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Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Entwurf des BaFin-Rundschreibens

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Academic year: 2022

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Stellungnahme

des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

zum Entwurf des BaFin-Rundschreibens

„Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen

Altersversorgung“

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin Tel.: +49 30 2020-5484 Fax: +49 30 2020-6484 51, rue Montoyer B - 1000 Brüssel Tel.: +32 2 28247-30 Fax: +49 30 2020-6140 ID-Nummer 6437280268-55 Ansprechpartner:

Abteilung Finanzregulierung Abteilung Mathematik und Produktfragen

E-Mail: Finanzregulierung@gdv.de www.gdv.de

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Zusammenfassung

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, Stellung zu dem Konsultationsschrei- ben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurtei- lung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu neh- men.

Das Rundschreiben sollte keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausge- henden Anforderungen stellen. Dies gilt etwa im Hinblick auf die Erwartung der Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen oder den geforder- ten Soll-Ist-Abgleich, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagementsystems erreicht wurden. Schließlich handelt es sich bei der ERB in erster Linie um ein Instrument der unternehmensinternen Risikosteuerung. Aufsichtsbehördliche Vorgaben dürfen diese Gestaltungs- freiheit nicht konterkarieren.

Die ausdrückliche Verankerung des Proportionalitätsprinzips begrüßen wir. Wir regen an, darüber hinaus zu einzelnen Inhalten mögliche Erleichte- rungen zu nennen, die unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips in Anspruch genommen werden können. Ferner sollte berücksichtigt wer- den, inwiefern weitere national spezifische Sicherungsmaßnahmen zur Senkung des Profils bestehen können.

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1. Ziel dieses Rundschreibens

Keine Anmerkungen.

2. Anwendungsbereich, Gliederung, Begriffsdefinitionen und Inkrafttreten

Die in Rz. 5 durch Verweis auf das MaGo-Rundschreiben für EbAV vor- genommene Abgrenzung zwischen den Begriffen „Risikoprofil“ und „Profil“

erscheint entbehrlich, da sie im Ergebnis nicht dazu führt, dass die An- wendung des Proportionalitätsgrundsatzes auf eine EbAV an anderen Maßstäben als bei Versicherungsunternehmen auszurichten ist. Es trifft zwar zu, dass bei einer EbAV das Kriterium der Größenordnung der Tä- tigkeiten zusätzlich zu berücksichtigen ist. Dieser Aspekt fließt aber auch ohne gesetzlichen Bezugspunkt nach den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation gemäß Rundschreiben 2/2017 (Rz. 12) und 01/2020 (Rz. 9) bereits heute in die Bewertung des für die Umsetzung des Proportionalitätsprinzips relevanten Risikoprofils von (kleinen) Versiche- rungsunternehmen ein. Daher wird zwecks Vermeidung von Unklarheiten angeregt, am bewährten Begriff des Risikoprofils festzuhalten. Jedenfalls sollte der Begriff des Risikoprofils weiterhin ausschlaggebend für Proporti- onalitätsabwägungen sein.

Wir begrüßen, dass das Proportionalitätsprinzip in Rz. 6 ausdrücklich ver- ankert ist. Neben der allgemeinen Aussage wäre es aus unserer Sicht jedoch hilfreich, zu einzelnen Inhalten mögliche Erleichterungen zu nen- nen, die unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips in Anspruch genommen werden können (vgl. Rz. 25).

Darüber hinaus sollte in dem nationalen Rundschreiben auch berücksich- tigt werden, inwiefern bereits weitere national spezifische Sicherungs- maßnahmen zur Senkung des Profils bestehen können, insbesondere:

- die Subsidiärhaftung der Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG;

- der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), §§ 7 ff.

BetrAVG;

- die Verpflichtung bzw. Bereitschaft von Aktionären, Trägerunter- nehmen der EbAV oder anderen Dritten, der EbAV zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen;

- der Schutz durch einen Sicherungsfonds im Sinne der §§ 221 ff.

VAG.

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Unabhängig von den zu berücksichtigenden Kriterien geht der Ansatz zur Umsetzung der Proportionalität aus Sicht des Verbandes auch bei den Folgen nicht weit genug. Gemäß Rz. 13 des MaGo-Rundschreibens für EbAV wirkt sich Proportionalität lediglich darauf aus, „wie Anforderungen erfüllt werden können“. Derzeit setzt sich der Verband im Rahmen des Solvency-II-Reviews dafür ein, dass Proportionalität auch umfasst, „ob“

bestimmte Anforderungen erfüllt werden müssen. Dies ist insbesondere für den betroffenen Anwenderkreis dieses Rundschreibens im Hinblick auf die Geschäftsorganisation von großer Bedeutung, da es sich überwiegend um Unternehmen mit sehr einfachen Strukturen und überschaubarem Geschäftsmodell handelt.

3. Auslegung der Regelungen des § 234d VAG im Einzelnen

3.1 § 234d Abs. 1 VAG Keine Anmerkungen.

3.2 § 234d Abs. 1 Satz 1 VAG Allgemeines

Zur besseren Verständlichkeit der Rz. 13 schlagen wir eine Streichung der Worte „von Versorgungsberechtigten“ vor.

Rolle der eigenen Risikobeurteilung im Risikomanagementsystem der EbAV

Keine Anmerkungen.

Anforderungen an die Dokumentation

Der Begriff „schriftliche interne Dokumentation“ in Rz. 17 ist irreführend und passt nicht zu Rz 21. Wir schlagen vor, „schriftliche“ zu streichen.

Interne Leitlinien

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Die Rz. 20 des Rundschreiben-Entwurfes sieht vor, dass innerhalb der schriftlichen Leitlinie die Häufigkeit der eigenen Risikobeurteilung zu be- gründen ist. Unseres Erachtens ist § 234d Abs. 1 S. 2 VAG so zu verste- hen, dass eine Durchführung der regulären eigenen Risikobeurteilung im Dreijahresrhythmus keiner eigenen Begründung bedarf. Vielmehr sieht

§ 234d Abs. 1 S. 2 VAG nur „auf Verlangen der Aufsichtsbehörde“ eine Erhöhung der Häufigkeit vor. Insofern sollte ein Dreijahresturnus keiner Begründung bedürfen und als allgemeingültiger Standard gelten. Eine Abweichung von diesem Turnus ist nur bei einem begründeten behördli- chen Verlangen erforderlich. Demnach sollte an dieser Stelle die Begrün- dungspflicht für die Häufigkeit mit Verweis auf die gesetzliche Vorgabe gem. § 234d Abs. 1 S. 2 VAG entfallen.

Interne Dokumentation

Hinsichtlich der Dokumentationsanforderungen in Rz. 17 sowie 21 sollte grundsätzlich der ERB-Bericht das zentrale Dokument sein. In diesem Bericht sollten die Ergebnisse und Aussagen bspw. zur Bewertung der Finanzlage erörtert und argumentativ (d.h. mit Angabe der Bewertungs- methodik) unterlegt werden. Eine separate Durchführungsdokumentation sollte nur dann zu erstellen sein, wenn die unterliegenden Risikomanage- ment- und Analyseprozesse nicht an anderer Stelle ordnungsgemäß do- kumentiert sind.

ERB-Bericht

Gemäß Rz. 22 soll die gesamte Geschäftsleitung die Risikobeurteilung zügig genehmigen. Entsprechend sollte auch die Möglichkeit eines Um- laufbeschlusses ermöglicht und explizit genannt werden.

Die BaFin fordert in Rz. 23, dass der Aufsichtsrat über wesentliche Ergeb- nisse der ERB informiert wird. Gemäß Satz 2 kann ihm dafür der ERB- Bericht vorgelegt werden. Eine entsprechende gesetzliche Anforderung ist nicht gegeben. Es sollte daher genügen, wenn der Aufsichtsrat entspre- chend der gesetzlichen Anforderungen bzw. etwaigen bestehenden Vor- gaben der Satzung des Unternehmens informiert wird (analog zu ORSA bei Solvency II-pflichtigen Unternehmen).

In Rz. 25 wird herausgestellt, dass für EbAV mit schwächer ausgeprägtem Profil einige wenige Seiten für den ERB-Bericht ausreichend sein können.

Dies ist insbesondere unter Proportionalitätsaspekten zu begrüßen.

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Rz. 29 kann unseres Erachtens gestrichen werden, da diese vollständig durch Rz. 83 abgedeckt wird.

Verhältnis des ERB-Berichts zu sonstiger Berichterstattung

Wir begrüßen, dass gemäß Rz. 34 mit der Vorlage des ERB-Berichts beim Vorstand und bei der Aufsichtsbehörde die Pflicht zur Vorlage der Bericht- erstattung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG entbehrlich werden kann, falls alle für diese Berichterstattung notwendigen Informationen enthalten sind.

3.3 § 234d Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG

In Rz. 37 sollte auf vergangenheitsbezogene Informationen verzichtet werden können, sofern die Aufsicht eine (individuelle) regelmäßige Risi- kobeurteilung mit einem Abstand von weniger als drei Jahren fordert (sie- he § 234d Abs. 1 Satz 2 VAG). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Aufsicht zahlreiche Informationen (Aktuarbericht, Nachweisungen, Prognoserechnungen etc.) über die Gesellschaften fortlaufend übersendet werden.

Gemäß Rz. 41 soll die eigene Risikobeurteilung zeitnah zu dem gewähl- ten Stichtag, d. h. auf jeweils aktueller Datenbasis durchgeführt werden.

Soll eine eigene Risikobeurteilung beispielsweise im Jahr 2021 auf der Datenbasis Stand 31.12.2020 beruhen, darf sich die Datenbasis zwi- schenzeitlich nicht wesentlich verändert haben. Unterjährige wesentliche Veränderungen der Datenbasis würden dann dazu führen, dass der Pro- zess erneut auf einen neuen Stichtag bezogen durchgeführt werden muss und ggf. auch der Dreijahresturnus nicht eingehalten werden kann. Wir würden stattdessen dafür plädieren, dass man wesentliche Entwicklungen nach dem Stichtag noch qualitativ berücksichtigt.

Eine eigene Risikobeurteilung soll zudem spätestens neun Monate nach dem zugrundeliegenden Stichtag abgeschlossen sein. Diese Anforderung sehen wir insofern kritisch, als die ERB ein umfassender Prozess ist, der eine gewisse Zeit (bis zu sechs Monate) in Anspruch nehmen kann. Im ersten Halbjahr sind zudem viele andere Tätigkeiten im Vordergrund (Jah- resabschluss, Gutachten, EIOPA-Berichtswesen, etc.), gerade wenn es sich um eine kleine EbAV handelt, die kein Fast Close hat. Weiterhin ist die Kopplung der ERB an die Mittelfristplanung sinnvoll; diese findet je- doch regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte statt. Auch in der Ausle- gungsentscheidung zum ORSA für Versicherungsunternehmen hat man sich gegen eine solche starre Frist entschieden. Diese Vorgehensweise sollte auch für die EbAV übernommen werden.

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Nichtregelmäßige eigene Risikobeurteilung

In Rz. 43 sollte klargestellt werden, dass bei fondsgebundenen Zusagen einzelne Fonds nicht als eigene Altersversorgungssysteme gelten.

Gemäß Rz. 44 soll die EbAV insbesondere Ergebnisse von Stresstests oder Szenarioanalysen berücksichtigen, um festzustellen, ob Änderungen externer Faktoren wesentliche Änderungen ihres Risikoprofils bewirken könnten. Anders als beim ORSA (§ 27 Abs. 3 Satz 2 VAG) fordert § 234d VAG jedoch nicht explizit Stress- und Szenarioanalysen. Es sollte insofern ein Hinweis erfolgen, dass auch sehr einfache Stresstests genügen kön- nen.

Der Begriff „Risikotoleranzschwelle“ in Rz. 46 sollte im Rahmen der vor- geschlagenen Vereinheitlichung (s. GDV-Stellungnahme zu MaGo EbAV) präzisiert werden. Das Gleiche gilt für die Begriffe „gravierend“ und „be- deutend“, welche in den MaGo EbAV nicht verwendet werden. Stattdes- sen sollte einheitlich der Begriff „wesentlich“ verwendet werden.

