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Information für Tagespflegepersonen Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG

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Informationen Tagespflegeperson Belehrung Infektionsschutz Landratsamt Erding Stand 09/2020

Information für Tagespflegepersonen Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG

Sachgebiet 21-5

Bildung, Betreuung und Prävention

Kindertagespflege

Erding, April 2018 Ansprechpartnerin:

Ingrid Marek Zi.Nr.: 124 Tel. 58-1174 ingrid.marek

@lra-ed.de Ansprechpartner:

Christian L. Numberger Zi.Nr.: 101

christian.numberger

@lra-ed.de

Az.:

21/Kindertagespflege

Seite 1 von 2

Gesundheitsinformation für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln

- Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

(Hierunter sind auch Tagespflegepersonen zu verstehen) 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

2. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 3. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

4. Eiprodukte

5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung 6. Speiseeis oder Speisehalberzeugnisse

7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage

8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über

Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

- oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafès oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG durch ihr

Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?

In den oben genannten Lebensmitteln können sich bestimmte

Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können

Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken.

In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.

Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an

Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.

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Informationen Tagespflegeperson Belehrung Infektionsschutz Landratsamt Erding Stand 09/2020

Sachgebiet 21-5

Bildung, Betreuung und Prävention

Kindertagespflege Seite 2 von 2 Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht

ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat:

- Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger

- Typhus oder Paratyphus

- Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)

- Sie haben infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. Die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen hat den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben: Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien (EHEC) und Choleravibrionen.

Wenn Sie diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich. (Quelle: Robert-Koch-Institut)

Belehrungstermine am Gesundheitsamt Erding:

Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG finden am Gesundheitsamt Erding regelmäßig statt:

- montags 14.00 Uhr - donnerstags 8.30 Uhr

Anmeldungen hierfür sind erforderlich unter:

Telefon: 08122 / 58 - 1430

E-Mail: gesundheitsamt@lra-ed.de

Anschrift:

Landratsamt Erding Gesundheitswesen Lange Zeile 10 85435 Erding

Referenzen

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