In diesem Dokument sind Informationen über alle wichtigen Änderungen und Ergänzungen des Programms HSC-LohnPlus beschrieben.
HSC-LohnPlus - (Lohn- und Gehaltsabrechnung) Vorjahr
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Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.8 vom 30.11.2020
Abrechnen | Lohnjournal
Sie haben die Möglichkeit, sich die Daten für die Entschädigung nach IfSG (SV-Brutto und zugehörige Beiträge) im Lohnjournal zusätzlich anzeigen zu lassen. Setzen Sie dafür bitte den Haken "mit IFSG".
Abrechnung zur polnischen Sozialversicherung
In der Arbeitgeberanmeldung (ZUS ZPA) wird jetzt die deutsche Kontonummer mit eingetragen.
Anträge/Bescheinigungen| Einkommensbescheinigung
Die Änderungen bei der Einkommensbescheinigung wurden umgesetzt.
Feste Be- und Abzüge
Eingabe für vergangene Zeiträume
Feste Be- und Abzüge können über Korrektur auch für vergangene Zeiträume erfasst werden.
Bestehende Daten lassen sich weiterhin nur zum letzten Tag des vorherigen Abrechnungsmonats beenden.
Sortieren/Filtern
In der Liste der vorhandenen Daten lassen sich die einzelnen Spalten sowohl sortieren als auch filtern.
Lohnkonto
Im Lohnkonto wird zusätzlich die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit angezeigt.
Personaldaten | Lohn/Gehalt
Soll das Gehalt eines Arbeitnehmers anders gekürzt werden als in der Betriebsstätte hinterlegt, geben Sie das im Block "Bezahlung" entsprechend ein.
Saison-Kurzarbeit
Die neuen SKuG-Anträge sind im Programm hinterlegt. Es wurden zusätzliche Pflichtfelder aufgenommen.
Änderungen im Personal (Neueinstellung, Aufhebungsvertrag, Kündigung, Altersrente beantragt,
Quarantäne) sind zwingend anzugeben. Dafür steht Ihnen bei der Erfassung von SKuG ein seperater Reiter
"Sonstiges" (neben SKuG-Daten) zur Verfügung.
Hinweis
Auch bei SKuG werden SV-Beiträge nur noch pauschal (anolog zum Kurzarbeitergeld) erstattet.
Stammdaten | Kontenzuordnung
Bei den Aufwandskonten sind die "Pauschalen Steuersätze für Minijob" aufgenommen worden.
Zusätzlich sind zwei weitere Standardkontenrahmen unter "Weiteres" auswählbar.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.7.4 vom 14.10.2020
Personaldaten | Erfassen
Das Anzeigeproblem beim Austrittsdatum wurde behoben.
Stammdaten | Berufsgenossenschaft
Die Stammdaten der Berufsgenossenschaften wurden aktualisiert.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.7.3 vom 13.10.2020
Duplizieren von Personen
Bei Neuanlage und Duplizieren von Personen wird das Feld "IBAN" nicht mehr befüllt.
Extras | Aufräumen
Das Löschen von unbenutzten Personen wurde optimiert.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.7.2 vom 30.09.2020
Demomandant
Der Demomandant ist im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes angepasst worden.
Bei Gehaltsempfängern (hier Personalnummer 9) muss das Gehalt manuell gekürzt werden, da die SV-Tage während der Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen behördlich angeordneter Quarantäne"
weitergeführt werden.
Zukunftssicherungsleistungen
Beim Anlegen von Zukunftssicherungsleistungen ist mit den Updates ab 17.09.2020 die Bankverbindung teilweise nicht mit gespeichert worden. Bitte überprüfen Sie die seitdem getätigten Eingaben zur IBAN.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.7.1 vom 23.09.2020
Pfändung Restbetrag
Der Restbetrag der Pfändung wird jetzt auf Grund der bereits getilgten, dem zusätzlich getilgten und dem aktuellen Pfändungsbetrag ermittelt.
Sofern Sie seit dem Update vom 17.09.2020 einen Arbeitnehmer mit Pfändung abgerechnet haben, berechnen Sie diesen bitte erneut.
Unterhaltsrückstand
Bei der Pfändung des Unterhaltsrückstandes kann ein pfändfreier Betrag vorgegeben werden. Bei neuen Beschlüssen hinterlegen Sie die Forderung bitte wie folgt:
- Wählen Sie zunächst Auswahl "Normalpfändung" und geben Sie den Betrag ein, - anschließend Wechsel von "Normalpfändung" auf "Unterhaltspfändung".
Alle anderen Felder füllen Sie bitte wie gehabt aus.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.7 vom 17.09.2020
Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen
Bei der Beantragung/Verlängerung von dakota-Zertifikaten werden sich in Kürze Änderungen ergeben. Es ist angedacht, dass der Antragsteller einen Nachweis der Identität durch eine geeignete Maßnahme, die die Anforderungen an eine substantielle Authentifizierung des BSI liefert (z.B. PostIdent oder eID-Funktion des Personalausweises). Näheres erfahren Sie nach erfolgter Umsetzung über dakota bzw. das Trust-Center.
Wenn eine Meldestelle für weitere Betriebsnummern Meldungen abgeben möchte (Steuerberater,
Lohndienstleister etc.), ist dem Antrag für ein neues Dakotazertifikat eine Eigenerklärung beizufügen, dass ausschließlich Meldungen für Meldepflichtige getätigt werden, die gegenüber der
Arbeitgeber-/Leistungserbringer-Meldestelle oder deren Vertragspartner nach substantiellem
Sicherheitsniveau identifiziert wurden. Die Identifikation des Vertragspartners durch die Meldestelle muss dabei nach substantiellem Sicherheitsniveau erfolgt sein. Bitte sprechen Sie mit Ihrem
Datenschutzbeauftragten, wie Sie dies umsetzen können.
Ein Muster für die Eigenerklärung finden Sie unter Hilfe | Dokumente | Eigenerklärung für eine Meldestelle.
E-Mail-Versand
Extras | Einstellungen | E-Mail-Versand
Bei E-Mails, welche Sie im Stapel erzeugen, bestehen die Möglichkeiten, diese entweder über die installierte Standard-App (Outlook, Thunderbird etc.) zu übertragen oder den Versand über ein E-Mail-Postfach auszuwählen. Hierzu müssen Sie die entsprechenden Daten hinterlegen. Fragen Sie hierzu bitte Ihren zuständigen Techniker (Dem Support von HSC-lohnPlus liegen diese Daten nicht vor!).
Beim Versand über das E-Mail-Postfach können Sie sich zusätzlich eine Kopie der E-Mail an die Absender-Adresse senden.
Auswerten | Stapelauswertung Reiter E-Mail
Sie können die Verschlüsselung der zu sendenden E-Mail auswählen. Aus Datenschutzgründen empfehlen wir die Einstellung "E-Mail-Anhang Verschlüsselung - stark". Der Empfänger benötigt in diesem Fall eine zusätzliche Software zum Entschlüsseln der Daten (7Zip, WinRar, Winzip etc.).
