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ERP-Gründerkredit Universell (073, 074, 075, 076)

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Academic year: 2022

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ERP-Gründerkredit – Universell (073, 074, 075, 076)

Die Komplettlösung bis 25 Mio. Euro

Kredit: ERP-Gründerkredit - Universell Stand: Januar 2018

Expertenwissen zum Produkt:

www.kfw.de/073

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INHALT

1. PHASE: BERATUNG... 4

1.1. WER KANN ANTRÄGE STELLEN? ... 4

1.1.1. Antragsteller ... 4

1.1.2. Bauträger ... 5

1.1.3. Besitz- und Betriebsgesellschaft ... 5

1.1.4. Beteiligungen Dritter ... 6

1.1.5. Branchenausschluss ... 7

1.1.6. Genossenschaften... 7

1.1.7. Holding ... 7

1.1.8. Sonstige Sonderfälle mit einem Unternehmen als Antragsteller ... 7

1.1.9. Stiftungen ... 8

1.1.10. Unternehmen mit Stiftungsbeteiligung ... 8

1.1.11. Vereine ... 8

1.2. WAS FÖRDERN WIR?... 9

1.2.1. Alten- und Pflegeheime/"Betreutes Wohnen" ... 9

1.2.2. Auslandsvorhaben ... 9

1.2.3. Baumschulen und Gärtnereien ... 10

1.2.4. Betriebsmittel ... 10

1.2.5. Erneuerbare Energien-Anlagen ... 11

1.2.6. Ersatzinvestitionen ... 11

1.2.7. Erwerb bisher gepachteter Geschäftsräume ... 11

1.2.8. Ferienappartements ... 11

1.2.9. Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung ... 11

1.2.10. Grundstückskauf ... 11

1.2.11. Kapitalerhöhung/Kapitalaufstockung durch das Unternehmen ... 11

1.2.12. Leasinggüter ... 12

1.2.13. Mehrwertsteuer ... 12

1.2.14. Nebenerwerb ... 12

1.2.15. PKW ... 12

1.2.16. Stammeinlage ... 13

1.2.17. Stille Beteiligungen ... 13

1.2.18. Transportunternehmen ... 13

1.2.19. Umschuldungen ... 13

1.2.20. Unternehmensbeteiligungen ... 13

1.2.21. Unternehmensübernahmen ... 14

1.2.22. Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien ... 14

1.2.23. Warenlager ... 14

1.2.24. Weitere Verwendungszwecke ... 14

1.2.25. Zweites Standbein ... 15

1.3. KOMBINATION MIT ANDEREN FÖRDERMITTELN ... 16

1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln ... 16

1.4. KONDITIONEN... 16

1.4.1. Haftungsfreistellung ... 16

1.4.2. Kosten der Haftungsfreistellung ... 17

1.4.3. Kreditbetrag ... 17

1.4.4. Laufzeit ... 17

1.4.5. Laufzeitsplitting ... 17

1.4.6. Margengestaltung Kreditinstitut ... 17

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1.4.7. Mindestkreditlaufzeit ... 18

1.4.8. Sicherheiten ... 18

1.4.9. Sicherheiten – Wertzuwachs bei Haftungsfreistellung ... 18

2. PHASE: ANTRAG ... 20

2.1 WIE ERFOLGT DIE ANTRAGSTELLUNG ... 20

2.1.1 Antragstellung ... 20

2.1.2 Rating ... 20

2.1.3 Vorhaben mit Auslandsbezug ... 21

3. PHASE: NACH ZUSAGE ... 22

3.1 ABRUF ... 22

3.2 BEREITSTELLUNGSPROVISION ... 22

3.3 TILGUNG ... 22

3.3.1 Außerplanmäßige Tilgung ... 22

3.3.2 Planmäßige Tilgung... 23

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1.1. Wer kann Anträge stellen?

1.1.1. Antragsteller

Grundsätzlich können in diesem Programm die folgenden Gründungsvorhaben (Existenzgründer/neue Unternehmen) oder Maßnahmen innerhalb von

5 Jahren nach Gründung bzw. Aufnahme der Geschäftstätigkeit gefördert wer- den.

Als Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit wird im Folgenden einheitlich das Datum der ersten Umsatzerzielung verstanden (unabhängig davon, ob als Haupt- oder Nebenerwerb).

Sofern die Umsätze nicht direkt bar vereinnahmt werden, ist in der Regel das Datum der Rechnungstellung maßgeblich.

Bei einer tätigen Beteiligung ist die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer-Gesellschafter das maßgebliche Gründungsdatum.

- Existenzgründer im Haupt- oder im Nebenerwerb

- natürliche Personen innerhalb der ersten 5 Jahre nach Gründung - Angehörige freier Berufe innerhalb der ersten 5 Jahre nach Gründung - natürliche Personen sowie Freiberufler, die Unternehmen der gewerbli-

chen Wirtschaft bzw. freiberufliche Praxen übernehmen oder im Rah- men von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen, auch wenn sie bereits länger als 5 Jahre selbst- ständig sind

- kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entspre- chend der KMU-Definition (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition" For- mular-Nr. 600 000 0196) in den ersten 5 Jahren ihrer Geschäftstätigkeit (Programmnummer 074/076).

Die Schwellenwerte für die "KMU-Definition" beziehen sich auf den letz- ten durchgeführten Jahresabschluss.

Der Betrachtungszeitraum für den "KMU-Status" ist auf die 3 letzten Geschäftsjahre mit durchgeführten Jahresabschlüssen begrenzt. Das antragstellende Unternehmen erwirbt beziehungsweise verliert den KMU-Status dann, wenn es in 2 auf einander folgenden Geschäftsjah- ren die Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet

- größere mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, in- nerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht überschreitet (Produktnummer 073/075)

1. Phase: Beratung

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Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes ist allein der letzte Jahresab- schluss maßgeblich.

Berechnungsschema zur Einordnung des Antragstellers als größeres mittelständisches Unternehmen:

 Unternehmen, die keiner Unternehmensgruppe angehören, geben ih- ren Umsatz an.

 Für Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, gelten folgende Regelungen:

o Sofern ein Konzernabschluss vorliegt, ist der Konzernumsatz maßgeblich.

o Liegt für die Unternehmensgruppe kein Konzernabschluss vor, sind zur Ermittlung des Gruppenumsatzes die Umsätze des An- tragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unter- nehmen - bereinigt um die Innenumsätze - zu addieren.

