• Keine Ergebnisse gefunden

Uebersicht-EBM-Aenderungen-ab-April-2020

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Uebersicht-EBM-Aenderungen-ab-April-2020"

Copied!
93
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de

EBM - Weiterentwicklung ab 1. April 2020 Überblick über die wichtigsten Änderungen

- aufgeschlüsselt nach Fachgruppen

(2)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines ... 5

Anpassung der Bewertungen ... 5

Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3 ... 6

Ausnahmen von der Punktsummenneutralität ... 6

Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt ... 7

„Kleine Reform“ mit wenig Änderungen ... 7

I. Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen ... 8

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen ... 9

Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) ... 9

Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4) ... 9

Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5) ... 9

Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7) ... 10

Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von Medikamentenpumpen (Abschnitt 2.1) ... 10

III. Übersicht der Änderungen je Fachgruppe ... 11

Hausärzte (Kapitel 3) ... 12

Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4) ... 14

Neu: GOP 04231 ... 15

Neu: GOP 40157 ... 17

Anästhesiologie (Kapitel 5) ... 20

Augenheilkunde (Kapitel 6) ... 23

Chirurgie (Kapitel 7) ... 25

Gynäkologie (Kapitel 8) ... 27

Neu: GOP 01823 ... 29

Neu: GOP 01824 ... 29

Neu: GOP 08535 ... 32

Neu: GOP 08537 ... 32

Neu: GOP 08538 ... 32

Neu: GOP 08539 ... 32

(3)

GOP 08550 ... 33

Neu: GOP 08555 ... 33

Neu: GOP 08558 ... 33

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Kapitel 9)... 35

Dermatologie (Kapitel 10) ... 37

Innere Medizin (Kapitel 13) ... 39

Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Abschnitt 13.2) ... 39

Innere Medizin - Angiologie (Abschnitt 13.3.1) ... 40

Innere Medizin - Endokrinologie (Abschnitt 13.3.2) ... 41

Innere Medizin - Gastroenterologie (Abschnitt 13.3.3) ... 42

Innere Medizin - Hämatologie/Onkologie (Abschnitt 13.3.4) ... 44

Neu: GOP 13505 ... 44

Innere Medizin - Kardiologie (Abschnitt 13.3.5) ... 46

Innere Medizin - Nephrologie (Abschnitt 13.3.6) ... 48

Innere Medizin - Pneumologie (Abschnitt 13.3.7) ... 49

Neu: GOP 13652 ... 50

Innere Medizin - Rheumatologie (Abschnitt 13.3.8) ... 51

Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie (Kapitel 14) ... 53

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Kapitel 15) ... 55

Neurologie (Kapitel 16) ... 57

Neu: GOP 16223 ... 58

Neu: GOP 16225 ... 58

Nuklearmedizin (Kapitel 17) ... 60

Neu: GOP 40551 ... 62

Orthopädie (Kapitel 18) ... 63

Phoniatrie und Pädaudiologie (Kapitel 20) ... 65

Psychiatrie (Kapitel 21) ... 67

Neu: GOP 21235 ... 68

Nervenheilkunde (Kapitel 16 und 21) ... 69

Neu: GOP 16223 ... 69

Neu: GOP 16225 ... 70

(4)

Neu: GOP 21235 ... 70

Psychosomatische Medizin (Kapitel 22) ... 72

Neu: GOP 22213 ... 73

Psychotherapie (Kapitel 23) ... 75

Radiologie (Kapitel 24) ... 77

Strahlentherapie (Kapitel 25) ... 78

Urologie (Kapitel 26)... 80

Physikalische und Rehabilitative Medizin (Kapitel 27) ... 83

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen ... 84

Neuordnung der Allergologie (Abschnitt 30.1) ... 84

Neu: GOP 30100 ... 84

Neu: GOP 40350 ... 85

Neu: GOP 40351 ... 85

Proktologie (Abschnitt 30.6) ... 85

Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) ... 85

Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) ... 86

Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Abschnitt 30.11) ... 86

Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36) ... 87

Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33) ... 88

Neu: GOP 33046 ... 88

Neu: GOP 33100 ... 89

Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2) ... 91

Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35) ... 92

(5)

Allgemeines

Anpassung der Bewertungen

Bei dem aktuellen Reformschritt ging es in erster Linie darum, die betriebswirtschaftliche Kalkulation der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen an die sich im Laufe der Jahre seit der letzten Reform geänderten Kostenstrukturen anzupassen. Wie bisher er- folgt die Bewertung der ärztlichen Leistungen auf einer betriebswirtschaftlichen Basis mit dem Standardbewertungssystem (StaBS) jeweils für den ärztlichen und den technischen Anteil einer Leistung. Wichtige Parameter des StaBS sind der kalkulatorische Arztlohn, die Praxiskosten und die Kalkulationszeiten der einzelnen Leistungen. Diese wurden im Zuge des zweiten Schrittes der EBM-Reform überprüft und aktualisiert.

- Der kalkulatorische Arztlohn wurde von 105.000 Euro auf 117.000 Euro angehoben.

Er orientiert sich damit an der Entwicklung des Orientierungswertes der vergangenen Jahre.

- Auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes wurden die Praxiskosten aktuali- siert.

- Die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, wurden angepasst. Bei einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Arbeitszeit der Ärzte und den kalkulierten Zeiten zeigte sich, dass die abgerechneten Zeiten etwa doppelt so hoch lagen wie die tat- sächliche Jahresarbeitszeit. Die Zeitansätze wurden daher unter medizinischen Ge- sichtspunkten überprüft und dabei sowohl der medizinisch-technische Fortschritt als auch die Delegationsfähigkeit von Leistungen berücksichtigt.

- Das Ergebnis dieser Plausibilisierung der Zeitansätze war, dass die Zeiten um durch- schnittlich 30 Prozent gesenkt wurden. Hierdurch geht kein Vergütungsvolumen verlo- ren. Nicht abgesenkt wurden die Zeiten bei Leistungen mit fester Taktung wie Ge- sprächsleistungen, die Schnitt-Naht-Zeiten für ambulante bzw. belegärztliche Opera- tionen oder Anästhesien.

Die Neubewertung von Leistungen, die nicht mit dem StaBS bewertet werden, erfolgte grundsätzlich in Relation zu den mit dem StaBS neu bewerteten Leistungen.

Die Schwierigkeit der Reform lag darin, dass die Umsetzung der Maßnahmen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus dem Jahr 2012 punktsummen- und ausga- benneutral zu erfolgen hatte. Das bedeutet, dass sich durch die Anpassungen das insge- samt abzurechnende Punktzahlvolumen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht verändern durfte. Somit konnte die gesetzlich vorgegebene Höherbewertung der Gesprä- che und anderer zuwendungsintensiver Leistungen letztlich nur durch eine Absenkung

(6)

der Bewertungen von anderen Leistungen, insbesondere der technischen, finanziert wer- den.

Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3

In Folge der Änderungen der Kalkulationszeiten wurden auch die Prüfzeiten der Leistun- gen nach Anhang 3 des EBM angepasst. Dadurch dürfte das Risiko, wegen der Über- schreitung der Auffälligkeitsgrenze von 780 Stunden / Quartal mit einer Plausibilitätsprü- fung konfrontiert zu werden, deutlich sinken.

Ausnahmen von der Punktsummenneutralität

Durch die EBM-Reform durfte sich das insgesamt abzurechnende Punktzahlvolumen nicht verändern. Zusätzliche Finanzmittel von den Kassen gibt es jedoch in den folgen- den Ausnahmefällen:

- für die Förderung der Veranlassung des Chlamydienscreenings,

- für die Höherbewertung des Hautkrebs-Screenings wegen der Aufnahme der Auflichtmikroskopie in den fakultativen Leistungsinhalt und

- für die Erhöhung der Bewertung der Urethrozystoskopie des Mannes aufgrund der Berücksichtigung des flexiblen Zystoskops.

(7)

Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt

Wegen der engen Rahmenbedingungen der EBM-Weiterentwicklung, insbesondere der vereinbarten Punktsummen- und Ausgabenneutralität, konnten nicht alle von den Fach- gruppen vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden. Für verschiedene Leistungs- bereiche wurde das folgende weitere Vorgehen vereinbart:

 Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2021 wird der Bewertungsausschuss eine Weiterentwicklung der strahlentherapeutischen Leistungen gemäß dem Kapitel 25 des EBM beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt jeweils zum Umstellungszeit- punkt punktsummen- und ausgabenneutral.

 Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2022 wird der Bewertungsausschuss eine Weiterentwicklung der Operationen (Abschnitte 31.2 und 36.2, Gebührenordnungspo- sitionen 01854, 01855, 01904 bis 01906) beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt ebenfalls zum Umstellungszeitpunkt punktsummen- und ausgabenneutral.

 Der Bewertungsausschuss prüft spätestens bis zum 30. September 2020, inwieweit zur weiteren Förderung der Koordination der medizinischen Versorgung der Patienten und der Kooperation mit weiteren Ärzten der Bedarf besteht, konsiliarische Erörterun- gen in besonderen Versorgungsbereichen spezifischer im EBM abzubilden.

„Kleine Reform“ mit wenig Änderungen

Der Aufbau und die Struktur des EBM bleiben von der Reform im Wesentlichen unbe- rührt, so dass sich bei der Abrechnung der einzelnen Leistungen kaum etwas ändert.

Strukturelle Änderungen zur Anpassung an den aktuellen Stand von medizinischer Wis- senschaft und Technik und zur Ausrichtung am Versorgungsbedarf der Versicherten wur- den in Abstimmung mit den Berufsverbänden wegen der fehlenden gesonderten Finan- zierung auf das Nötigste reduziert.

Es wurden unter anderem Klarstellungen vorgenommen sowie Regelungen in den Allge- meinen Bestimmungen des EBM konkretisiert und weiterentwickelt. Darüber hinaus gibt es redaktionelle und strukturelle Anpassungen in den einzelnen EBM-Kapiteln. So wurden beispielsweise verschiedene Leistungen inhaltlich erweitert, Berechnungsausschlüsse überarbeitet und in einzelnen Bereichen Sachkostenregelungen überarbeitet.

(8)

Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen EBM-Änderungen erhebt nicht den An- spruch auf Vollständigkeit. Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bzw. Erweiterten Bewertungsausschusses zum neuen EBM im Detail einschließlich des Entwurfs des neuen EBM und der entscheidungserhebliche Gründe sind auf dessen Homepage unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Be- schlüsse veröffentlicht.

I. Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen

Die typischen Begriffe, die bei den Gebührenordnungspositionen in den Leistungsbe- schreibungen, -inhalten oder Abrechnungsbestimmungen verwendet werden, sind nun in den Allgemeinen Bestimmungen definiert. Hier finden sich z. B. Erläuterungen zu den Ab- rechnungszeiträumen wie dem „Zyklusfall“, „Kalenderjahr“ oder „Behandlungstag“, zur Al- tersangabe „Beginn / Vollendung des Lebensjahres“, oder zu den Verknüpfungen der Lei- stungsbestandteile mit „und“ bzw. „oder“.

Darüber hinaus wird an dieser Stelle unter anderem klargestellt, dass Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen ausschließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht in ausschließlich präventiven Behandlungsfällen berechnungsfähig sind, und dass der Vertragsarzt /-psychotherapeut verpflichtet ist, seine Tätigkeit auf das/die Fachgebiet(e) zu beschränken, für welche(s) er zugelassen ist.

(9)

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen

Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

Die Berechnung der Samstagssprechstunde nach GOP 01102 ist zukünftig in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich (statt bisher von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr).

Sie kann jetzt auch im Zeitraum von drei Tagen nach einer ambulanten oder belegärztli- chen Operation berechnet werden.

Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)

Die Anhebung der Besuche innerhalb der Punktsummenneutralität wurde vom Erweiter- ten Bewertungsausschuss abgelehnt. Die Bewertungen der Besuchsleistungen bleiben damit vorerst unverändert.

Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5)

GOPen 01510 bis 01512 - Erweiterung der Berechnungsfähigkeit

- Bislang war die Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der subkutanen Gabe von Trastuzumab nicht nach dem EBM berechnungsfähig. Für die subkutane Gabe von Trastuzumab ist bei der ersten Injektion die GOP 01512 und bei allen wei- teren Injektionen die GOP 01510 bzw. 01511 berechnungsfähig.

Ergänzung 2. Spiegelstrich im obligaten Leistungsinhalt und Aufnahme einer neuen An- merkung

- Die Gebührenordnungspositionen sind für die intravenöse Infusionstherapie mit Im- munglobulinen (IVIG) zur Behandlung von Patienten mit Autoimmunerkrankungen (multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropa- thie) berechnungsfähig, wenn aufgrund der hohen Einzeldosierung eine Infusions- dauer von über 2 Stunden erreicht wird. Bei diesen Indikationen setzt die Berechnung der GOPen 01510 bis 01512 die Angabe der Einzeldosierung, des Körpergewichts des Patienten und der Infusions- und Überwachungsdauer voraus.

Aufnahme neue Anmerkung und sechster Spiegelstrich in den obligaten Leistungsinhalt der GOPen 01510 bis 01512

GOP 01512 - Im Ausnahmefall auch bei Behandlung mit monoklonalen Antikörpern - Die Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfordert bei bestimmten Medikamenten

eine längere Infusions- und Überwachungsdauer, als sie bisher im EBM berechnungs- fähig war. In begründeten Ausnahmefällen kann nun für eine Behandlung mit mono- klonalen Antikörpern die GOP 01512 (Dauer mehr als 6 Stunden) berechnet werden.