Die Definition in Rz. 49 zu Altersversorgungssystemen ist unseres Erach- tens trotz des Bezugs auf Beispiele zu festlegend. Die Clusterung sollte auf der Grundlage eigener Bestände variabel und auch unter angemesse- ner Berücksichtigung der Proportionalität nicht zu kleinteilig erfolgen kön- nen. So kann der Aufwand für die Unternehmen in einem beherrschbaren Rahmen gehalten werden. Die Formulierung des letzten Satzes umfasst zudem nicht Pensionsfonds und muss auf diese erweitert werden.

3.4 § 234d Abs. 1 Satz 4 VAG

In Rz. 53 wird ausgeführt, dass sich der Anwendungsbereich des § 234d Abs. 1 Satz 4 VAG in der Regel auf nicht versicherungsförmige Zusagen von Pensionsfonds sowie reine Beitragszusagen beschränken würde.

Nicht klar ist insbesondere in diesen Fällen, was konkret zu beschreiben wäre. Bei diesen Zusagearten sind die Risiken für die EbAV sehr be- grenzt. Bezugnehmend auf die Risiken für die Versorgungsanwärter/- empfänger könnte lediglich berichtet werden, was die wesentliche Ände- rung des Risikoprofils des Altersversorgungssystems ausgelöst hat. Die EbAV kann keine Einschätzung darüber abgeben, wie insolvenzgefährdet einzelne Arbeitgeber sind oder wie wahrscheinlich es ist, dass der PSVaG

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leistet. Daher sollte in den Rz. 51 bis 61 stärker auf die möglichen Fälle eingegangen werden.

3.5 § 234d Abs. 1 Satz 5 VAG

In Rz. 63 f. wird benannt, wann eine EbAV erstmals einen ERB-Bericht vorlegen muss, indem sie zwei Gruppen definiert. Die Zugehörigkeit zu den definierten Gruppen trifft nach unserem Verständnis noch keine Aus- sage zur zukünftigen Frequenz der ERB-Erstellung. Hier gilt die Regelung in § 234d Abs. 1 Satz 2 VAG. Wir verweisen auf unseren Kommentar zu Rz. 20.

Gleichzeitig ist noch nicht absehbar, wann nach Abschluss der Konsultati- onen ein finales Rundschreiben vorliegen wird. Dies stellt eine Herausfor- derung für die Vorbereitung der Berichte der Gruppe 1 dar. Es wäre daher zu befürworten, dass die vollständige Umsetzung der Anforderungen in der ersten Berichtsperiode durch die BaFin für die Gruppe 1 nicht als ver- pflichtend sondern auf Best-Effort-Basis verlangt wird. Zudem sollte die Neun-Monats-Frist gestrichen werden. Wir verweisen auf unsere Begrün- dung in Rz. 41.

3.6 § 234d Abs. 2 VAG Keine Anmerkungen.

3.7 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG

Für die Darstellung des Einbezugs in die Leitungs- und Entscheidungs- prozesse wird in Rz. 66 Satz 1 auf § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-8 VAG ver- wiesen. Der Verweis ist gesetzlich nicht gefordert und schafft keinen Mehrwert.

In Rz. 66 Satz 2 wird erwartet, dass nicht nur Prozesse auf Geschäftslei- tungsebene, sondern auch andere Leitungs- und Entscheidungsprozesse zu berücksichtigen sind, sofern diese von der eigenen Risikobeurteilung beeinflusst werden oder wurden. Die wesentlichen Leitungs- und Ent- scheidungsprozesse der Pensionskasse werden jedoch schon bereits aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben nur durch die Geschäftslei- tungsebene getroffen. Insofern sollte deren Berücksichtigung regelmäßig genügen.

3.8 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG

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Gemäß Rz. 68 wird eine Darstellung erwartet, inwieweit die in der Risi- kostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagementsystems erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich). Für Solvency II-pflichtige Gesellschaften ist ein solcher Abgleich nicht erforderlich, insofern ist die Notwendigkeit für die EbAVs nicht ersichtlich. Wir gehen davon aus, dass der Abgleich auch qualitativ erfolgen kann.

