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Satzung. Christlicher Verein Junger Menschen e.v. Esslingen

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Satzung

Christlicher Verein Junger Menschen e.V.

Esslingen

Kiesstr. 3-5 73728 Esslingen

Gegründet 1872

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Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Esslingen e.V.

Kiesstr. 3-5, 73728 Esslingen Gegründet 1872

Übersicht:

I. Name, Grundlage und Zweck...3

§ 1. Name und Sitz des Vereins ...3

§ 2. Grundlage und Zweck ...3

§ 3. Aufgabenfelder...4

§ 4. Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit ...4

II. Mitgliedschaft...5

§ 5. Eingeschriebene Mitglieder...5

§ 6. Tätige Mitglieder (TM) ...5

§ 7. Ehrenmitglieder ...6

III. Organe und Leitung des Vereins ...6

§ 8. Hauptversammlung ...6

§ 9. Vorstand ...7

§ 10. Vorsitzende...8

§ 11. Beschlussfassungen ...8

§ 12. Hauptamtliche Mitarbeiter ...9

§ 13. Finanzvorstand ...9

IV. Gliederung des Vereins ...9

§ 14. Gruppierungen...9

§ 15. Zweigvereine, Arbeit in den Stadtteilen...9

V. Allgemeine Bestimmungen ...10

§ 16. Finanzierung...10

§ 17. Organisatorische Zugehörigkeit ...10

§ 18. Satzungsänderung...10

§ 19. Auflösung des Vereins ...10

Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Esslingen e.V.

Kiesstr. 3-5, 73728 Esslingen Gegründet 1872

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I. Name, Grundlage und Zweck

§ 1. Name und Sitz des Vereins

1. Der im Jahre 1872 gegründete Verein trägt den Namen "Christlicher Verein Junger Men- schen, Esslingen, eingetragener Verein, " (abgekürzt CVJM Esslingen e.V.).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.

§ 2. Grundlage und Zweck

1. Der Verein hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens und bekennt sich zu Je- sus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt.

2. Grundlage der Arbeit des Vereins ist die Basis des Weltbundes der Christlichen Vereine Jun- ger Männer (Pariser Basis von 1855) mit Zusatzerklärung:

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche Junge Männer miteinan- der zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wol- len, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten".

Zusatzerklärung:

„Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die Einheit brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stö- ren".

3. Auf dieser Grundlage will der CVJM allen Menschen nach Leib, Seele und Geist dienen. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich dabei nicht nur auf seine Mitglieder.

4. Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland hat dazu folgende Zusatz- erklärung beschlossen:

„ Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfes- sionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft der CVJM. Die Pariser Ba- sis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland für die Arbeit mit allen jungen Men- schen."

5. In seinem Verhältnis zu den Kirchen, zu christlichen Gemeinschaften, Vereinen und Organi- sationen bekennt sich der CVJM zu der Einheit aller an Jesus Christus Glaubenden, deren Bekenntnis in der Heiligen Schrift gründet.

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§ 3. Aufgabenfelder

1. Der Verein sucht seine Aufgaben zu erfüllen, insbesondere durch:

a) die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu ge- meinsamem Dienst

b) Beratung und Betreuung junger Menschen in ihren Lebensfragen c) Seelsorge

d) Bildungsprogramme für Erwachsene und Jugendliche

e) Jugendpflege und Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozi- alarbeit (z.B. Gruppenarbeit u. offene Angebote)

f) Interessengruppen musischer und kreativer Art g) Förderung des Freizeit- und Breitensports h) Veranstaltungen, Fahrten und Freizeiten i) soziale Dienste und Hilfeleistungen k) Förderung der CVJM-Weltdienstarbeit

l) Katastrophenhilfe für die Dritte Welt, z.B. bei Naturkatastrophen und durch Flüchtlings- hilfe

m) Internationale Begegnungen und Partnerschaften

2. Die Einrichtungen des Vereins und die von ihm durchgeführten Maßnahmen und Veranstal- tungen dienen der Erfüllung dieser Aufgaben.

§ 4. Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förde- rung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke des Vereins ge- bunden.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder er- halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu-

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wendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, o- der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Geschäftsbereiche des Vereins sind Hilfsbetriebe, die zur Schaffung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Durchführung seiner Arbeit notwendig sind.

II. Mitgliedschaft

§ 5. Eingeschriebene Mitglieder

1. Eingeschriebenes Mitglied kann werden, wer Grundlage und Zweck des Vereins gemäß § 2 anerkennt. Jugendliche unter 16 Jahren werden als Jugendmitglieder aufgenommen.

2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist auf Ende eines Kalendervierteljahres, b) durch Ausschluss, über den - aufgrund besonderer Vorkommnisse, insbesondere bei Ver- stößen gegen die Ziele und Ordnungen des Vereins - der Vorstand mit 3/4 Mehrheit be- schließen kann.

4. Allen Mitgliedern steht die Benützung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der je- weiligen Ordnungen zu.