Datenübermittlung | Übertragungsprotokoll | E-Mail
Unter diesem Menüpunkt wird die Erstellung und (bei Postfachversand) auch der Versand der E-Mails protokolliert.
Lohnsteuerbescheinigung - erweiterte Spaltenauswahl
Bei den Lohnsteuerbescheinigungen wurde unter "Weiteres" eine "Spaltenauswahl" eingerichtet, so dass jetzt auch nach Gruppen gefiltert werden kann.
Mutterschaft
Bei der dauerhaften Entgeltänderung bei Mutterschaft wird die zusätzliche Eingabemaske erst freigegeben, wenn die EEL-Meldung vervollständigt wird. Zusätzlich können Sie die Stundenzahl eingeben, sofern diese vor Beginn der Mutterschaft dauerhaft angepasst worden ist.
Neue Elsterversion
Elster hat eine neue Mindestversion herausgegeben, welche wir mitliefern. Mit der älteren Version ist eine Elster-Übermittlung ab dem 21.09.2020 nicht mehr möglich.
Pfändungen
Das Pfändungsmodul ist überarbeitet worden.
Im Zustelldatum ist zusätzlich die Uhrzeit der Zustellung hinterlegbar, so dass bei taggleicher Zustellung die Rangfolge korrekt eingehalten wird. Bei zeitgleicher Zustellung wird die Aufteilung gesetzeskonform vorgenommen.
Werden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zusätzliche Freibeträge angegeben,
hinterlegen Sie bitte im Reiter zusätzliche Angaben die Höhe des zusätzlichen Freibetrages in Prozent bzw.
als Anteil.
In diesem Reiter kann außerdem das pfändbare Netto bei weiteren Arbeitgebern hinterlegt werden, sofern dieses gemäß PfÜB mit berücksichtigt werden soll.
Sollte der Arbeitnehmer zwischenzeitlich die Schulden teilweise getilgt haben (vom Gläubiger bestätigt), kann dieser Wert unter "zusätzlich getilgt" eingetragen werden, so dass die Restschuld entsprechend verringert wird. Dies ist auch bei Mitarbeitern einzugeben, die ihre Beschäftigung innerhalb von neun Monaten wieder aufnehmen und zuvor eine Pfändung im Programm berechnet wurde.
Steuerliche Änderungen
Fördermodell für Geringverdiener
Durch §100 Abs.1 EStG wurde das Fördermodell für Geringverdiener eingeführt. Nunmehr sind rückwirkend ab 01.01.2020 folgende Änderungen in Kraft getreten:
Förderfähig sind Arbeitgeberleistungen für Arbeitnehmer mit laufendem steuerpflichtigem Bezug bis monatlich 2.575,00 Euro.
Der maximale Förderbetrag wurde auf 288,00 Euro angepasst.
HSC-LohnPlus prüft ab sofort auf die neuen Grenzen. Sollten Sie unter "Bau | Personal | AG Förderung
§100 Abs.1 EStG" bei Mitarbeitern mit einem monatlichem Einkommen zwischen 2.200,00 Euro bis 2.575,00 Euro die Förderfähigkeit ausgeschlossen haben, korrigieren Sie die Eingabe bitte ab 01.01.2020.
Dadurch erfolgt eine Prüfung der Förderfähigkeit seit Jahresanfang 2020.
Steuerschlüssel
Sofern Sie im Buchungsbeleg den Steuerschlüssel nutzen, müsste dieser auf Grund der Steuersenkung auf 16% entsprechend angepasst werden. Bitte nehmen Sie Rücksprache mit den Mitarbeitern ihrer Finanzbuchhaltung, welcher Steuerschlüssel in deren Programm verwendet werden soll und hinterlegen diesen unter Stammdaten | Buchungskonto - Steuerkennzeichen. Geben Sie den Buchungsbeleg neu aus.
In FinanzPlus müssen die alten Buchungen mit den ursprünglichen Dateien storniert und die aktuellen Dateien neu eingelesen werden.
Umsetzung des Freibetrages bei Betriebsrenten
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ist seit 01.01.2020 gültig. Aufgrund der Kurzfristigkeit des Beschlusses im Dezember 2019 wurde die technische Umsetzung auf die zweite Jahreshälfte 2020 verschoben. Zum 01.10.2020 erfolgt nun die technische Umsetzung der Änderungen zum Freibetrag für KV-Beiträge bei Betriebsrenten.
Folgende Änderungen sind von Ihnen im HSC-LohnPlus vorzunehmen:
Personaldaten | Versorgungsbezüge
Handelt es sich bei dem Versorgungsbezug um eine Betriebsrente ist das Feld "Versorgungsbezug nach
§229 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V (Betriebsrente)" anzuhaken. Ist der Versorgungsbezug keine Betriebsrente ist dieses Feld leer zu lassen. Eine Auswahl muss ab Oktober 2020 zwingend getroffen werden.
Bei der Berechnung des Versorgungsbeziehers werden rückwirkend zum 01.01.2020 (bzw. zum Startmonat des Versorgungsbezuges) Korrekturen erzeugt. Das Programm erzeugt dabei Änderungsmeldungen mit Art VB=5 (Betriebsrente). Eine Rückmeldung durch die Krankenkassen und entsprechende Aussage zum Freibetrag erfolgt nur dann, wenn es sich um Mehrfachbezieher von Versorgungsbezügen handelt. Liegt kein Mehrfachbezug vor, wird der Freibetrag entsprechend im HSC-LohnPlus berücksichtigt.
WICHTIG: Die Meldungen sind bis zum 31.10.2020 an die Krankenkassen zu senden!
Übergangsgeld
Bei der Eingabe der Fehlzeit "Übergangsgeld" ist zusätzlich der "Beginn der Reha" zu erfassen. Dieses Datum hinterlegen Sie bitte in dem Reiter "Übergangsgeld" der erscheint, wenn diese Fehlzeit ausgewählt wurde.
Bevor Sie eine EEL-Meldung für Übergangsgeld abgeben können, müssen Sie eine elektronische Vorerkrankungsanfrage bei der zuständigen Krankenkasse stellen. Ausgenommen hiervon sind privat versicherte Arbeitnehmer.
Zertifikat
Am 8. September 2020 wurde die aktuelle Version von HSC-LohnPlus wie in den letzten Jahren im ersten Anlauf durch die ITSG zertifiziert. Das neue Zertifikat läuft bis September 2021. Das GKV-Zertifikat steht für nachgewiesene, qualitativ hochwertige Verfahrenssicherheit, Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung und Anwenderfreundlichkeit.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.6.2 vom 25.06.2020
AAG bei Beschäftigungsverbot
Ab sofort werden beim AAG-Antrag im Rahmen des Beschäftigungsverbotes auch die pauschalen Arbeitgeberanteile mit ausgewiesen.
Infektionsschutzgesetz
Unter "Auswerten | Infektionsschutzgesetz" können Sie sich zusätzlich anzeigen lassen, wie das ausgefallene Netto bei der Entschädigungsleistung ermittelt wurde.
Die Kappung des Entschädigungsbetrages auf 2016,00 Euro im Monat wird nur noch bei den Entschädigungsleistungen für Sorgeberechtigte vorgenommen.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.6.1 vom 18.06.2020
IFSG Beitragsabrechnung
In vereinzelten Fällen wurde nach Eingaben der Lohnarten mit Kennzeichen "IFSGB" in den Vormonaten keine Korrektur erzeugt. Dies wurde nunmehr behoben. Bitte berechnen Sie die betroffenen Mitarbeiter nochmal neu und prüfen vorsorglich, ob die Beiträge in Rahmen des IfSG auch in den Korrekturmonaten ermittelt werden (Auswerten | IfSG-Liste).
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.6 vom 11.06.2020
1. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Allgemeines
Inzwischen sind weitere rechtliche Sachverhalte geklärt worden, die wir entsprechend im Programm eingebaut haben. Überarbeitete Informationen zur Umsetzung des IfSG in HSC-LohnPlus haben wir unter
"Hilfe | Dokumente | Infektionsschutzgesetz" zusammengefasst.
Da nunmehr auch die Beitragsentrichtung für diese IfSG-Zeiträume geklärt sind, müssen Sie bereits abgerechnete Sachverhalte im etreffenden Monat nochmals aufgreifen. Bitte berechnen Sie nach Korrektur der Eingabe der erforderlichen Daten (vgl. Ausführungen unter Bewegdatenerfassung) die Arbeitnehmer neu, damit die Beiträge korrekt abgeführt werden.
Hinweis:Es werden nur die tatsächlichen Arbeitstage des Betroffenen entschädigt. Bitte achten Sie darauf, dass bei Gehaltsempfängern die Wochenenden/Feiertage nicht zur Entschädigungsleistung gehören. An Wochenenden/Feiertagen bzw. anderen arbeitsfreien Tagen ist normales Gehalt zu zahlen. Gleiches gilt für Stundenlöhner an Feiertagen.
Vorgaben im Demomandanten
Im Demomandanten haben wir Ihnen beispielhaft drei Lohnarten für die Abrechnung der einzelnen Sachverhalte im Rahmen des IfSG mitgeliefert. Die Lohnarten *067 und *068 sind jeweils Bruttolohnarten, mit dem Verarbeitungskennzeichen "IFSGB" versehen, sv-pflichtig, aber steuerfrei. Sie unterscheiden sich lediglich im Faktor, welcher bei der Abrechnung die Verbeitragung steuert (100 bei angeordneter
Quarantäne und Tätigkeitsverbot/80 bei Kinderbetreuung durch sorgeberechtigte Personen). Die Lohnart
*066 ist gekennzeichnet mit "IFSGN" und als Nettobezug ausgewiesen.
Unter "Lohnarten | Lohnartengruppen | Lohnartengruppe-IfSG" sind die Lohnarten entsprechend verknüpft.
Bewegdatenerfassung
Um die Höhe der Entschädigung und die zugehörenden Beiträge korrekt zu ermitteln, gehen Sie in der Bewegdatenerfassung bitte auf "Weiteres". In der so geöffneten Maske tragen Sie bitte neben dem Brutto für volle Monate, das ausgefallene Bruttoentgelt, die Anzahl der ausgefallenen Kalendertage sowie die Lohnart (mit Kennzeichen IFSGB) für das ausgefallene Bruttoentgelt ein.
Fehlzeiten
Gleichartige Fehlzeiten im Rahmen vom IfSG lassen sich verknüpfen. Da die Entschädigungen zeitlich befristet sind, bitten wir Sie, diese Verknüpfungen vorzunehmen, um den Gesamtzeitraum besser nachvollziehen zu können.
Daten für die Erstattungsanträge
Auf der Verdienstbescheinigung wird lediglich der Nettobezug ausgewiesen.
Das IfSG-Brutto und die zugehörenden Beiträge entnehmen Sie bitte dem Lohnkonto bzw. der Aufstellung unter "Auswerten | IfSG-Liste"
2. Lohnarten importieren
Ab sofort lassen sich Lohnarten aus einem anderen Mandanten auch in Vormonate importieren.
3. Löschung unbenutzter Personalnummern
Unter "Extras | Aufräumen" haben Sie die Möglichkeit, angelegte unbenutzte Personalnummern zu löschen.
Hierzu wählen Sie bitte die Option "unbenutzte Personen löschen".
4. Kurzarbeit
Aufstockungsbetrag in Betriebsstätte
Sollen für alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine prozentual identische Aufstockung erfolgen, hinterlegen Sie diesen Satz bitte unter "Stammdaten | Betriebsstätte | Erfassen -> Reiter Bundesagentur für Arbeit".
Leistungsantrag
Einige Bundesagenturen erwarten ab dem zweiten Kug-Abrechnungsmonat lediglich einen verkürzten Leistungsantrag. Wenn Sie diesen nutzen wollen, setzen Sie bitte bei der Maske zum Leistungsantrag den Haken bei "Corona Kurzantrag verwenden".
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab 4. bzw. 7. Bezugsmonat
Bezieht ein Arbeitnehmer mehr als drei Monate Kurzarbeitergeld (seit März 2020), erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70/77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat bzw. 80/87 Prozent ab siebten
Bezugsmonat, wenn im jeweiligen Bezugsmonat die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt mindestens 50 Prozent beträgt. Für Monate mit einem niedrigeren Entgeltausfall wird der reguläre Kug-Betrag (60/67 Prozent) geleistet.
Nebeneinkommen
Bis 31.12.2020 werden Nebeneinkommen nur in der Höhe angerechnet, in der sie das ausgefallene Netto überschreiten. Hierzu wurde eine zusätzliche (Unter-)Maske eingebaut, in welcher Sie bitte den Brutto- oder Nettobetrag des Nebeneinkommens eingeben. Auf Grund dieser Angaben und der bereits hinterlegten Daten zum Ist- und Soll-Entgelt ermittelt das Programm automatisch den anzurechnenden Betrag des Nebeneinkommens.
Aufstockungsbetrag
Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ist auf Grundlage des Corona-Steuerhilfegesetzes (bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt) steuerfrei. Diese
Regelung ist befristet vom 01.03.2020 bis 31.12.2020. Bitte legen Sie eine entsprechende Lohnart an oder nutzen Sie die Lohnarten *717/*817 aus unserem Demomandanten. Zusätzlich vervollständigen Sie die Lohnartengruppe Kurzarbeit um diesen Sachverhalt.
Bereits abgerechnete Zeiträume, in der lediglich die SV-Freiheit berücksichtigt wurde, sind zu korrigieren.
Erfassen Sie hierzu bitte die alte Lohnart (beispielweise *713) in dem entsprechenden Monat negativ und in gleicher Höhe die neue Lohnart (*717/*817) positiv.
Erstattung der SV-Beiträge durch die Bundesagentur
In den bisherigen Anträgen/Aufstellungen wurde die Kappung des Soll-Entgeltes auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht korrekt ausgewiesen, so dass es bei der Ermittlung des
Erstattungsbetrages der fiktiven SV-Beiträge zu Unstimmigkeiten kam. Der Sachverhalt ist nunmehr abschließend geklärt und angepasst worden. Sofern Sie für abgerechnete Monate Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchgeführt haben, die die Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung überschreiten (ausschlaggebend war das Soll-Entgelt), drucken Sie bitte Antrag und Aufstellung für die Bundesagentur mit den geänderten Werten nochmals aus. Bei der Abrechnung der Mitarbeiter selbst ergeben sich keine Änderungen, so dass hier keine neuerliche Korrekturabrechnung erzwungen werden muss.