3.9 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG

In Rz. 71 wird eine Darstellung erwartet, ob die Maßnahmen, mit denen Interessenkonflikte verhindert werden sollen, effektiv waren bzw. sind.

§ 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG fordert zwar eine Darstellung von Verfah- rensweisen, aber keine Beurteilung von deren Effektivität. Hier sollte es grundsätzlich genügen, auf die Erkenntnisse der Überwachungsmaßnah- men des internen Kontrollsystems und der internen Revision zu verwei- sen.

3.10 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VAG

Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs

Gemäß Rz. 72 ist im Rahmen der Beurteilung des gesamten Finanzie- rungsbedarfs (Beurteilung) einzuschätzen, ob die bestehenden aufsichts- rechtlichen Anforderungen an die Bedeckung der versicherungs- oder pensionsfondstechnischen Passiva (technische Passiva), die Kapitalaus- stattung und die Risikotragfähigkeit auch künftig und auch unter Berück- sichtigung von Risiken erfüllt werden. Hier sollte klargestellt werden, dass die Eigenmittel, die zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung verwendet werden, auch als Risikodeckungsmasse zur Verfügung stehen.

In Rz. 74 erscheinen die Anforderungen an die Beurteilung der Risikotrag- fähigkeit (Verweis auf MaGo in Rz. 72) wie die „Einführung von Sol- vency II durch die Hintertür“, da hier – über die aufsichtsrechtliche Kapi- talausstattung hinaus – Risiken zu quantifizieren und einer „Risikode- ckungsmasse“ gegenüberzustellen sind. EbAV unterliegen nicht dem Auf- sichtsregime von Solvency II, sondern den Regelungen der EbAV II- Richtlinie. Es sollten daher mindestens keine ökonomische Bewertung der Solvenzsituation – wie es bei Solvency II der Fall ist – oder zusätzliche Kapitalanforderungen resultieren. Die entsprechenden Anforderungen sollten daher entfallen oder mindestens klargestellt werden.

Vor diesem Hintergrund begrüßen wir zumindest, dass den Unternehmen in Rz. 74 die Möglichkeit gelassen wird, eigene auf die Struktur und Aus-

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gestaltung der Pensionskasse und -fonds zugeschnittene Risikokennzah- len zu entwickeln und das „common framework for risk assessment and transparency of IORPs” lediglich beispielhaft als Bewertungsmethode ge- nannt wird. Die eigenen Risikokennzahlen können dann auch für die Be- wertung der Finanzlage sowie die Risikosteuerung herangezogen werden und entsprächen dem Proportionalitätsprinzip. Die dagegen im „common framework“ geforderte einheitliche marktkonsistente Bewertungsmethodik und die risikolose Diskontierung der Verpflichtungen einer EbAV sind un- seres Erachtens übervorsichtig, nicht sachgerecht und entsprechen nicht der bei EbAV typischen Risikosteuerung. Demzufolge plädieren wir dafür, das von EIOPA veröffentlichte „common framework for risk assessment and transparency of IORPs“ aus dem Rundschreiben zu entfernen.

Die Einführung einer Marktwertbilanz für die EbAV könnte sich nachteilig auf die Governance der betroffenen EbAV auswirken. Maßgeblich für die EbAV und die versicherungsmathematische Funktion (VMF) ist die Buch- wertbilanz. Somit wären der Stellenwert einer neuen Marktwertbilanz ge- genüber der Buchwertbilanz unklar und deren Relevanz für den ERB rät- selhaft, da diese Marktwertbilanz wie beschrieben nicht der bei EbAV typi- schen Risikosteuerung entspricht. Eine „Einführung von Solvency II durch die Hintertür“ könnte möglicherweise zu der Erwartungshaltung führen, dass die neue VMF auch die Rückstellungen der neuen Bilanz prüfen soll- te. Dies wäre ein inhaltlicher Widerspruch zur bisherigen Konzeptionie- rung der VMF bei EbAV und würde zudem den Aufwand der VMF verviel- fachen.