Faktische Konzernverhältnisse müssen nicht berücksichtig werden.

Bei Festigungen ist darauf zu achten, dass der Vorhabensbeginn innerhalb der 5 Jahres-Frist liegen muss.

1.1.2. Bauträger

Objektfinanzierungen von Bauträgern, als Unternehmen, die Räume errichten und anschließend veräußern, können im investiven Bereich nicht mitfinanziert werden.

Eigene Investitionen (z. B. eigengewerblich genutzte Immobilie, Büroausstat- tung) und der Betriebsmittelbedarf von Bauträgern sind förderfähig.

Auftragsvorfinanzierungen können als Liquiditätsbedarf im Rahmen der Be- triebsmittel finanziert werden.

1.1.3. Besitz- und Betriebsgesellschaft

Eine Förderung von Betriebsaufspaltungen ist möglich, wenn zwischen Besitz- gesellschaft (Investor) und Betriebsgesellschaft (Betreiber) eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.

Folgende Bedingungen sind dafür Voraussetzung:

- Inhaber- bzw. Gesellschafteridentität (mindestens 50 %) besteht und/oder - die Gesellschafter beider Einheiten familiär verbunden sind (als Ehepart-

ner/Lebenspartner bzw. im Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades) und/oder - der Mehrheitsgesellschafter der Besitzgesellschaft - entweder selbst oder

sein Ehepartner/Lebenspartner bzw. ein Verwandter 1. Grades Anteile an der Betriebsgesellschaft hält und in dieser auch Geschäftsführer ist.

Sofern die Antragstellung nicht durch eine antragsberechtigte natürliche Per-

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son (Existenzgründer/-festiger) erfolgt, muss zumindest die Betriebsgesell- schaft (= Mieter) die Antragsvoraussetzungen erfüllen.

Bei Anträgen mit Haftungsfreistellung (in Produktnummer 075/076):

Bei Beantragung einer Haftungsfreistellung ist die Mithaft/Bürgschaft der Be- triebsgesellschaft erforderlich (zu den weiteren Voraussetzungen siehe Punkt

"Haftungsfreistellung").

1.1.4. Beteiligungen Dritter

Kreditinstitute/Versicherungen/Finanzinstitutionen:

Wenn bei einem Antragsteller ein Kreditinstitut, eine Versicherung oder eine vergleichbare Finanzinstitution unmittelbar oder mittelbar mit 25 % oder mehr beteiligt ist, wirken wir an der Finanzierung nicht mit.

Eine mittelbare Beteiligung der genannten Institutsgruppen als Gesellschafter einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist - unabhängig von ihrer Höhe - un- schädlich, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Beteiligung einer Kapi- talbeteiligungsgesellschaft erfüllt sind.

Kapitalbeteiligungsgesellschaften:

Die Beteiligung einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist für die Antragsberech- tigung unschädlich, wenn es sich um eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft han- delt, deren Geschäftszweck im Eingehen von befristeten Beteiligungen be- steht. Dies ist der Fall bei Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die dem Bundes- verband deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e. V. (BVK) angehören.

Gleichzeitig muss die Kapitalbereitstellung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft für den konkreten Antragsteller - in Abgrenzung zu einer eventuellen strategi- schen Beteiligung - auf eine Laufzeit von in der Regel 5 bis 10 Jahren be- grenzt sein. Sollte diese Befristung erheblich überschritten werden, ist zu prü- fen, wie die Vertragsmodalitäten gestaltet sind (z. B. Einflussnahme auf die Geschäftsführung).

Zubeachten ist, dass die Werte der Kapitalbeteiligungsgesellschaft im Rah- men der Ermittlung der KMU-Eigenschaft des Antragstellers ab einer bestimm- ten Höhe der Beteiligung am Antragsteller bei der Ermittlung der KMU-

Schwellenwerte zu berücksichtigen sind (siehe hierzu im Einzelnen das KMU- Merkblatt mit KMU-Selbsterklärung der KfW (Formularnummer 600 000 0196) und Anhang I Artikel 3 Absatz 2 bis 4 AGVO).

Bund/Länder/Gemeinden:

Wenn bei einem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar der Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband einschließlich Kreis einzeln oder ge- meinsam mit 50 % oder mehr (im KMU-Fenster (074,076) gilt: größer gleich 25 %) beteiligt ist, ist eine Finanzierung nicht möglich.

Organisationen ohne Erwerbscharakter:

Organisationen ohne Erwerbscharakter sind u. a. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, kirchliche oder karitative Organisatio- nen und Unterorganisationen, Parteien bzw. Parteiorganisationen und Ge- werkschaften. Wenn diese einzeln oder gemeinsam größer gleich 50% (im KMU-Fenster (074,076) gilt: größer gleich 25 %) beteiligt sind, ist eine Finan-

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zierung nicht möglich.

1.1.5. Branchenausschluss

Unternehmen einzelner Branchen sind wegen beihilferechtlicher Vorgaben der

"De-minimis"-Verordnung der EU von der Förderung mit Darlehen, die einen Beihilfewert ausweisen, ausgeschlossen. Betroffen sind die Branchen:

- Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte - Fischerei und Aquakultur

- Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs bei Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr, siehe auch Punkt "Transportun- ternehmen"

Gewerbliche Unternehmen dieser Branchen können stattdessen den "ERP- Gründerkredit - Universell" in allen Programmvarianten mit beihilfefreien Zinssätzen beantragen.

1.1.6. Genossenschaften

Genossenschaften können gefördert werden, sofern sie körperschaftsteuer- pflichtig sind und die sonstigen Antragsvoraussetzungen erfüllen.

1.1.7. Holding

Wird für eine tätige Beteiligung oder für die Übernahme eines Unternehmens (= Zielobjekt) durch eine antragsberechtigte, natürliche Person eine Hol- ding/Beteiligungsgesellschaft "zwischengeschaltet", kann diese unter den fol- genden Voraussetzungen als Antragstellerin akzeptiert werden:

- Die natürliche Person ist (alleiniger) geschäftsführender Gesellschafter der Holding und erfüllt die Antragskriterien für den "ERP-Gründerkredit – Uni- versell" und

- die natürliche Person übernimmt die Mithaft für den "ERP-Gründerkredit – Universell", da die Holding alleine nicht die Antragskriterien erfüllt und - die natürliche Person wird Geschäftsführer in dem Unternehmen, an wel-

chem sie sich beteiligt bzw. welches übernommen wird (Zielobjekt).

1.1.8. Sonstige Sonderfälle mit einem Unternehmen als Antragsteller

Als neues Unternehmen gilt auch:

 die Umwandlung einer Personengesellschaft (z.B. GbR) in eine Kapitalge- sellschaft (z.B. GmbH).

Als neues Unternehmen gilt nicht:

 die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) in eine Personen- gesellschaft (z.B. GbR),

 die Umwandlung von Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) in eine andere Kapi- talgesellschaft (z.B. AG),

 die Aufnahme eines zusätzlichen Gesellschafters (z.B. GmbH) oder der Austausch eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft (z.B. GbR).

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Beispiele für ein neues Unternehmen:

1. Die beiden bisher voneinander unabhängigen Unternehmen A und B wur- den jeweils vor mehr als 5 Jahren gegründet und bleiben weiterhin beste- hen. Zusätzlich gründen sie nun gemeinsam ein weiteres Unternehmen C.

Dieses Unternehmen C ist ein neues Unternehmen und somit antragsbe- rechtigt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen A, B und C.

2. Im Gegensatz zu Beispiel 1 bleiben die beiden Unternehmen A und B nicht bestehen, sondern gehen in dem neuen Unternehmen C auf. Auch hier handelt es sich bei C um ein neues Unternehmen. Dies gilt wiederum un- abhängig von der Rechtsform der Unternehmen A, B und C.

1.1.9. Stiftungen

Stiftungen des privaten Rechts können im "ERP-Gründerkredit - Universell"

gefördert werden, sofern sie unternehmerisch tätig sind und selbst den Antrag stellen.

1.1.10. Unternehmen mit Stiftungsbeteiligung

Die KfW fördert auch Unternehmen, an denen eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts maßgeblich beteiligt ist - unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen ausschließlich gewerblich tätig ist.

Ein Beispiel: Ein Hotel wird von einer voll steuerpflichtigen GmbH betrieben, deren einziger Anteilseigner eine gemeinnützige Stiftung ist. Entscheidend für die Antragsberechtigung ist die gewerbliche Betätigung des Kreditnehmers - und nicht der gemeinnützige Hintergrund.

1.1.11. Vereine

Wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe- trieb gerichtet ist, sind im "ERP-Gründerkredit - Universell" antragsberechtigt.

Damit die Förderung eines Vereins möglich ist, muss dieser die sonstigen Kri- terien (Größenkriterium, Alter) erfüllen.

Einen nicht-wirtschaftlichen Verein fördern wir dann,

wenn dieser selbst der Antragsteller ist und unternehmerisch tätig ist; ent- weder vollständig oder in dem Teilbereich, in dem die Investition durchge- führt wird. Indizien hierfür sind z. B. kostendeckende Kalkulation, Gewer- besteuerpflicht oder Beschäftigung von Arbeitnehmern. Die Leistungen des Vereins in diesem Teilbereich müssen auch von Nichtmitgliedern genutzt werden können. Förderfähig sind nur die anteiligen Investitionen in dem unternehmerisch ausgerichteten Teilbereich.

Beispiel: Ein Tennisverein errichtet eine Halle, die gegen Entgelt von je- dermann zum Tennisspielen genutzt werden kann.

oder wenn dieser an einem Antragsteller maßgeblich beteiligt ist, der sich ausschließlich gewerblich betätigt.

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Beispiel: Errichtung eines Restaurants, das von einer voll steuerpflichtigen GmbH betrieben wird, deren einziger Anteilseigner ein Fußballverein ist.

Es wird dann bezüglich der Antragsberechtigung nicht auf den (gemein- nützigen) Hintergrund, sondern auf die gewerbliche Betätigung des Kredit- nehmers abgestellt.

1.2. Was fördern wir?

1.2.1. Alten- und Pflegeheime/"Betreutes Wohnen"

Eine Förderung von Alten- und Pflegeheimen sowie von Anlagen für "Betreutes Wohnen" ist möglich, wenn diese gewerblich betrieben werden und sich in pri- vatem Eigentum befinden.

Bei "Betreutem Wohnen" gilt zudem folgende Spruchpraxis:

- Baumaßnahmen fördern wir über die wohnwirtschaftlichen Produkte - Investitionen für die Ausstattung und Betriebsmittel können im "ERP-

Gründerkredit - Universell" " gefördert werden

Bei gemischt genutzten Anlagen (Betreutes Wohnen und Alten-

/Pflegeheimen), bei denen der Betrieb des Alten-/Pflegeheims deutlich im Vor- dergrund steht, gilt darüber hinaus folgende Spruchpraxis:

- Der Erwerb bzw. die (teilweise) Übernahme eines Pflegeheims kann vollständig im "ERP-Gründerkredit - Universell" mitfinanziert werden, unabhängig davon, ob einzelne Zimmer als "Betreutes Wohnen" genutzt werden.

- Die Existenzgründung bzw. -festigung durch Errichtung eines Pflege- heims (einschließlich Errichtung des Gebäudes) kann mitfinanziert wer- den, auch wenn einige wenige Zimmer auch als "Betreutes Wohnen"

genutzt/angeboten werden.

- Dies gilt auch, wenn der Antragsteller eine neu erstellte Immobilie von einem Bauträger erwirbt.

1.2.2. Auslandsvorhaben

Wir fördern Vorhaben folgender Investoren, wenn sie im Ausland investieren:

- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland - deren Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland

- Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung mit Sitz im Ausland - freiberuflich Tätige (z. B. Ärzte, Steuerberater oder Architekten) aus

Deutschland (d. h. eine personenbezogene Antragstellung ist nur für Frei- berufler vorgesehen)

Als deutsches Unternehmen zählt auch die Auslandstochter eines deutschen Unternehmens. Beispiel: Die französische Tochter eines deutschen Mittel- ständlers, die bei einem Joint Venture in Rumänien als Partner auftritt.

Als maßgeblich gilt eine deutsche Beteiligung bei Joint Ventures mit Sitz im Ausland, wenn der Anteil mindestens 25 % beträgt. Eine Unterschreitung die-

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ser Grenze (im Falle einer Sperrminorität des Endkreditnehmers) ist nicht mög- lich.

Unabhängig von ihrer Herkunft fließen sämtliche Anteile an der Finanzierung in die Bemessungsgrundlage ein, d. h. das Vorhaben kann zu 100 % mitfinanziert werden.