Anpassung der ersten Anmerkung zu den GOP 01510 bis 01512

(10)

Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Emp- fängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7)

Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen

Es erfolgte eine Klarstellung, dass Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen aus- schließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht in ausschließlich präventiven Be- handlungsfällen berechnungsfähig sind.

Aufnahme einer 8. Bestimmung zum Abschnitt 1.7

GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Teil des Hautkrebsscreenings Bislang war die Untersuchung mittels Auflichtmikroskopie / Dermatoskopie kein Bestand- teil des Hautkrebs-Screenings. Jetzt wurde die Auflichtmikroskopie als fakultativer Leistungsinhalt in die Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach den GOPen 01745 und 01746 aufgenommen. Die daraus resultierende Anhebung der Bewertung er- folgt außerhalb der Punktsummenneutralität.

Ergänzung des fakultativen Leistungsinhalts der GOPen 01745 und 01746 und Anpassung der Anmerkungen zu den GOPen

Auch wenn die Erbringung fakultativer Leistungsinhalte vom Einzelfall abhängig ist, muss der Vertragsarzt über die Möglichkeit der Erbringung der fakultativen Inhalte von Leistun- gen verfügen und diese der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Anforderung nachweisen können. Für die Abrechnung der GOPen 01745 und 01746 ist daher das Auflichtmikroskop zwingend vorzuhalten.

Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Entscheidung, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.

Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von Medikamenten- pumpen (Abschnitt 2.1)

GOP 02112 - Retransfusion statt Reinfusion

Da es sich bei der GOP 02112 um die Gabe von Eigenblut oder Eigenplasma handelt, stellt dies eine Retransfusion anstelle einer Reinfusion dar.

Änderungen im Titel des Abschnitts 2.1, in der Legende der GOP 02112 sowie im Anhang 1 und 3 EBM.

(11)

III. Übersicht der Änderungen je Fachgruppe

Die redaktionellen und strukturellen Anpassungen des EBM betreffen fast alle Fachgrup- pen. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den fachgruppenspezifi- schen Kapiteln aufgeführt.

Anpassungen in den Bereichen II. „Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenord- nungspositionen“ und IV. „Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositio- nen“ des EBM finden Sie am Anfang und Ende der Broschüre.

(12)

Hausärzte (Kapitel 3)

Bewertungsänderungen

- Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale.

- Anhebung der Gesprächsleistung (GOP 03230) und Anpassung des für die Gesprä- che geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur Förderung der sprechenden Medizin.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu

ab 1. April 2020

Punkte alt

03001 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le- bensjahr

225 236

03002 Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

142 150

03003 Versichertenpauschale ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr

114 122

03004 Versichertenpauschale ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr

148 157

03005 Versichertenpauschale ab Beginn des 76. Lebens- jahres

200 211

03040 Vorhaltepauschale 138 144

03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch 128 90 03362 Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex 174 159

01732 Gesundheitsuntersuchung 326 320

Präambel 3.1 - Aufnahme GOP 01610

Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster 55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge- nommen.

Ergänzung der Präambel 3.1 Nr. 3

(13)

Abschnitt 3.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung

Die Chronikerpauschalen nach GOPen 03220 bis 03222 sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale zählt.

Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.2

Weitere für Hausärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 3

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

- Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)

- Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen

- GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Leistungsinhalt (Abschnitt 1.7)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)

- Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie - Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)

 GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiogra-phie/Sono- graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung

 GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä- hig

- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)

(14)

Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4)

Bewertungsänderungen

- Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale.

- Anhebung der Gesprächsleistungen (GOPen 04230 und 04231) und Anpassung des für die Gespräche geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur Förderung der sprechenden Medizin.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu

ab 1. April 2020

Punkte alt

04001 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le- bensjahr

225 236

04002 Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

142 150

04040 Vorhaltepauschale 138 144

04230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch 128 90 04355 Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Bera-

tung, Erörterung und/oder Abklärung

184 145

Präambel 4.1 - Aufnahme GOP 01610

Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster 55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge- nommen.

Ergänzung der Präambel 4.1 Nr. 5

Abschnitt 4.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung

Die Chronikerpauschalen nach GOPen 04220 bis 04222 sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale zählt.

Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.2.2

(15)

Abschnitt 4.2.3 - GOP 04355 - Abrechnungsausschlüsse angepasst

Für die GOP 04335 (Orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegange- ner, dokumentierter, auffälliger Hörprüfung) wird der Nebeneinanderberechnungsaus- schluss zu den Früherkennungsuntersuchungen nach den GOPen 01711 bis 01717, 01719 und 01723 aufgehoben, da eine audiometrische Untersuchung nur im Leistungs- umfang der U8 (GOP 01718) enthalten ist. Der Nebeneinanderberechnungsausschluss der GOP 04335 zur GOP 01718 bleibt bestehen.

Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt / Zusatzweiterbildung

Abschnitt 4.2.2 - Neue GOP für schwerpunktpädiatrisches Gespräch

Für das schwerpunktpädiatrische Gespräch konnte bislang die GOP 04230 für das pro- blemorientierte ärztliche Gespräch abgerechnet werden. Um die Tätigkeit der Schwer- punktpädiater im fachärztlichen Versorgungsbereich in der Abrechnung identifizierbar zu machen, ist das schwerpunktpädiatrische Gespräch zukünftig über die neue GOP 04231 berechnungsfähig.

Neu: GOP 04231

- Gespräch, Beratung und/oder Erörterung (Abschnitte 4.4 und 4.5)

EBM Bewertung: 128 Punkte Preis B€GO: 14,06 € - Je vollendete 10 Minuten berechnungsfähig.

- Berechnungsfähig von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, die die Voraussetzung zur Abrechnung von GOP der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin (Abschnitt 4.4) oder von pädiatrischen GOP mit Zusatzweiterbildung (Abschnitt 4.5) erfüllen.

- Auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig.

Bitte tragen Sie die GOP 04231V in Ihre Abrechnung ein (KVDT-Feldkennung 5001

„GNR“), wenn das Gespräch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wird.

- Die GOP 04231 ist in demselben Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben dem problemorientierten Gespräch nach GOP 04230 berechnungsfähig.

- Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen zur Berechnungsfähigkeit wie bei der bisherigen GOP 04230.

(16)

Abschnitt 4.4.2 - Neuropädiatrie

Präambel 4.4.2 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech- nungsfähig

Für Neuropädiater werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionstherapie) zur Berechnung neben den Versicherten- pauschalen nach der GOP 04000 und der Vorhaltepauschale 04030 geöffnet. Damit er- folgt eine Gleichstellung der Neuropädiater mit den Fachärzten für Neurologie, die für die Infusionstherapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 abrechnen können.

Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.4.2

GOP 04435 - Änderung der Ableitungsdauer

Die für die GOP 04435 (Pädiatrische Schlaf-EEG-Untersuchung) festgelegte Ableitungs- dauer von mindestens 2 Stunden wird auf mindestens 45 Minuten geändert, da eine Ab- leitung von 2 Stunden diagnostisch in der Regel nicht erforderlich und die technische Durchführbarkeit in den verschiedenen Altersstufen eingeschränkt ist.