Gemäß Rz. 75 können bestehende aufsichtsrechtliche oder unterneh- mensbezogene Methoden, Verfahren oder Berichte die Basis für die Beur- teilung sein. Falls dabei nicht die für die ERB erforderlichen Zeiträume oder Risikobetrachtungen berücksichtigt werden, soll ist dies im Rahmen der ERB entsprechend „zu ergänzen“ sein. Wir verstehen dies so, dass in der ERB darauf hinzuweisen ist.

Risiken

Die BaFin führt in Rz. 81 aus, dass die EbAV auch auf nicht quantifizierba- re Risiken eingehen müssen. Damit ist eine Quantifizierung aller Risiken (etwa von strategischen Risiken und Reputationsrisiken, die in Rz. 214 MaGo EbAV als eigene Risikokategorien genannt werden) nicht zwingend erforderlich. Es sollte klargestellt werden, dass die Berücksichtigung der Risiken auch in einer qualitativen Erläuterung erfolgen kann.

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Betrachtungszeitraum

Gemäß Rz. 84 hat der Betrachtungszeitraum der eigenen Risikobeurtei- lung mindestens fünf Jahre zu umfassen. Da es sich dabei jedoch um eine unternehmenseigene Risikobeurteilung handelt, die regelmäßig auf die Geschäftsplanung aufbaut, würden wir eine Formulierung wie „hat min- destens dem Geschäftsplanungshorizont zu umfassen“ begrüßen.

In Rz. 86 wird im letzten Satz zudem ausgeführt, dass neben deterministi- schen Betrachtungen auch stochastische Untersuchungen möglich sind.

Dies sollte gestrichen werden, da Analysemethoden nicht im Einzelnen aufgezählt werden sollten.

Maßnahmen zur Deckung des gesamten Finanzierungsbedarfs Keine Anmerkungen

3.11 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VAG

Das Eingehen auf unverbindliche Beispielrechnungen oder unverbindlich in Aussicht gestellte Erhöhungen, wie dies Rz. 95, 96 des Rundschreiben- Entwurfes nahelegen, sollte nur in Ausnahmefällen nötig sein. Dabei han- delt es sich nur um einen nachgelagerten Aspekt der eigenen Risikobeur- teilung. In Rz. 97 wird ausgeführt, dass der Schwerpunkt des Risikoma- nagements der EbAV in der Regel auf der Erfüllbarkeit der garantierten Leistungen liegt und für die reine Beitragszusage besondere Anforderun- gen gelten. In der Information der Versicherungsnehmer bzw. der Versi- cherten bei Vertragsabschluss, bei Übergang in den Rentenbezug und in den laufenden Standmitteilungen muss differenziert werden, welche Leis- tungen garantiert zugesagt sind und welche nicht. Wenn die Unverbind- lichkeit bestimmter Leistungen wie der Überschussbeteiligung dort bereits klar dargestellt wird, ist nicht ersichtlich, warum gemäß Rz. 96 zwingend auf Leistungen aus der Überschussbeteiligung aufgrund unverbindlicher Beispielrechnungen oder unverbindlich in Aussicht gestellter regelmäßiger Erhöhungen der Leistungen im Rahmen der reinen Beitragszusage in der eigenen Risikobeurteilung einzugehen ist. Diese Anforderung ist sehr weitgehend und erzeugt einen nicht nachvollziehbar hohen Aufwand. Sie würde sich zudem doppeln mit den genannten regelmäßigen Informatio- nen. Diese Vorgabe sollte gestrichen werden. Zumindest wäre jedoch eine konkrete Benennung, welche Beispielrechnungen nach Rz. 96 relevant sind, bspw. der Verweis auf Projektionen aus der Renteninformation, not- wendig.

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Gemäß Rz. 100 ist darauf einzugehen, ob im Fall der Minderung von An- wartschaften und Ansprüchen auf Versorgungsleistungen die Zahlung eines Teils der Versorgungsleistungen von Dritten (beispielsweise Träger- unternehmen der EbAV) übernommen wird. Diese Anforderung bezieht sich auf das Verhältnis von Arbeitgeber / Trägerunternehmen zum Versi- cherten. Die EbAV kann unter Umständen nicht die geforderte Aussage treffen, da ihr nicht immer bekannt ist, wie die Trägerunternehmen in den genannten Fällen agieren. Es könnte lediglich ein allgemeiner Verweis auf die Subsidiärhaftung oder auf Leistungskürzungsmöglichkeiten der EbAV erfolgen.

