• Keine Ergebnisse gefunden

Beschluss des Bundesrates

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Beschluss des Bundesrates"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bundesrat

Drucksache

319/21

(Beschluss) 07.05.21

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

ISSN 0720-2946

Beschluss

des Bundesrates

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)

Der Bundesrat hat in seiner 1004. Sitzung am 7. Mai 2021 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 22. April 2021 verabschiedeten Gesetz gemäß Arti- kel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

(2)
(3)

Drucksache

319/21

(Beschluss)

Anlage

Entschließung zum

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)

1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich das vorliegende Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen und die damit verbundene fachlich wünschenswerte Reform des SGB VIII.

2. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass wesentliche Hinweise der Länder im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens seitens des Bundes unberücksichtigt ge- blieben sind. Er stellt fest, dass die Länder insbesondere frühzeitig darauf auf- merksam gemacht haben, dass die erheblichen Leistungsausweitungen mit Kos- tenfolgen verbunden sind, die durch die Länder nicht getragen werden können.

3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, dauerhaft einen vollstän- digen Kostenausgleich für die mit dem Gesetz einhergehenden Mehrkosten bei Ländern und Kommunen zu schaffen, zum Beispiel durch eine Änderung des

§ 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Fi- nanzausgleichsgesetz – FAG).

Begründung:

Es wird auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 2021 (vgl.

BR-Drucksache 5/21 (Beschluss) Ziffern 52 und 64) verwiesen. Der mit der Reform verbundene hohe fachliche Anspruch kann zudem nur mit gut qualifi- zierten und motivierten Mitarbeitern/innen in ausreichend ausgestatteten Ju- gendämtern umgesetzt werden. Solange dies nicht gewährleistet werden kann, wird sich der bereits manifestierte Fachkräftemangel in diesem Bereich auf- grund der Vorgaben der Reform weiter verschärfen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Anna Traub, wissenschaftliche Referentin im Deutschen Verein, Berlin, Arbeitsfeld: Kindheit, Jugend, Familie, soziale

auf seine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes und macht deutlich, dass das SGB VIII in seiner heutigen Form eine grundsätzlich gute

Die aktuelle Fassung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kin- derbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozi-

§ 72a SGB VIII setzt voraus, dass Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe unter Verantwor- tung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder eines Trägers der freien Jugendhilfe

Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychia- trischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt.. Der Bundesrat hat in

3: Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des JA

• Für den Personenkreis der Care Leaver entfalten die Leistungen nach § 13 SGB VIII während eines stationären Aufenthalts im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Hilfe für

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu