legten Flächen gilt täglich rund um die Uhr.

2. Abgabe von alkoholischen Getränken zur Mitnahme

Die Abgabe von offenen alkoholischen Getränken zur Mitnahme ist im gesamten Stadtgebiet ganztägig untersagt.

3. Erbringen sexueller Dienstleistung Das Erbringen sexueller Dienstleistungen ist als körpernahe Dienstleistung auch außerhalb von Prostitutionsstätten (z.B. in angemieteten Wohnungen, Hotelzimmern) untersagt.

4. Grillplätze

Öffentliche Grillplätze dürfen nicht genutzt werden.

5. Genehmigte Sondernutzungen auf Straßen, Wegen und Plätzen nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

5.1 Bei allen Sondernutzungen, bei denen Kontakt zu anderen Personen besteht, muss vor Ort ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegen. Alle anwesenden Personen (z.B. Standbetreiber, Kunden) müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für Kunden und ihre Begleitpersonen gilt dabei FFP2-Maskenpflicht. Wird die Son- dernutzung durch Personen ausgeübt, die nach

§ 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, hat der Erlaubnisnehmer ein Schutz- und Hygienekon- zept vorzulegen, wie der Infektionsschutz auf andere Weise ausreichend gewährleistet wird.

5.2 Bei Straßenmusik müssen die Musiker eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sowie untereinander und zu anderen Personen einen

Mindestabstand von 1,50 m einhalten. Bei Benutzung von Blasinstrumenten muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Hierbei ist ein Mindestabstand von 2,00 m zu anderen Personen einzuhalten.

6. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie

6.1 Der Betreiber ist zu einer überwachten Zugangskontrolle der nach § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 sowie S. 7 der 12. BayIfSMV maximal erlaubten, gleichzeitig anwesenden Kunden verpflichtet.

6.2 Die gem. § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 und S. 7 der 12. BayIfSMV erlaubte Höchstkundenzahl ist an allen Eingängen durch deutlich sichtbare Aushänge bekannt zu machen.

6.3 In allen Bereichen, in denen gem. § 12 Abs.

1 Satz 4 Nr. 3, § 13 Abs. 2 der 12. BaylfSMV oder nach Ziff. I.5.1 dieser Allgemeinver- fügung FFP2-Maskenpflicht besteht, ist auf diese durch deutlich sichtbare Aushänge hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die zugehörigen Parkplätze.

7. Einschränkung von Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes

7.1 Die Teilnehmerzahl von Versammlungen, die nicht ausschließlich ortsfest stattfinden, wird auf maximal 200 Personen beschränkt.

7.2 Die in § 7 Abs. 1 S. 3 der 12. BayIfSMV angeordnete Maskenpflicht gilt auf der Versammlungsfläche bereits 15 Minuten vor dem Start der Versammlung sowie 15 Minuten nach Ende der Versammlung.

II. Ausnahmen:

Ausnahmen von den vorgenannten Beschränkun- gen können erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

III. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 07.05.2021 durch Veröf- fentlichung im Sonderamtsblatt der Stadt Nürn- berg, im Internet (www.nuernberg.de), sowie in Rundfunk und Presse als bekannt gegeben.

IV. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 10.05.2021 um 0:00 Uhr bis zum 02.06.2021 um 24:00 Uhr.

2 Euro

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Gründe:

I. Sachverhalt

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in der 12. BayIfSMV vom 05.03.2021 mit Inkrafttreten am 08.03.2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.05.2021 mit Inkrafttreten zum 06. bzw. 10.05.2021, verschiedene Maßnah- men festgelegt, die zur Bekämpfung der Corona- Pandemie unmittelbar gelten.

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden haben hinsichtlich der angeordneten Maskenpflicht (§ 24 Abs.1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV) sowie des Alkohol- konsumverbots (§ 24 Abs. 2 der 12. BayIfSMV) die Flächen, auf denen die Maßnahmen gelten sollen, festzulegen.

