X.
Konkordat zwischen 14 eidgenössischen Ständen
den betreffend gegenseitige Vergütung von Verpflegungs und Begräbniskosten
für arme Angehörige.
Vom 16. Wintermonat 1865.
Zwischen den Kantonen Zürich, Uri, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Genf, Appenzell beider Rhoden* und Neuenburg** ist über die gegenseitige Vergütung von Verpflegnngs- und Begräbnisskosten kosten für arme Angehörige nachfolgende Uebereinkunft abgeschlossen geschlossen worden:
* Appenzell-Ausserrhoden beigetreten den 17 Sept: 1866.
Neuenburg beigetreten den 20 Nov.' 1866:
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320 Konkordat betreffend Vergütung von
Art. 1.
Für die Verpflegung vermögensloser Kranker und im Schwangerschaftszustande befindlicher Personen, deren Transport in den Heimatkanton, nach ärztlicher Beurkundung dung, aus Rücksichten der Humanität unthunlich erscheint, findet gegenseitige Kostenvergütung durch die Heimatgemeinden meindcn statt.
In jedem solchen Falle ist die Gemeinde, in welcher die betreffende Person sich befindet, verpflichtet, derselben die nothwendige Hilfeleistung in Beziehung auf Verpflegung gung und ärztliche Besorgung zu verschaffen.
Art. 2.
Ebenso werden die Kosten der Beerdigung vermögensloser loser Angehöriger des einen Kantons, welche auf dem Gebiete biete des andern Kantons sterben, von den Heimatgemeinden den gegenseitig vergütet.
Die Kantone sichern sich auch die gegenseitige Vergütung gütung der Kosten zu, welche für die Beerdigung von Personen sonen entstehen, die auf ausserordentlichem Wege, durch Selbstmord oder durch Unglücksfälle, ihren Tod gefunden haben, insofern aus dem Nachlasse derselben die daherigen Kosten nicht bestritten werden können.
Art. 3.
Wenn ein Verpflegungsfall eintritt, so ist die .verpflegende.
gende Gemeinde verpflichtet, der Heimatgemeinde der betreffenden treffenden Person sofort auf amtlichem Wege hievon Anzeige zeige zu machen.
Falls der Tod eintritt, so ist ein gleiches Verfahren zu beobachten, Insofern- die Entfernung eine geringe ist
Verpflegungs und begräbnisskosten für arme Angehörige. 321
und die Heimatgemeinde selbst über die Beerdigung des Verstorbenen verfügen will, so steht ihr dieses frei, soweit die Aufenthaltsgemeinde nicht bereits diesfällige Verfügungen gen getroffen hat.
Art. 4.
Für die Vergütungen, welche nach Art. 1 und 2 zu leisten sind, ist der dieser Uebereinkunft beigefügte, gegenseitig seitig vereinbarte Tarif unbedingt massgebend.
Art. 5.
Die Rechnungen sind von der fordernden Gemeinde innert drei Monaten nach dem Aufhören der Verpflegung oder dem eingetretenen Todesfälle in Original der zuständigen digen Bezirks- oder Kantonsbehörde zur Visirung und zur Uebermittlung an die jenseitige kompetente Behörde einzureichen reichcn, und es hat hierauf dieselbe für sofortige Bezahlung zu sorgen.
Später gestellte Forderungen müssen nicht berücksichtigt
werden.
Art. 6.
Die Bezahlung, sowie die Zustellung der diesfälligen Empfangsbescheinungen hat, wie die Vermittlung der. Rechnungen nungen, von ,Behörde zu Behörde zu geschehen.
Art.. 7,
Diese Uebereinkunft kann jederzeit unter sechsmonatlicher licher Voranzeige-aufgekündigt. werden.
Also angenommen von der Konferenzversammlung in Bern den 16. Wintcrmonat 1865.
322. Kostentarif;
Kostentarif.
Fr. Rp.
1. Für Verpflegung und Abwart, nebst Wäsche
sche und Beheizung, per Tag.... 1 50 2. Für einen ausserordentlichen, vom Arzte
verordneten Abwart., per Tag und Nacht
und Kost.. . 4 — 3. Für Transport in den Gemeinde- oder
Kantonsspital:
Die Eisenbahn- oder Posttaxe, oder per
Stuyde .. 1 50 4. Für einen Gang zum Arzte, Pfarrer, oder
zu einem sonstigen Beamten:
Am Orte selber nichts, sonst für die
Stunde.— 50 5. Für ein Schreiben, sowie für ein ärztliches
ches oder Pfarramtliches Zeugniss: Nichts.
6. Dem Arzte für einen Besuch bei Tag — 50
» h h m » ft Nacht 1 ■ überdies bei Entfernungen über eine
Stunde: die in Ziffer 3 bezeichnete Transporttaxe.
7. Dem Arzte für eine chirurgische Funktion u. s. w.:
Die gesetzliche oder übliche kantonale Taxe.
8. Dem Apotheker oder dem selbstdispensrenden renden Arzte:
Die gesetzlichen oder üblichen kantoalen nalen Taxen, jedoch mit Abrechnung
von 25
Kostentarif, 323
Fr. Rp.
9. Der Hebamme, im ganzen .... 6 — 10. Dem Todtenbeschauer für die Todtenschau
und das diesfällige Zeugniss .... — 50 11. Für Ankleidung und Bewachung des
Leichnams .. 2 — 12. Für den Sarg:
„ Erwachsene. 8 —
„ Nichterwachscne, je nach der Alters¬
stufe, 4 — 6 Fr.
13. Für ein Kreuz. . — 50 14. „ den Raum auf dem Friedhofe: Nichts.
15. „ die Erstellung des Grabes ... 2 — 16. „ das Grabgeläute:
„ Erwachsene ... 1 —
„ Nichterwachscne ... — 50 17. Den Leichenträgern:
Für Erwachsene per Mann 1 Fr. . . 4 —
„ Nichterwachscne 1 — 2 Fr.
(Gleiche Taxe für den Leichenwagen.) 18. Für die seelsorglichen Verrichtungen: Nichts.