Joint Ventures mit staatlicher Beteiligung sind nur dann antragsberechtigt, wenn die Beteiligung öffentlicher Unternehmen/des Staates eine Quote von 25 % nicht übersteigt.

Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss der Antragsteller oder das Kreditinstitut im Kreditantrag bestätigen, dass das Vorhaben die Umweltbe- stimmungen und -standards der EU erfüllt.

Darüber hinaus müssen auch die übrigen für einen Antragsteller im Inland gel- tenden Kriterien erfüllt werden.

Sofern also zum Beispiel die ausländische Tochtergesellschaft (jünger als 5 Jahre) einer inländischen Muttergesellschaft (mindestens 5 Jahre am Markt) einen Antrag für ihr Investitionsvorhaben stellt, ist sie im "ERP-Gründerkredit- Universell" antragsberechtigt. Würde hingegen die Muttergesellschaft den An- trag stellen, und die Finanzierungsmittel anschließend an ihre ausländische Tochtergesellschaft weiterleiten, wäre der Antrag im "KfW-Unternehmerkredit"

zu stellen.

Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss der Antragsteller oder das Kreditinstitut im Kreditantrag bestätigen, dass das Vorhaben die Umweltbe- stimmungen und -standards der EU erfüllt.

Bei Investitionen in Ländern, die über ein ausgebautes umwelt- und sozial- rechtliches Regelwerk verfügen und dieses auch vollziehen, ist eine Prüfung der Umweltwirkungen und sozialen Aspekte eines Vorhabens nicht erforder- lich. Dies trifft auf EU-Länder sowie in der Regel auf alle anderen OECD- Länder außerhalb der EU zu.

(Siehe "Nachhaltigkeitsrichtlinie" -

https://www.kfw.de/nachhaltigkeit/migration/Gemeinsame-Richtlinie.pdf)

1.2.3. Baumschulen und Gärtnereien

Investitionen im Bereich Primärproduktion (z. B. Gewächshäuser) können wir im "ERP-Gründerkredit – Universell" mit einem Darlehen mit einem beihilfe- freien Zinssatz mitfinanzieren.

Beispiel: Eine Gärtnerei errichtet ein Gewächshaus. Dieses ist dem Bereich Primärproduktion zuzuordnen und daher nur mit einem beihilfefreien Zinssatz förderfähig. Gleichzeitig wird der Verkaufsraum umgebaut und neu eingerich- tet. Diese Investitionen entfallen auf den gewerblichen Teil des Unternehmens und können mit einer Beihilfe gefördert werden.

1.2.4. Betriebsmittel

Betriebsmittel können zu 100 % finanziert werden - mit einer Laufzeit von höchstens 5 Jahren bei maximal einem tilgungsfreien Anlaufjahr.

Eine Haftungsfreistellung für Betriebsmittelfinanzierungen ist nicht möglich.

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1.2.5. Erneuerbare Energien-Anlagen

Mit dem "ERP-Gründerkredit – Universell" können keine Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (z. B. Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Windkraft- anlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke, Blockheizkraftwerke auf Pflanzenöl- o- der Palmölbasis) finanziert werden.

1.2.6. Ersatzinvestitionen

Ersatzinvestitionen können im "ERP-Gründerkredit - Universell" finanziert wer- den.

1.2.7. Erwerb bisher gepachteter Geschäftsräume

Der Erwerb von bisher gepachteten Geschäftsräumen kann im "ERP- Gründerkredit – Universell" finanziert werden.

1.2.8. Ferienappartements

Ferienappartements können gefördert werden, wenn der Vermieter eine dau- erhafte Tätigkeit wahrnimmt, die einen Gewerbebetrieb erfordert (Anmeldung als Gewerbebetrieb). Ein pensions- oder hotelähnlicher Charakter (z. B. Früh- stücksservice) ist nicht erforderlich.

Die reine Verwaltung des Privatvermögens wird nicht gefördert.

1.2.9. Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung

Wenn die Gewährung oder Übernahme eines Gesellschafterdarlehens eine Voraussetzung (Anteil Kaufpreis) für die tätige Beteiligung ist, kann das Ge- sellschafterdarlehen mitfinanziert werden.

1.2.10. Grundstückskauf

Der Kauf von Grundstücken ist - auch ohne konkrete Bau- und Nutzungsab- sichten - förderfähig, solange das Grundstück aktivierungsfähig im Anlagever- mögen ist.

Ein reiner Grunderwerb ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann jedoch nicht mitfinanziert werden.

Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

1.2.11. Kapitalerhöhung/Kapitalaufstockung durch das Unternehmen

Die Finanzierungsmöglichkeit ist davon abhängig, wie die Mittel eingesetzt werden:

- Verbleiben diese in der Kasse des Unternehmens, ist keine Förderung möglich.

- Werden die Mittel für Betriebsmittel verwendet, ist eine Förderung aus- schließlich in der Betriebsmittelvariante möglich.

- Werden die Mittel für förderfähige Investitionen eingesetzt (z. B. Kauf von Maschinen), ist eine Förderung in der Investitionsvariante möglich.

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1.2.12. Leasinggüter

Investitionen von Leasinggesellschaften können im "ERP-Gründerkredit – Uni- versell" gefördert werden.

1.2.13. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist in der Investitionsvariante nicht förderfähig. Es sei denn, der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Im Rahmen der Betriebsmittel kann sie finanziert werden.

1.2.14. Nebenerwerb

Im "ERP-Gründerkredit – Universell" finanzieren wir auch Existenzgründungen im Nebenerwerb.

Die 5-Jahresfrist gilt auch für Existenzgründungen im Nebenerwerb und dann nur einmalig.

Wurde also die Gründung (erste Umsätze, siehe Punkt "Antragsteller") zuerst im Nebenerwerb vollzogen und nach mehr als 5 Jahren erfolgt der Übergang in den Haupterwerb, besteht keine (neue) Antragsberechtigung für den "ERP- Gründerkredit – Universell". In diesem Fall wären die Antragsvoraussetzungen für den "KfW-Unternehmerkredit" zu prüfen.

Eine neue Antragsberechtigung ergibt sich allenfalls dann, wenn mit dem Übergang in den Haupterwerb ein wesentlicher neuer Geschäftszweig im Rahmen einer Diversifizierung oder Erweiterung der Produktion-/Lieferkette hinzugenommen wird.

Beispiel:

Eine Werkstatt für Fahrradreparaturen wird bereits seit einigen Jahren im Ne- benerwerb betrieben. Nunmehr soll sie zum Haupterwerb ausgebaut werden.

