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Steuer- und SV-Daten 2022

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Academic year: 2022

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Wichtige Daten aus dem

Steuer- und Sozialversicherungsrecht:

Steuer- und SV-Daten

2022

Einkommensteuer Seite 3 Personalverrechnung ab Seite 4

Umsatzsteuer Seite 7

Körperschaftsteuer Seite 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Seite 8 Beitragswesen für Selbstständige Seite 8 Prämien, Förderungen & Co Seite 8 Steuerliche Covid-19-Sonderregelungen Seite 9 Neu ab 2022 Seite 10/11

Fotos: WKO

Die Zeitung der Wirtschaftskammer Kärnten · 77. Jahrgang Nr. 1 · 14. 1. 2022

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(3)

EINKOMMENSTEUER

Einkommen Grenzsteuersatz:

bis 11.000 Euro 0 %

11.000 bis 18.000 Euro 20 %

18.000 bis 31.000 Euro 32,5 %* 31.000 bis 60.000 Euro 42 %

60.000 bis 90.000 Euro 48 %

90.000 bis 1.000.000 Euro 50 %

ab 1.000.000 Euro 55 %

Berechnungsformeln: 0 Euro (Einkommen – 11.000) x 20 % (Einkommen – 18.000) x 32,5 % + 1.400 (Einkommen – 31.000) x 42 % + 5.950 (Einkommen – 60.000) x 48 % + 18.130 (Einkommen – 90.000) x 50 % + 32.530 (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 487.530 Absetzbeträge (vermindern den nach der Formel ermittelten Steuerbetrag): Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (jährl.): – bei einem Kind: 494 Euro – bei zwei Kindern: 669 Euro – für jedes weitere Kind zusätzlich: 220 Euro Unterhaltsabsetzbetrag (monatlich): – bei einem Kind: 29,20 Euro – beim zweiten Kind: 43,80 Euro – ab dem dritten Kind: 58,40 Euro Familienbonus plus: – je Kind bis 18 Jahre: 145,83 Euro pro Monat (1.750 Euro pro Jahr) – je Kind über 18 Jahre: 47,91 Euro pro Monat (575 Euro pro Jahr) – Ansatz zu 100 % bei einem oder zu 50 % je (Ehe-)Partner Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Einkommensteuergesetz: sofortige Abschreibbarkeit bis zu einer Anschaffung von 800 Euro. Gewinnfreibeträge (bei natürlichen Personen): Grundfreibetrag: – 15 % für die ersten 30.000 Euro Gewinn; – ohne Nachweis einer Investition; – wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt; – bei betrieblichen Einkünften. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: – über 30.000 bis 175.000 Euro: 13 % – für die nächsten 175.000 Euro: 7 %

– für die nächsten 230.000 Euro: 4,5 % Bei Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter und bestimmter Wert- papiere; in Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung ausweisen. Voll abzugsfähige Sonderausgaben: – Renten, dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung – Steuerberatungskosten Steuererklärungspflicht: – allgemein ab einem Einkommen von mehr als 11.000 Euro jährlich – mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Einkommen von 12.000 Euro jährlich – bei beschränkter Steuerpflicht ab jährlich 2.000 Euro Selbstbehalt für Einkommen: von bis zu 7.300 Euro: 6 %

mehr als 7.300 bis 14.600 Euro: 8 % mehr als 14.600 bis 36.400 Euro: 10 % mehr als 36.400 Euro: 12 %

Außergewöhnliche Belastungen: Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichti- gen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind.

Steht kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt, sofern eine Ehe/eingetragene Partnerschaft von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr besteht und die Partner-Einkünfte nicht höher als 6.000 Euro jährlich sind.

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KLAGENFURT: St. Veiter Straße 103 T 0463 420 800 · E office@fidas-klagenfurt.at ALTHOFEN: Undsdorfer Straße 33 T 04262 24 14 0 · E althofen@fidas-klagenfurt.at

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Entlastung für Betriebe, die selbst Ökostrom produzieren und verbrauchen: Streichung der Eigenstromsteuer ab 1. Juli 2022

– Familienbonus Plus steht für Kinder zu, für die österreichische Familienbeihilfe gewährt wird. Er kann ab dem Monat, in dem das Kind auf die Welt kommt, beantragt werden.

– Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null. Er wird aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in anderen Mitgliedstaaten der EU, in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island indexiert.

Begrenzt abzugsfähig:

– Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen: maximal 10 % der Einkünfte bzw. wenn Betriebsausgabe: 10 % des Gewinns vor Spenden und Gewinnfreibetrag

– Kirchenbeitrag: 400 Euro

Kindermehrbetrag (jährlich):

350 Euro

*vorbehaltlich der gesetzlichen Umsetzung

(4)

PERSONALVERRECHNUNG

Freie Station: Wert der vollen freien Station (Kost und Wohnung):

196,20 Euro. Bei teilweiser Gewährung der freien Station (beispiels- weise nur Wohnung und Teilverpflegung) ist die Zehntelregelung anzuwenden. Bei Gewährung der vollen freien Station auch für Fami- lienmitglieder werden 30 bis 80 % von 196,20 Euro angesetzt. Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank-

Pkw-Angemessenheitsverordnung: Obergrenze von 40.000 Euro brutto

und Beherbergungsgewerbe sind steuerfrei. Die Zurverfügungstel- lung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft bis 30 m2 ist kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Bei einer Unter- kunft zwischen 30,01 m2 und 40 m2 bis höchstens zwölf Monate vermindert sich der Sachbezug um 35 %.

Wohnraumbewertung:

Wohnraum, der Arbeitnehmern vom Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos zur Verfügung gestellt wird, bewertet man folgend:

fKostenbeiträge vom Arbeitnehmer vermindern den Sachbezugswert.

fQuadratmeterwerte sind inklusive Betriebskosten. Trägt der Arbeit- nehmer die Betriebskosten, ist ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.

Trägt der Arbeitgeber die Heizkosten, ist ganzjährig ein Heizkosten- zuschlag von 0,58 Euro pro m2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Ar- beitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

fUnbeachtlich ist, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist.

fFür Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Richtwert um 30 % zu vermindern.

Benützung des firmeneigenen Kfz für Privatfahrten:

Die unentgeltliche oder verbilligte Privatnutzung eines Dienstfahrzeu- ges stellt einen Sachbezug dar. Als Sachbezugswert ist anzusetzen:

f2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA):

monatlich bis zu 960 Euro.

f1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA):

monatlich max. 720 Euro bei erstmaliger Zulassung ab 1. Jänner 2022, wenn der CO2-Emissionswert max. 135 g/km (Wert laut WLTP-Tabelle) beträgt. Zuvor galten max. 138 g/km (erstmalige

Zulassung ab 2021) bzw. 141 g/km (Zulassungen ab 1. April 2020).

f0,75 bis 1 % (abhängig vom CO2-Emissionswert), wenn jährlich maximal 6.000 Kilometer für Privatfahrten aufgewendet werden (Nachweis erforderlich):

– Halber Sachbezugswert bei 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten: monatlich maximal 480 Euro.

– Halber Sachbezugswert bei 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten: monatlich maximal 360 Euro.

fE-Autos, E-Bikes oder E-Roller: kein Sachbezugswert anzusetzen Abstell- oder Garagenplatz: Arbeitgebereigener Abstellplatz in parkraumbewirtschafteten Gebieten: monatlich 14,53 Euro

Pendlerpauschale:

Wenn Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar:

Einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

fzwischen 20 und 40 Kilometern: 58 Euro monatlich

fzwischen 40 und 60 Kilometern: 113 Euro monatlich

füber 60 Kilometer: 168 Euro monatlich

Benützung öffentlicher Verkehrsmittels nicht zumutbar:

Einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

fzwischen 2 und 20 Kilometern: 31 Euro monatlich

fzwischen 20 und 40 Kilometern: 123 Euro monatlich

fzwischen 40 und 60 Kilometern: 214 Euro monatlich

füber 60 Kilometer: 306 Euro monatlich Kilometergeld:

Pkw und Kombi: 0,42 Euro je km Motorrad: 0,24 Euro je km

Zuschlag für mitreisende Person: 0,05 Euro je km Mit Fahrrad oder zu Fuß (ab 2 bis 1.500 km): 0,38 Euro je km

Steuerfreies Kilometergeld, wenn:

fDienstreise mit Führen eines Fahrtenbuches;

fmaximal amtliche Sätze;

fFahrzeug, für das der Dienstnehmer die Kosten trägt;

f30.000-Kilometer-Grenze bzw. 12.600 Euro pro Jahr und Dienstgeber VILLACH • Nikolaigasse 39 • Telefon +43 4242 225 44 • E-Mail: office@wth-stb.at VILLACH • Nikolaigasse 39 • Telefon +43 4242 271 21 • E-Mail: office@vth-stb.at

NORD-SÜD TREUHAND

Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater GmbH

9500 Villach, Hausergasse 27, Tel.: 0 42 42/262 10, Fax: 0 42 42/262 10-28 E-Mail: office@nordsued.net, Homepage: www.nordsued.net

Steuerberatung – Unternehmensberatung – Wirtschaftsrecht – Buchhaltung – Bilanzierung – Personalverrechnung

Wir BERATEN richtungsweisend Dienstnehmer, die coronabedingt im Nov. bis Dez. 2021 ins Homeoffice wechseln mussten oder Kurzarbeit hatten, haben keine Kürzung der Pendlerpauschale erfahren. Diese Regelung ist mit 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Noch ist unklar, ob es eine Verlängerung geben wird.

(5)

Auslandsmontagen im Anlagenbau: Steuerfreistellung der steuerpflichtigen Bezüge für begünstigte Tätigkeit bis zur monatlichen Höchst- beitragsgrundlage in der Sozialversicherung: 60 % der Einkünfte für Tätigkeiten im Ausland (maximal 5.670 Euro pro Monat) sind steuerfrei.

