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Mainz | Merkblatt Stand 1.9.2018

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Mainz | Merkblatt

Stand 1.9.2018

1 | 3 © Landeshauptstadt Mainz, Standes-, Rechts- und Ordnungsamt

Grundsätzliche Regeln zur Vergabe von Vornamen

Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht eines Staates, dem ein Kind angehört.

Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind einen Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern miteinander

verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern durch Abgabe der Sorgeerklärung. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.

Der Standesbeamte vergewissert sich bei der Anzeige der Vornamen, dass die Vornamen von den berechtigten Personen erteilt worden sind.

Folgende Regeln sind bei der Erteilung von Vornamen zu beachten:

• Es dürfen nur Vornamen gewählt werden, die dem Wohle des Kindes nicht schaden.

• Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden (z. B.: geographische Bezeichnungen).

• Zwei Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, wie z. B. die sogenannten Bindestrichnamen wie Lisa-Marie oder Karl-Heinz.

• Auch die gebräuchliche Kurz- oder Koseform eines Vornamens ist als selbständiger Vorname zulässig.

• Die Schreibweise von Vornamen richtet sich nach der gültigen

Rechtschreibung, außer wenn ausdrücklich eine andere Schreibweise gewünscht wird.

• Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname „Maria“ darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über

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das Geschlecht des Kindes aufkommen, empfehlen wir, dass dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender, Vorname beigelegt wird.

• Bei der Gesellschaft für deutsche Sprache (www.gfds.de) können Sie sich ein Vornamensgutachten erstellen lassen. An diesen Empfehlungen orientiert sich das Standesamt

• Bitte achten Sie darauf, dass die Vornamen des Kindes auf dem Formular zur Namenserklärung vollständig und korrekt geschrieben sind. Achten Sie auch auf Bindestrich oder Sonderzeichen (z.B. á, ë, ç, ı, ø, š). Nach

Beurkundung der Geburt ist eine Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur in Ausnahmefällen kann ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Bürgeramt gestellt werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben, bei Zweifelsfällen, bei ungewöhnlichen

Vornamen oder Auskunft über die richtige Schreibweise, wenden Sie sich bitte vor der Beurkundung telefonisch an das Standesamt.

Kontakt

Landeshauptstadt Mainz

Standes-, Rechts- und Ordnungsamt Frau Popp

Standesbeamtin / Sachgebietsleitung Kaiserstr. 3-5, 55116 Mainz

Postfach 3820, 55028 Mainz Telefon 06131 – 12 2443 Telefax 06131 – 12 3077

Email Corinna.Popp@stadt.mainz.de

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Mainz | Merkblatt Stand 1.9.2018

3 | 3 © Landeshauptstadt Mainz, Standes-, Rechts- und Ordnungsamt Frau Apitz

Standesbeamtin

Kaiserstr. 3-5, 55116 Mainz Postfach 3820, 55028 Mainz Telefon 06131 – 12 2615 Telefax 06131 – 12 3077

Email Jeanette.Apitz@stadt.mainz.de

Frau Guida Standesbeamtin

Kaiserstr. 3-5, 55116 Mainz Postfach 3820, 55028 Mainz Telefon 06131 – 12 2728 Telefax 06131 – 12 3077

Email Loredana.Guida@stadt.mainz.de

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