Daneben sind durch die Landkreise bzw. kreisfreien Städte bei Bestehen einer deutlich über dem Landes- durchschnitt liegenden Sieben-Tages-Inzidenz gem.

§ 25 der 12. BayIfSMV weitergehende Anordnungen zu treffen.

Das RKI meldet für die Stadt Nürnberg zum Stand 07.05.2021 eine 7-Tage-Inzidenz von 199,1 für das Land Bayern dagegen (nur) eine Inzidenz von 122,0

II. Begründung

1. Die Stadt Nürnberg ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (§§ 28 Abs. 1, 28a IfSG i.V.m. §§ 24 und 25 der 12. BayIfSMV und § 65 Satz 1 Zuständigkeitsver- ordnung - ZustV); Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG).

2. Rechtsgrundlage für die Anordnungen der Ziffer I.

sind §§ 24 und 25 der 12.BayIfSMV.

3. Zu den Maßnahmen:

Die Festlegungen der unter Ziffer I.1. genannten Örtlichkeiten werden im pflichtgemäßen Eingriffs- und Auswahlermessen erlassen. Sie sind geeignet, erforderlich und angemessen, die Gefahr der unkontrollierten Weiterentwicklung des Infekti- onsgeschehens in Nürnberg zu vermindern.

Eine örtlich engere Eingrenzung würde den Zweck der Maßnahme nicht gleich gut erfüllen. Die genannten Flächen, auf denen die Regelungen gel- ten, sind genau der Umgriff im öffentlichen Raum, in welchem erfahrungsgemäß der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend eingehalten wird.

Die Bereiche weisen eine Vielzahl von Geschäften und sonstigen Dienstleistungsbetrieben auf. Der Bereich 1 wird von zahlreichen Berufstätigen und Auszubildenden stark frequentiert, die die Gebiete insbesondere auf dem Weg von und zur Arbeit wie auch in den Mittagspausen zum Abholen von Spei- sen, bestellter Ware etc. nutzen. Gerade an den Verkaufsstellen für mitnahmefähige Speisen sowie den in diesen Bereichen zahlreich vorhandenen kleinen Geschäften wie Barbershops, Friseure etc.

ist das vorhandene Platzangebot so gering, dass

Personen, die zum bzw. vom Arbeitsplatz kom- men, konnte aber in den „Randzeiten“, die unter der Woche sehr wohl erheblich sind, am Samstag verzichtet werden.

Alkoholkonsum birgt das Risiko einer Missachtung der Infektionsschutzregeln und damit einer erheb- lichen Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2. Unter Alkoholeinfluss wird die Steuerung des eigenen Verhaltens unter Berücksichtigung der Bedin- gungen der Umwelt beeinträchtigt; mit zuneh- mendem Alkoholkonsum ist mit einem Verhalten zu rechnen, dass das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit nicht mehr zuverlässig erwarten lässt. In der aktuellen Infektionslage ist daher das angeordnete Alkohol- konsumverbot (§ 24 Abs. 2 der 12. BayIfSMV) im öffentlichen Raum durch das unter I. 2. enthaltene Verbot der Abgabe offener alkoholischer Geträn- ke zu ergänzen. Hierdurch soll der Verkauf von offenen alkoholischen Getränken unterbunden werden, bei dem die Gefahr eines Sofortkonsums im öffentlichen Raum unter Verstoß gegen das angeordnete Alkoholkonsumverbot besteht.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist deutlich geworden, dass die Maßnahmen in den vergan- genen Monaten zwar zu einem nennenswerten Rückgang der Infektionszahlen geführt haben.

Allerdings ist in den letzten Wochen, maßgeblich verursacht durch die sog. britische Mutation, wieder ein deutlicher Anstieg bei den Infek- tionszahlen zu beobachten. Im vergangenen Monat hat sich die Inzidenz in Nürnberg in etwa verdoppelt (Stand 15.03.2021: 116). Auch liegt die Sieben-Tage-Inzidenz aktuell noch immer erheb- lich über dem Landesdurchschnitt, eine deutliche Absenkung ist daher dringend erforderlich.