Zinsersparnis: Bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen: 0,5 % über Freibetrag von 7.300 Euro.

fFreie oder verbilligte Mahlzeiten pro Arbeitstag und pro Arbeitnehmer (auch bei Einnahme der Mahlzeiten in Gaststätten) 8,00 Euro

oder Bagatellbetrag, wenn Mitnahme des Essens nach Hause möglich ist 2,00 Euro

Neu ab 2022: Auch bei Konsumation im Homeoffice können die Freibeträge für freie oder verbilligte Mahlzeiten in Anspruch genommen werden (z. B. durch Lieferservice).

fHomeoffice-Pauschale pro Tag (für maximal 100 Tage; also maximal 300 Euro pro Jahr) 3,00 Euro

fBei Betriebsveranstaltungen empfangene Sachleistungen pro Mitarbeiter und pro Jahr 186 Euro

fSachzuwendungen aus Anlass eines Firmen-/Dienstjubiläums pro Mitarbeiter und pro Jahr 186 Euro

fTeilnahme an Betriebsveranstaltungen pro Mitarbeiter und pro Jahr 365 Euro

fBenützung von Einrichtungen und Anlagen des Dienstgebers (Erholungsheime,

Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) ohne Deckelung

fZukunftssicherungsmaßnahmen pro Mitarbeiter und pro Jahr 300 Euro

f Mitarbeiterbeteiligung – Kapitalanteile 3.000 Euro

fMitarbeiterbeteiligung – Arbeitgebergesellschaften/Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen 4.500 Euro

fBegräbniskosten für Mitarbeiter, deren (Ehe-)Partner und Kinder ohne Deckelung

fZuschüsse an Mitarbeiter für Betreuung von Kindern unter 10 Jahren (pro Kind) 1.000 Euro Mitarbeiterrabatte (für kostenlosen/verbilligten Bezug von Waren/Dienstleistungen, die Mitarbeiter nicht weiterverkaufen dürfen):

Freibetrag pro Jahr von bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter beziehungsweise je Einzelfall ein Rabatt von maximal 20 %.

Steuerbefreiungen:

Sonstige Bezüge:

Die Besteuerung mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 Euro beträgt.

– Die Lohnsteuer beträgt für die ersten 620 Euro innerhalb des Jahressechstels: 0 % – Für die nächsten 24.380 Euro: 6 %

– Für die nächsten 25.000 Euro: 27 % – Für die nächsten 33.333 Euro: 35,75 % – Darüber: Tariflohnsteuer

Bis zum Jahressechstel von 25.000 Euro beträgt die Steuer 6 % der 620 Euro übersteigenden Be- messungsgrundlage; jedoch höchstens 30 % der 2.000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.

Überstundenzuschläge:

Steuerfrei sind bis zu zehn Über- stunden pro Monat. Diese dürfen maximal 50 % des Grundlohnes betragen (maximal 86 Euro).

Reisegebühren für Inlandsreisen:

Taggeld: 26,40 Euro Nächtigungsgeld: 15 Euro

Unpfändbare Freibeträge bei Lohnpfändung:

fAllgemeiner Grundbetrag, wenn Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen hat: 1.030 Euro monatlich/240 Euro wöchentlich/34 Euro täglich.

fErhöhter allgemeiner Grundbetrag, wenn kein Anspruch auf Sonderzahlungen: 1.202 monatlich/280 Euro wöchentlich/40 Euro täglich.

fUnterhaltsgrundbetrag pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird: 206 Euro monatlich/48 Euro wöchentlich/6 Euro täglich.

fInsgesamt höchstens pro Person Unterhaltssteigerungsbetrag 10 %: 1.030 Euro monatlich/240 Euro wöchentlich/30 Euro täglich.

fHöchstberechnungsgrundlage: zur Gänze pfändbar ist das Nettoentgelt, welches folgenden Betrag übersteigt:

4.120 Euro monatlich/960 Euro wöchentlich/137 Euro täglich.

fUnpfändbar bei Zusammenrechnung mit Sachleistungen: 515 Euro monatlich/120 Euro wöchentlich/17 Euro täglich.

Buchhaltung

Personalverrechnung

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9563 Gnesau Tel.: 0664/865 66 95 www.ReTax.at

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9020 KLAGENFURT, FESCHNIGSTRASSE 75 TELEFON (0 46 3) 22 06 50 9500 VILLACH, BURGENLANDSTRASSE 38

TELEFON (0 42 42) 23 2 90 E-MAIL: GRASSER@STEUERNEWS.AT

SWI Tax & Audit GmbH

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Geschäftsführer MMag. Robert Wirtitsch

9020 Klagenfurt, August-Jaksch-Straße 64, 1. OG

Tel. 0463/204 935 - 0;

Fax 0463/204 935 - 130

e-mail: office@switax.at, homepage: www.switax.at

SWI Tax & Audit GmbH

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Geschäftsführer MMag. Robert Wirtitsch

9020 Klagenfurt, August-Jaksch-Straße 64, 1. OG Tel. 0463/20 49 35-0

Fax 0463/20 49 35-130

E-Mail: office@switax.at, Homepage: www.switax.at

(6)

Zuschüsse Entgeltfortzahlung an Dienstgeber für Arbeits- und Freizeitunfälle, Krankenstände, Kuraufenthalte bei weniger als 51 Dienstnehmern: Zuschuss für maximal sechs Wochen pro Jahr/Dienstnehmer.

Selbstbehalt bei Krankheit: 10 Tage, 50 % Zuschuss. Antrag an AUVA stellen. Kein Selbstbehalt, wenn Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall länger als 3 Tage dauert, 50 % Zuschuss. Für Kleinunter- nehmer mit bis zu 10 Dienstnehmern: 75 % Zuschuss.

Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ):

Freigrenze: 1.460 Euro monatl.; Freibetrag: 1.095 Euro monatl.

Höhe des Dienstgeberbeitrags: 3,9 % Höhe des Zuschlags zum DB: 0,39 %

Brutto-Netto-Rechner des Finanzministeriums: www.bmf.gv.at/

services/ berechnungsprogramme/berechnungsprogramme.html

Kommunalsteuer:

Freigrenze: 1.460 Euro monatlich Freibetrag: 1.095 Euro monatlich Steuersatz: 3 %

L16: Jahreslohnzettel 2021 elektronisch bis 29. Februar 2022 (auf Papier: 31. Jänner 2022) einreichen.

E109a: Mitteilungspflicht für Honorare ab einem jährlichem Gesamtentgelt von 900 Euro bzw. ab einem Entgelt von 450 Euro für jede einzelne Leistung. Frist: 29. Februar 2022 elektronisch;

31. Jänner 2022 mit Papierformular.

Behinderteneinstellungsgesetz: Ausgleichstaxe ab 25 Arbeit- nehmern: 276 Euro monatlich; ab 100 Arbeitnehmern: 388 Euro monatlich; ab 400 Arbeitnehmern: 411 Euro monatlich.

Krankengeld für Unternehmer: Bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit haben Unternehmer, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung des Betriebes von ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt, rückwirkend ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 32,12 Euro.

Verzugszinsen Sozialversicherung: 3,38 %

Auslandsmontagen im Anlagenbau: Steuerfreistellung der steuerpflichtigen Bezüge für begünstigte Tätigkeit bis zur monat- lichen Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung: 60 % der Einkünfte für Tätigkeiten im Ausland (maximal 5.670 Euro pro Monat) sind steuerfrei.

Arbeitsplatzpauschale: Selbstständige können künftig betrieb- liche Aufwendungen im Homeoffice pauschal als Betriebsausgabe geltend machen, unabhängig davon, ob es ein eigenes Arbeitszim- mer gibt oder nicht. Das große Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro jährlich steht zu, wenn das Einkommen hauptsächlich aus der zuhause ausgeübten Tätigkeit erzielt wird und sonstige Einkünfte, die an einem Arbeitsplatz außerhalb erzielt werden, 11.000 Euro nicht übersteigen.

Das kleine Pauschale (300 Euro) steht zu, wenn es weitere Er- werbseinkünfte von über 11.000 Euro gibt und dafür ein Raum au- ßerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Zusätzlich abzugsfähig:

Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar (bis 300 Euro jährlich).

Corona-Prämien: Wie 2020 können Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer auch für 2021 bis zu jeweils 3.000 Euro abgabenfrei gewährt werden (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB, DZ). Die Auszahlung muss bis Februar 2022 (für 2021) erfolgen.

© shutterstock

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(7)

UMSATZSTEUER

fVorsteuererstattung inländischer Unternehmen in einem EU-Mitgliedsland: elektronisch über FinanzOnline bis 30. September des Folgejahres

fVorsteuererstattung in Drittländern in Papierform bis 30. Juni des Folgejahres

fMindesterstattungsbetrag: Unterjährig 400 Euro pro Erstattungszeitraum; für den letzten Erstattungszeitraum des Jahres oder einen Antrag für das gesamte Kalenderjahr: 50 Euro

fKleinbetragsrechnung: in jedem EU-Land unterschiedlich geregelt (in Österreich bis zu einem Rechnungsbetrag in der Höhe von 400 Euro)

fVoranmeldungszeitraum: Kalendermonat; sofern Vorjahresumsatz bis zu 100.000 Euro: Kalendervierteljahr möglich

fSteuererklärungspflicht für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer ab Umsatzgrenze 35.000 Euro

fSteuerbefreit (unechte Steuerbefreiung): bis zu einem Jahresumsatz von netto 35.000 Euro, wobei Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen und bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze bei Berechnung des Jahresumsatzes auszuscheiden sind.

fSeit 1. Jänner 2022 kein begünstigter Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent mehr (z. B. für Tourismus- und Kulturbetriebe)

fDer Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern wird ab 1. April 2022 von 20 auf 10 Jahre verkürzt.

fUmsatzsteuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerb von Covid-19-Schutzmasken bleibt bis 30. Juni 2022 bei null Prozent.