Änderung des obligaten Leistungsinhaltes und der Leistungslegende zur GOP 04435 Abschnitt 4.5.1 - Kinder-Gastroenterologie

Präambel 4.5.1 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech- nungsfähig

Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe- rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin- der-Gastroenterologen mit den Fachärzten für Gastroenterologie, die für die Infusions- therapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 abrechnen können.

Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.1

GOPen 04517 und 04521 - Streichung zum 31.03.2020

Die GOP 04517 (Rektumsaugbiopsie bei einem Säugling oder Kleinkind) und die GOP 04521 (Saugbiopsie des Dünndarms bei einem Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendli- chen) werden gestrichen, da die Leistungen in der ambulanten Versorgung nicht mehr oder nur sehr selten durchgeführt werden. Die Gebührenordnungspositionen können so- mit ab dem 1. April 2020 nicht mehr erbracht und abgerechnet werden.

(17)

GOPen 04523 und 04525 - Zusammenführung in GOP 04523 und Streichung GOP 04525

Da die Leistungslegenden und Bewertungen der Zusatzpauschalen zur Behandlung von Leber-Transplantatträgern (GOP 04523) und Dünndarm-Transplantatträgern (GOP 04525) in Abschnitt 4.5.1 identisch sind, werden diese beiden Leistungen in der GOP 04523 zusammengeführt. Die GOP 04525 wird entsprechend gestrichen und kann ab dem 1. April 2020 nicht mehr berechnet werden.

Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04523 und Strei- chung GOP 04525

GOP 04527 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen- Transplantatträgern

Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau- schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich- zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat- trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei- cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus- schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri- sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese Leistung befindet.

Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei- chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527

Abschnitt 4.5.2 - Kinder-Pneumologie

GOP 04535 - Neue Kostenpauschale 40157 für Schweißtest

Zur Abbildung der anfallenden Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung ei- nes Schweißtests wird in Kapitel 40 eine neue Kostenpauschale aufgenommen.

Neu: GOP 40157

- Kostenpauschale bei Durchführung eines Schweißtests entsprechend der GOP 04535 unter Nutzung eines Iontophorese- und Schweißsammelsystems

Bewertung EBM/B€GO: 33,00 €

GOP 04536 - Angleichung der Leistungen für Blutgasanalyse

Die GOPen 04536, 13256 und 36884 sowie die GOP 13250 (als Teilleistung) bilden mit der Bestimmung des Säurebasenhaushaltes und Blutgasanalyse dieselbe Leistung ab.

Ihr obligater Leistungsinhalt wird inhaltlich angeglichen.

Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04536

(18)

Abschnitt 4.5.3 - Kinder-Rheumatologie

Präambel 4.5.3 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech- nungsfähig

Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe- rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin- der-Rheumatologen mit den Fachärzten für Rheumatologie, die für die Infusionstherapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 ab- rechnen können.

Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.3

GOP 04550 - Änderung der Mindestkontakte im Behandlungsfall

Die Anforderung von mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten im Behandlungsfall zur Berechnung der Zusatzpauschale pädiatrische Rheumatologie nach GOP 04550 wird durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzt, da zur Kontrolle häufig nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist.

Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04550 Abschnitt 4.5.4 - Kinder-Nephrologie und Dialyse

GOP 04561 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen- Transplantatträgern

Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau- schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich- zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat- trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei- cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus- schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri- sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese Leistung befindet.

Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei- chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527

(19)

Weitere für Kinder- und Jugendmediziner relevante Änderungen außerhalb des Ka- pitels 4

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

- Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)

- Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen

- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)

- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)

 GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono- graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung

 GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä- hig

 GOP 33100 - Neue GOP für die Muskel- und/oder Nervensonographie - Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)

(20)

Anästhesiologie (Kapitel 5)

Bewertungsänderungen

- Die Bewertung der präanästhesiologischen Untersuchung (GOP 05310) wurde redu- ziert. Gleichzeitig wurde die Berechnungsfähigkeit zusätzlich für Eingriffe außerhalb der Abschnitte 31.2 und 36.2 zugelassen.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu ab

1. April 2020

Punkte alt 05210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 100 97

05211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 90 95 05212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 105 111 05310 Präanästhesiologische Untersuchung 132 179

31822 Anästhesie oder Narkose 2 1.346 1.257

31823 Anästhesie oder Narkose 3 1.695 1.542

31824 Anästhesie oder Narkose 4 2.045 1.828

GOP 01440 - Abrechnungsausschlüsse zu anästhesiologischen Leistungen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch

Die Berechnung der GOP 01440 („Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung wei- terer berechnungsfähiger GOP, wegen der Erkrankung erforderlich“) ist in der gleichen Sitzung gegen verschiedene anästhesiologische Leistungen ausgeschlossen, jedoch nicht gegen anästhesiologischen Leistungen des Kapitels 1. Daher wird bei der GOP 01440 der Abrechnungsausschluss um die anästhesiologischen Leistungen im Rahmen der Sterilisation (GOPen 01852 und 01856) und im Rahmen des Schwangerschaftsab- bruch (GOPen 01903 und 01913) ergänzt.

GOP 05310 - Abrechenbar bei Eingriffen außerhalb der Abschnitte 31.2 und 36.2

Derzeit kann eine präanästhesiologische Untersuchung nach GOP 05310 nur zu einer ambulanten oder belegärztlichen Operation der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 berechnet werden. Eine präanästhesiologische Untersuchung ist aber auch vor der Durchführung von Anästhesien aus Kapitel 5 bzw. anderen EBM-Abschnitten unabdingbar.

Die Berechnungsmöglichkeit der präanästhesiologischen Untersuchung wird daher auf die folgende Eingriffe erweitert:

- GOP 05320 - Leitungsanästhesie an der Schädelbasis

(21)

- GOP 05330 - Anästhesie und/oder Narkose bis zu einer Schnitt-Naht-Zeit von 15 Minuten)

- GOP 05340 - Überwachung der Vitalfunktion

- GOP 05341 - Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung - GOP 05360 - Periduralanästhesie

- im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Geburtshilfe (GOPen 08411 bis 08416) und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose im Zusammenhang mit der Schnittentbindung).

Aufgrund der Erweiterung der Berechnungsmöglichkeit wird die Bewertung der GOP 05310 angepasst.

Ergänzung der Leistungslegende zu GOP 05310 und Aufhebung der Abrechnungsausschlüsse neben den GOPen 05360, 05361, 05370 und 05371.

Anpassung von Leistungslegenden und -beschreibungen an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik

Präambel 5.1 - Anpassung an erweiterte Vorgaben zum Anästhesiemanagement Aufgrund von erweiterten Vorgaben zum Anästhesiemanagement wird mit der Ergän- zung „für sämtliche Anästhesieformen, in allen Abschnitten des EBM“ deutlich gemacht, dass die Vorgaben auch außerhalb des Kapitels 5 gelten, da z. B. im Kapitel 31 (Ambu- lantes Operieren) nicht unmittelbar auf die Regelung in der Präambel 5.1. Nr. 5 Bezug genommen wird.

Änderung der Präambel 5.1 Nr. 5 EBM

GOP 05330 - Änderung von Begrifflichkeiten

Der Begriff “Kombinationsnarkose“ wird durch “Narkose“ ersetzt und “einschließlich Kap- nometrie“ ergänzt. Diese Änderung erfolgt auch für die Anästhesieleistungen des ambu- lanten Operierens nach den GOPen 31821 bis 31827 und des belegärztlichen Operie- rens nach den GOPen 36821 bis 36827.

Änderung im 4. Spiegelstrich der Leistungslegende zu GOP 05330 sowie Änderungen bei den GOPen 31821 bis 31827 und 36821 und 36827.

GOPen 05330 und 05370 - Angleichung der Leistungslegenden

Zur Anpassung an die identischen Leistungen nach den GOPen 31821 bzw. 36821 (An- ästhesie oder Kurznarkose im Rahmen des ambulanten und belegärztlichen Operierens) werden bei den GOPen 05330 und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose, bis zu einer Schnitt-Naht-Zeit bzw. Eingriffszeit von 15 Minuten) die Formulierung „zuzüglich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten“ durch „einschließlich der prä- und postanäs- thesiologischen Rüstzeiten“ ersetzt.

Änderung der Leistungsbeschreibungen der GOPen 05330 und 05370

(22)

GOP 05340 - Pulsoxymetrie wird obligater Leistungsinhalt

Die “Pulsoxymetrie“ wird in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 05340 (Überwachung der Vitalfunktionen) aufgenommen und das "Kontinuierliche EKG-Monitoring" vom obli- gaten in den fakultativen Leistungsinhalt verschoben.

Änderung des obligaten und fakultativen Leistungsinhalt der GOP 05340

Weitere für Anästhesisten relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 5

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

- GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen

- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)

- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)

 Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis

 Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform

(23)

Augenheilkunde (Kapitel 6)

Bewertungsänderungen

- Die Grundpauschalen wurden abgewertet und die Strukturpauschale GOP 06225 für konservativ tätigen Augenärzte aufgewertet.

- Die Bewertungen der Katarakt-Operationen wurden abgesenkt. Die Absenkung be- trifft nicht die Begleitleistungen zu den Katarakt-OP.

Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Absenkung der Katarakt- OP, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu ab

1. April 2020

Punkte alt 06210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 149 154 06211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 117 129 06212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 136 150 06225 Zuschlag für die Behandlung durch (einen)

konservativ tätige(n) Augenarzt/ -ärzte ge- mäß Nr. 6 der Präambel 6.1

126 111

06330 Perimetrie 156 140

06333 Binokulare Untersuchung des Augenhinter- grundes

53 51

06320 Zusatzpauschale Schielbehandlung bis 5.

Lebensjahr

242 212

06321 Zusatzpauschale Schielbehandlung ab 6. Le- bensjahr

205 180

31351 Intraocularer Eingriff der Kategorie X2 (am- bulant)

3.754 4.058

36351 Intraocularer Eingriff der Kategorie X2 (Phakoemulsifikation) (belegärztlich)

1.976 2.136

GOPen 06210 bis 06212 - Bestätigung der Sehhilfewerte ist Inhalt der Grundpau- schale

Die schriftliche Bestätigung der für die Anfertigung einer Sehhilfe notwendigen Werte ist Bestandteil der augenärztlichen Grundpauschale. Die Ausstellung einer Sehhilfenverord- nung und/oder schriftliche Bestätigung über die für die Erstellung bzw. Anpassung einer Sehhilfe erforderlichen und im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung ermittelten Werte (ausgenommen Arbeitsplatzbrillen wie z. B. Bildschirmarbeitsplatzbrillen, Arbeits-

(24)

schutzbrillen, Hobbybrillen wie z. B. Musizierbrillen und Sportbrillen wie z. B. Schießbril- len, sofern eine Verordnung von Sportbrillen nicht gemäß § 14 Abs. 3 der Hilfsmittel- Richtlinie des G-BA erfolgt) wird in den fakultativen Leistungsinhalt der augenärztlichen Grundpauschalen aufgenommen.

Ergänzung eines weiteren Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt der GOPen 06210 bis 06212

Weitere für Augenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 6

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen

- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)

 Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis

 Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform

(25)

Chirurgie (Kapitel 7)

Bewertungsänderungen

- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet, technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Re- gel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu ab

1. April 2020

Punkte alt 07210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 228 210 07211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 231 221 07212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 267 255

02350 Fixierender Verband 144 106

30600 Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie 94 85 33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Seh-

nen, Muskeln, Bursae

68 80

33072 Duplex-Sonographie der extremitätenver- und/oder entsorgender Gefäße

224 260

33075 Zuschlag Farbduplex 37 62

GOP 07345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet

Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver- trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be- handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie- Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.

Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315

Weitere für Chirurgen relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 7

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

- GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)

(26)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen

- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)

- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)

 Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis

 Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform

 Abschnitt 31.6.1 - Ergänzende Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften / MVZ

- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)

 GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono- graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung

 GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge- weitet

 GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä- hig

Vorschau - Zusammenlegung Kapitel 7 und 18

Die Berufsverbände hatten eine Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM vorge- schlagen. Diese wurde im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung nicht umgesetzt und soll nun in den Gremien des Bewertungsausschusses beraten werden.

Hintergrund des Vorschlags: Insbesondere bei der konservativen Behandlung über- schneiden sich beide Arztgruppenkapitel. Des Weiteren könnte in diesem Zusammen- hang die Anpassung des EBM an die Struktur des Fachgebiets Chirurgie in der (Muster-) Weiterbildungsordnung, die seit 2003 die beiden Fachrichtungen Orthopädie und Unfall- chirurgie in einer Facharztausbildung zusammengeführt hat, erfolgen. Ein weiterer As- pekt für die Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM ist der Beschluss des Ge- meinsamen Bundesausschusses vom 20. September 2018 (Inkrafttreten 16. Januar 2019) zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, durch die die Facharztgruppen Chir- urgie und Orthopädie zusammengelegt worden sind.

(27)

Gynäkologie (Kapitel 8)

Bewertungsänderungen

- Die Grundpauschalen (GOPen 08211 und 08212) und die Gebührenordnungspo- sition für die Schwangerenbetreuung wurden aufgewertet. Auch die Leistungen der Geburtshilfe wurden höher bewertet.

- Technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung ab- gesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.

- Für die Förderung des Chlamydienscreenings wird zusätzlicher Leistungsbedarf zur Verfügung gestellt.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu ab

1. April 2020

Punkte alt 08210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 113 113 08211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 147 145 08212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 151 147

01770 Betreuung einer Schwangeren 1.172 1.093

01771 Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebüh- renordnungsposition 01770

418 440

01772 Weiterführende Sonographie I 363 382

01815 Untersuchung und Beratung der Wöchnerin 275 134 33044 Sonographie der weiblichen Genitalorgane,

ggf. einschließlich Harnblase

130 141

Abschnitt 1.7.4 - Mutterschaftsvorsorge

GOP 01770 - Nicht nach der Entbindung berechnungsfähig

Die GOP 01770 kann nur für die Betreuung einer Schwangeren berechnet werden. Eine Abrechnungsfähigkeit nach der Entbindung ist nicht gegeben, auch wenn die Leistungs- legende auf die „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ verweist. Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die GOP 01770 ausschließlich bei Vorliegen einer Schwangerschaft und höchstens viermal je Schwangerschaft abgerechnet werden kann.

Aufnahme von zwei Anmerkungen zur GOP 01770

Anmerkung: Das durch die Änderung frei werdende Punktzahlvolumen wurde für die Hö- herbewertung der GOP 01770 und der GOP 01815 (Untersuchung und Beratung der Wöchnerin) verwendet.

(28)

GOP 01773 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen Sonographie Bisher ist die Nebeneinanderberechnung der weiterführenden Sonographie nach GOP 01773 und der GOP 33042 (Sono Abdomen) sowohl in der Sitzung als auch im Behand- lungsfall ausgeschlossen. Die Abrechnungsausschlüsse der GOP 01773 werden dahin- gehend geändert, dass der Ausschluss in derselben Sitzung zur GOP 33042 bestehen bleibt und auf die GOP 33040 (Sono Thoraxorgane) ausgeweitet wird. Der Ausschluss der GOP 01773 im Behandlungsfall neben den GOPen 33040 und 33042 hingegen wird aufgehoben, sofern diese Leistungen nicht am Fötus erbracht werden.

Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33040 und 33042

Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung der GOP 01773 neben GOP 33040 und/oder 33042 einen Vermerk in das Begründungs- feld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Untersuchung an der Mutter durchgeführt wird.

GOPen 01774 und 01775 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen Sonographie

Bislang bestand für den Behandlungsfall ein Abrechnungsausschluss der weiterführen- den Dopplersonographien nach der Mutterschafts-Richtlinie (GOPen 01774 und 01775) neben bestimmten kurativen Ultraschallleistungen des Kapitels 33. Daher konnte bisher nur eine Leistung im Behandlungsfall berechnet werden, auch dann, wenn die sonogra- phische Untersuchung der Frau vor Eintritt der Schwangerschaft und/oder aus kurativem Anlass erfolgte. Die Berechnung der sonographischen Leistungen nach den GOPen 33021, 33022, 33043, 33060, 33061, 33063 und 33070 bis 33075 im Behandlungsfall neben der GOP 01774 bzw. 01775 wird nun ermöglicht, sofern die kurative sonographi- sche Untersuchung nach Kapitel 33 nicht am Fötus durchgeführt wird.

Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33021, 33022, 33043, 33060, 33061, 33063 und 33070 bis 33075

Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung der GOP 01774 und/oder 01775 neben den o. g. Leistungen des Kapitels 33 einen Ver- merk in das Begründungsfeld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Unter- suchung an der Mutter durchgeführt wird.

GOPen 01770 bis 01775 - Dokumentation im Mutterpass obligater Leistungsinhalt Die in den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehene Dokumentation der während der Schwangerschaft durchgeführten Ultraschalluntersuchungen im Mutterpass wird zur Klarstellung als obligater Leistungsinhalt der GOPen 01770 bis 01775 aufgenommen.

Ergänzung der obligaten Leistungsinhalte bei den GOPen 01770 bis 01775

(29)

GOP 01816 - Mehrfachberechnung bei mehrmaliger Schwangerschaft im Krank- heitsfall

Der Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin nach GOP 01816 ist einmal im Krank- heitsfall (aktuelles und drei nachfolgende Quartale) berechnungsfähig. Wird aber bei- spielsweise eine Patientin in kurzem Abstand nach einer Fehlgeburt wieder schwanger, muss nach den Mutterschafts-Richtlinien auch eine Untersuchung auf genitale Chlamy- dia trachomatis-Infektion durchgeführt werden. In diesen Fällen kann die GOP 01816 jetzt maximal zweimal im Krankheitsfall, aber weiterhin nur einmal je Schwangerschaft, berechnet werden.

Änderung der Abrechnungsbestimmung der GOP 01816 und Aufnahme eine Anmerkung Abschnitt 1.7.5 - Empfängnisregelung

GOPen 01821 und 01822 - Alleinige Beratung ist mit GOP 01821 abzurechnen Die alleinige Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung ist mit der GOP 01821 abzu- rechnen. Ihre Berechnungsfähigkeit wird auf einmal im Behandlungsfall geändert.

Die GOP 01822 hingegen ist nur noch für die Beratung und Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung berechnungsfähig. Die GOP 01822 kann höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnet werden.

Ergänzung des obligaten Leistungsinhalts der GOP 01822 und Änderung der Abrechnungsbe- stimmungen bei den GOPen 01821 und 01822

GOPen 01823 und 01824 - Neue GOPen für das Chlamydienscreening

Zur Förderung der Teilnahmerate am Chlamydienscreening im Rahmen der Empfängnis- regelung bei Patientinnen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr werden in den Abschnitt 1.7.5 zwei neue GOPen aufgenommen.

Neu: GOP 01823

- Zuschlag zu den GOPen 01821 und 01822 für die Beratung zum Chlamydien- screening gemäß Abschnitt B Nr. 6 der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des G-BA bei Patientinnen bis zum vollendeten 25.

Lebensjahr

EBM-Bewertung: 50 Punkte Preis B€GO: 5,49 € - Einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Neu: GOP 01824

- Veranlassung der Untersuchung der Urinprobe auf Chlamydia trachomatis nach der GOP 01840

EBM-Bewertung: 50 Punkte Preis B€GO: 5,49 €

(30)

- Einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

- Die GOP 01824 kann auch dann berechnet werden, wenn die Praxis den Chlamydien- nachweis nach GOP 01840 selbst durchführt und berechnet.

- Mit der GOP 01824 wird die Erreichung einer festgelegten Durchführungsquote zum Chlamydienscreening einmal im Krankheitsfall vergütet, wenn bei der Versicherten die Veranlassung der Untersuchung auf Chlamydia trachomatis nach der GOP 01840 durch die Praxis erfolgt ist. Daher ist Voraussetzung für die Vergütung der GOP 01824 die Er- reichung der Durchführungsquote zum Chlamydienscreening, die im EBM je Praxis und Quartal wie folgt festgelegt wurde:

- 01.04.2020 - 31.12.2020: 30 % - 01.01.2021 - 31.12.2021: 40 % - Ab 01.01.2022: 50 %

Die Ermittlung der Durchführungsquote und die Festlegung der Vergütung der GOP 01824 erfolgt durch die KVB. Entsprechend den Vorgaben des EBM wird die Durchfüh- rungsquote je Praxis und Quartal durch den Anteil der GOP 01824 im Verhältnis zur An- zahl an Behandlungsfällen mit der GOP 01823 der Praxis ermittelt.

GOP 01828 - Entnahme für Varicella-Zoster-Nachweis einmal im Krankheitsfall Zur Angleichung an die Leistungshäufigkeit der GOP 01833 (Varicella-Zoster-Virus-Anti- körper-Nachweis) wird die Berechnungsfähigkeit der GOP 01828 (Entnahme von Venen- blut für den Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis) von „einmal im Behandlungsfall“

auf „einmal im Krankheitsfall“ geändert.

Änderung der Abrechnungsbestimmung zur GOP 01828 Abschnitt 1.7.7 - Schwangerschaftsabbruch

GOPen 01901 und 01904 - Gegenseitiger Abrechnungsausschluss im Behand- lungsfall

Nach der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des Gemeinsamen Bundesausschusses und gemäß § 218c des Strafgesetzbuches (Ärztli- che Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch) müssen die Beratung über die Bedeutung des Eingriffs sowie über Ablauf, Folgen und Risiken möglicher physischer und psychischer Auswirkungen und die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs von unterschiedlichen Ärzten durchgeführt werden.

Aus diesem Grund wird ein gegenseitiger Abrechnungsausschluss im Behandlungsfall für die Untersuchung vor Abruptio nach GOP 01901 und die Abruptio (medizinische oder kriminologische Indikation, operativ) nach GOP 01904 aufgenommen.

Aufnahme einer Anmerkung zu den GOP 01901 und 01904

(31)

Kap. 8 - Frauenärztliche, geburtshilfliche und reproduktionsmedizinische GOPen

GOP 08345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver- trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be- handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie- Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.

Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315

Abschnitt 8.5 - Neustrukturierung der Leistungen der Reproduktionsmedizin Die Leistungen der künstlichen Befruchtung in Abschnitt 8.5 wurden umstrukturiert. Für die korporalen und extrakorporalen Maßnahmen in den einzelnen Phasen der Reproduk- tionsmedizin werden eigene Gebührenordnungspositionen aufgenommen. Die bisherige Struktur führte teilweise zu Abrechnungsproblemen bei gemischt versicherten Ehepaa- ren (GKV/PKV).

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die Neustrukturierung der künstlichen Befruchtung in extrakorporale und korporale Maß- nahmen führt zur Streichung der bestehenden GOPen 08541, 08542, 08551, 08552, 08560 und 08561 mit Wirkung zum 31. März 2020 und zur Aufnahme folgender neuer Gebührenordnungspositionen ab dem 1. April 2020. Die Bewertungen (ggf. in Summe) bleiben unverändert.

(32)

Neu: GOP 08535

- Stimulationsbehandlung zur In-Vitro-Fertilisation (IVF), Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) oder zum intratubaren Gametentransfer (GIFT)

EBM-Bewertung: 1.991 Punkte Preis B€GO: 218,75 € - Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.

- Im Zyklusfall nicht neben den GOPen der Insemination im Spontanzyklus nach GOP 08530, der Insemination nach hormoneller Stimulation, den kurativen Sonographien nach den GOPen 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und den Laborleistungen des Kapitels 32 berechnungsfähig.

Anmerkung: Die neu aufgenommene GOP 08535 (1991 Punkte) entspricht inhaltlich und in der Bewertung der bisher in den Komplexleistungen (GOP 08550 bis 08552 und 08560 bis 08562) beinhalteten Stimulationsbehandlung.

Neu: GOP 08537

- Ultraschallgezielte und/oder laparoskopische Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme im Zusammenhang mit Nr. 10.3, 10.4 und 10.5 der Richtlinien über künstliche Befruchtung

EBM-Bewertung: 365 Punkte Preis B€GO: 40,10 € - Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.

- Im Zyklusfall nicht neben den kurativen Sonographien nach den GOPen 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 berechnungsfähig.

Neu: GOP 08538

- Zuschlag zur GOP 08537 bei ambulanter Durchführung

EBM-Bewertung: 447 Punkte Preis B€GO: 49,11 €

Neu: GOP 08539

- Identifizierung von Eizelle(n) in der Follikelflüssigkeit und Beurteilung der Rei- festadien der Eizelle(n), nach Durchführung einer ultraschallgezielten und/oder ei- ner laparoskopischen Follikelpunktion entsprechend der GOP 08537

EBM-Bewertung: 157 Punkte Preis B€GO: 17,25 € - Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.

- Im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit der GOP 08537 berechnungsfähig.

Anmerkung: Die Bewertung wird im Zuge der Überführungder Eizellentnahme nach der bis- herigen GOP 08541 in die korporale Leistung nach GOP 08537 und in die extrakorporale Lei- stung nach GOP 08539 aufwandsbezogen aufgeteilt.

(33)

GOP 08550

Die GOP 08550 ist nun für die extrakorporale Befruchtung mit natürlicher Eizell- Spermien-Interaktion (In- vitro-Fertilisation (IVF)), einschl. Kultivierung bis läng- stens zum Embryo-Transfer (ET) abzurechnen. Die Bewertung der bisherigen Kom- plexleistung nach der GOP 08550 wurde auf die Leistungen nach den GOPen 08535 (neu), 08550 und 08558 (neu) aufgeteilt.

Neu: GOP 08555

- Extrakorporale Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI), einschl. Kultivierung längstens bis zum Embryo-Transfer (ET) - gemäß Nr.

10.5 der Richtlinien über künstliche Befruchtung, einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach Nr. 12.1, 12.2 und 12.6, einschl. der Kosten für Nährmedien

EBM-Bewertung: 9.074 Punkte Preis B€GO: 996,97 € - Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.

- Im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit der GOP 08535 berechnungsfähig.

- Im Zyklusfall nicht neben den Inseminationen nach den GOPen 08530 und 08531, der ex- trakorporalen Befruchtung nach GOP 08550, den kurativen Sonographien nach den GOPen 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und den Laborleistungen des Kapi- tels 32 berechnungsfähig.

Neu: GOP 08558

- Embryo-Transfer (ET), ggf. als Zygotentransfer und/oder als intratubarer Em- bryo-Transfer (EIFT) oder intratubarer Gameten-Transfer (GIFT), einschl. der Ko- sten für Nährmedien und Transferkatheter

EBM-Bewertung: 1.293 Punkte Preis B€GO: 142,06 € - Einmal im Zyklusfall berechnungsfähig.

- Im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit den GOPen 08535 und 08550 oder 08555 be- rechnungsfähig.

- Im Zyklusfall nicht neben den Inseminationen nach den GOPen 08530 und 08531, den kurativen Sonographien nach den GOPen 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und den Laborleistungen des Kapitels 32 berechnungsfähig.

Aufgrund der Streichungen und Neuaufnahmen werden diverse redaktionelle Folgeände- rungen im EBM notwendig, wie z. B. Anpassungen der Bestimmungen zu Abschnitt 8.5 etc.

(34)

GOPen 08530, 08531, IVF und ICSI - Vereinfachung Methodenwechsel

Mit dem Ziel, Wartezeiten zu vermeiden, wurde der Arztwechsel und der Wechsel zwi- schen der homologen Insemination im Spontanzyklus (GOP 08530) oder nach hormonel- ler Stimulation (08531) und der In-vitro-Fertilisation (IVF) oder der Intrazytoplasmati- schen Spermieninjektion (ICSI) im Behandlungsfall ermöglicht. Hierzu wurde der bishe- rige Abrechnungsausschluss von Behandlungsfall auf den Zyklusfall umgestellt. Der Me- thodenwechsel während eines Zyklusfalls bleibt ausgeschlossen.

Änderungen der Abrechnungsausschlüsse zur den GOPen 08530, 08531 und den GOPen der IVF und ICSI

Weitere für Frauenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 8

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5) - Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen

- Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie - Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ

ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)

 Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis

 Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform

- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)

 GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge- weitet

- Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2)

 GOP 34271 Zuschlag Markierung, Stanzbiopsie - Erweiterung der Berech- nungsmöglichkeit

(35)

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Kapitel 9)

Bewertungsänderungen

- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet. Die allergologische Anamnese wurde aus der bisherigen Allergiediagnostik ausgegliedert und Sachkostenpauschalen im Zu- sammenhang mit den allergologischen Leistungen eingeführt.

- Technische Leistungen, die keiner Zeitbindung unterliegen, wurden in der Regel ge- ringer bewertet.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu ab

1. April 2020

Punkte alt 09210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 250 240 09211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 205 198 09212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 211 205

09315 Bronchoskopie 1.161 988

09323 Reflexbestimmung an den Mittelohrmuskeln 68 78 09324 Abklärung einer vestibulocochleären Erkran-

kung mittels Messung(en) otoakustischer Emissionen

104 120

Kapitel 9 - Hals-Nasen-Ohrenärztliche Gebührenordnungspositionen

GOP 09345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver- trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be- handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie- Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.

Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315

GOP 09350 - Aufnahme des Wechsels einer Trachealkanüle

In der GOP 09350 wird der Wechsel einer Trachealkanüle (mit „und/oder“-Verknüpfung) aufgenommen.

Ergänzung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalts der GOP 09350

(36)

Anhang 2 - Neuer OPS-Code für Tonsillotomie mit Adenotomie

Mit Wirkung zum 1. April 2020 wurde durch den Bewertungsausschuss in seiner 455. Sit- zung vom 11. Dezember 2019 auch ein neuer OPS-Code für die partielle transorale Ton- sillektomie mit Adenotomie in den Anhang 2 EBM aufgenommen.

OPS Bezeichnung Kate- gorie

OP- Leistung

Überwa- chung

Nach- beh.

Überw.

Nach- beh.

Operat.

Narkose

5-282.1 Tonsillektomie mit Adenoto- mie: Partiell, transoral

N3 amb.:

31233 stationär:

36233

amb.:

31504 stationär:

36504

31658 31659

amb.:

31823 stationär:

36823

Die Gebührenordnungspositionen zu dem OPS-Kode 5-282.1 sind bei Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten ersten Lebensjahr und nur bei symptomatischer Hyperpla- sie der Tonsillen und klinisch relevanter Beeinträchtigung, bei der eine konservative Be- handlung nicht ausreicht, berechnungsfähig.

Aufnahme einer Bestimmung in die Präambel 2.1 Nr. 20 EBM

Weitere für Hals-Nasen-Ohrenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 9

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)

- Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) - Klarstellung der Ansatzhäufigkeit (GOP 30901)

- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)

 Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis

 Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform

(37)

Dermatologie (Kapitel 10)

Bewertungsänderungen

- Die Grundpauschalen wurden aufgewertet. Die allergologische Anamnese wurde aus der bisherigen Allergiediagnostik ausgegliedert und Sachkostenpauschalen im Zu- sammenhang mit den allergologischen Leistungen eingeführt.

- Im Zuge der Aufnahme der Auflichtmikroskopie als fakultativer Leistungsinhalt in das Hautkrebs-Screening nach GOP 01745 und in die Grundpauschalen wird die Bewer- tung der GOP 01745 angehoben. Die Anhebung erfolgt außerhalb der Punktsum- menneutralität.

- Technische Leistungen, die keiner Zeitbindung unterliegen, wurden in der Regel ge- ringer bewertet.

Wesentliche Leistungen im Überblick:

GOP Beschreibung Punkte neu ab

1. April 2020

Punkte alt 10210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 136 129 10211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 143 140 10212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 147 143 10342 Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder pri-

märe Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

234 239

01745 Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs 253 214

Kapitel 10 - Dermatologische Gebührenordnungspositionen

GOPen 10210 bis 10212 - Auflichtmikroskopie fakultativer Inhalt der Grundpau- schale

Die Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie wird in den fakultativen Leistungsinhalt der haut- ärztlichen Grundpauschalen (GOPen 10210 bis 10212) aufgenommen.

Aufnahme in den fakultativen Leistungsinhalt der GOPen 10210 bis 10212

Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen die Aufnahme der Auf- lichtmikroskopie, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.

GOP 10345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver- trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be- handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

- die Zuschlagsleistungen nach den GOPen 37305 und 37306 sind in derselben Sitzung nicht neben den haus- und kinderärztlichen Chronikerpauschalen nach den GOPen 03220 und 04220,

April 2017 werden die im Rahmen der Strukturreform Psychotherapie aufgenomme- nen sitzungsbezogenen Abrechnungsausschlüsse der vertieften Exploration nach Gebührenordnungs-

Patienten, die noch nicht an einer für das DMP zugelassenen Schulung teilgenommen haben, soll die Teilnahme an einer solche Maßnahme bei jeder Vorstellung empfohlen

• hoher Anteil an Teilnehmern mit kontrolliertem Asthma und niedriger Anteil an Teilnehmern mit unkontrolliertem Asthma bronchiale. • hoher Anteil geschulter Teilnehmer mit

Im EBM werden für die GOP keine Punkte oder Euro-Beträge ausgewiesen, da die Höhe der jeweilige altersgruppen- spezifische Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale, auf die

Oktober 2019 über die Versicherten-, Grund- und Konsiliar- pauschalen vergütet, auch in Fällen, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde

Oktober 2019 über die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpau- schalen vergütet, auch in Fällen, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde

Bei den konkreten Auswirkungen der EBM-Reform auf das Honorar ist zwischen Leistungen zu un- terscheiden, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gezahlt