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Frauenförderplan der Stadtverwaltung Freital

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Academic year: 2022

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Frauenförderplan der Stadtverwaltung Freital

Präambel

Der Frauenförderplan (FFP) ist ein Instrument, die Forderung des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung nach Gleichstellung von Frauen und Männern in der Stadtverwaltung Freital durchzusetzen. Unter Beachtung des Prinzips der Eignung, Befähigung und der

fachlichen Leistung soll die Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleistet sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht werden.

1. Gesetzliche Grundlagen

- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i. g. F.

- Grundgesetz Art. 3 Abs. 2 - Grundgesetz Art. 33 Abs. 2 - Sächs. Verfassung Art. 8 - Sächs. Verfassung Art. 18

- Sächs. Frauenförderungsgesetz i. g. F.

- Sächs. Frauenförderungsstatistikverordnung i. g. F.

2. Geltungsbereich

Der Frauenförderungsplan gilt für die Beschäftigten der Stadtverwaltung Freital, einschließlich der nachgeordneten Einrichtungen.

3. Rechtsstellung der Frauenbeauftragten

Die Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin sind in

§§ 18 bis 22 SächsFFG geregelt.

Nach § 22 Abs. 1 SächsFFG kann die Frauenbeauftragte innerhalb einer Woche nach

Unterrichtung Verstöße der Dienststelle gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern gegenüber der Dienststellenleitung beanstanden.

Die Frauenbeauftragte soll nach ihrem Bedarf an Leitungsberatungen teilnehmen und bei Entscheidungen, die ihrer Mitwirkung bedürfen, mitzeichnen.

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4. Statistische Erhebung (Stand Juni 2010) Beschäftigte der Stadtverwaltung Freital:

Gesamt davon weiblich weiblich in Prozent

Beamte 3 1 33

Beschäftigte davon

Kernverwaltung

252 119

190 92

75

76

Teilzeitbeschäftigte Angestellte

davon

Kernverwaltung

91

18

86

17

94

94

Auszubildende 6 5 83

Schwerbehinderte 12 10 83

Amtsleiter 6 3 50

Sachgebietsleiter 13 7 54

Sonstige

Leitungsfunktionen

9 5 56

Leiter von

Kindereinrichtungen

7 6 86

Teilnahme an Fort- Bildungsveranstaltungen 2009/10

156 100 64

5. Maßnahmen

5.1 Stellenausschreibungen

Neu zu besetzende Stellen werden, sofern keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, rechtzeitig innerhalb der Stadtverwaltung ausgeschrieben und im Intranet bekannt gemacht bzw. allen Beschäftigten per E-mail zugesandt. Die nachgeordneten Einrichtungen werden, soweit

möglich, ebenfalls per E-mail informiert. Verantwortlich für die Unterrichtung der Mitarbeiter in den nachgeordneten Einrichtungen ist der jeweils zuständige Leiter.

Es ist zu beachten, dass grundsätzlich die weibliche und männliche Form der Stellenbezeichnung verwendet wird, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Bei der Stellenausschreibung ist auf die Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.

Die Frauenbeauftragte wird vom SG Personal über jede Stellenausschreibung informiert und erhält diese rechtzeitig im vollen Wortlaut.

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5.2 Personalauswahlverfahren

Bei der Personalauswahl ist laut § 7 und § 8 SächsFFG, wenn Frauen in dem jeweiligen Amt oder in Leitungspositionen unterrepräsentiert sind, deren Anteil zu erhöhen.

Die Frauenbeauftragte ist von allen Auswahlverfahren zu unterrichten, über ihre Teilnahme an den Verfahren entscheidet sie selbst. Die Frauenbeauftragte erhält im Rahmen der

Unterrichtung eine Aufstellung über die eingegangenen Bewerbungen. Darüber hinaus erhält sie die Möglichkeit, Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu nehmen.

5.3 Personalmaßnahmen

Die Frauenbeauftragte wird zu personellen Veränderungen hinsichtlich Einstellung und Umsetzung, sofern sie länger als 6 Monate dauern, Versetzung, beruflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt.

5.4 Fortbildung

Bei der Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen sind Frauen gleichermaßen wie Männer zu berücksichtigen.

Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten wie Vollzeitbeschäftigten einzuräumen.