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GRUNDERWERBSTEUER

fDie Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an. Die Steuerschuld entsteht mit Ver- wirklichung des Erwerbsvorganges (Vertragsabschluss, bei Erwerb durch Erben: rechtskräftige Einantwortung der Verlassenschaft).

fZum Grundstück gehören Grund und Boden, das Gebäude, der Zu- wachs (Pflanzen, Tiere) und das Zubehör (Geschäftsinventar).

fBei Betriebsübergaben: Freibetrag bei unentgeltlicher Übertragung von Grundstücken in der Höhe von 900.000 Euro.

fBei Unentgeltlichkeit ist der Grundstückswert als Bemessungsgrund-

lage heranzuziehen. Der Grundstückswert kann mittels Immobilien- preisspiegel ermittelt werden. Alternativ ergibt er sich aus der Summe des anteiligen Gebäudewerts und des hochgerechneten dreifachen Bodenwerts.

fBei unentgeltlichem Erwerb: Stufentarif von 0,5 % bis 250.000 Euro; 2 % für die nächsten 150.000 Euro und darüber hinaus 3,5 %.

fAnteilsvereinigung: Die Grunderwerbsteuerpflicht tritt bereits bei 95 Prozent der Anteile ein.

fBei Erwerb durch Anteilsvereinigung und Umgründungsvorgängen beträgt der Steuersatz immer 0,5 % vom Grundstückswert.

Als unentgeltlicher Erwerb kommen Erbe, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtanteils sowie Erwerbe unter Leben- den im begünstigten Famili- enkreis in Betracht. Innerhalb des Familienverbandes wird immer Unentgeltlichkeit angenommen (daher immer Grundstückswert als Bemes- sungsgrundlage).

Ausgenommen von der Besteuerung sind unter anderem:

fErwerb eines Grundstücks mit Bemessungsgrundlage bis 11.000 Euro (Freigrenze).

f(Teil-)Unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken, wenn – der Erwerber eine natürliche Person ist (nicht befreit sind daher Übertragungen an juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes), – und der Übergeber bei Schenkungen unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körper- licher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist (Gutachten nötig).

Steuerschuld: Über Erwerbsvorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz un- terliegen, ist spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monates nach Entstehen der Steuerschuld eine Abgabenerklärung abzugeben (Beispiel: Kaufvertrag im Jänner – Erklärungsfrist bis 15. März).

Aufgrund der Steuererklärung ergeht ein Grunderwerbsteuerbescheid. Die Fällig- keit tritt grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein.

(8)

Höchstbeitragsgrundlage: 189 Euro tägl., 5.670 Euro monatlich Höchstbeitragsgrundlage: Sonderzahlungen 11.340 Euro/Jahr.

Geringfügigkeitsgrenze: 485,85 Euro monatlich Freiwillige Selbstversicherung KV + PV: 68,59 Euro

fSchwerarbeitsmeldung für 2021 bis 28. Februar 2022

fDienstgeberabgabe, wenn Entgeltsumme aller geringfügig Beschäftigten über 728,78 Euro/Monat liegt: 17,6 %; bzw.

16,4 % bei Dienstnehmern über 60 Jahren (mittels Abschlag)

fZulässiges Einkommen für Bezieher von vorzeitiger Alterspen- sion, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe: 485,85 Euro monatlich

fService-Entgelt für E-Card-Gebühr jährlich: 12,70 Euro

fWochengeld (GSVG) täglich: 57,89 Euro

fKinderzuschuss monatlich: 29,07 Euro

fMitversicherung Angehöriger: 3,4 %

Gesamtvorschreibung PV, KV, UV, BV (monatlich):

MB 140,77 Euro

MB für neue

Selbstständige 140,77 Euro HBG 6.615,00 Euro HB 1.785,22 Euro

Pensionsversicherung 18,5 % (monatliche Werte):

MB 89,88 Euro MB für neue

Selbstständige 89,88 Euro HB 1.223,78 Euro

Krankenversicherung 6,8 % (monatliche Werte):

MB: 33,04 Euro

HB: 449,82 Euro

Selbstständigenvorsorge 1,53 % (monatliche Werte):

MB: 7,43 Euro HB: 101,21 Euro Neue Selbstständige/

Versicherungsgrenze:

5.830,20 Euro Gewinn jährlich

Unfallversicherung (jährlich):

127,68 Euro

fHöherversicherung Stufe I: 255,44 Euro

fHöherversicherung Stufe II: 319,61 Euro

Krankenversicherung (Option):

Sachleistungsgrenze:

79.380 Euro jährlicher Gewinn Für Sachleistungsberechtigte:

– volle Geldleistungsberechtigung 116,68 Euro monatlich

– halbe Geldleistungsberechti- gung: 93,36 Euro monatlich Die Mindest-KöSt gilt ungeachtet der Höhe des Stammkapitals

ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht in der Höhe von:

– 500 Euro pro Jahr im ersten bis fünften Jahr – 1.000 Euro pro Jahr im sechsten bis zehnten Jahr – 1.750 Euro pro Jahr für Zeitraum danach und GmbH alt – 3.500 Euro pro Jahr für eine Aktiengesellschaft

– 5.452 Euro pro Jahr für Kreditinstitute und Versicherungen

KÖRPERSCHAFTSTEUER BEITRAGSWESEN/SELBSTSTÄNDIGE

ALLG. SOZIALVERSICHERUNG (ASVG)

Mindestbeitrag = MB Höchstbeitragsgrundlage = HBG Höchstbeitrag = HB

S o n j a M A C K

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• Jahresabschlüsse (Bilanzen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)

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• Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse

• Büroorganisation

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• Corona-Einreichungen

Erweiterung der Prämie für die Übernahme von Lehrlingen: Seit Mai 2021 gibt es eine Förderung von 1.000 Euro für die Übernahme von Lehrlingen, nachdem der Vorlehrbetrieb insolvent geworden ist oder geschlossen wurde. Die bestehende Prämie für die Übernahme von Lehrlingen aus einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung bleibt erhalten.