In diesem Zusammenhang sollen neue Werkstatträume eingerichtet und Gerä- te und Materialien angeschafft werden. Da es sich unverändert um ein Unter- nehmen mit dem Geschäftszweck „Fahrradreparaturen“ handelt, ist für die Prü- fung der 5-Jahresfrist das Datum der ersten Umsätze im Nebenerwerb rele- vant.

Ein anderer Sachverhalt könnte sich allerdings ergeben, wenn bei der Um- wandlung in den Haupterwerb zusätzlich zum Beispiel der Handel mit neuen und gebrauchten Fahrrädern aufgenommen wird. Werden für den Verkaufsbe- reich/Anschaffung eines ersten Warenlagers wesentliche Investitionen erfor- derlich und die realistisch geplanten Verkaufserlöse stellen einen wesentlichen Beitrag zum Geschäftserfolg dar, handelt es sich inhaltlich nicht mehr um das- selbe Unternehmen und die 5-Jahresfrist beginnt erneut.

1.2.15. PKW

Im "ERP-Gründerkredit - Universell" fördern wir den Erwerb eines PKW, wenn er im Anlagevermögen aktivierungsfähig ist.

Der PKW muss nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Auch die steuerliche 1 %-Regelung ist hier unschädlich.

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1.2.16. Stammeinlage

Die Stammeinlage in eine Gesellschaft kann finanziert werden, wenn diese Bestandteil des Kaufpreises für eine tätige Beteiligung/Übernahme ist.

Bei Gründungen ist die Finanzierung der Stammeinlage nicht möglich. Geför- dert werden können aber Investitionen, die mit der Stammeinlage finanziert werden.

1.2.17. Stille Beteiligungen

Stille Beteiligungen gelten als reine Kapitalbeteiligung und sind nicht förderfä- hig.

1.2.18. Transportunternehmen

Bei Transportunternehmen unterscheiden wir zwischen Unternehmen des ge- werblichen Straßengüterverkehrs und Unternehmen, bei denen die Beförde- rung mit Fahrzeugen nur ein Bestandteil einer Dienstleistung ist.

Es gelten folgende beihilferechtliche Regelungen nach der "De-minimis"- Verordnung:

- Uneingeschränkt antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen die Be- förderung mit Fahrzeugen nur ein Bestandteil einer Dienstleistung ist (zum Beispiel: Umzugs- oder Kurierdienste, Abfallsammlungs- und Behand- lungsdienste). Diese zählen nicht zum gewerblichen Straßengüterverkehr und können gefördert werden.

- Uneingeschränkt gefördert werden zudem Fahrzeuge von Unternehmen des gewerblichen Personentransports (z. B. Taxis, Busse).

Es gilt ein "De-minimis"-Höchstbetrag von 200.000 Euro.

- Investitionen von Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs in Fahrzeuge für den Straßengüterverkehr sowie in Ausrüstungsgüter, die mit dem Beförderungsmittel unmittelbar zusammenhängen, können nur mit ei- nem Darlehen mit einem beihilfefreien Zinssatz mitfinanziert werden.

- Andere Investitionen von Unternehmen des gewerblichen Straßengüter- verkehrs können hingegen mit einer Beihilfe gefördert werden. Hier gilt je- doch ein reduzierter "De-minimis"-Höchstbetrag von 100 000 Euro.

1.2.19. Umschuldungen

Der Antragsteller kann die Betriebsmittelvariante nutzen, um bestehende Dar- lehen (Kontokorrentkredite oder langfristige Darlehen) umzuschulden.

Es ist nicht möglich, bestehende KfW- und ERP-Kredite abzulösen.

1.2.20. Unternehmensbeteiligungen

Beim Erwerb einer Unternehmensbeteiligung fördern wir sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dabei darf es sich nicht lediglich um eine Finanzin- vestition handeln.

Auch natürliche Personen, die bereits länger als 5 Jahre selbstständig sind, können im Rahmen von Unternehmensnachfolgen die Übernahme von Unter- nehmen oder den Erwerb von Unternehmensanteilen mit dem "ERP-

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Gründerkredit – Universell" finanzieren. Der alleinige Erwerb eines Kassensit- zes rechnet allerdings hierzu nicht.

Für die Höhe der Beteiligung gibt es keine Mindestquote. Wir setzen aber vo- raus, dass

- die selbstständige Tätigkeit ausreichend für den Lebensunterhalt ist und - der Antragsteller einen hinreichenden unternehmerischen Entscheidungs-

spielraum hat.

Bei einer GmbH muss die natürliche Person als Geschäftsführer bzw. bei einer KG als Komplementär tätig sein.

Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzin- vestitionen ist nicht förderfähig.

Bei Anträgen mit Haftungsfreistellung:

Wenn einem Antragsteller ein Gesellschafter mit einem Stimmenanteil gegen- übersteht, der im Alleingang Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaf- tervertrags ermöglicht, ist eine Förderung nicht möglich (bei Kapitalgesell- schaften i. d. R. ab einem Gesellschafteranteil von 75 %).

1.2.21. Unternehmensübernahmen

Die Finanzierung von Unternehmensübernahmen ist im "ERP-Gründerkredit – Universell" möglich.

1.2.22. Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien

Vorhaben zur Fremdvermietung werden mit dem "ERP-Gründerkredit – Uni- versell" nicht gefördert.

Ausnahme: Investitionen in Gewerbeimmobilien, die vermietet werden, können gefördert werden, wenn der Investor eine Betriebsaufspaltung (wie in Nr. 1.1.3 beschrieben) in Besitz- und Betriebsgesellschaft durchführt, siehe Punkt "Be- sitz- und Betriebsgesellschaft".

Vorhaben zur Fremdvermietung und Verpachtung können alternativ im "KfW- Unternehmerkredit" gefördert werden. Das Kriterium "Unternehmensalter" des Vermieters ist dabei außer Kraft gesetzt. Das heißt: Als Vermieter kann auch ein Unternehmen auftreten, das noch nicht 5 Jahre am Markt tätig ist.

1.2.23. Warenlager

Ein Warenlager kann unabhängig von der Aktivierungsfähigkeit im Anlagever- mögen mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren finanziert werden.

Eine Haftungsfreistellung ist für diesen Verwendungszweck nicht möglich.

1.2.24. Weitere Verwendungszwecke

Im "ERP-Gründerkredit – Universell" werden neben den im Merkblatt genann- ten Punkten auch mitfinanziert:

Investitionen (im Anlagevermögen aktivierungsfähig)

 Baukosten

 Betriebs- und Geschäftsausstattung

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 Einrichtungsgegenstände

 Erwerb einer tätigen Beteiligung/Übernahme

 Forschungs- und Entwicklungskosten

 Gebäude und Baunebenkosten

 Immaterielle Investitionen, wenn sie im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind

 Maschinen und Anlagen

Betriebsmittel

 Aufwendungen für Marketingmaßnahmen

 Beratungskosten

 liquide Mittel

 Markterschließungskosten

 Material- und Warenlager

 Messeteilnahme

 Mieten

 Personalkosten

Nicht förderfähig (keine abschließende Aufzählung):

 Kosten für den Lebensunterhalt

 verrenteter Kaufpreis, da kein einmaliger Finanzierungs-/Investitionsbedarf besteht.

1.2.25. Zweites Standbein

Wer sich ein zweites Standbein aufbauen möchte und ein weiteres Unterneh- men gründet oder übernimmt, kann grundsätzlich die Förderung erhalten.

- Bei einer unternehmensbezogenen Antragstellung ist das neu gegründete Unternehmen antragsberechtigt.

- Bei einer personenbezogenen Antragstellung ist die Person antragsbe- rechtigt, wenn sie noch nicht länger als 5 Jahre selbstständig tätig ist oder wenn das Vorhaben im Rahmen einer Unternehmensnachfolge durch eine tätigen Beteiligung oder Übernahme erfolgt.

Besonderheiten bei Haftungsfreistellung:

Eine Haftungsfreistellung ist nur möglich, wenn die Antragstellung durch das antragsberechtigte "etablierte" Unternehmen (u. a. mindestens 2 aussagefähi- ge Jahresabschlüsse und kleiner 5 Jahre) erfolgt. Es ist darzulegen, ob das Management des Antrag stellenden Unternehmens für das weitere Unterneh- men die notwendige Qualifikation mitbringt und auch tatsächlich räum-

lich/zeitlich/unternehmerisch in der Lage ist, beide Unternehmen erfolgreich zu

(16)

führen. Zudem prüfen wir die Größenordnung "Alt zu Neu", u. a. in Bezug auf Bilanzsumme, Umsatzvolumen, Mitarbeiteranzahl.

Maßgeblich für Rating und Risikoprüfung ist das etablierte Unternehmen. So- fern wir Zweifel haben, dass das zweite Standbein erfolgreich umgesetzt wer- den kann, fördern wir nur, wenn das Antrag stellende Unternehmen allein auf Grundlage des bisherigen Geschäftszwecks bzw. der bisherigen Ertragslage a) seinen eigenen Kapitaldienst und

b) den Kapitaldienst für das zweite Standbein und

c) die notwendigen Privatentnahmen des/der Gesellschafter erwirtschaften kann.

Je größer das neue Vorhaben in Bezug auf das bisherige Unternehmen bzw.

je entfernter der Geschäftszweck des neuen Vorhabens, desto ablehnender stehen wir dem Vorhaben gegenüber.

1.3. Kombination mit anderen Fördermitteln

1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln

Andere öffentliche und nicht öffentliche Mittel können mit dem "ERP- Gründerkredit – Universell" beliebig kombiniert werden.

Ausgeschlossen ist eine Kombination mit Finanzierungen aus dem "ERP- Gründerkredit – StartGeld".

Bei Anträgen mit Haftungsfreistellung:

Eine Kombination des haftungsfreigestellten "ERP-Gründerkredit - Universell"

mit anderen haftungsfreigestellten KfW-Förderprodukten für ein Finanzie- rungsvorhaben desselben Antragstellers ist nicht möglich.

Eine Kombination mit haftungsfreigestellten Darlehen und Nachrangdarlehen anderer Förderinstitute ist von Seiten der KfW möglich.

1.4. Konditionen

1.4.1. Haftungsfreistellung

Für Investitionsfinanzierungen kann - sowohl im KMU-Fenster (076) als auch außerhalb des KMU-Fensters (075) eine Haftungsfreistellung beantragt wer- den.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seit 3 Jahren besteht, zumindest aber über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussun- terlagen von 2 Geschäftsjahren verfügt.

Erfolgt die Antragstellung durch eine natürliche Person, gilt dies analog, d. h.

die Jahresabschlussunterlagen müssen sich auf den Zeitraum beziehen, in dem die natürliche Person bereits mit dem Unternehmen selbstständig tätig war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der natürlichen Person kein Gesellschafter gegenüber stehen darf mit einem Stimmenanteil, der Satzungs- änderungen ermöglicht.

(17)

Eine Haftungsfreistellung für Betriebsmittel-/Warenlagerfinanzierungen ist nicht möglich.

Für Anträge mit den Kombinationen aus Bonität und Besicherung 7/1, 7/2 und 6/3 kann keine Haftungsfreistellung gewährt werden.

1.4.2. Kosten der Haftungsfreistellung

Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch Be- antragung der Haftungsfreistellung nicht.

Durch die 50-prozentige Haftungsfreistellung teilen sich das Kreditinstitut und die KfW das Risiko aus der Kreditvergabe. Daher behält die KfW auch einen Teil von der in der Bankenmarge einkalkulierten Risikomarge ein, so dass sich der Bankeneinstand entsprechend erhöht.

1.4.3. Kreditbetrag

25 Mio. Euro pro Vorhaben eines Antragstellers.

Der Kreditbetrag kann für Investitionen (optional mit Haftungsfreistellung) und Betriebsmittel/Warenlager (ohne Haftungsfreistellung) getrennt ausgeschöpft werden.

1.4.4. Laufzeit

Die Laufzeit richtet sich nach dem zu finanzierenden Sachverhalt. Im Anlage- vermögen aktivierungsfähige Investitionen können mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahre, Warenlager bis zu 10 Jahre und Betriebsmittel können mit einer ma- ximal 5-jährigen Laufzeit finanziert werden.

1.4.5. Laufzeitsplitting

Werden gleichzeitig lang- und kurzfristige Investitionen getätigt, kann auf Wunsch ein Antrag in mehrere Kreditzusagen mit unterschiedlicher Laufzeit gesplittet werden.

Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken können 2 Darlehen mit unter- schiedlichen Laufzeiten ausgegeben werden.