Fortbildungsveranstaltungen sind so auszuwählen, dass auch Beschäftigte mit betreuungspflichtigen Kindern daran teilnehmen können.

Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen die bisherigen Aufgaben nicht mehr ausüben können, sollen bei Fortbildungen bevorzugt werden, um anderweitig eingesetzt werden zu können.

Die Themen Chancengleichheit von Frau und Mann als Querschnittsaufgabe, Gender Mainstreaming sowie Frauenförderung bzw. Frauendiskriminierung sind bei der Führungskräftefortbildung einzubeziehen. So lange die Teilnahme an einer

Führungsfortbildung für Beschäftigte ohne Leitungsaufgaben nicht möglich ist, darf diese fehlende Qualifikation keine Eignungsvoraussetzung für eine Stelle mit Führungsaufgaben sein. Es sind Fortbildungsmaßnahmen für Frauen zur Befähigung für höhere Funktionen im Rahmen der Personalentwicklung anzubieten.

5.5 Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach einer familiär bedingten Pause wird gemäß

§ 12 SächsFFG durch folgende Maßnahmen erleichtert:

- Vereinbarung zur Arbeitszeitreduzierung

- Entwicklung von familienfreundlichen Arbeitszeitmodellen

- auf Wunsch schrittweise Heranführung an eine Vollzeitbeschäftigung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen

- Erarbeitung von flexiblen Arbeitszeit- bzw. Teilzeitmodellen auch für Leitungsfunktionen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstehen

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- Prüfung der Möglichkeit zur Einrichtung von Tele-Arbeitsplätzen zur Wahrnehmung von Heimarbeit während einer Freistellung aus familiären Gründen

5.6 Beurlaubung

Beschäftigten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, ist der Wiedereinstieg in das

Berufsleben zu erleichtern, indem der Kontakt zu ihnen gepflegt wird. Durch das SG Personal sind Fortbildungsangebote und Stellenausschreibungen an beurlaubte Mitarbeiterinnen

weiterzuleiten.

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist auf freiwilliger Basis möglich. Reisekosten werden entsprechend den gesetzlichen Bedingungen erstattet.

Auf Antrag können diese Mitarbeiterinnen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten als Urlaubs- oder Krankenvertretung eingesetzt werden.

Nach Beendigung der Elternzeit / Beurlaubung oder Freistellung zur Pflege naher

Angehöriger ist weitestgehend eine Rückkehr an den vorherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Wenn dies aus dienstlichen Gründen ausgeschlossen ist, erhält der beurlaubte Beschäftigte eine Information zum künftigen Einsatz. Dazu soll mit dem Beschäftigten rechtzeitig vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ein persönliches Gespräch geführt werden.

6. Umgangsformen in der Verwaltung

Einer erkennbaren sexuellen Belästigung ist mit den der jeweiligen Situation angepassten Mitteln entgegenzuwirken (§ 16 SächsFFG). Betroffene können von der Frauenbeauftragten beraten und unterstützt werden.

In gleicher Weise werden alle Konflikte am Arbeitsplatz (z. B. Mobbing) behandelt.

Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, erforderliche Ermittlungen zur Überprüfung von Beschwerden zu veranlassen und die im Einzelfall notwendigen arbeits- bzw.

dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen.

7. Umsetzung

Der Vollzug des Frauenförderungsplanes ist durch die Frauenbeauftragte zu überwachen. Sie kann jederzeit Vorschläge zur Änderung, Ergänzung bzw. Aktualisierung machen.

Die Überprüfung und Anpassung dieses Frauenförderungsplanes findet gemäß

§ 4 Abs. 4 SächsFFG spätestens 2 Jahre nach Unterzeichnung statt.

Der Frauenförderungsplan ist in der Stadtverwaltung im Intranet zu veröffentlichen. Alle nachgeordneten Einrichtungen erhalten je ein Exemplar, das für alle Mitarbeiterinnen jederzeit zur Einsicht und zur Verfügung steht.

Die Frauenbeauftragte erhält ein Berichtsexemplar der jährlichen Frauenförderungsstatistik.

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8. Inkrafttreten

Der Frauenförderungsplan tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Frauenförderungsplan vom 03.08.2006 außer Kraft.

Freital, ...

Mättig

Oberbürgermeister

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