Basisförderung für Lehrlinge:

ffür das erste Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen

ffür das zweite Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen

ffür das dritte und vierte Lehrjahr: je 1 Lehrlingsentschädigung

fbei 3,5 Lehrjahren für das vierte Lehrjahr: halbe Lehrlingsentschädigung Sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. das tatsächlich bezahlte Lehrlings-

PRÄMIEN, FÖRDERUNGEN & CO

Kapitalertragsteuer: 27,5 %, ausgenommen sind Einkünfte aus Geldanlagen, die weiterhin

mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet werden. Forschungsprämie: 14 %

Internatskosten für Lehrlinge: Die Internatskosten für Lehrlinge werden vom Unternehmen bezahlt, das aber die gesamten Kosten aus Mitteln des Insolvenzentgeltfonds auf Antrag erstattet bekommt. Ersetzt werden die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem Schülerheim entstehen. Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer führt die Erstattung durch.

einkommen bis zu einem Referenzwert ausschlaggebend. Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkür- zungen wird die Basisförderung aliquot berechnet.

Der Förderantrag inklusive Beilagen ist durch den Lehrberechtig- ten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen. Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet drei Monate nach Ende des betreffenden Lehrjahres. Mehr Infos: wko.at/ktn/lehrlingsstelle

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Degressive AfA: Für Investitionen ab 1. Juli 2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von maximal 30 % geltend gemacht werden. Der Prozentsatz ist auf den Buchwert anzuwenden. Ausgeschlossen ist die degressive Abschreibung für:

fWirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kfz – ausgenommen E-Autos);

funkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;

fgebrauchte Wirtschaftsgüter;

fAnlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energietrager dienen sowie

fAnlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

STEUERLICHE SONDERREGELUNGEN BETREFFEND CORONAVIRUS

Beschleunigte Gebäudeabschreibung: Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist ei- ne beschleunigte AfA möglich. In dem Jahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA das Dreifache des

normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes. (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %), ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert (2,5 % bzw. 1,5 %).

Gutscheine bis Ende Jänner:

fWird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausge- schöpft, können bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an die Dienstnehmer ausgegeben werden.

fDiese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dar und können zusätzlich zu den Gutscheinen im Wert von 186 Euro, die im Rahmen von Veranstaltungen steuerfrei ausgegeben werden dürfen, ausgegeben werden.

COVID-19-FÖRDERUNGEN

Herausgeber und Medieninhaber (Verleger): Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten, Europaplatz 1, 9021 Klagenfurt, Tel. 05 90 90 4 DW 660, Internet: zeitung.kaerntnerwirtschaft.at

Unterstützungsmaßnahmen durch das Finanzamt:

fIm Zeitraum von 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 fallen keine Stundungszinsen an.

fAnträge auf Neuverteilung der Ratenzahlung: In Phase eins des Covid-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen.

Diese Regelung wurde abgeändert: Künftig darf zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht und kein Ter- minverlust eingetreten ist.

Fixkostenzuschuss 800.000:

fDie Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 wurde bis 31. März 2022 verlängert.

fVoraussetzungen: Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent.

fDie Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 entstanden sein.

Verlustersatz:

fMit dem Verlustersatz soll ein Teil der Verluste von Be- trieben kompensiert werden.

fBei Umsatzeinbruch in der Höhe von mind. 40 Prozent

fErsatzrate: 70 bis 90 Prozent der Bemessungsgrundlage

fZeitraum: Jänner bis März 2022

fTipp: Der Verlustersatz kann rückwirkend noch für Zeit- räume ab September 2020 beantragt werden!

Kurzarbeit:

fIm Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent, in Ausnahmefällen sogar darunter.

fKurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die seit März 2020 in Kurzarbeit sind, spätestens am 31. März 2022.

Ausfallsbonus:

fDen Ausfallsbonus erhalten sowohl behördlich geschlossene Betriebe als auch Unternehmen, die im Lockdown nicht geschlossen waren.

fVoraussetzung: Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum identen Monat 2019

fErsatzrate: 10 bis 40 Prozent des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche

fZeitraum: November 2021 bis März 2022 Härtefallfonds:

fDer Härtefallfonds wurde wieder eingerichtet. Er ist von November 2021 bis März 2022 bei der Wirtschaftskammer beantragbar.

fAnspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November

und Dezember mindestens 1.100 Euro; ab Anfang 2022 mindestens 600 Euro. Maximaler Betrag: 2.000 Euro.

fDas Umsatzminus muss im November und Dezember 30 Prozent, ab 2022 dann 40 Prozent im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

Garantien:

fDie Garantien für Über- brückungsfinanzierungen wur- den bis 30. Juni 2022 verlängert.

fDie Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank.

fArt und Ausmaß der

Förderung: 80 bis 100 Prozent Garantie für einen Betriebsmit- telkredit (gestaffelt je nach Kredithöhe).