Angesichts der überdurchschnittlich hohen lnzidenzrate bedarf es dringend ergänzender Maßnahmen, um im Stadtgebiet wieder einen Rückgang der Infektionszahlen zu erreichen.

Die einzelnen Anordnungen sind angelehnt an die bereits in der 12. BayIfSMV enthaltenen Rege- lungen und stellen eine Präzisierung bzw. gleich- lautende Ausweitung innerhalb eines Lebenssach- verhalts dar und sollen ein Umgehen der Verbote verhindern sowie effektive Kontrollen sicherstellen.

So ist aufgrund der aktuellen Infektionslage keine Begründung für eine Ungleichbehandlung der Erbringung sexueller Dienstleistungen im Rahmen eines Bordells bzw. Prostitutionsbetriebs (Unter- sagung gem. § 11 Abs. 6 der 12. BayIfSMV) oder der anderweitigen Darbietung in privaten, ange- mieteten Räumlichkeiten ersichtlich (Ziffer I.3.).

Dies zumal körpernahe Dienstleistungen gem.

§ 12 Abs. 2 der 12. BayIfSMV untersagt sind.

Die Regelung unter Ziff. I.4. zum Verbot der Nut- zung öffentlicher Grillplätze war geboten, da hier erfahrungsgemäß durch den beginnenden Früh- die sich erfahrungsgemäß bildende Warteschlange

ein Passieren mit ausreichendem Abstand sehr erschwert bzw. teilweise unmöglich macht. Der trotz der regelmäßigen Aufrufe zu Homeoffice noch immer zu beobachtende Strom Berufstätiger in Voll- und Teilzeitmodellen in der Innenstadt führt gerade an Vor- und Nachmittagen zu einer starken Frequentierung vom Bahnhof ausgehend die Kö- nigstraße entlang. Gleiches gilt vom Rathenauplatz in die Stadt hinein und aus der Innenstadt heraus.

Die im Bereich 1 festgesetzten Flächen schließen sich als zentrale „Achsen“ des Pendlerstroms auch an große Stationen des ÖPNV an.

Um die Einkaufszentren herum (Bereiche 2 bis 4) ist regelmäßig ebenfalls eine starke Besucher- frequenz festzustellen, wobei aufgrund der bestehenden räumlichen Enge ein Einhalten des notwendigen Abstands großteils nicht bzw. nur schwerlich möglich ist.

In den festgelegten Bereichen ist es unvermeidbar, dass der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird – sei es an Engstellen, Kreuzungen, Ampeln, etc. oder wegen größerer Menschenansamm- lungen aufgrund der Attraktivität des Ortes durch Essensverkauf, Geschäfte, Sitzbänke etc. Ein engerer räumlicher Umgriff würde deshalb nicht alle not- wendigerweise zu umfassenden Bereiche abdecken.

Die nunmehr festgelegten Bereich in der Innen- stadt sind in den festgelegten Zeiträumen auch durchgehend so stark frequentiert, dass die Festle- gung notwendig ist; die genannten Faktoren sind derzeit auch unabhängig von anderen Einflüssen wie die Öffnung von weiteren Einzelhandelsge- schäften, da die dortigen Betriebe entweder durchgehend geöffnet haben durften oder aktuell geöffnet werden.

Die besondere räumliche Situation von engen Bürgersteigen in beiden Richtungen mit belegten Parkplätzen, Aufstellern oder noch dort befindli- chen Bestuhlungen von Außengastronomie führen hier ständig zu einer Enge, die selbst bei geringerer Frequentierung zu Begegnungsverkehr führen, dem nicht ohne weiteres ausgewichen werden kann.