Bei gleicher Laufzeit ist ein Splitting möglich, wenn eine separate Besicherung vorgesehen ist oder unterschiedliche Zinsbindungsfristen gewünscht werden.

Führt das Splitting dazu, dass einer oder beide Kredite kleiner oder

gleich 125.000 Euro betragen, ist im Kreditantrag eine nachvollziehbare Be- gründung für das Splitting zu geben. Gleiches gilt, wenn ein Antragssplitting zur Inanspruchnahme einer unterschiedlichen Anzahl von Freijahren dazu führt, dass einer oder beide Kredite kleiner oder gleich 125.000 Euro betragen.

Wichtig: Die Darlehenshöchstgrenzen werden kumuliert betrachtet.

1.4.6. Margengestaltung Kreditinstitut

Die in der Konditionenübersicht für Banken und Sparkassen aufgeführten Mar- gen sind Maximalmargen. Diese Maximalmargen sind so kalkuliert, dass sie für die jeweils ungünstigste Bonitäts- und Besicherungskonstellation in der je- weiligen Preisklasse noch ausreichend sind.

Da die kundenindividuelle Angebotsmarge regelmäßig nicht der ungünstigsten

(18)

Konstellation in der jeweiligen Preisklasse entsprechen wird, gehen wir davon aus, dass sich die tatsächlichen Angebotsmargen innerhalb einer Bandbreite verteilen werden, die mit der Margenobergrenze abschließt. Darüber hinaus kann das Kreditinstitut auch auf seinen Margenanteil verzichten.

Sofern bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbart, darf die Marge in- nerhalb der jeweils gültigen Höchstgrenze je Preisklasse während der Darle- henslaufzeit angepasst werden.

Bei Anträgen mit Haftungsfreistellung:

Die Risikomarge der KfW bei Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung ist eine Fixmarge je Preisklasse. Siehe auch Punkt "Haftungsfreistellung".

1.4.7. Mindestkreditlaufzeit

Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.

1.4.8. Sicherheiten

Der "ERP-Gründerkredit – Universell" wird banküblich abgesichert. Form und Umfang der Besicherung sind zwischen dem Antragsteller und dem Kreditinsti- tut im Rahmen der Kreditverhandlungen zu vereinbaren.

Bei Anträgen mit Haftungsfreistellung:

Das zu finanzierende Gut ist zur Absicherung des mit einer Haftungsfreistel- lung refinanzierten Darlehens heranzuziehen. Werden mehrere Kredite zur Finanzierung des Investitionsvorhabens eingesetzt, kann das mit zu finanzie- rende Gut nicht vorrangig zur Absicherung der sonstigen Kredite herangezo- gen werden. Ein Splitting (erstrangig besicherter Kredit ohne Haftungsfreistel- lung und nachrangig besicherter Kredit mit Haftungsfreistellung innerhalb ei- nes Investitionsschrittes) ist beim "ERP-Gründerkredit – Universell" mit Haf- tungsfreistellung nicht möglich. Dies gilt sowohl bei einer geplanten Kombina- tion mit einem Kredit des Kreditinstituts als auch mit einem "ERP-

Gründerkredit – Universell" ohne Haftungsfreistellung.

Neben der vorrangigen Besicherung des mit einer Haftungsfreistellung refi- nanzierten Darlehens ist auch die gleichrangige Absicherung möglich.

Die beantragte Haftungsfreistellung ist bei der Ermittlung der Besicherungs- klasse nicht in die Sicherheitenbewertung mit einzubeziehen. Die Haftungs- freistellung stellt keine Sicherheit für das refinanzierte Darlehen dar.

1.4.9. Sicherheiten – Wertzuwachs bei Haftungsfreistellung

Bei Investitionsfinanzierungen ist das Investitionsgut zur Besicherung heran- zuziehen. Problematisch wird es, wenn ein Unternehmen seine Produktions- halle vollständig mit Mitteln des Kreditinstituts finanziert hat und nun ein Erwei- terungsbau mit dem "ERP-Gründerkredit – Universell" mit Haftungsfreistellung finanziert wird.

Beispiel: Auf die seinerzeit vom Kreditinstitut finanzierte Produktionshalle ist eine Grundschuld von 1 Mio. Euro eingetragen. Der Verkehrswert des Objekts beträgt 1 Mio. Euro, der Beleihungswert 60 % davon, also 600.000 Euro. Auf Basis dieses Beleihungswerts bleiben für das Kreditinstitut 400.000 Euro un- besichert. Der nun mit einem 50 % haftungsfreigestellten Darlehen finanzierte

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Erweiterungsbau kostet 700.000 Euro. Er erhöht mithin den Verkehrswert des gesamten Objekts auf 1,7 Mio. Euro und den Beleihungswert (60 %) auf rund 1 Mio. Euro. Bliebe nun die ursprüngliche Grundschuldeintragung des Kredit- instituts unverändert bestehen, dann wäre sie durch den erhöhten Belei- hungswert voll gedeckt. Dies ist so nicht zulässig.

Aufgrund des Grundsatzes, dass das haftungsfreigestellte Darlehen durch das Investitionsgut zu besichern ist, ist zumindest der Wertzuwachs als Sicherheit heranzuziehen. Zum Beispiel durch Berücksichtigung in der Grundschuld- Rangfolge:

Grundschuld auf Produktionsgebäude Verkehrswert gesamt: 1,7 Mio. Euro 1. Rang = 600.000 Kreditinstitut, alt 2. Rang = 420.000 KfW, neu

3. Rang = 400.000 Kreditinstitut, alt 4. Rang = 280.000 KfW, neu

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2.1 Wie erfolgt die Antragstellung

2.1.1 Antragstellung

Der Antrag muss bei einem Kreditinstitut gestellt werden, bevor mit dem Vor- haben begonnen wird. Als Vorhabensbeginn gilt, wenn der Kreditnehmer erste wesentliche Verpflichtungen mit finanzieller Bindung eingeht, z. B. Bestellung von Maschinen, Abschluss von Kaufverträgen, etc.

Um die Frist zu wahren, genügt es, wenn beim Kreditinstitut - ein konkretisierter formloser Antrag vorliegt oder

- ein konkretes Finanzierungsgespräch zum beantragten Kredit dokumen- tiert ist.

Anschließend kann der Antragsteller mit dem Investitionsvorhaben beginnen, sofern der Kreditantrag innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingeht.