§ 6. Tätige Mitglieder (TM)

1. Tätige Mitglieder sind solche Mitglieder, die sich zu Jesus Christus als ihrem Herrn beken- nen, bestrebt sind, ihr Leben nach seinem Wort und Vorbild zu führen, und sich bereit erklä- ren, nach besten Kräften und opferwillig an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie sind die ver- antwortlichen Träger der Vereinsarbeit als eines christlichen Laienwerkes.

Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind und die gezeigt haben, dass sie sich für die Ver- einsarbeit mitverantwortlich wissen, werden auf Vorschlag des Vorsitzenden, des Leitenden Referenten oder auf eigenen Antrag vom Vorstand als Tätige Mitglieder berufen.

2. Die Tätigen Mitglieder haben die rechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern i.S. der §§32 ff.

BGB. Sie nehmen an den regelmäßigen Versammlungen der TM teil, haben Sitz und Stimme in der jährlichen Hauptversammlung (§ 8) und können in den Vorstand gewählt werden.

3. Bis zu der jährlichen Hauptversammlung haben die Tätigen Mitglieder schriftlich zu erklären, dass sie auch im kommenden Jahr die Vereinsarbeit verantwortlich mittragen wollen. Wer

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diese Erklärung nach wiederholter Aufforderung nicht abgibt, kann von der Liste der Tätigen Mitglieder gestrichen werden. Der Vorstand kann mit 3/4 Mehrheit die Berufung als Tätiges Mitglied zurücknehmen, wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen nicht mehr gege- ben sind.

§ 7. Ehrenmitglieder

Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

III. Organe und Leitung des Vereins

§ 8. Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal im ersten Kalenderhalbjahr statt;

stimmberechtigt sind die Tätigen Mitglieder (§ 6). Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand in besonderen Fällen einberufen werden; sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Tätigen Mitglieder dies beantragt.

2. a) Der Termin der ordentlichen Hauptversammlung ist mindestens 6 Wochen vorher anzu- kündigen. Anträge und Wahlvorschläge (§ 9) kann jedes Mitglied bis spätestens 3 Wo- chen vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden einreichen.

b) Die Einladung zur Hauptversammlung muss mit der vom Vorstand festzusetzenden Ta- gesordnung sowie den eingegangenen gültigen Wahlvorschlägen (§ 9,2) mindestens 2 Wochen vorher den Tätigen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Bei außerordentli- chen Hauptversammlungen kann die Frist zur Einberufung bis auf 1 Woche abgekürzt werden.

3. Die Hauptversammlung

a) wählt den Vorstand nach Maßgabe des § 9

b) nimmt die Jahresberichte der Vorsitzenden (§ 10), des Leitenden Referenten (§ 12,2) und von Mitarbeitern sowie

c) die Berichte des Finanzvorstands und der Rechnungsprüfer entgegen d) erteilt dem Vorstand Entlastung,

e) setzt die Mitgliedsbeiträge fest,

f) berät über die eingegangenen Anträge.

4. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in dieser Satzung et-

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was anderes bestimmt ist. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte gefasst werden.

§ 9. Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

a) 12 gewählte Tätige Mitglieder

b) der Vorsitzende und seine Stellvertreter

c) der Leitende Referent, sein Stellvertreter und der Verwaltungsreferent d) der Finanzvorstand

e) die Vorsitzenden der Zweigvereine

f) Bis zu 3 Vereinsmitglieder, die die Vereinsarbeit wesentlich fördern, können durch den Vorstand jeweils bis zur nächsten ordentlichen Wahl als stimmberechtigte Mitglieder zu- gewählt werden. Ebenso kann ein weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter zugewählt werden.

2. Die Mitglieder des Vorstands (§9.1a) werden in der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sie sollen nicht hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein. Jedem Wahlvorschlag (§ 8,2) muss das schriftliche Einverständnis des Vorge- schlagenen beigefügt sein.

Die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands scheiden alle 2 Jahre aus; sie können wie- dergewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächstfolgenden Wahl ein Ersatzmitglied zuwählen.

3. a) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Arbeit des Vereins. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden (§ 10) bleibt davon unberührt.

b) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordunung eingeladen. Er ist beschlussfähig bei Anwesendheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme des Vorsitzenden.

c) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen ihm verantwortlichen Geschäftsführenden Vor- stand. Diesem gehören Kraft Amtes die Vorsitzenden, der Finanzvorstand, der Leitende Referent und der Verwaltungsreferent an.

Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands gehören:

• die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

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• die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,

• die Regelung der Dienstverhältnisse der hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.

Der Geschäftsführende Vorstand hat in den Sitzungen des Vorstands über wesentliche Punkte zu berichten. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Geschäftsfüh- rende Vorstand dem Vorstand zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

d) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Ausschüsse bilden, die ihm verant- wortlich sind. In diese kann er auch sachkundige Mitglieder und Freunde des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, berufen.

e) Der Vorstand entlastet die Vorsitzenden und den Finanzvorstand.

f) Der Vorstand wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer.

4. Hauptamtliche Mitarbeiter, Mitglieder und andere Gäste können zur Teilnahme an der Sit- zung des Vorstands eingeladen werden.

§ 10. Vorsitzende

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und bis zu zwei stellvertretende Vor- sitzende. Sie vertreten den Verein gleichberechtigt und jeweils allein nach außen. Im Innen- verhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Vorsitzende des Vereins und seine Stellvertreter werden vom Vorstand aus dem Kreis der Tätigen Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sind hierzu nicht wählbar. Der Vorsitzende, im Ver- hinderungsfalle ein Stellvertreter, leitet die Hauptversammlung, die Sitzungen des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands.

3. Soweit nicht die Vorsitzenden den Verein gesetzlich vertreten, bestellt der Vorstand Vertreter des Vereins in die Organe von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen.

§ 11. Beschlussfassungen

Bei allen Abstimmungen, soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

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§ 12. Hauptamtliche Mitarbeiter

1. Der Leitende Referent, sein Stellvertreter und die weiteren Referenten und andere hauptamt- liche Mitarbeiter des Vereins werden vom Vorstand berufen und sind ihm verantwortlich.

2. Der Leitende Referent leitet im Auftrag und nach den Richtlinien des Vorstands die Vereins- arbeit. Er führt im Auftrag des Geschäftsführenden Vorstand und nach Weisung des Vorsit- zenden die Geschäfte. Er und der Verwaltungsreferent übt im Auftrag des Vorstands das Hausrecht aus.

§ 13. Finanzvorstand

Der Finanzvorstand des Vereins wird vom Vorstand aus dem Kreis der Tätigen Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und hat diesem Rechnung zu legen.

Der Finanzvorstand ist berechtigt, die nach § 14.2 und § 15.4 geführten Bücher jederzeit zu prü- fen.

IV. Gliederung des Vereins

§ 14. Gruppierungen

1. Der Verein wird in Sparten, Kreisen und Gruppierungen tätig. Die Leiter der einzelnen Spar- ten, z.B. der Jungschar, Pfadfinder, Jugendkreise, junge Erwachsene, offene Arbeit und ande- re, sollen Tätige Mitglieder sein. Sie werden vom Vorstand bestätigt.

2. Sparten, Kreise und Gruppierungen haben kein Sondereigentum an Vermögen und Sachwer- ten. Auch was ausdrücklich einer Gruppe geschenkt oder überlassen wird, ist Eigentum des Vereins. Über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel führen sie Buch.

§ 15. Zweigvereine, Arbeit in den Stadtteilen

1. Dem Hauptverein können Zweigvereine (ZV) angegliedert sein, ohne selbst eingetragene Vereine zu sein. Ihre Mitglieder sind Mitglieder des Hauptvereins. Der Hauptverein unter- stützt ihre Arbeit.

2. In jedem Zweigverein bilden die Mitglieder (§ 5), die am Ort wohnen bzw. mitarbeiten, die Hauptversammlung des Zweigvereins.

Die ZV-Hauptversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren den ZV-Vorstand. Der ZV- Vorstand besteht aus dem ZV-Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Der ZV- Vorsitzende muss Tätiges Mitglied (§ 6) sein.

Der ZV-Vorstand kann mit weiteren Mitgliedern einen örtlichen ZV-Ausschuss bilden. Nach Bestätigung durch den Vorstand des Hauptvereines hat der ZV-Vorsitzende Sitz und Stimme

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im Vorstand.

3. In Stadtteilen, in denen es keinen Zweigverein gibt, kann der Vorstand einen Stadtteilverant- wortlichen bestimmen.

4. § 14, Abs. 2 dieser Satzung gilt für Zweigvereine und Stadtteilverantwortliche entsprechend.

V. Allgemeine Bestimmungen

§ 16. Finanzierung

Der Verein bestreitet seine finanziellen Aufwendungen durch

a) die von der Hauptversammlung festzusetzenden Beiträge der Mitglieder, b) Spenden, Zuwendungen und Jahresgaben,

c) Zuschüsse,

d) die Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben und sonstigen durch den Verein geführten Ein- richtungen.

§ 17. Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Teil des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland und gehört dadurch zum Welt- bund der CVJM.

§ 18. Satzungsänderung

1. § 2 Abs. 1 und 2 sind als Grundlage des Vereins ihrem sachlichen und biblischen Inhalt nach von jeder Änderung ausgeschlossen.

2. Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn 3/4 der in einer Hauptver sammlung an- wesenden Tätigen Mitglieder und 3/4 aller Mitglieder des Vorstands in einer Vorstandssit- zung die Änderung bzw. die neue Satzung beschließen.

§ 19. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die in § 18 Abs. 2 festgelegten Verfahren und Mehrheiten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Evangelische Ge- samtkirchengemeinde Esslingen oder an eine andere als steuerbegünstigt anerkannte Körper- schaft, die es auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege zu verwenden hat.

Über den Begünstigten entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit aller seiner Mitglieder.

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Satzung verabschiedet von der Hauptversammlung am 20.06.2001 und vom Vorstand am 03.07.2001

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen am 31.08.2001

Esslingen, 5. Oktober 2001

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