Schutzschirm für Events:

fDer Veranstaltungsschutzschirm wurde für Veranstaltungen, deren Durchfüh- rung bis 30. Juni 2023 geplant ist, verlängert.

fVeranstaltern wird ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstal- tungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer Covid-19-bedingten Absage oder Ein- schränkung der Veranstaltung ergibt.

Achtung:

fAlle geförderten Unternehmen müssen sich an die geltenden Covid-Bestimmungen halten, sonst droht ihnen eine Rückzahlung der Hilfe.

fErhält ein Unternehmen eine Verwaltungs- strafe wegen Verstößen, zum Beispiel im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

fMehr Infos im Internet: wko.at/corona

(10)

Ab heuer neu bei

Steuern und Gesetzen

Das hat der Jahreswechsel den Betrieben gebracht:

Ein Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen, die mit 1. Jänner 2022 wirksam wurden.

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Die zweite Tarifstufe in der Lohn- und Einkommensteuer wird von 35 auf 30 Prozent gesenkt.

Das tritt zwar erst mit 1. Juli in Kraft, wird aber bereits ab Jahres- beginn mit einem Mischsteuer- satz von 32,5 Prozent umgesetzt (bis Ende Mai ist eine Aufrollung durchzuführen).

Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige

Selbstständige können künftig betriebliche Aufwendungen im Homeoffice pauschal als Betriebs- ausgabe geltend machen, unab- hängig davon, ob es ein eigenes Arbeitszimmer gibt oder nicht.

Das große Arbeitsplatzpau- schale von 1200 Euro jährlich steht zu, wenn das Einkommen hauptsächlich aus der zuhause ausgeübten Tätigkeit erzielt wird und sonstige Einkünfte, die an ei- nem Arbeitsplatz außerhalb er- zielt werden, 11.000 Euro nicht übersteigen.

Das kleine Pauschale (300 Euro jährlich) steht zu, wenn es weitere Erwerbseinkünfte von über 11.000 Euro gibt und dafür ein Raum au- ßerhalb der Wohnung zur Verfü- gung steht. In diesem Fall sind Aufwendungen für ergonomi- sches Mobiliar zusätzlich abzugs- fähig (bis 300 Euro jährlich).

Steuerfreie Corona- Prämien verlängert

Wie schon 2020 werden Corona- Bonuszahlungen an Arbeitneh- mer auch für 2021 bis zur Höhe von 3000 Euro von Lohnsteuer

und Sozialversicherungsbeiträ- gen befreit. Die Auszahlung hat bis Februar 2022 zu erfolgen.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der Grundfreibetrag beim Ge- winnfreibetrag wurde von 13 Prozent auf 15 Prozent erhöht. Der Grundfreibetrag steht allen Be- trieben unabhängig von ihren tatsächlichen Investitionen zu. Er steigt damit für alle Wirtschafts- jahre, die ab 1. Jänner 2022 begin- nen, auf bis zu 4500 Euro.

Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern

Mitarbeitergewinnbeteiligungen werden bis maximal 3000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalender- jahr steuerfrei.

Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder be- stimmten Arbeitnehmer-Gruppen gewährt werden, das Betriebser- gebnis vor Zinsen und Steuern muss positiv sein und die Gesamt- summe an Gewinnbeteiligungen darf es nicht übersteigen.

Essensgutscheine im Homeoffice

Seit Jahresbeginn sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu acht Euro pro Arbeitnehmer und Arbeitstag auch dann steuerfrei, wenn sie im Homeoffice für Zustell- und Lie- ferservices oder bei der Abholung von Speisen eingesetzt werden.

Maßnahme für Geringverdiener

Statt der ursprünglich geplanten Senkung der Krankenversiche- rungsbeiträge wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer von 400 Euro auf

650 Euro angehoben. Die Grenzen für die Einschleifregelung werden auf 16.000 bis 24.500 Euro erhöht.

Die Maßnahmen sollen bereits in der Arbeitnehmerveranlagung 2021 zur Anwendung kommen.

Neu bei der Gewährleistung

Für Verträge, die seit 1. Jänner 2022 geschlossen werden, gilt ein neues Gewährleistungsrecht. Bei Verbraucher-Kaufverträgen wird die Frist, innerhalb derer ange- nommen wird, dass der Mangel von Beginn an vorhanden war (Vermutungsfrist), von sechs Mo- naten auf ein Jahr verlängert. An die Gewährleistungsfrist schließt sich zudem noch eine Frist von drei Monaten für die – künftig formfrei mögliche – Geltendma- chung von Gewährleistungsan- sprüchen an.

Außerdem müssen Waren oder digitale Leistungen zum Zeit- punkt der Übergabe grundsätzlich auch objektiv erforderliche Eigen- schaften aufweisen.

Für digitale Leistungen gibt es weitere Sonderregelungen, etwa eine generelle Aktualisierungs- pflicht für digitale Elemente, so- dass die Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.