"Hilfe | Dokumente | Kurzarbeit | Abrechnungsschritte"
Dieses Dokument haben wir auf Grund der zahlreichen Änderungen nochmals angepasst.
5. Demomandant neue Lohnarten Lohnart "*067"
- ISFG Quarantäne (ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt in der Zeit der behördlich angeordneten Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots nach IfSG)
Lohnart "*068"
- ISFG Kinderbetreuung (ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt bei Kinderbetreuung durch den Sorgeberechtigten nach IfSG)
Lohnart "*717/*817"
- AG-Zuschuss zum KUG/S-KUG sv-frei/steuerfrei (für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020) Lohnartengruppen
- Erweiterung der Lohnartengruppe Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld um den AG-Zuschuss zur Kurzarbeit (steuer- und sv-frei)
- neue Lohnartengruppe IfSG Verknüpfung von Lohnarten nach IfSG.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.5 vom 13.05.2020
Corona-Prämie
Da die sogenannte Corona-Prämie im Lohnkonto als steuerfreie Leistung aufgezeichnet werden muss, ist als weiteres Kennzeichen für Einmalzahlungen "COVID-19 -Pandemie" hinzugekommen. Die Lohnart *207 im Demomandanten wird entsprechend angepasst. Sollten Sie eigene Lohnarten für diese Prämie
verwendet haben/verwenden, ändern Sie das Kennzeichen bitte eigenständig ab März 2020.
Kurzarbeitergeld Leistungsantrag
Im Leistungsantrag haben Sie jetzt die Auswahlmöglichkeit "Betriebsstätten - alle". Bei dieser Auswahl wird beim Antrag die Anschrift der ersten Betriebsstätte der Mandanten angegeben.
Zusätzlich können Sie die "Gesamtzahl der Arbeitnehmer maschinell eintragen" lassen.
Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld
Von Seiten des GKV-Spitzenverbandes erfolgte die Klarstellung, dass, wenn eine Arbeitsunfähigkeit in dem Monat beginnt, in welchem Kurzarbeit bezogen werden soll, hier ganz "normales KUG" zu leisten ist. Der
"Kurzarbeitergeldgewährungszeitraum" ist immer der Kalendermonat.
Beispiel:
Ist KUG ab 15.04. beantragt und erkrankt der Mitarbeiter am 10.04., ist ihm nicht Krankengeld in Höhe von KUG, sondern originäres KUG zu zahlen. Bitte prüfen Sie bisherige Leistungen im Rahmen der Kurzarbeit auf diesen Sachverhalt und korregieren Sie ggf. die Abrechnungen. Als Fehlzeit würde bei diesen
Mitarbeitern weiterhin (auch über den 14.04. hinaus) "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung" zu hinterlegen sein aber Kurzarbeitergeld abzurechnen.
Hinweis - Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab 4. bzw. 7. Bezugsmonat
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 Prozent bzw. 80/87 Prozent ist noch nicht im Programm umgesetzt. Diese Auswahl wird Ihnen mit einem der nächsten Updates zur Verfügung gestellt. Da dieses Szenario erst ab dem vierten Bezugsmonat möglich ist, greift die Änderung frühestens ab
Abrechnungsmonat Juni 2020.
Bitte beachten Sie, dass hier nur die Arbeitnehmer profitieren, die mindestens 50% Kurzarbeit in den einzelnen Monaten hatten.
Hinweis - Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld ist noch nicht beschlossen worden. Das Corona-Steuerhilfegesetz liegt aktuell nur als Entwurf vor.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.4.1 vom 16.04.2020
Kurzarbeitergeld
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Bei der Bezuschussung des Kurzarbeitergeldes ist es jetzt möglich zu entscheiden, ob ein Zuschuss auf Grundlage des Kurzarbeitergeldes oder ein Zuschuss auf einen bestimmten Prozentsatz des ausgefallenen (Brutto-)Entgeltes geleistet werden soll. Hierzu ist in der KuG-Maske hinter "Aufstockung auf..." zusätzlich eine Auswahlmöglichkeit eingefügt worden.
Übernahme der Daten aus der KuG-Maske
In bestimmten Konstellationen kam es zu Problemen bei der Übernahme der Daten aus der KuG-Maske.
Diese sind jetzt behoben.
Infektionsschutzgesetz und Midijob
Bei Arbeitnehmern im Midijob mit einer Fehlzeit im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes wurde das sozialversicherungspflichtige Entgelt nicht korrekt ermittelt. Dies wird mit dem Update korrigiert. Sollten Sie inzwischen einen Midijober entsprechend abgerechnet haben, ermitteln Sie den Betrag über unsere Maske in der Bewegdatenerfassung nochmal und berechnen Sie den Arbeitnehmer dann erneut.
Speicherung der Beitragsgruppe 0X00 bei Tätigkeitsverbot
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern ist die Speicherung vom Beitragsgruppenschlüssel 0X00 ab sofort möglich.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.4 vom 08.04.2020
1. Infektionsschutzgesetz
Unter Hilfe | Dokumente | Infektionsschutzgesetz haben wir Ihnen zu dieser Thematik auch nochmal ein gesondertes Dokument eingestellt, dass Ihnen den Umgang mit diesen Sachverhalten erleichtern soll.
Inzwischen wurde von Seiten der Spitzenverbände der Sozialversicherung verschiedene Regelungen getroffen, wie im Rahmen des Seuchenschutzes/einer Pandemie mit den Fehlzeiten und der Entgelte/den Entschädigungen umzugehen ist.
Firmeninterne Regelungen
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne sind Sie, wie auch bei Ausfall Ihrer Arbeitnehmer im Rahmen der Erkrankung eines Kindes, zunächst als Arbeitgeber verpflichtet, Entgelte weiterzuzahlen (vgl.
§815f BGB). Dies greift jedoch nicht, wenn Sie im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung eine andere Regelung getroffen haben. In diesem Fall zahlen Sie das Entgelt weiter, können aber eine Erstattung durch die Behörde beantragen.
Sofern solche Regelungen in Ihrem Unternehmen getroffen wurden, hinterlegen Sie dies bitte unter
Stammdaten | Betriebsstätte | Sonstiges bzw. bei Individualvereinbarungen in Personaldaten | Stammdaten
| Lohn/Gehalt Unterpunkt "Quarantäne".
neue Fehlzeiten
berufliches Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG - Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber
Wird ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen, besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber einer Behörde. Die Entschädigungszahlung erfolgt längstens für 6 Wochen durch den Arbeitgeber.
Wichtig!
Diese Entschädigung ist versicherungfrei in der KV, PV und AV. Somit ist für die Dauer der Fehlzeit der Beitragsgruppenschlüssel auf 0X00 anzupassen. Nur bei Arbeitnehmern, die in der Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, erübrigt sich die Umschlüsselung. Bei diesen wird zum Vortag der Fehlzeit eine Abmeldung und nach Fehlzeitende eine Anmeldung erzeugt.
Entschädigungszahlung wegen angeordneter Quarantäne
Wird eine Quarantäne behördlich angeordnet, erhält der Arbeitnehmer längstens für 6 Wochen eine entsprechende Entschädigungszahlung in Höhe von 100% des ausgefallenen Netto. Diese Entschädigung
erstattet die Behörde auf Antrag. Sofern der Arbeitnehmer sich über die sechs Wochen hinweg in Quarantäne befinden sollte, wird anschließend eine Abmeldung erzeugt und nach Fehlzeitende eine Anmeldung.
bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne
Auch hier muss die Quarantäne behördlich angeordnet sein. Sofern bei Ihnen keine firmeninternen Regelungen existieren, zahlen Sie das Arbeitsentgelt normal weiter. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht weiterhin. Sie erhalten keine Erstattung durch die Behörde.
bezahlte Freistellung wegen freiwilliger Quarantäne
Begibt sich ein Arbeitnehmer freiwillig in Quarantäne, dürfen Sie Entgelte weiterzahlen. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht weiterhin.
unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Quarantäne
Begibt sich ein Arbeitnehmer freiwillig in Quarantäne und Sie zahlen kein Entgelt weiter, handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung. Bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt erfolgt eine
Unterbrechungsmeldung, nach Fehlzeitende eine Anmeldung wegen Wiederaufnahme der Arbeit.
Entschädigungszahlung für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen erforderlicher Beaufsichtigung eines Kindes
Ganz neu ins Gesetz mit aufgenommen wurde die Verdienstausfallentschädigung für erwerbstätige Sorgeberechtigte in Höhe von 67% des ausgefallenen Nettoentgeltes. Der Anspruch auf diese
Entschädigung ist auf die Zeit vom 30.03.2020 bis zum 31.12.2020 begrenzt. Sozialversicherungsrechtlich wird diese Fehlzeit so behandelt, wie die Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen angeordneter
Quarantäne".
Bewegdatenerfassung -> Weiteres
Um die Entschädigungszahlungen korrekt ermitteln zu können, gehen Sie bitte in der
Bewegdatenerfassung auf Weiteres. Hier lässt sich eine Maske für die Ermittlung des zu erstattenden Nettoentgeltes öffnen. Wählen Sie aus, um welche Art der Entschädigungszahlung es sich handelt. Geben Sie das Bruttoentgelt für einen vollen Monat und das ausgefallene Bruttoentgelt ein. Zusätzlich wählen Sie bitte die Nettobezugslohnart für den Auszahlbetrag aus (z.B *066 aus unseren Demomandanten). Auf Grundlage dieser Angaben ermittelt das Programm die Höhe der Entschädigungszahlung. Nach Berechnung sehen Sie auf der Verdienstbescheinigung die gewählte Lohnart im Nettobereich.
Hinweis!
Aktuell ist es noch nicht möglich, alle Daten für die Anträge an die entsprechenden Behörden auszugeben.
Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung für Sie und werden zeitnah das Programm entspechend anpassen.
Lohnsteuerliche Betrachtung
Entschädigungsleistungen sind steuerfrei. Sie werden auf der Lohnsteuerbescheinigung auf Zeile 15 mit ausgewiesen.
2. Kurzarbeit
Durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) kam es zu weiteren Klarstellungen/Änderungen bezüglich der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, wenn Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld zu zahlen ist.
Entsprechend wurde der Vordruck Kug 108 angepasst.
Sofern Sie bereits solche Sachverhalte abgerechnet haben, geben Sie bitte erneut den Leistungsantrag und die Abrechnungsliste aus. Wenn Sie die Anträge bereits an die BA weitergeleitet haben, geben Sie bitte bei den betroffenen Mitarbeitern in Spalte 1 der Abrechnungsliste das Kennzeichen "K" für Korrektur an.
In der Maske zur Kurzarbeit haben Sie jetzt zusätzlich die Möglichkeit, die Stunden für das Krankengeld in Höhe von Kurzarbeit anzupassen. Vorgeschlagen werden die durch das Programm ermittelten Stunden aus dem Personalstamm (tägliche Arbeitszeit) und der Fehlzeit (Krankengeld in Höhe von KUG/SKUG). Diese Stunden können aber entsprechend überschrieben werden.
Den Leitfaden zum Kurzarbeitergeld (Hilfe | Dokumente | Kurzarbeitergeld | Abrechnungsschritte) haben wir für Sie auf Grund der im Support eingegangenen Anfragen nochmal überarbeitet. Dies betrifft ins
Besondere die Abrechnung von Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld und die Abrechnung von Feiertagen während der Kurzarbeit.
3. Bonuszahlungen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden
Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Quelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03- GPM-Bonuszahlungen.html
4. Demomandant
Der aktuelle Demomandant befindet sich mit der Auslieferung des Updates im Monat März 2020. Sie können den Demomandanten weiterhin wie gewohnt nutzen, um verschiedene Abrechnungsfälle nachzuschauen.
Folgende Sachverhalte wurden als Beispiel aufgenommen:
Entschädigung nach IfSG (Personalnummer 1) Kurzarbeitergeld (Personalnummer 2)
Bonuszahlung/Corona-Prämie (Personalnummer 11) Lohnarten
neu
*066 Entschädigung nach IfSG
*207 Prämie steuer-/sv-frei geändert
*702 KUG bei Krankheit (Davonstunden=ja)
5. Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
Mit dem "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2" (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020 ist die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung nach §8 Abs.1 Nr.2 SGB IV für den Zeitraum vom 01.
März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben worden.
6. Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen für Rentner Zeitraum vom 01.01.20220 bis zum 31.12.2020 Mit der Einführung des §34 Abs. 8 SGB VI wird geregelt, dass in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 44.590 Euro ersetzt wird und der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet. Damit soll Rentnerinnen und Rentnern die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert werden. Sie können deshalb im Jahr 2020 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.3 vom 26.03.2020
1. Behördlich angeordnete Quarantäne Allgemeines
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne können sich Arbeitgeber Kosten von den Behörden erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass Ihnen ein entsprechender Bescheid der Behörde vorliegt.
Wie die Erstattung erfolgt, ist in §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt:
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Fügen Sie dem Antrag eine Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts, das Ihr Beschäftigter während der Quarantäne verdient hätte, und die gesetzlichen Abzüge bei.
Für Tage, an denen Auszubildende die Berufsschule besucht hätten/haben, wird dem Arbeitgeber keine Entschädigung nach §56 IfSG gezahlt.
Welche die zuständige Behörde ist, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. In der Regel ist es das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde. Auf deren Seiten finden Sie auch die Anträge.
Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.
Eine Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises auf Eltern, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gem. IfSG eine Kindereinrichtung nicht betreten durften, sieht das Gesetz nicht vor.
Erstattung nach IfSG oder AAG?
Im Fall der Quarantäne ist keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw.
über die Umlageversicherung U1 möglich, es sei denn, der Arbeitnehmer wird durch den behandelnden Arzt arbeitsunfähig geschrieben.
Quarantäne in HSC-LohnPlus Neue Fehlzeit
In den Fehlzeiten können Sie die "Behördlich angeordnete Quarantäne" auswählen. Diese Fehlzeit hat allerdings keine weitere sozialversicherungsrechtliche Relevanz.
Abrechnung während der Quarantäne
Aktuell gibt es von Seiten der Spitzenverbände der Sozialversicherung keine Aussage darüber, wie in den Entgeltabrechnungsprogrammen mit diesem Sachverhalt umgegangen werden muss. Bitte rechnen Sie daher die Mitarbeiter so ab, als hätten diese regulär gearbeitet.
Da es keinen bundeseinheitlichen Vordruck für diese Erstattung gibt, können wir Ihnen leider keinen
"Erstattungsantrag" maschinell befüllen. Die Daten für die Erstattung nach §56 IfSG errechnen Sie bitte selbstständig entsprechend des ausgefallenen Zeitraumes (nutzen Sie die Daten aus der
Verdienstbescheinigung oder aus dem Lohnkonto und rechnen Sie diese auf die Ausfalltage).
Sofern Arbeitnehmer während der Quarantäne arbeitsunfähig geschrieben werden, erfassen Sie bitte diesen Zeitraum mit der Fehlzeit "Lohnfortzahlung mit AU-Bescheinigung" und in den Bewegdaten die entsprechende Lohnart mit LFZ-Kennzeichen.
2. Konjunkturelle Kurzarbeit
Auf Grund der aktuellen Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert.
Wir haben daher im Programm einige Anpassungen vorgenommen.
Um konjunkturelles Kurzarbeitergeld in HSC-LohnPlus abrechnen zu können, benötigen Sie eine entsprechende Lizenzerweiterung, damit das Modul "Kurzarbeit" freigeschaltet wird. Das gilt auch für Abrechner, die bereits das Modul "Baulohn" nutzen! Für Baufirmen gilt in der Schlechtwetterzeit (auch im März 2020 und im Dezember 2020) weiterhin das Saison-Kurzarbeitergeld. In der Zeit vom April 2020 bis November 2020 gelten die Zugangsbedingungen wie für alle anderen Unternehmen gleichermaßen.
Hilfe | Dokumente | Kurzarbeitergeld
Unter diesem Menüpunkt haben wir für Sie diverse Unterlagen zusammengestellt:
| Anzeige für den Arbeitsausfall - Vordruck Kug 101 der Bundesagentur für Arbeit
| Allgemeine Informationen - Was ist im Falle der Kurzarbeit im Allgemeinen zu beachten?
| Abrechnungsschritte in HSC-LohnPlus - Leitfaden, welche Eingaben im Programm erforderlich sind
| FAQ - Zusammenstellung des BMAS (Quelle:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publica tionFile&v=7)
Bitte beachten Sie unseren Leitfaden! Gehen Sie davon aus, dass im Rahmen der aktuellen Situation ein extrem hoher Supportaufwand zu erwarten ist. Die meisten Ihrer Fragen dürften sich auf Grund der eingestellten Dokumente klären lassen. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich unbedingt an Ihren Steuerberater oder die zuständige Geschäftsstelle der Bundesagentur für Arbeit.
3. Auswerten | Krankenkassen | Jahresauswertung der Schätzung
Unter diesem Menüpunkt können Sie sich eine Jahresübersicht über die Beitragsschätzung aller Krankenkassen anzeigen lassen.
4. Wechsel vom Berechnen zu den Verdienstbescheinigungen
Aus der Maske "Abrechnen | Berechnen" können Sie über die Schaltfläche "Weiteres" direkt in die Auswahl der Verdienstbescheinigungen wechseln.
5. Kostenträger
Die einem Kostenträger zugeordnete Kostenstelle wird ab sofort bei der Bewegdatenerfassung mit vorgeschlagen. Hierfür setzen Sie bitte unter dem Menüpunkt Stammdaten | Arbeitswirtschaft | Kostenträger den Haken "Kostenstelle in Bewegdatenerfassung vorschlagen"
Unter Personal | Kosten | Kostenträger kann ein Kostenträger hinterlegt werden. Soll dieser genutzt werden, wenn in der Bewegdatenerfassung kein anderer Kostenträger erfasst wurde, geben Sie hier bitte den Haken bei "Kostenträger immer verwenden, sofern kein spezieller Kostenträger vorgegeben ist" ein.
Bei der Neuanlage von Arbeitnehmern wird diese Auswahl automatisch vorgeschlagen, wenn Sie unter Extras | Einstellung | Formulare | Personalerfassung -> Eingabehilfe den Haken entsprechend setzen.
6. Antrag beschränkte Einkommenssteuerpflicht 2020
Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2020 für beschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer mit den aktualisierten Werten ist eingepflegt worden.
7. Auswerten | Beschäftigungszeiträume
Bei den Beschäftigungszeiträumen ist es jetzt möglich, die Auswertung nach dem Namen der Arbeitnehmer zu sortieren.
8. Hilfe | Dokumente | Gerinfügige Beschäftigung | Checkliste
Die Checkliste des BDA bei geringfügig Beschäftigten wurde mit einer aktuellen Version ausgetauscht.
9. Bewegdaten | Optionen
Die Spaltensortierung in der Bewegdatenerfassung erfolgt jetzt in diesem Punkt über die Pfeiltasten.
10. Hilfe | Dokumente | Sofortmeldungen
Auf Grund von Änderungen im §28 Absatz 4 SGB IV wurde die Übersicht zu den sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen ausgetauscht.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.2 vom 04.02.2020
Antrag auf Vergabe der Steuer-ID
Ab 01.01.2020 werden auch beschränkt Steuerpflichtigte in das ELStAM-Verfahren eingebunden. Eine Anmeldung ist erst mit gültiger Steuer-ID möglich.
Den Antrag auf Vergabe der Steuer-ID für diesen Personenkreis finden Sie unter
"Anträge/Bescheinigungen | Antrag steuerliche Identifikationsnummer".
Übermittlungsprobleme bei der DAK
Die Änderung bezüglich der Datenübermittlung zur DAK-Gesundheit wurde durch dakota nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt.
Gehen Sie bitte im Menü über "Extras | Einstellungen | Datenübertragung | dakota | Stammdatenupdate (aus dem Internet)" und aktualisieren Sie die Stammdaten, indem Sie diese "über den Stammdaten-Server herunterladen".
Änderung Lohnart *488
Die Lohnart *488 wurde im Demomandanten aktualisiert. Der korrekte Vergütungsvorschlag ist 206,40Euro für Vollkost Angehörige 14-18 Jahre pro Monat. Bitte passen Sie den Wert entsprechend in Ihren
individuellen Lohnarten an.
Bei betroffenen Arbeitnehmern ändern Sie bitte den in der Bewegdatenerfassung vorgeschlagenen Wert und berechnen diese nochmal neu.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.1.2 vom 20.01.2020
Versorgungsbezüge Kennzeichen Mehrfachbezug = "ja"
Mit dem Jahresupdate wurden Beiträge zur Krankenversicherung bei Versorgungsbezugsempfängern mit Mehrfachbezug ggf. nicht berechnet. Diesen Fehler haben wir behoben. Bitte kontrollieren Sie
entsprechend die Lohnabrechnung. Sollten Sie bereits im Januar 2020 stehen, erzwingen Sie bitte eine Korrektur auf betroffene Vormonate ("Extras | Korrektur erzwingen" -> Auswahl der betreffenden Personalnummer).
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.1.1 vom 09.01.2020
EEL-Rückantworten
Der Fehler beim Abruf der EEL-Rückantworten wurde behoben.
Stammdatendatei der Unfallversicherung
Die Stammdatendatei wurde durch die Unfallversicherungsträger unvollständig zur Verfügung gestellt. Dies wurde heute behoben, so dass jetzt auch wieder der Vollarbeiterrichtwert genutzt werden kann.
Änderungen und Ergänzungen in Version 5.5.1 vom 06.01.2020
1. Sozialversicherungswerte 2020 Allgemein
Im Programm sind unter "Stammdaten | Globale Daten" die SV-Prozentsätze für die deutsche SV, Beitragsbemessungsgrenzen, Gleitzonenfaktor, Insolvenzgeldumlagesatz und die Angleichung der Sachbezugswerte per Januar 2020 aktualisiert. Die polnischen SV-Werte bleiben unverändert.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent ist, wie oben erwähnt, in den globalen Daten hinterlegt. Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge werden in der Beitragssatzdatei mitgeliefert und den jeweiligen Kassen zugeordnet.
2. Änderung amtlicher Sachbezugswerte 2020
Der Wert für freie Verpflegung wird 2020 auf 258,00 Euro/Monat, der für freie Unterkunft auf 235,00 Euro angehoben. Die Vorgabelohnarten wurden entsprechend angepasst.
Hinweis: Hinsichtlich der Sachbezugswerte werden nur Lohnarten, die aus dem Demomandant
übernommen wurden, aktualisiert. Sollten Sie sich eigene Lohnarten angelegt haben, müssen diese von Ihnen angepasst werden.
3. Demomandant 2020
Der aktuelle Demomandant befindet sich mit der Auslieferung des Jahresupdates im Abrechnungsmonat Januar 2020. Sie können den Demomandanten weiterhin wie gewohnt nutzen, um verschiedene
Abrechnungsfälle nachzuschauen. Bestehende Demomandanten werden mit dem Jahresupdate aktualisiert.
4. geänderte Lohnarten im Demomandanten Bei den Lohnarten:
*903 duales Studium Theorie
*904 duales Studium Theorie unbezahlt
wurde im Demomandant das Feld "UV-Entgelt " auf "nein" gestellt.
Bitte passen Sie die entsprechenden Lohnarten in Ihrem Mandanten an oder importieren Sie sich die geänderten Lohnarten aus dem Demomandanten.
5. Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2020
Die Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 31.10.2018 vom Bundeskabinett beschlossen. Ab dem 01.01.2020 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,35 EUR brutto je Zeitstunde. Falls Sie Minijobber beschäftigen, beachten Sie bitte, dass durch den höheren Mindestlohn nur noch eine Tätigkeit von ca. 48 Stunden pro Monat möglich ist. Gegebenenfalls sind Arbeitsverträge anzupassen.
Der Bundestag hat am 24.10.19 eine Mindestausbildungsvergütung für Azubis beschlossen. Demnach erhalten Auszubildene ab 2020 im ersten Lehrjahr 515 Euro im Monat. Dieser Basiswert soll mit den Jahren weiter ansteigen: Ab 2021 sollen Lehrlinge 550 Euro im ersten Lehrjahr verdienen, ab 2022 bereits 585 Euro und ab 2023 sogar 620 Euro.
6. Baulohn
Beitragssätze Bauhauptgewerbe SOKA-Bau 2020
Die Beitragssätze für 2020 für die gewerblichen Arbeitnehmer bleiben weitestgehend identisch wie in 2019.
Es erhöht sich nur im Tarifgebiet Ost und Berlin Ost der Beitrag der Zusatzversorgung von 1,0 auf 1,1 Prozent. Im übrigen Tarifgebiet bleibt er bei 3,0 Prozent. Somit erhöht sich der Gesamtbeitrag im
Tarifgebiet Ost auf 18,90 Prozent und in Berlin Ost 23,85 Prozent. Bitte passen Sie diese Beitragssätze im Menü "Bau | ZVK-Angaben" an. Dabei ist darauf zu achten, dass der Beitrag für die Zusatzversorgung im Feld "Zusatzversorgung: Arbeiter %-Satz" unbedingt getrennt zu erfassen ist. Diese Trennung ist wichtig für die richtige Ermittlung der Arbeitgeberförderung §100 Abs.1 EStG.
Die Beiträge für Angestellte in Ostdeutschland von 25,00 EUR monatlich, für Angestellte in
Westdeutschland von 63,00 EUR monatlich und für Auszubildende von 20,00 EUR monatlich bleiben bestehen. Gleiches gilt für das zusätzliche Urlaubsgeld und die Mindesturlaubsvergütung.
Förderung nach §100 EStG bei Baulohn ZVK Zusatzversorgung
Da die Zusatzversorgungskassen im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackierer und Steinmetzgewerbe als Pensionskassen fungieren, sind auch die ZVK-Beiträge zur Zusatzversorgung nach §100 Abs.1 EStG förderfähig.
Dazu wurde im Menü "Bau | ZVK-Angaben" im Kasten "Zusatzversorgung" das Feld "AG-Förderung §100 Abs.1 EStG" eingebaut. Zusätzlich kann auch noch individuell pro Mitarbeiter im Menü "Bau | Personal | Erfassen" eingestellt werden, ob es bei ihm förderfähig ist. Bitte überprüfen Sie genau, ob ihre Beiträge für die ZVK-Zusatzversorgung förderfähig sind, da sonst am Jahresende gegebenenfalls eine Korrektur erfolgen muss.
Die Förderfähigkeit trifft nur bei Mitarbeitern im ersten Beschäftigungsverhältnis zu, deren Steuerbrutto 2200 EUR monatlich nicht übersteigt. Außerdem ist nur die Differenz zum Arbeitgeberbetrag vom Jahr 2016 förderfähig und der Arbeitgeber muss mindestens 240 EUR jährlich zahlen. Falls beim Mitarbeiter bereits eine andere Zukunftssicherungsleistung gefördert wird, werden diese Beträge zusammengefasst.
Es gibt eine 30-prozentige Förderung auf einen maximalen Arbeitgeberbetrag von 480 EUR = 144 EUR Förderbetrag. Der Förderbetrag wird im aktuellen Monat auf der Lohnsteueranmeldung abgezogen (sichtbar in Zeile 22).
7. Personaldaten
Reiter Person - Drittes Geschlecht
Ab Januar 2020 besteht die Möglichkeit unter Geschlecht auch "unbestimmt" bzw. "divers" auszuwählen.
Reiter SV - Versicherungsstatus
Bei Arbeitnehmern mit Personengruppenschlüssel 106, 109, 110 und 190 ist zu klären, ob die
Mitgliedschaft bei der Krankenkasse direkt besteht, oder ob es sich um eine Familienmitgliedschaft handelt.