Sollte der formelle Kreditantrag verzögert, d. h. später als 3 Monate nach Vor- habensbeginn eingehen, ist eine Kreditzusage möglich, wenn sich das Investi- tionsvorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der KfW in seinen we- sentlichen Teilen noch in Durchführung befindet. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 % realisiert ist. Andernfalls müssen wir eine Mitfinanzierung ablehnen.

Bei der Bemessung der 3-Monats-Frist kann auf den vollen Kalendermonat abgestellt werden, d. h. der 3. Monat der gesetzten Frist endet erst am kalen- darisch letzten Tag dieses Monats.

Für Anträge, die ab dem 1.3.2018 bei der KfW eingehen, gilt:

Bei der Bemessung der 3-Monatsfrist wird eine taggenaue Berechnung ange- wendet. Wird zum Beispiel mit dem Vorhaben am 10.12.2017 begonnen, so endet die Frist für die Einreichung des Antrags bei der KfW am 10.03.2018 (einschließlich).

Nicht förderschädlich sind die formale Gesellschaftsgründung, die Gewerbe- anmeldung und der Abschluss eines Mietvertrages.

2.1.2 Rating

Das Unternehmen wird in den Kreditverhandlungen von dem begleitenden Kreditinstitut geratet. Die Einschätzung der Bonität des Unternehmens und die Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten bestimmen den Zins. Ein Unterneh- mensrating von dritter Seite ist keine Antragsvoraussetzung für den "ERP- Gründerkredit – Universell".

Bei Anträgen mit Haftungsfreistellung:

Im Rahmen der Kreditrisikoprüfung ermittelt die KfW eine eigene Bonitätsklas- se. Dies kann zu Abweichungen zu der von der Hausbank ermittelten Bonitäts-

2. Phase: Antrag

(21)

und Preisklasse führen.

2.1.3 Vorhaben mit Auslandsbezug

Gemäß Ziffer 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskre- dite (AB-KI) sind Kreditinstitute mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, in den Kreditverträgen mit dem Endkreditnehmer deutsches Recht sowie - sofern rechtlich zulässig - einen deutschen Gerichtsstand zu vereinba- ren. Bei Kreditinstituten im Inland und der Verwendung deutschen Rechts ist keine Einreichung eines Rechtsgutachtens (Legal Opinion) erforderlich, wenn der Endkreditnehmer seinen Sitz in der EU oder der Schweiz hat. Hat der Endkreditnehmer seinen Sitz in der Schweiz benötigen wir stets das Abruffor- mular im Original.

Für Endkreditnehmer, die ihren Sitz nicht in den vorgenannten Ländern haben, ist eine Legal Opinion zum Recht des Sitzstaats notwendig.

Bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Deutschlands (Auslandsbanken) ist in den Kreditverträgen mit dem Endkreditnehmer die Verwendung von deut- schem Recht und/oder des nationalen Rechts des Sitzlandes des Kreditinsti- tuts im Ausland erforderlich. Hierzu zählen auch Töchter deutscher Kreditinsti- tute, die im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit agieren. Die Einreichung einer Legal Opinion ist grundsätzlich notwendig.

(22)

3. Phase: Nach Zusage

3.1 Abruf

 Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

 Ein Abruf ist innerhalb von 12 Monaten nach Zusage möglich. Eine Verlän- gerung der Abruffrist ist in Einzelfällen möglich.

Die Kreditmittel können vorübergehend (maximal 12 Monate) auf einem sepa- raten, gegebenenfalls verzinslichen Konto oder Geldmarktfonds des Endkun- den vorgehalten werden. Dem Kunden dürfen dadurch keine zusätzlichen Kos- ten entstehen. Gegebenenfalls erhobene Guthabengebühren sind hiervon ausgenommen, solange sie das aktuelle Marktzinsniveau spiegeln und die durch den vorzeitigen Abruf gesparte Bereitstellungsprovision nicht überstei- gen.

Alternativ können die Kreditmittel der KfW vorübergehend (maximal

12 Monate) eingesetzt werden, um einen Kontokorrentkredit beim Kreditinstitut zu reduzieren - sofern sichergestellt ist, dass die Mittel am Ende bestim-

mungsgemäß für den eigentlichen Investitionsbedarf verwendet werden.

Stellt sich heraus, dass der bestimmungsgemäße Mitteleinsatz innerhalb die- ser Frist nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge an die KfW zu- rückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die entsprechenden Vo- raussetzungen vorliegen.

Bei Anträgen mit Haftungsfreistellung:

Sofern ein Darlehen mit Haftungsfreistellung vorübergehend zur Reduzierung eines Kontokorrentkredits bei der Hausbank eingesetzt wird, so kann die Haf- tungsfreistellung bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Mittel für den eigentlichen Investitionsbedarf nicht in Anspruch genommen werden.

3.2 Bereitstellungsprovision

Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 % pro Monat für noch nicht ausge- zahlte Kreditbeträge, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zu- sagedatum.

3.3 Tilgung

3.3.1 Außerplanmäßige Tilgung

Der Kreditnehmer kann das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise außer- planmäßig tilgen - gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Die vorzeitige Tilgung ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich, wenn der Kreditnehmer gleichzeitig seine selbstständige Existenz aufgibt.

(23)

3.3.2 Planmäßige Tilgung

Der Kreditnehmer tilgt in nachträglichen Monatsraten zum letzten Bankarbeits- tag des jeweiligen Monats (Monatsultimo). Die erste Tilgungsrate wird fällig:

- ohne tilgungsfreie Anlaufjahre: Zusagetag zuzüglich 6 Monate zum letzten Bankarbeitstag dieses Monats

Beispiel: Die Zusage erfolgt am 10.07., dann ist die Fälligkeit der ersten Rate der 31.01. des folgenden Jahres.

- mit tilgungsfreien Anlaufjahren zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf die Zusage folgt, zuzüglich tilgungsfreie Anlaufjahre

Die Tilgungsraten sind gleich hoch und auf volle Euro aufgerundet. Ist ein Aus- gleich erforderlich, kann die Schlussrate reduziert werden.

(24)

sprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die gelten- den Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstel- lung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich.

Sie benötigen weitere Informationen?

Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter.

Infocenter der KfW Montag bis Freitag von 8:00 - 18:00 Uhr

0800 539 9001 (kostenfrei) infocenter@kfw.de

Herausgeber KfW Bankengruppe Palmengartenstrasse 5-9 60325 Frankfurt am Main www.kfw.de

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