Rz. 104 differenziert nicht zwischen Regelungen, die einen Eingriff in ver- tragliche vereinbarte Leistungen darstellen, und Regelungen, bei denen die Möglichkeit einer Anpassung für künftige Leistungen bereits zuvor vereinbart wurde. Nach unserer Auffassung sollten Lösungen über ver- tragliche Vereinbarungen durchaus risikomindernd wirken. Es sollte eine entsprechende Klarstellung mit dieser Differenzierung vorgenommen wer- den.

3.12 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VAG

In den Rz. 107 ff. sollte klargestellt werden, dass für (deregulierte) Pensi- onskassen, die Mitglied im gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor sind, keine speziellen Ausführungen zur Subsidiärhaftung des Arbeitgebers erforderlich sind, denn diese Subsidiärhaftung ist aufgrund der Garantie der Leistungen durch diese Pensionskassen sowie insbesondere auch die vorrangige Absicherung der Leistungen durch Protektor lediglich theoreti- scher Natur.

Ebenso sollte klargestellt werden, dass für diese Pensionskassen auch keine Ausführungen zu etwaigen Unterstützungsleistungen durch Träger- unternehmen erforderlich sind, denn solche Unterstützungsleistungen sind bei diesen Pensionskassen aufgrund der Garantie der Leistungen auf- sichtsrechtlich per se nicht vorgesehen.

Für nicht-Protektor-geschützte EbAV erscheinen die an diese gestellten Anforderungen im Hinblick auf die Bewertung möglicher Unterstützungs- leistungen durch Trägerunternehmen (Rz. 111, 112) als zu weitgehend.

Insbesondere für EbAV mit einer Vielzahl von Trägerunternehmen mit diversifizierter Struktur dürfte es nicht mehr mit einem „vertretbaren Auf- wand“ verbunden sein, die wirtschaftliche oder bilanzielle Lage der Trä- gerunternehmen im Einzelnen zu bewerten. In vielen Fällen dürfte es die Kompetenz einer EbAV überschreiten, aus den gesammelten Informatio- nen eine belastbare Aussage über die Werthaltigkeit einer möglichen Ar-

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beitgeberunterstützung abzuleiten. Insofern plädieren wir für eine deutli- che Abschwächung der diesbezüglichen Anforderungen.

3.13 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 VAG

Gemäß Rz. 117 reicht es bei der „qualitativen“ Beurteilung der operatio- nellen Risiken aus, in gleicher Weise zu berichten, wie dem Vorstand über operationelle Risiken berichtet wird. Es gilt allerdings zu beachten, dass gegebenenfalls eine quantitative Beurteilung gegenüber dem Vorstand erfolgt. Entsprechend sollte hier die Berichtserwartung angepasst werden.

Im Allgemeinen sollte ein Fokus auf die Beurteilung wesentlicher Risiken gelegt werden.

3.14 § 234d Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 VAG

Der pauschale Verweis auf das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nach- haltigkeitsrisiken erlaubt es nicht genau abzuleiten, welche Inhalte an die- ser Stelle des Berichts erwartet werden. Auch wäre es sinnvoll die Anfor- derung gegenüber weiteren Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen einzu- ordnen.

3.15 § 234d Abs. 3 VAG Keine Anmerkungen.

3.16 § 234d Abs. 3 Satz 1 VAG Keine Anmerkungen.

3.17 § 234d Abs. 3 Satz 2 und 3 VAG Keine Anmerkungen.

3.18 § 234d Abs. 4 VAG

In Rz. 124 wird erwartet, dass die EbAV die Ergebnisse der eigenen Risi- kobeurteilung und die während der Durchführung der eigenen Risikobeur- teilung gewonnenen Erkenntnisse zumindest in den genannten Bereichen

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berücksichtigen muss. Die Anforderung sollte als Empfehlung formuliert werden, da nicht zwingend alle Bereiche wesentlich sind.

Berlin, den 25.09.2020

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