Da ab 19 Uhr eine deutlich verminderte Anzahl Berufstätiger sowie aufgrund des beginnenden La- denschlusses weniger Passanten festzustellen sind, war die zeitliche Einschränkung der Maskenpflicht bis zum merklichen Beginn des Berufsverkehrs am Folgetag um 07:00 Uhr aus Verhältnismäßigkeits- gründen geboten. Da die Anzahl der am Wochen- ende Berufstätigen gegenüber Montag bis Freitag nennenswert geringer ist, muss die Maskenpflicht im Bereich 1 nicht auf das Wochenende erstreckt werden.

Da die Einkaufszentren in den Bereichen 2 bis 4 auch samstags stark frequentiert werden, ist die Festlegung der Maskenpflicht hier auch samstags erforderlich und auf die Haupteinkaufszeit zu erstrecken. Durch den merklichen Wegfall von

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ling eine verstärkte Nutzung stattfinden wird und in den vergangenen Wochen bei entsprechendem Wetter auch bereits zu beobachten war. Da auf den Grillplätzen, gerade bei gutem Wetter, großer Andrang zu erwarten ist, muss davon ausgegan- gen werden, dass die notwendigen Abstände und auch die Kontaktbeschränkungen nicht eingehal- ten werden (können). Der regelmäßig bei derarti- gen Grillevents konsumierte Alkohol senkt dabei die Hemmschwelle, bestehende Ge- und Verbote zu beachten (s.o.). Auch ist zu beachten, dass beim Essen und Trinken naturgemäß Masken nicht bzw.

nur eingeschränkt getragen werden können.

Die Regelung unter Ziff. I.5.1 soll einen mit dem Handel vergleichbaren Infektionsschutz sicherstel- len und eine Besserstellung von Standbetreibern ohne vorliegende sachliche Begründung vermei- den. Die Anordnung nach Ziff. I.5.2 ist erforder- lich, um die Infektionsgefahr, die durch Straßen- musiker sowohl gegenüber Passanten wie auch gegenüber anderen Musikanten, ausgeht, auf ein vertretbares Maß einzuschränken. Gegenüber einem Verbot der Sondernutzungen stellen die getroffenen Regelungen das mildere Mittel dar.

Die in Ziff. I. 6. getroffenen Regelungen für Einzel- handels- und Dienstleistungsbetriebe ergänzen die in § 12 der 12. BayIfSMV getroffenen Regelun- gen und verpflichten die jeweiligen Betreiber zur Umsetzung konkreter Maßnahmen der zu erstellenden Schutz- und Hygienekonzepte. Dabei ist insbesondere auch die Kundschaft bereits am Eingang deutlich auf die höchstzulässige Kun- denanzahl hinzuweisen, um so die Einhaltung der notwendigen Mindestabstände schon vor Betreten des Geschäfts zu gewährleisten. Darüber hinaus sind konkrete und verbindliche Verpflichtungen des Einzelhandels zur Kontrolle der maximal zuläs- sigen Kundenanzahl unerlässlich.

Die Anordnung unter Ziff. I.6 dienen ferner dazu, die in Handels- und Dienstleistungsbetrieben gem.

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BaylfSMV bestehende Maskenpflicht effektiver durchsetzen zu können.

Dies gilt insbesondere auch für die den Betrieben zugeordneten Parkplätze, auf denen die Verpflich- tung zum Tragen von Masken aus Unkenntnis über die rechtliche Verpflichtung oft missachtet wird. Diese Maßnahmen sind insbesondere im Hinblick auf die Folgen der durch § 12 Abs. 1 Satz 6 der 12. BaylfSMV zugelassenen Abholung vor- bestellter Waren („Click-&-Meet“) wie auch das in

§ 12 Abs. 1 S. 7 der 12. BayIfSMV unter bestimm- ten Voraussetzungen zugelassene Betreten von Ladengeschäften mit Termin („Click-&-Collect“) notwendig. Hier ist mit merklichem Besucherver- kehr insbesondere auch auf den Parkplätzen einsprechender Einzelhandelsgeschäfte (z.B. Bau- und Gartenmärkte, Elektronikmärkte) zu rechnen.

Die in Bezug auf Versammlungen unter Ziffer I.7.

hiermit festgelegten Anordnungen sind allesamt unter besonderer Berücksichtigung der überra- genden Bedeutung des Art. 8 GG sowie der

einfach gesetzlichen Ausprägung in § 28a Abs.

2 S. 1 Nr. 1 lfSG sowie § 25 der 12. BayIfSMV getroffen worden.

Das Spannungsfeld zwischen dem hohen Wert des Versammlungsrechts und dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist, auch und insbesondere während der Corona-Pandemie, sehr sensibel. Das Grundrecht auf Versammlungsfrei- heit hat in einer Demokratie zweifelsohne einen hohen Stellenwert. Die Grenzen sind allerdings dort zu ziehen, wo andere, d. h. deren gleich- falls verfassungsrechtlich normiertes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, gefährdet werden. Nicht nur in der Gruppe der Versamm- lungsteilnehmer, sondern auch bei unbeteiligten Passanten gibt es Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf der Erkrankung haben.

Die neu eingeführte Beschränkung der Höchst- teilnehmerzahl bei nicht ausschließlich ortsfesten Versammlungen nach § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV auf höchstens 200 Personen beruht auf der weiterhin äußerst dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens bundesweit. Auch in Nürnberg ist insgesamt eine zunehmende Beschleunigung der Anzahl an Übertragungen des COVID-19-Virus zu beobachten, verursacht durch zumeist diffuse Geschehen unter anderem im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen.

Es besteht kein Zweifel, dass auch von Versamm- lungen Infektionsgefahren ausgehen und damit Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben können. Um Menschenansammlungen damit auf ein vertretbares und überschaubares Maß zu reduzieren, andererseits der überragenden Be- deutung des Grundrechts auf Versammlungs- und Meinungskundgabefreiheit, ist eine Beschrän- kung der Teilnehmenden erforderlich. Nach § 7 der BayIfSMV besteht die Regelvermutung, dass jedenfalls bei einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 200 Personen an einer ortsfesten Versammlung die Infektionsgefahr auf ein infektionsschutzrecht- lich vertretbares Maß beschränkt ist.

Die Stadt Nürnberg weiß um ihre Bedeutung als Großstadt und damit als zentrale Versammlungs- örtlichkeit. Zahlreiche Versammlungen in den letz- ten Wochen und Monaten haben gezeigt, dass bei entsprechender Wahl des Versammlungsortes und Einhaltung von sinnvollen und abgestimmten Hy- giene- und Schutzkonzepten durch alle Beteiligten bei ortsfesten Veranstaltungen auch Versamm- lungen mit mehr als 200 Teilnehmern vertretbar durchführbar sind. Allerdings hat die jüngere Erfahrung auch gezeigt, dass gerade bei großen Teilnehmerzahlen die Einhaltung Regelungen wie insbesondere von Abstandsvorgaben bei Umzügen nicht konsequent erfolgt (z.B. Abstandsvermin- derung bei Einbiegen in schmälere Gasse). Insbe- sondere ist die Einhaltung der Vorgaben ab einer Gruppengröße von maximal 200 Personen nicht mehr nachhaltig durch die Polizei zu überwachen.

Um die Einhaltung der bestehenden Vorgaben si- cherzustellen und damit Ansteckungsgefahren so- weit möglich zu minimieren, ist das grundsätzliche Erlauben von nicht ortsfesten Versammlungen mit mehr als 200 Personen nicht weiter vertretbar.

Da sich in der Vergangenheit regelmäßig gezeigt hat, dass etliche Versammlungsteilnehmer die Maskenpflicht während der Versammlung zwar befolgen, jedoch unmittelbar vor Beginn bzw.

nach Ende der Versammlung die Masken nicht tra- gen, obwohl sie sich auf der bereits bzw. noch ge- füllten Versammlungsfläche befinden und dort mit anderen Personen interagieren (z.B. Gespräche zur Begrüßung oder Verabschiedung), war die durch die 12. BayIfSMV angeordnete Maskenpflicht auf der Versammlungsfläche auf die Zeiträume unmittelbar vor sowie nach der Versammlung auszuweiten.