Aus diesem Grund ist im Block Versicherungsstatus zusätzlich die Auswahlmöglichkeit "Familienversichert"
mit aufgenommen worden.
8. Betriebsstätte
Bitte prüfen Sie, ob in den Stammdaten der Betriebsstätte(n) korrekte Angaben hinterlegt sind. Der Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit wird ab Frühjahr 2020 verstärkt die dort gelisteten Betriebsdaten überprüfen. Bei unrichtigen Angaben drohen Zwangsgelder.
9. Änderungen zur elektronischen A1-Bescheinigung (Entsendung) ab 01.01.2020
Die Erfassungsmasken für den "Antrag A1" und die "Ausnahmevereinbarung" wurden angepasst. Bitte beachten Sie, dass ein Ausdruck der Antragsbestätigung (sofern noch keine Rückmeldung über die
Bewilligung vorliegt) erst nach Quittierung durch den Kommunikationsserver nach §96 Abs. 1 Satz3 SGB IV erfolgt.
10. Automatische Registrierung der Betriebsstätten für das rvBEA-Verfahren
Sollte in Ihrer Lizenz das Modul "Elektronische Bescheinigung" freigeschaltet sein, erfolgt eine
automatische Registrierung aller Betriebsstätten für das rvBEA-Verfahren, falls Sie nicht bereits selbst diese Registrierung durchgeführt haben.
Mit Hilfe von rvBEA können Rentenversicherungsträger bei einem Arbeitgeber Bescheinigungen elektronisch anfordern.
11. Zahlstellenmeldeverfahren
Versorgungsbezüge - GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab 01.01.2020
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde sehr kurzfristig am 20.12.2019 beschlossen und gilt ab 01.01.2020. Zusätzlich zur Freigrenze KV/PV (1/20 der monatlichen Bezugsgröße KV/PV / 2019 = 155,75 EUR) soll ab Januar 2020 ein Freibetrag für die KV-Beiträge bei gesetzlich Krankenversicherten (1/20 der monatlichen Bezugsgröße KV 2020 = 159,25 EUR) eingeführt werden. Maßgebend ist zunächst die Freigrenze für den Versorgungsbezug. Liegt der monatliche Versorgungsbezug in dieser Freigrenze, so bleiben die Beiträge für KV und PV beitragsfrei. Ist der Versorgungsbezug größer als die Freigrenze, findet bei der Krankenversicherung der Freibetrag Anwendung. Beitragspflichtig sind die KV-Beiträge, die über dem Freibetrag liegen. Die PV-Beiträge sind voll beitragspflichtig.
Beispiel Jahr 2020:
monatlicher Versorgungsbezug 160,00 EUR
PV-Verbeitragung auf den gesamten Betrag von 160,00 EUR KV-Verbeitragung 160,00 EUR - 159,25 EUR = 0,75 EUR Personaldaten | Erfassen | Sonstiges
Bitte beachten Sie! Aktuell kann die Berücksichtigung des Freibetrages nur bei Betriebsrentnern erfolgen, die einen Versorgungsbezug (Einfachbezug)erhalten.
Soll der Freibetrag auf Grund eines Einfachbezuges Anwendung finden, stellen Sie bei dem Betriebsrentner unter dem Menüpunkt "Personaldaten | Erfassen | Sonstiges ->
Versorgungsbezug-Freibetrag anwenden" "ja" ein. Die KV-Beiträge werden erst ab der Freibetragsgrenze verbeitragt.
Bei Betriebsrentnern mit mehreren Versorgungsbezügen (Kennzeichen Mehrfachbezug = "ja") ist unter
"Versorgungsbezug-Freibetrag anwenden" "nein" zu hinterlegen. Für die Anwendung des Freibetrages bei Mehrfachbeziehern ist eine Rückmeldung der Krankenkasse notwendig. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Gesetzeseinführung konnten die Datensätze seitens der Krankenkassen noch nicht angepasst werden! Der Versorgungsbezug wird zunächst voll verbeitragt. Sobald eine Rückmeldung durch die Krankenkasse möglich ist, gibt es Klarheit darüber, ob und in welcher Höhe der Freibetrag auf den jeweiligen
Versorgungsbezug Anwendung findet. Dadurch kann es zu Korrekturen in der KV-Verbeitragung auf den 01.01.2020 kommen.
12. Lohnsteuerbescheinigung Großbuchstabe M
Auf der Lohnsteuerbescheinigung 2019 ist bei Arbeitnehmern, die anlässlich/während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezug zur bewertenden Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde, der Großbuchstabe M aufzuführen. Die Übergangsfrist ist zum 31.12.2018 abgelaufen. Bitte nutzen Sie zu diesen Zweck unsere Lohnart *564. Eine einmalige Eingabe pro Jahr ist ausreichend.
Lohnsteuerbescheinigung 2020
Die Änderung der Bezeichnung von Zeile 17 wurde angepasst.
13. Dauerhafte Entgeltänderungen bei Mutterschaft
Sofern sich im für das Mutterschaftsgeld maßgebenden Zeitraum das Entgelt der Mitarbeiterin dauerhaft ändert, ist dieses veränderte Entgelt für den gesamten Zeitraum fiktiv zu Grunde zu legen. Bitte geben Sie in einem solchen Fall bei der Erfassung der Fehlzeit "Mutterschutzfrist" im Reiter "Mutterschaft" zusätzlich einen Haken und das neue Brutto für die drei maßgeblichen Zeiträume ein. Sollte es sich um keine dauerhafte Entgeltänderung handeln, lassen Sie diese Daten bitte frei.
14. Windows 7, Windows Server 2008 und Windows Server 2008 R2
Am 14. Januar 2020 stellt Microsoft den Support für Windows 7, Windows Server 2008 und Windows Server 2008 R2 ein. Dies kann zu Problemen bei Elsterübertragungen bzw. bei der Übertragung mit dakota führen. Bitte stellen Sie aus diesem Grund auf ein aktuelles Betriebssystem (z.B. Windows 10, Windows Server 2019) um, sofern Sie noch eines dieser Betriebssysteme nutzen.
15. Neuerungen aus dem Jahr 2019
Die Neuerungen des Jahres 2019 sind unter "Hilfe | Dokumente | Neuerungen Vorjahr" abrufbar.
16. Unverbindliche Information zur Fälligkeit der Beitragsnachweise und deren Zahlung in 2020 Beitragsmonat Einreichungstag für den Fälligkeitstag (Zahlungs- Beitragsnachweis eingang bei Krankenkasse)
Januar 24.01.2020 29.01.2020 Februar 21.02.2020 26.02.2020 März 24.03.2020 27.03.2020 April 23.04.2020 28.04.2020 Mai 22.05.2020 27.05.2020 Juni 23.06.2020 26.06.2020 Juli 24.07.2020 29.07.2020 August 24.08.2020 27.08.2020 September 23.09.2020 28.09.2020 Oktober 22./23.10.2020 27./28.10.2020 November 23.11.2020 26.11.2020 Dezember 21.12.2020 28.12.2020 (Angaben unverbindlich)