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Stellungnahme der BPtK zur Reform der Notfallversorgung

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Academic year: 2022

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Stellungnahme

BPtK

Klosterstraße 64, 10179 Berlin Tel.: 030. 278 785 - 0 Fax: 030. 278 785 - 44 info@bptk.de www.bptk.de

06.02.2020

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Gesetz zur Reform der Notfallversorgung Referentenentwurf des BMG

Bundes Psychotherapeuten Kammer Seite 2 von 3

Notfallversorgung psychisch Erkrankter in den Integrierten Notfallzentren sicherstellen Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung neue integrierte Strukturen der Notfallversorgung aufgebaut wer- den sollen, die zum einen eine einheitliche und qualitätsgesicherte Ersteinschätzung des akuten Behandlungsbedarfs der Hilfesuchenden und zum anderen eine professionelle Steuerung und Vermittlung in die aus medizinischer Sicht gebotenen Versorgungsstruk- turen ermöglichen. Insbesondere auch für Menschen mit psychischen Krisen oder akuten psychischen Notfällen fehlt es an flächendeckend einheitlichen Strukturen und Anlauf- stellen. Betroffenen bleibt deshalb oft keine andere Wahl als die Notaufnahme einer psy- chiatrischen Klinik aufzusuchen. Dass im Gesetzentwurf grundsätzlich darauf abgehoben wird, dass die neuen Notfallstrukturen, insbesondere die Integrierten Notfallzentren (INZ) die besonderen Bedürfnisse psychisch Erkrankter zu berücksichtigen haben, findet des- halb die ausdrückliche Zustimmung der BPtK. Um dies auch bei der konkreten Ausgestal- tung der INZ durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sicherzustellen, ist eine weitere Konkretisierung des Auftrags an den G-BA erforderlich. Hierzu schlägt die BPtK folgende Änderung zu § 123 (neu) Integrierte Notfallzentren vor:

Änderungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 13

In § 123 (neu) Absatz 3 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:

Die Vorgaben stellen insbesondere eine qualifizierte Einschätzung des akuten Versorgungsbedarf von Menschen mit psychischen Erkrankungen und deren unmittelbare medizinisch-psychotherapeutische Versorgung in den Integrierten Notfallzentren sicher.

Begründung:

Die INZ an Krankenhäusern sollen unter der fachlichen Leitung der Kassenärztlichen Ver- einigungen gemeinsam mit den Krankenhäusern eingerichtet und betrieben werden. Hin- sichtlich der personellen Ausstattung der INZ bietet dies die Möglichkeit, sowohl auf Ver- tragsärzt*innen als auch auf Personal des Krankenhauses zurückzugreifen. Dabei sollen die INZ eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs vornehmen und die aus medizinischer Sicht unmittelbar erforderliche notdienstliche Ver- sorgung selbst erbringen, eine stationäre Versorgung veranlassen oder in andere gebo- tene Versorgungsstrukturen vermitteln. In diesem Sinne stellen sie eine Ergänzung der jederzeit erreichbaren Rufnummer 116 117 dar, bei der Patienten rund um die Uhr eine

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Gesetz zur Reform der Notfallversorgung Referentenentwurf des BMG

Bundes Psychotherapeuten Kammer Seite 3 von 3

qualifizierte und standardisierte Einschätzung ihrer akuten Gesundheitsbeschwerden er- halten und je nach Bedarf an ein Krankenhaus, einen Bereitschaftsarzt oder die reguläre Sprechstunde der Hausärzt*in oder einer anderen Fachärzt*in verwiesen werden. Eine standardisierte telefonische Einschätzung des akuten Behandlungsbedarfs ist bei psychi- schen Erkrankungen und Krisen nur einschränkt möglich. Das bisher entwickelte Erstein- schätzungsverfahren vermag nur einen kleinen Teil der akut behandlungsbedürftigen psy- chischen Erkrankungen und Beschwerden systematisch abzubilden und darauf aufbauend eine Zuweisung zur passenden Versorgungsebene zu leisten.

Umso bedeutsamer ist es daher, dass Menschen mit psychischen Krisen oder akuten psy- chischen Erkrankungen direkt ein INZ aufsuchen können, um dort eine qualifizierte Erst- einschätzung ihrer Erkrankung und des akuten Versorgungsbedarf zu erhalten. Es ist des- halb erforderlich, dass in den künftigen INZ Psychotherapeut*innen oder entsprechend qualifizierte Fachärzt*innen bei Bedarf zur Verfügung stehen, um den akuten Versor- gungsbedarf von Menschen mit psychischen Erkrankungen einzuschätzen und die medi- zinisch-psychotherapeutisch erforderliche notdienstliche Versorgung der Patient*innen in der INZ zu erbringen. Vorgaben zur Kooperation der INZ mit den sozialpsychiatrischen Diensten der Länder stellen dabei eine sinnvolle Ergänzung dar, können das Versorgungs- angebot in den INZ jedoch nicht ersetzen.

Für die Umsetzung können sowohl im Krankenhaus tätige Psychotherapeut*innen oder Fachärzt*innen als auch Vertragspsychotherapeut*innen und entsprechende Vertrags- ärzt*innen in Betracht kommen. Um sicherzustellen, dass der G-BA bei den Vorgaben zur personellen Ausstattung der INZ auch die zur Versorgung psychischer Erkrankungen not- wendige Strukturqualität berücksichtigt und das erforderliche medizinisch-psychothera- peutische Versorgungsangebot in den INZ entsprechend ausgestaltet, ist die Ergänzung und Präzisierung des Auftrags an den G-BA wie von der BPtK vorgeschlagen notwendig.

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