Die getroffenen Einschränkungen sind so gewählt, dass die Versammlung als Grundrechtsausübung im Grundsatz gewährleistet ist und nur so gering eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Versammlungsteilnehmer wie auch von Passanten, Ordnern oder Polizisten sowie zur Unterbrechung von Infektionsketten unbedingt erforderlich ist. Die gewählten Anordnungen sind auch zur Zielerreichung (Verhinderung von Ansteckungen und einer Überlastung des Gesundheitssystems) geeignet.

Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit der Ver- sammlungsbehörde, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte weitere gegebenenfalls einschrän- kende Auflagen zu erlassen.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung auf Antrag ohnehin Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrecht- licher Sicht vertretbar ist.

4. Sofortige Vollziehung

Die Festlegungen nach Ziffern I .– III. sind gemäß

§ 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

5. Ortsübliche Bekanntgabe

Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gege- ben. Um die Infektionszahlen weiter zu senken und einen erneuten Anstieg zu verhindern, wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt. Gemäß Art. 41 Abs.

3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG i. V. m.

Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) analog wird diese Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung im Sonderamtsblatt der Stadt Nürnberg, in Rundfunk, Presse und dem Internet (www.nuernberg.de) bekannt gegeben.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise:

1. Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung nach § 28 Satz 2 und 1 IfSG haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz – IfSG)

2. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 eine Ordnungswidrig- keit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Nürnberg, 7. Mai 2021 Stadt Nürnberg Britta Walthelm

Referentin für Umwelt und Gesundheit

• Aufseßplatz

• Breitscheidstraße zw. Aufseßplatz und Pillenreuther Straße

• Kopernikusplatz bis Humboldtstraße

• Pillenreuther Straße zw. Breitscheidstraße und Wölckernstraße

• Wölckernstraße zw. Pillenreuther Straße und Verbindung Aufseßplatz und Kopernikusplatz (einschließlich Fußgängerüberweg)

in der Südstadt:

Maskenpflicht

• Äußere Laufer Gasse

• Äußerer Laufer Platz

• Bahnhofsplatz bis Beginn Celtistunnel

• Gostenhofer Hauptstraße zw. Elsnerstraße und Am Plärrer

• Innere Laufer Gasse

• Königstorpassage

• Königstor

• Königstraße

• Lorenzer Straße

• Marientor

• Museumsbrücke

• Theresienstraße

• Zentraler Busbahnhof

in der Innenstadt

Inhalt Seite

B 1228 B

Verlag und Geschäftsstelle: Stadt Nürnberg, Amt für Kommunikation und Stadtmarketing, Rathaus, Fünfer- platz 2, Zimmer 201, 90403 Nürnberg, Telefon 0911 / 2 31-23 72; Anzeigenverwaltung: Amt für Kom- munikation und Stadtmarketing der Stadt Nürnberg, Telefon 0911 / 2 31-53 19, Druck: noris inklusion kom- munal gGmbH, Dorfäckerstraße 37, 90427 Nürnberg.

Bestellungen können per E-Mail oder schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Preis pro Einzelnum- mer: 2 Euro, zzgl. 1,45 Euro Versandkosten, inkl. MwSt.

Allgemeinverfügung – lnfektionsschutzgesetz 252

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Hochstraße

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Anne-Frank-Straße Münzgasse

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Lageplan 1 Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg

Peter, Robert

(6)

Ka ss ele r S tra ße Se nefe

lders traß e

Leipziger P la tz

Bisma rckstra ße Merse

burg er S traß e

Oe de nb erg er Stra ße Georg-Buc hner-St raße

Co c hla eusw eg

El bi ng er St ra ße Fl at au st ra ße

Jo ha nn -Priem -Straße

Pausalas traß e

Pr au ns tra ße Frit z-v

on-R öth-S traß e

ra G ud en ze r

St ra ße Leipziger Straße Besse m er st ra ße

Mom mse nstra ße

Da nz ige r P lat z Ste ige rw ße al ra d st

W un ib ald str e

Scho ppers hofs traß e

Tho rner Stra ße

Vo n- re r-S tra ße Dan

zige r Str e Carl- von-L

inde -Str aße Frau nho

fers traß e

Tiefenf eldstraße

Nor drin g

Sc hill str e

Je na er St ra ße

Vir ch ow stra ße

W ar tb ur gs tra ße

Lu tzs tra ße Am N ordos tbahn hof

Klingenh ofs tra ße

Wies elers traße

Läng enstra ße Me rians traße

Äu ße re Ba yr eu th er St ra ße Kilianstraße

Hin term ay rstr e

Wels erstra ße

Leipziger Platz Kieslin gstraß e

© Stadt Nürnberg

Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung

Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet Luftbild 2006/2009: © Aerowest GmbH / Google Inc.

Erstellt für Maßstab 1:5.000

Ersteller

Erstellungsdatum 08.12.2020 Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht

geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar. Nutzung ist ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zulässig. Die Weitergabe ist im Rahmen der Nutzungsbedingungen möglich.

0 210

m

Lageplan 2 Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg

Steyer, Matthias

(7)

Heinric

h- B öll-Platz

Ju lius -Le be r-S tra ße Ne uro de r

Stra ße

rlit ze r S tra ße Tre bn itze r S tra ße

Str ieg au er Str e Stre hle

ne rS

tra ße

Ohl au er St e r

ar W mb ße ru tra rS n ne

Gla tze r S tra ße

Nam sla Stra uer

ße

Lie ba ue rS

tra ße

Ne usa lze r Stra ße

W ald en bu rg er Str e

Re ich we ins tra ße M ilit sc he rS tra ße

Re ine rze r S tra ße

Ha rna cks traß e hw Sc

ni eid tz er Str e Dr.- Lin

ner t-R ing

Gl og au er Str e

Ra tibo rstr aße

Be rns täd ter St ra ße Buc hdru ckst raße

ns ter be rge r S tra ße

Re ich tha ler S

tra ße

Sa lzb run ner St raß e

Op peln er Stra ße

Glo gau

er S traß e Bre sla ue r S tra ße

rlit ze r S tra ße Otto -Bä

rnre uthe

r-Str aße

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Lageplan 3 Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg

Steyer, Matthias

(8)

Klausingweg

An der Wied Rot buc hen stra ße

Olive nweg

Dom bühle r Stra ße

R öt he nb ac he rH au pt st ra ße

Hade r tra ße as Lindenheck enweg

eu F

ch tw an ge

rS tra ße

Herr iede ner St raße

Ellingstraße

m m Ka er st ei ne r St ra ße

R ie m er st ra ße Triesdorfer Straße

Stu ttg arter S ße tra

ße B ur tra gs rS al he ac

Steiner We g

Co lm be rg er S tra ße

Zu m B irk ig D at te lw eg

Insin ge rS tra

ße

Lehmäckerweg

K as ta nie

nw eg

Am Röthenbach er Landgraben H au

ch str e Schill ingsfü

rster Straß e

Joch sb erg er Str e

S an -C arlo s-

S tra ße Alb rech t-Th

aer-S traße

Zi tro ne nw eg

Heil sbron ner Straß e

Von-Tresc kow-W eg Wie dersba ch er S ße tra

Fra ass traße

G un de ls he

imer Straße

Berolzheim e r Straße Ornb auer Straß e

Lim ba ch er

Str e C re

glin ge rS tra

ße

N eu endettelsauer Straße

Main -Don au-K anal

Ansbacher Straße

Redn itzstra ße

W eiß en bu rg

er Str e

Sc hw ei na ue rH au pt st ra ße

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Lageplan 4 Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg

Steyer, Matthias

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