Fristen beim Händlerregress

Auch im Händlerregress gibt es Änderungen: Die Frist, innerhalb derer ein Regressanspruch an den Lieferanten gerichtlich geltend zu machen ist, beträgt künftig drei Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht, längs-

tens aber fünf Jahre nach Über- gabe des Produkts (wie bisher).

Ein Ausschluss oder eine Be- schränkung dieses Händlerre- gresses ist nur gültig, wenn es im Einzelnen ausgehandelt wurde und nicht gröblich benachteili- gend ist. Eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen reicht nicht.

Gesetz zum

Wohnungseigentum

Die Gesetzesnovelle nimmt unter anderem das Anbringen bestimm- ter Ladevorrichtungen für Elek- trofahrzeuge und den Einbau von Solaranlagen in den Kreis der privilegierten Maßnahmen auf.

Für diese greift die Zustim- mungsfiktion: Die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigen- tümers gilt als erteilt, wenn er nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung der geplanten Än- derung widerspricht.

Steuern & Abgaben

Wirtschaftsrecht

Foto: Adobe Stock/Andrey Popov

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Steuerliche

Zahlungserleichterungen

Steuerstundungen, die zwischen 22. November und 31. Dezember 2021 beantragt wurden, müssen bis Ende Jänner 2022 vom Finanz- amt bewilligt werden. In diesem Zeitraum werden keine Stun- dungszinsen vorgeschrieben. An- träge auf Neuverteilung der Raten zur Erleichterung für den Abga- benpflichtigen sind zulässig.

Verlängerung von Steuermaßnahmen

Mehrere Maßnahmen, die bereits hätten enden sollen, wurden bis Ende Juni 2022 verlängert: Um- satzsteuerbefreiung für Schutz- masken; Befreiung von Desinfek- tionsmitteln von der Alkohol-

steuer; Befreiung von Bestands- vertragsgebühren von Veranstal- tungen, die covidbedingt unter- bleiben; befristete Aussetzung bestimmter Gebühren und Bun- desverwaltungsabgaben.

Neues im Arbeits- und Sozialrecht

Bis Ende März 2022 verlängert wurden der Anspruch auf drei Wochen Sonderbetreuungszeit für Eltern unter 14-Jähriger, wenn

Schulen und Betreuungseinrich- tungen geschlossen sind, sowie auf Freistellung Schwangerer, die Arbeiten mit Körperkontakt er- bringen, aber ungeimpft sind oder keinen ausreichenden Impfschutz haben. Den Arbeitgebern wird in beiden Fällen das volle Entgelt ersetzt. Ebenso wurde die Corona- Kurzarbeit bis Ende März 2022 verlängert. Nicht verlängert wurde der temporär halbierte Um- satzsteuersatz in Gastronomie, Tourismus und Kultur sowie für

Publikationen. Ab Jänner 2022 gilt wieder der zehnprozentige Mehr- wertsteuersatz.

Umgang mit

Covid-Risikoattesten

Alle Covid-Risikoatteste, die vor 3.

Dezember 2021 ausgestellt wur- den, haben mit 15. Dezember ihre Gültigkeit verloren. Neue können nur ausgestellt werden, wenn bei der betroffenen Person trotz dreier Covid-Impfungen medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf be- fürchten lassen, oder wenn sie aus medizinischen Gründen nicht ge- gen Covid geimpft werden kann.

Der Arbeitgeber kann die Bestäti- gung des ärztlichen Attests durch den Amtsarzt oder den Chefarzt der Gesundheitskasse verlangen.

Warennummern für Export und Import

Seit 1. Jänner gilt eine neue Ver- sion der Kombinierten Nomenkla- tur (KN). Die KN ist die Grundlage zum Beispiel für Zollanmeldun- gen bei der Ein- und Ausfuhr, für Zollsätze oder für innergemein- schaftliche Statistik.

Änderungen bei Saisonniers

Ab 2022 entfällt die Höchstzahl bei Saisonniers aus Drittstaaten in Tourismus und Landwirtschaft.

Stamm-Saisonniers, die in den vergangenen fünf Jahren mehr- fach hier gearbeitet haben, kön- nen eine Bewilligung außerhalb von Kontingenten und ohne Ar- beitsmarktprüfung erhalten.

Corona-Maßnahmen

Sonstiges

Foto: Adobe Stock/ rh2010

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Michael & Wolfgang Sicher, Geschäftsführer Fischrestaurant Sicher, Tainach

Mag. Karl Schnögl, Vorstandsdirektor der Raiffeisenbank Eberndorf

raiffeisen.at/ktn

Ihren bemerkenswerten Kochkünsten und ihrer Leidenschaft ist es zu verdanken, dass die Brüder Michael und Wolfgang Sicher mit ihrem einzigartigen Fischrestaurant Sicher zu den wirklichen Größen der österreichischen Kulinarik zählen. Mit unermüdlichem Einsatz der ganzen Familie gepaart mit Perfektion – und einem vertrauensvollen Partner, der auch bei der Finanzierung auf Qualität und Regionalität setzt. Raiffeisen – die Nr. 1 bei Firmenkunden.

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